Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00301[8C_544/2012]
UV.2010.00301

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Siki


Urteil vom 14. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz
Schütz Rechtsanwälte
Bleicherweg 45, 8002 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1950, von Beruf Primarlehrerin/Psychologin, war als arbeitslose Person bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 23. Januar 2006 ihr anfahrendes Auto nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen konnte, nachdem das Fahrzeug vor ihr nach dem Anfahren erneut gebremst hatte. Ein weiterer Unfall ereignete sich am 3. September 2006. Die Versicherte war in einem Land-Rover als Beifahrerin auf einer Passstrasse unterwegs, als ein entgegenkommender Motorradfahrer beim Überholen frontal mit ihrem Fahrzeug kollidierte. Nachdem die SUVA die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) für die Folgen dieser beiden im Jahr 2006 erlittenen Unfälle sowie für einen weiteren, am 14. Juli 2007 erlittenen Unfall (Stolpern und Übertreten des linken Fusses) erbracht hatte, liess sie die Versicherte in der Klinik Y.___ interdisziplinär begutachten (neurologische, orthopädische und psychiatrische Expertise mit interdisziplinärer Beurteilung vom 13. April 2010, Urk. 15/425-429) und stellte gestützt darauf ihre Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) mit Verfügung vom 12. Mai 2010 per 1. Juni 2010 ein (Urk. 15/432). Die hiergegen am 14. Juni 2010 durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 15/442) wies die SUVA mit Entscheid vom 30. August 2010 (Urk. 2) ab.

2.       Hiergegen liess X.___ am 30. September 2010 durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), es seien ihr in Aufhebung des Einspracheentscheids die gesetzlichen Leistungen ab 1. Juni 2010 zu erbringen und es sei das Verfahren bis zum Vorliegen des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens zu sistieren. Mit Eingabe vom 18. November 2010 (Urk. 7) ergänzte die Beschwerdeführerin die Ausführungen in der Beschwerde vom 30. September 2010 (Urk. 1) und reichte das neurootologische Gutachten von Dr. med. Z.___ vom 25. Oktober 2010 (Urk. 8) ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 (Urk. 13) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 30. September 2010 einschliesslich des Nachtrags vom 18. November 2010. Nachdem die Beschwerdeführerin am 11. März 2011 die Replik eingereicht und am Beschwerdeantrag festgehalten hatte (Urk. 19), schloss die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 5. Mai 2011 (Urk. 24) weiterhin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 26).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).


1.3    
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a).
1.3.2   Während die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt, ist bei nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden zu prüfen, ob diese in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen.

2.       Aus den Akten geht hervor, dass sich das Beschwerdebild nach dem Unfallereignis im Januar 2006 bis Ende Sommer 2006 deutlich gebessert und sich die Beschwerdeführerin - wie sie gegenüber dem von ihr mit ihrer Begutachtung beauftragten Dr. Z.___ angegeben hatte - in dem Zeitraum als annähernd ausgeheilt gefühlt hat (vgl. Urk. 8 S. 12; vgl. auch den Bericht von Dr. med. A.___, Neurologie FMH Urk. 15/351). Für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist daher vornehmlich zu prüfen, ob die im Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung persistierenden Beschwerden die rechtsgenügliche Folge des am 3. September 2006 erlittenen Unfalls darstellen, wobei der im Januar 2006 erlittene Unfall als Teil der zu würdigenden Gesamtumstände selbstverständlich an gegebener Stelle mit zu berücksichtigen ist. Ausgeheilt und ohne Folgen blieb die am 14. Juli 2007 erlittene Fussdistorsion links.

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die bei der Beschwerdeführerin im Mai 2010 noch persistierenden Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 3. September 2006 zurückzuführen seien und es damit am natürlichen Kausalzusammenhang fehle. Selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang bejaht würde, wären die geklagten Beschwerden keine adäquate Folge des besagten Unfallereignisses (Urk. 2 S. 7 ff.).
3.2     Die Beschwerdeführerin wiederum liess insbesondere vorbringen, dass die Verneinung der Leistungspflicht auf ungenügenden Abklärungen basiere; insbesondere sei das Gutachten der Klinik Y.___ mangelhaft und dürfe als Beweismittel nicht verwendet werden. Gestützt auf das von ihr eingereichte Gutachten von Dr. Z.___ erachtete sie den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3. September 2006 und den weiterhin persistierenden Beschwerden als erstellt, weshalb die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei und ihr eine Rente ab 1. Juni 2010 ausrichten müsse (Urk. 1 und Urk. 7).
3.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht sämtliche Leistungen per 31. Mai 2010 mit der Begründung, es lägen keine (adäquat-kausalen) Unfallfolgen mehr vor, eingestellt hat.

4.      
4.1     Die Beschwerdeführerin erlitt bei der Frontalkollision am 3. September 2006 unbestrittenermassen ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, in deren Folge die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen aufgetreten sind. So wurde von der Erstbehandlung am 3. September 2006 aus dem Spital B.___ berichtet, dass sofortige Kopf- und Nackenschmerzen aufgetreten seien und sich ein ausgeprägter paravertebraler muskulärer Hartspann mit diffusen Druckschmerzen an der Halswirbelsäule sowie peripher neurologisch diffuse Kribbelparästhesien im linken Arm gezeigt hätten (Urk. 15/5). Wenige Tage darauf suchte die Beschwerdeführerin am 6. September 2006 die Klinik C.___ auf, wo festgehalten wurde, dass die Halswirbelsäule in ihrer Beweglichkeit in alle Richtungen massiv eingeschränkt sei und die Beschwerdeführerin über nun massive occipital nach orbital und frontal ausstrahlende Kopfschmerzen geklagt habe (Bericht vom 7. September 2006, Urk. 15/72).
4.2     In der Folgezeit wurde die Beschwerdeführerin von verschiedenen Ärzten untersucht, die alle von persistierenden Schmerzen insbesondere in der Hals-Nacken-Region berichteten, welche sich aber nicht durch Frakturen, strukturelle Läsionen des Nervengewebes oder ähnliche Verletzungen objektiveren liessen.
         Dr. med. A.___, Neurologie FMH, berichtete der Beschwerdegegnerin am 24. Juli 2009 (Urk. 15/351) von seinen neurologischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 11. August und 1. September 2008, dass sich bei der 58jährigen Versicherten zwei Jahre bzw. zwei Jahre und acht Monate nach den Autounfällen mit HWS-Beschleunigungs-Traumata ein residuelles, ausgeprägtes, belastungsabhängiges cervico-cephales und in den linken Arm ausstrahlendes Schmerzsyndrom zeige. Es sei aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten und des aktuellen klinisch-neurologischen und elektrodiagnostischen Befundes nicht davon auszugehen, dass - insbesondere unfallabhängig - Nervengewebe strukturell geschädigt bzw. anhaltend beeinträchtigt worden sei. Neben den aktuellen Befunden erfolge diese Beurteilung auch gestützt auf das im Nachgang des Unfalles vom 23. Januar 2006 erstellten MRI. Die elektrodiagnostischen Befunde liessen aktuell nicht auf eine axonale Schädigung peripherer Nerven schliessen. Unfallfremde Ursachen für das Beschwerdebild seien keine ersichtlich; insbesondere dürfte die Poliomyelitis trotz Restparese nicht mitverantwortlich sein, da die Beschwerdeführerin bis zu den Unfällen nicht beruflich relevant eingeschränkt gewesen sei. Dem Unfallereignis vom September 2006 sei die hauptsächliche Verantwortung für die neurologischen, neuropsychologischen bzw. vegetativen Residuen zuzuordnen.
         Am 6. Januar 2010 berichtete Dr. med. D.___, Klinik C.___, wo die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren wegen verschiedener Beschwerden (u.a. Postpoliosyndrom; vgl. unten E. 5.2.2) in Behandlung steht, insbesondere von folgenden Diagnosen: cervico-cephales Beschleunigungstrauma (3. September 2006) mit massiven, persistierenden Beschwerden multipler Art, unter anderem am Bewegungsapparat, Kopfschmerzen, Konzentrationsprobleme, Sehstörungen, seit Mai 2009 ausgeprägte Drehschwindelattackten (1), cervico-cephales Beschleunigungstrauma (23. Januar 2006) (2), lumbospondylogenes Schmerzsyndrom akut seit Mai 2009, wahrscheinlich Kompensation der unteren Wirbelsäule bei Status nach verschiedenen HWS-Traumata (3) (Urk. 15/406).
         In der interdisziplinären Zusammenfassung des in der Klinik Y.___ erstellten Gutachtens vom 13. April 2010 wurde ebenfalls ein chronisch rezidivierendes, cervico-brachiales Syndrom mit chronisch rezidivierenden Kopfschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion im Januar und September 2006 (ICD-10: S13.4) diagnostiziert (Urk. 15/429.2) und festgestellt, dass die beiden Unfälle keine strukturellen Verletzungen des Nervensystems bewirkt hätten (Urk. 15/429.1).
4.3     Zum Nachweis organischer Unfallfolgen stützt sich die Beschwerdeführerin auf das neurootologische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für HNO-Heilkunde, Allergologie/Umweltmedizin, vom 25. Oktober 2010 (Urk. 8). Gestützt auf seine Untersuchungen gab Dr. Z.___ an, dass bei der Beschwerdeführerin objektivierte neurootologische Störungen vorlägen, nämlich geringgradige Schallempfindungsstörung im Hochtonbereich beidseits, erheblich herabgesetzte Unbehaglichkeitsschwelle, Schädigung des akustiko-facialen Reflexes links und Einschränkung rechts, Lärmüberempfindlichkeit, Störungen der gleichgewichtsverarbeitenden Strukturen mit labyrinthärer Schädigung rechts, Störungen des visuellen Systems, Irritation des Nervus Trigeminus rechts und zentrale Vestibulopathie (Urk. 8 S. 27/28). Den Kausalzusammenhang zwischen diesen Gesundheitsstörungen und dem Unfallereignis vom 3. September 2006 bejahte Dr. Z.___ und gab insbesondere an, dass der Beginn der Erkrankung zeitnah zum Unfallereignis liege und andere Ursachen ausgeschlossen werden könnten. Der Unfall vom 3. September 2006 stelle ein adäquates Unfallereignis dar. Zudem seien die Brückensymptome lückenlos beschrieben. Geklagt würde zeitnah zum Unfallereignis über Lärmempfindlichkeit, Schwindel und Sehstörungen sowie Cervico-Cephalgien. Es bestehe eine durchgehende Erkrankung, die ihre Ursache in einer Traumatisierung der Halswirbelsäule habe (Urk. 8 S. 26 f.).
         Den Ausführungen von Dr. Z.___ können zwar Informationen über die geklagten Beschwerden entnommen werden. Insbesondere lassen sich hierdurch die sonst nicht fassbaren Gleichgewichts- und Hörstörungen bis zu einem gewissen Grad objektivieren. Indessen genügt das Vorliegen objektivierbarer organischer Befunde für sich allein nicht für die Bejahung der Leistungspflicht der sozialen Unfallversicherung. Vielmehr muss deren Unfallkausalität mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 126 V 353 E. 5b m.w.H.). Die von Dr. Z.___ erhobenen Befunde müssen mit anderen Worten ihren Ursprung im Unfall vom 3. September 2006 haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft die von Dr. Z.___ durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen kein geeignetes Beweismittel zur Beurteilung der Unfallkausalität von Beschwerden nach HWS-Traumen dar (Urteil 8F_9/2010 vom 10. März 2011 E. 3.4). Die ausführlichen Hinweise des Privatgutachters auf die medizinische Lehre zur Symptomenkonstellation bei Kopf-Hals-Traumata lassen zwar den Kausalzusammenhang zwischen Hör- und Gleichgewichtsstörungen und einem HWS-Distorsionstrauma im Allgemeinen als möglich erscheinen, beweisen ihn aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit. Zusammenfassend ist das Gutachten von Dr. Z.___ vom 25. Oktober 2010 angesichts der begrenzten Erklärungskraft der verwendeten Methoden nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis organischer Unfallfolgen zu erbringen.
4.4     Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden, die dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen (BGE 134 V 109 E. 9). Solche liegen unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage nicht vor. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach insgesamt fast vier Jahren nach dem Unfallereignis vom 3. September 2006 im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. Juni 2010 an Beschwerden leidet, die nicht durch mittels anerkannter wissenschaftlicher Methoden nachweisbare organische Strukturveränderungen bzw. -schädigungen erklärbar sind; insbesondere sind auch keine neuen Untersuchungsmethoden ersichtlich, welche in wissenschaftlich anerkannter Weise den bislang nicht möglichen Nachweis von organischen Störungen im Bereich der HWS nach Schleudertraumata gestatteten (BGE 134 V 109 E. 7.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz. 38) kann eine weitere bildgebende Untersuchung mittels upright-Kernspintomographie vorliegend unterbleiben, weil der wissenschaftliche Wert solcher Aufnahmen nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts umstritten und diese daher nicht beweistauglich ist (Urteil 9C_752/2010 des Bundesgerichts vom 25. Juli 2011 E. 3.3).

5.      
5.1     Zur Frage, ob das beim Unfall am 3. September 2006 erlittene Schleudertrauma der HWS zumindest die überwiegend wahrscheinliche (natürliche) Teilursache für die bei der Beschwerdeführerin persistierenden Beeinträchtigungen trotz Fehlens objektiv ausgewiesener organischer Unfallfolgen darstellt, liegen divergierende ärztliche Meinungen vor: Während insbesondere Dr. D.___ (vgl. statt vieler Urk. 15/406) und Dr. Z.___ (Urk. 8 S. 28) diese Frage eindeutig bejahen, kommen die Gutachter der Klinik Y.___ zum Schluss, dass sich die bei der Beschwerdeführerin noch bestehenden Beschwerden nicht auf das Unfallereignis vom 3. September 2006 zurückführen lassen.
5.2    
5.2.1   Die Gutachter der Klinik Y.___ gaben im Rahmen der interdisziplinären Zusammenfassung vom 13. April 2010 (Urk. 15/429) an, chirurgischerseits könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer als Folge eines im Jahr 1973 erlittenen Unfalles (mit Halswirbelkörperfraktur und Spondylodese C4/C5 sowie C6/C7) erheblich veränderten HWS auch bereits vor den Unfällen im Jahr 2006 gelegentliche Beschwerden an der HWS gehabt haben müsse, was die im Mai 2005 gemachten Röntgenaufnahmen der HWS vermuten liessen. Durch die Unfälle von 2006 mit den erwähnten HWS-Distorsionen sei es zu einer Traumatisierung der Muskulatur gekommen mit einem myofaszialen Schmerzsyndrom, welches ca. drei Jahre nach dem letzten Unfallereignis wieder abgeklungen sein müsste, vor allem vor dem Hintergrund, dass keine strukturellen Verletzungen an der HWS nachgewiesen werden konnten (Urk. 15/429.2). Chirurgischerseits könnten sämtliche geklagten Beschwerden jederzeit problemlos durch die seit den Spondylodesen von 1973 erheblich degenerativ und statisch veränderte HWS erklärt werden (Urk. 15/429.3). In beiden Fällen (Januar 2006/September 2006) sei der Status quo sine erreicht. Ferner führten die Gutachter aus, dass die organisch nicht nachweisbaren Beschwerden der Beschwerdeführerin an sich glaubhaft seien und sie zweifellos ein gewisses Schmerzerleben aufweise. Die Persistenz der Beschwerden entspreche aber auf somatisch-organischer Grundlage nicht den ärztlichen Erfahrungen. Vielmehr wäre bei regelhaftem Heilungsverlauf davon auszugehen, dass die Schmerzsymptomatik mittlerweile weitgehend gebessert haben müsste. Allerdings weise die Beschwerdeführerin einen erheblichen Vorschaden auf. Es fänden sich erhebliche degenerative Veränderungen der HWS, die geeignet seien, das Schmerzerleben zu erklären. Insgesamt müsse es aus ärztlicher Sicht als wahrscheinlich gelten, dass die von der Versicherten aktuell geklagten Beschwerden ganz überwiegend auf diese degenerativen Veränderungen der HWS zurückzuführen seien, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem gewissen Ausmass beschränken würden. Die zumutbare Arbeitszeit veranschlage sich auf ca. sechs Stunden mit einer Stunde zusätzlicher Pausen. Diese eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sowie die somatisch-organisch erklärbaren Schmerzen seien aber zu 100 % durch den Vorzustand bedingt.
5.2.2   Dr. D.___, Klinik C.___, gab am 28. Juni 2010 darüber Auskunft, dass die Beschwerdeführerin gemäss seinen Krankengeschichteneinträgen seit 2002 bis Frühjahr 2005 stets wegen eines Postpoliosyndroms an der linken unteren Extremität in der Klinik C.___ in Behandlung gewesen sei. Nie habe sie dabei Probleme an der Halswirbelsäule geäussert. Erst im Frühjahr 2005 sei es erstmals zu einer solchen Problematik gekommen. Sie hätten diese dann mittels konventionellem Röntgen und MRI abgeklärt. Dabei habe es sich in all diesen Jahren jedoch um eine einmalige, sehr kurzzeitige Exazerbation von Seitens des Nackens gehandelt. Innerhalb von rund acht Wochen sei die Beschwerdeführerin diesbezüglich wieder absolut beschwerdefrei gewesen, und die weiteren Einträge in der Krankengeschichte würden einzig und allein noch von der Postpolioproblematik der linken unteren Extremität handeln. Die Beschwerdeführerin sei über mehrere Jahre bei ihm in Behandlung gestanden. Nie habe sie (bis auf die genannte Episode) Beschwerden an der Halswirbelsäule gezeigt. Am 23. Januar 2006 sei es zu einem ersten cervico-cephalen Beschleunigungstrauma gekommen, am 3. September 2006 zu einem zweiten. Erst danach exazerbierte die Halswirbelsäulenproblematik. Insbesondere das nur acht Monate später erfolgte zweite Beschleunigungstrauma habe dann die Symptomatik allen therapeutischen Massnahmen zum Trotz auf Dauer richtungsweisend verschlechtert. Die engmaschigen, allmonatlich stattfindenden Behandlungen seien genau protokolliert und in der Form von nun ca. 40 Berichten der Beschwerdegegnerin zugeleitet worden (Urk. 15/451/1).
5.3    
5.3.1   Es ist allseits unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin in der Folge der beiden Unfälle im Jahr 2006 jeweils ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert worden war und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild vorlag. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 117 V 360 E. 4b), wonach in solchen Fällen ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen ist, hat die Beschwerdegegnerin folgerichtig Leistungen im Zusammenhang mit diesen beiden Unfällen ausgerichtet. Die Beschwerdegegnerin macht nun aber geltend, dass das Beschwerdebild im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (insbesondere) nicht mehr auf das Unfallereignis vom 3. September 2006 zurückgeführt werden könne, sondern dass sich dieses auch ohne das Unfallereignis aufgrund der vorgeschädigten Halswirbelsäule so präsentieren würde (status quo sine).
5.3.2   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
5.3.3   Im Gutachten der Klinik Y.___ wird einerseits ausgeführt, dass ein Beschwerdebild, wie es bei der Beschwerdeführerin nach wie vor besteht, üblicherweise nach der seit dem letzten Unfallereignis vergangenen Zeit abgeklungen sein müsste. Anderseits weisen die Gutachter darauf hin, dass das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Beschwerdebild vollständig aufgrund der seit 1973 bestehenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule erklärt werden könne und den Unfällen im Jahr 2006 keinerlei Bedeutung mehr für die Entstehung desselben zukomme. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist diese Auffassung nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere fehlt eine Erklärung darüber, weshalb bei der Beschwerdeführerin von einem „normalen“ statistischen Heilungsverlauf entsprechend der allgemeinen medizinischen Erfahrung ausgegangen wird und der hier spezifische Umstand ohne Einfluss auf die Heilung bleiben soll, dass sie gerade nicht über eine altersentsprechende „durchschnittliche“, sondern über eine degenerativ erheblich vorbelastete HWS verfügt und diese zudem innert relativ kurzer Zeitabstände durch zwei Distorsionen traumatisiert worden ist. Ebenfalls weder begründet noch plausibel ist die Aussage, dass mit (als „100 %“-ig angegebener) Sicherheit für das heute vorliegende Beschwerdebild der seit 1973 bestehende Vorzustand allein verantwortlich sein soll. Dies würde bedeuten, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie seit 1973 trotz ihrer vorbelasteten HWS nie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war und bis auf die ganz kurze Episode im Jahr 2005 nie bemerkenswerte Beschwerden hatte, zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung im Juni 2010 in recht erheblichem Ausmass (vgl. E. 2.2) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre, auch wenn sie die Unfälle im Jahr 2006 nie erlitten hätte. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar weshalb in der gutachterlichen Beurteilung über etwaige vor den Unfällen im Jahr 2006 bereits vorhandene Beschwerden im Bereich der HWS spekuliert wird, die Beschwerdeführerin, die sich immerhin zehn Tage in der Klinik Y.___ zur Untersuchung und Begutachtung aufgehalten hat, zu dieser Thematik aber - soweit ersichtlich - nie einlässlich befragt worden war. Die geschilderte Hypothese, wonach der Unfall von 1973 nunmehr die alleinige Ursache für das aktuelle Beschwerdebild darstellt, bedürfte einer einlässlichen Begründung, andernfalls es aufgrund der geschilderten Aktenlage bei der blossen Hypothese sein Bewenden hat.
         Dass die erwähnten degenerativen Veränderungen auch ohne die beiden Unfälle aus ihrer eigenen Dynamik heraus die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Juni 2010 als alleinige Ursache derart beeinträchtigen würden und jegliche kausale Bedeutung der Unfälle aus dem Jahr 2006 als dahingefallen erachtet werden müsste, ist damit nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen. Vielmehr muss insbesondere der Unfall vom 3. September 2006 mindestens als Teilursache der am 1. Juni 2010 noch persistierenden Beschwerden erachtet werden, womit der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist und sich nachfolgend die Frage nach der Adäquanz stellt.

6.      
6.1    
6.1.1   Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv fassbare) Unfallereignis. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die bestehenden Beschwerden zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Anknüpfend an das Unfallereignis ist - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zu unterscheiden zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist, und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 mit Hinweisen).
6.1.2   Der Katalog der adäquanzrelevanten Kriterien lautet (BGE 134 V 109 E. 10.3):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
6.2     Massgebend für die Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil 8C_150/2011 des Bundesgerichts vom 14. Februar 2012 E. 9.1 m.w.H.). Wie sich aus der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 9. Juli 2007 (Urk. 15/121) ergibt, wurde der Land-Rover, in welchem sich die Beschwerdeführerin als Beifahrerin befand, durch die frontale Kollision mit dem Motorrad vor allem linksseitig in Mitleidenschaft gezogen, wohingegen das Motorrad erheblich deformiert wurde. Die Geschwindigkeitsänderung (delta-v) lag für den Land-Rover unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereiches von 20-30 km/h. Bei der Frontalkollision vom 3. September 2006 handelt es sich angesichts der biomechanischen Kurzbeurteilung und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen um einen Unfall, der im „eigentlichen“ mittelschweren (nicht an der Grenze zum schweren) Bereich anzusiedeln ist (vgl. zum Beispiel Urteil U 262/05 des Bundesgerichts vom 7. Mai 2007 E. 6.1). Somit müssen für die Bejahung der Adäquanz die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (BGE 134 V 109 E. 10.1)
6.3
6.3.1   Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles sind angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Kriterium nicht auszumachen (vgl. hierzu zum Beispiel Urteil U 282/05 des Bundesgerichts vom 13. Februar 2006 E. 2.2.2). Insbesondere gilt hierzu zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil 8C_655/2010 des Bundesgerichts vom 15. November 2010 E. 4.2.2).
6.3.2   Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen anbelangt, hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas dieses für sich allein nicht zu begründen vermag (BGE 134 109 E. 10.2.2). Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der für das Verletzungsbild typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Es entspricht einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass pathologische Zustände nach HWS-Verletzungen bei erneuter Traumatisierung stark exazerbieren können. Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren Unfall vorgeschädigte HWS trifft, ist demnach speziell geeignet, die charakteristischen Symptome hervorzurufen und deshalb als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren (Urteil 8C_150/2011 des Bundesgerichts vom 14. Februar 2012 E. 9.2.3 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin erlitt 1973 erstmals einen schweren Unfall mit HWS-Distorsion, der eine Halswirbelkörperfraktur mit Spondylodese C4/C5 und C6/7 zur Folge hatte. Dieser Vorzustand ist mittels bildgebender Diagnostik aktenkundig nachgewiesen. Der zweite Unfall am 23. Januar 2006 traf somit eine vorbelastete Halswirbelsäule. Nachdem sich die Symptomatik nach diesem Unfall bis Mitte Jahr deutlich gebessert hatte, erlitt die Beschwerdeführerin am 3. September 2006 ein erneutes HWS-Trauma, welches zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mit erheblicher Symptomverstärkung bewirkte und die Beschwerdeführerin somit in einem kritischen Zeitpunkt des Genesungsprozesses traf. Seither leidet sie ständig unter Schmerzen, was u.a. eine vermehrte Einnahme von Medikamenten zur Folge hat. Angesichts dieser Aktenlage ist das Vorliegen einer Verletzung der besonderen Art zu bejahen und muss dieses Kriterium für den letzten Unfall vom 3. September 2006 als erfüllt gelten.
6.3.3   Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung musste die Beschwerdeführerin nicht über sich ergehen lassen. Weder die regelmässigen Konsultationen bei Dr. D.___ mit entsprechender Medikamentenabgabe noch die weiteren durchgeführten Therapien (Feldenkrais, Physiotherapie, Kranialtherapie, Wassertherapie) sind als besonders belastend zu bezeichnen. Das Kriterium kann demnach nicht als gegeben betrachtet werden (vg. etwa SVR 2009 UV Nr. 22 S. 80 E. 5.4 [8C_209/2008]; Urteil 8C_30/2009 vom 13. Mai 2009 E. 5.2.3).
6.3.4   Die Erheblichkeit der Beschwerden beurteilt sich nach Massgabe der glaubhaften Schmerzen und der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Aus den diversen (über 40) Berichten des behandelnden Arztes Dr. D.___ wie auch aus dem Gutachten der Klinik Y.___ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dauernd unter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule leidet. Das Kriterium der erheblichen Beschwerden kann daher als erfüllt betrachtet werden; von einer besonderen, den Lebensalltag drastisch beeinträchtigenden Ausprägung kann allerdings aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht gesprochen werden, ist doch die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage, verschiedensten Alltagsaktivitäten, wenn auch teilweise reduziert, nachzugehen. Die Schmerzen und Beeinträchtigungen übersteigen demnach das bei Schleudertrauma-Verletzungen übliche Mass nicht derart, dass das Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt erschiene (vgl. auch Urk. 15/427.17).
6.3.5   Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlechtert hat, ist nicht auszumachen und wird auch nicht geltend gemacht.
6.3.6   Im Rahmen des Heilungsverlaufs nach dem Unfall am 23. Januar 2006 ergaben sich zumindest insoweit Komplikationen, als es zu einem neuen Unfall kam, welcher zu einem schleppenden Heilungsverlauf führte. Letzteres ergibt sich namentlich aus dem Umstand, dass der zunächst nicht als ungewöhnlich zu bezeichnende Genesungsprozess durch den weiteren Unfall mit HWS-Beteiligung in erheblicher Weise negativ beeinflusst wurde, sodass insgesamt ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden kann.
6.3.7   Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen kann für die Zeit nach dem zweiten Unfall am 3. September 2006 bejaht werden. So trat die Beschwerdeführerin auf Beginn des Schuljahres im August 2008 eine Teilzeitstelle als Schulleiterin (34 %) einschliesslich einer Unterrichtsverpflichtung von 4 Wochenstunden (d.h. 15 %) an (Urk. 15/235). Dieses Pensum von knapp 50 % konnte sie nach einer Weile gesundheitsbedingt nicht mehr bewältigen und kündigte diese Stelle am 25. Mai 2009 per Ende November 2009 (Urk. 15/318.2; vgl. auch Urk. 15/427.18). Damit ist die Beschwerdeführerin mit diesem einmaligen Arbeitsversuch während der fast vier Jahre seit dem zweiten Unfallereignis vom 3. September 2006 zwar der ihr - unabhängig von der Finanzierung durch eine Versicherung - obliegenden Schadenminderungspflicht, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, für eine gewisse Dauer (sogar über das ärztlich empfohlene Mass) nachgekommen. Bemühungen, die ganz erheblich über das im Normalfall zu erwartende Ausmass hinausgehen, sind jedoch nicht zu erkennen, womit dieses Kriterium in einfacher, nicht aber in augeprägter Weise als erfüllt anzusehen ist.
6.4     Nachdem die Beschwerdeführerin (nach den Unfällen mit HWS-Verletzung im Jahr 1973 sowie am 23. Januar 2006) am 3. September 2006 einen mittelschweren Unfall erlitten hat und drei bis sogar vier der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt sind, lässt sich eine Verneinung der Adäquanz der Unfallfolgen nicht rechtfertigen. Auch wenn keines dieser Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist, genügt dies im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den bei Leistungseinstellung noch geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 3. September 2006 (vgl. SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5). Da die somit als unfallbedingt zu qualifizierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen über den 31. Mai 2010 hinaus anhielten, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Unrecht unter Verneinung des Kausalzusammenhangs der Unfallfolgen auf dieses Datum hin eingestellt. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird zu klären haben, ob die weiteren Voraussetzungen für die Zusprache der geltend gemachten gesetzlichen Leistungen über diesen Zeitpunkt hinaus erfüllt sind, und über diese Ansprüche erneut verfügungsweise befinden.

7.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. August 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).