UV.2010.00304

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 30. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH


gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1967, war seit 1. Mai 1987 als Marktgebietsleiter für Privatkunden bei der Y.___ angestellt und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 1. Juli 2008 einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 7/Z1).
         Die medizinische Erstversorgung fand im Spital Z.___ statt; es wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 8/ZM1). In der Folge wurde der Versicherte von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, behandelt (Urk. 8/ZM7). Am 28. Oktober und 3. November 2008 wurde er computertomographisch untersucht (Urk. 8/ZM4-6). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, erstattete am 10. November 2008 seinen Bericht (Urk. 8/ZM17). Der Unfallanalytiker dipl. Ing. HTL B.___ von der Zürich nahm am 24. Februar 2009 aus technischer Sicht zum Verkehrsunfall vom 1. Juli 2008 Stellung (Urk. 7/Z21). Vom 5. bis 25. März 2009 war der Versicherte in der C.___ hospitalisiert (Urk. 8/ZM11). Dr. D.___ berichtete am 17. Dezember 2009 über den Behandlungsverlauf (Urk. 8/ZM18). Am 17. März 2010 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, sein Gutachten (Urk. 8/ZM20).
         Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 (Urk. 7/Z43) stellte die Zürich die Versicherungsleistungen per Ende Juni 2009 ein mit der Begründung, dass ab 1. Juli 2009 zwischen den geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 1. Juli 2008 kein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang mehr bestanden habe. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2010 (Urk. 7/Z46; vgl. auch Urk. 7/Z49) Einsprache. Mit Entscheid vom 26. August 2010 (Urk. 2 = Urk. 7/Z51) wies die Zürich die Einsprache ab.

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
Der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zu Grunde liegende Verfügung seien aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer seien über den 30.06.2009 die gesetzlichen Leistungen auszurichten, namentlich weiterhin Pflege- und Sachleistungen auszurichten.
Eventuell sei der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und eine Rente zu prüfen.
Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vorzunehmen und über die weiteren Ansprüche zu befinden habe.
Eventuell sei durch das angerufene Gericht ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Die Zürich schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2010 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 17. Februar 2011 (Urk. 14) liess der Versicherte an den gestellten Anträgen festhalten. Die Zürich verzichtete am 18. März 2011 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
         Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2   Diese Beweisgrundsätze gelten ohne Weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.4
1.4.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4.2   Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4.3   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid die Einstellung der Versicherungsleistungen per Ende Juni 2009 im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die medizinischen Akten zwischen den nach diesem Zeitpunkt noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 1. Juli 2008 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe. Darüber hinaus sei auch die Adäquanz zu verneinen. Da bildgebend keine unfallbedingten beziehungsweise traumatischen Veränderungen hätten festgestellt werden können und da kein unfallbedingtes organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden vorliege, komme der Adäquanz selbständige Bedeutung zu. Das Unfallereignis vom 1. Juli 2008 sei als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Da kein Adäquanzkriterium beziehungsweise höchstens ein einziges Kriterium (erhebliche Arbeitsunfähigkeit) möglicherweise erfüllt sei, entfalle die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und geklagten Beschwerden (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6).
2.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass aus verschiedenen Gründen nicht auf das Gutachten von Dr. E.___ abgestellt werden könne. Der Gutachter habe sich nicht nur auf veraltete Literatur gestützt, sondern sei auch zu wenig sorgfältig vorgegangen. Dem Gutachten komme deshalb keine Beweiskraft zu. Bildgebend nachgewiesen seien eine diskrete Denszentrierung nach rechts sowie eine leichte Asymmetrie der ligamenta alaria und elongierte Processus styloidei bis C2. Soweit im angefochtenen Einspracheentscheid bezüglich der Wissenschaftlichkeit funktioneller Aufnahmen auf BGE 134 V 231 verwiesen werde, so sei dem entgegenzuhalten, dass dieser Entscheid nicht mehr dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaften entspreche. Der Unfall vom 1. Juli 2008 sei nicht harmlos gewesen. Es gebe gar keine Harmlosigkeitsgrenze; dieses Postulat sei wissenschaftlich schon längst widerlegt. Dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall unter einer „tauben Migräne“ gelitten haben soll, sei nicht erstellt. Nach Lage der Akten könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Endzustand per 30. Juni 2009 erreicht worden sei. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, müsste die Adäquanzfrage - da aufgrund der bildgebenden Befunde ein organisches Substrat vorliege - ohne Weiteres bejaht werden. Die Adäquanz wäre aber ohnehin zu bejahen, da der Unfall vom 1. Juli 2008 als mittelschweres Ereignis zu qualifizieren sei und diverse Adäquanzkriterien (besondere Eindrücklichkeit, besondere Schwere der Verletzungen, erhebliche Arbeitsunfähigkeit sowie belastende ärztliche Behandlung) zum Teil in besonders ausgeprägter Form erfüllt seien (Urk. 1). Im Gutachten fehle es an einer einleuchtenden Begründung, weshalb der status quo sine nach zwölf Monaten erreicht worden sei. Die Theorie von der „stummen Migräne“ werde in der modernen medizinischen Literatur nicht mehr verwendet; es fehle an einer wissenschaftlichen Erklärung dafür. Das Gutachten sei nicht beweistauglich. Zumindest der natürliche Kausalzusammenhang sei zu bejahen. Aus medizinischer Sicht seien aber weitere Abklärungen notwendig; erst dann könne auch die Adäquanzfrage schlüssig beantwortet werden (Urk. 14).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per Ende Juni 2009 eingestellt hat, weil ab diesem Zeitpunkt zwischen den noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 1. Juli 2008 kein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang mehr bestanden hat.
3.2     Chefarzt Dr. med. F.___ und Assistenzärztin G.___ vom Spital Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. Juli 2008 (Urk. 8/ZM1) eine HWS-Distorsion. Eine Inspektion der Halswirbelsäule sei unauffällig verlaufen. Die Röntgenaufnahme habe keine ossären Läsionen sichtbar gemacht. Es liege eine Streckhaltung vor.
         Gestützt auf seine computertomographischen Untersuchungen vom 28. Oktober und 3. November 2008 (Urk. 8/ZM4-6) gab Dr. A.___ folgende Beurteilungen ab:
-   Leichte diffuse Protrusionen C4/5 und C5/6, normale ossäre Strukturen, normale Weite des Spinalkanals und der Foramina (Urk. 8/ZM4).
-   Normaler intracerebraler Befund, normale ossäre Strukturen (Urk. 8/ZM5).
-   Abgesehen von diskreter Densdezentrierung nach rechts normale Geometrie und Anordnung der Kopfgelenke, gröbere Verkalkung des Ligamentum apicale dentis, ohne klinische Bedeutung, leichte Asymmetrie der Ligamenta alaria, jedoch keine Unterbrechung, elongierte Processus styloidei bis C2. In den Funktionsaufnahmen erhaltenes Decrescendomuster ipsi- und kontralateral ohne segmentale Funktionsstörung (Urk. 8/ZM6).
         Die Leitende Ärztin Dr. med. H.___ und Assistenzarzt pract. med. I.___ von der C.___ erhoben in ihrem Urk. vom 3. April 2009 (Urk. 8/ZM11) folgende Diagnosen:
Chronisch cervikocephales Schmerzsyndrom m/b.
-   St.n. HWS Distorsionstrauma 1.07.2008
-   CT HWS 10/08: diskrete Densdezentrierung nach rechts, leichte Asymmetrie Lig. alaria; CT Schädel 11/08: unauffälliger Befund
         Der Beschwerdeführer klage über persistierende, teilweise intermittierende Verkrampfungen und Schmerzen vor allem links occipital und cervical, teilweise ausstrahlend nach links in den Kopf frontal. Es bestünden keine sensomotorischen Defizite. Seit einiger Zeit lägen auch thorakale und lumbale Schmerzen sowie solche im rechten Oberschenkel vor. Bisher hätten nur wenige ambulante Therapien angeschlagen, insbesondere Akupunktur und Massagen sowie lokale Wärmeanwendungen und Bäder. Er klage auch über Kraftlosigkeit, Konzentrationseinbussen sowie die Angst, sich falsch zu bewegen, über einen zunehmenden sozialen Rückzug und Schlafstörungen. Während des Rehabilitationsaufenthaltes sei es nicht nur zu einer verbesserten Schmerzsituation sondern auch zu einer guten körperlichen Rekonditionierung gekommen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Schmerzcopingstrategien erlernen und bereits im Alltag umsetzen können. Es könne von einem erfolgreichen Rehabilitationsverlauf gesprochen werden. Zur weiteren Aufarbeitung der muskulären Dysbalance im Nacken- und Schultergürtelbereich empfehle sich eine ambulante Physiotherapie. Des Weiteren sei die medizinische Trainingstherapie weiterzuführen. Die Schmerzmedikation habe komplett reduziert werden können. Der Beschwerdeführer sei als Bankkaufmann bis zum 8. April 2009 weiter zu 100 % arbeitsunfähig. Im Anschluss daran sei eine schrittweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geplant.
         Dr. D.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2009 (Urk. 8/ZM18) dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall immer wieder über Schmerzen im Nackenbereich und über Kopfweh mit Konzentrationsstörungen klage. Aufgrund der Schmerzen sei die HWS-Beweglichkeit eingeschränkt. Es werde eine ambulante Therapie durchgeführt (Physiotherapie, Analgetika, Muskelrelaxans und Schlafmittel), so dass der Beschwerdeführer zu 75 % in seinem Beruf arbeiten könne; er habe aber immer wieder Beschwerden.
         Dr. E.___ erhob in seinem Gutachten vom 17. März 2010 (Urk. 8/ZM20) folgende Diagnosen:
1.  Auffahrkollision vom 01.07.2008 mit leichter HWS-Distorsion mit WAD Grad II der QTF-Klassifikation; folgenlos ausgeheilt
2.  Migräne ohne Aura gemäss Kodierung 1.1 der ICHD-II
3.  Episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp gemäss Kodierung 2.1 der ICHD-II
4.  Unspezifische neuropsychologische Beschwerden in Zusammenhang mit Schmerzen und Schlafstörungen
         Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er insbesondere nach einem achtstündigen Arbeitstag noch immer zwei schmerzhafte Punkte im Nackenbereich mit haubenartiger Ausstrahlung bemerke. Im Hinterkopf und Nackenbereich bestünden eher stechende, im vorderen Kopfbereich eher pulsierende und einseitige Kopfschmerzen wechselnder Seitenlokalisation. Insgesamt habe er vier bis fünf schwere bis sehr schwere Kopfschmerzattacken sowie sechs bis zehn leichtere Kopfschmerzperioden pro Monat. Er klage ausserdem über eine nachlassende Merkfähigkeit und Konzentrationsprobleme. Seit dem Unfall habe überdies das Gehör auf der rechten Seite gelitten. Die Prognose leichtgradiger HWS-Distorsionen sei charakteristischerweise günstig. Unter einer „leichten“ HWS-Distorsion würden klinische Schweregrade I-II der QTF-Klassifikation (Quebec Task Force) verstanden. Nach der Literatur komme es bei etwa 90 % der Betroffenen zu einer vollständigen Ausheilung innerhalb kurzer Zeit. In der aktuellen gutachterlichen Referenzliteratur (etwa Krämer et al., 2006), die sich auf grössere Metaanalysen und den natürlichen Heilungsverlauf leichtgradiger HWS-Verletzungen stütze, würden Beschwerden, die über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten anhielten, nicht mehr als unfallkausal anerkannt. Die aktuellen Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie (Diener et al., 2008) gingen sogar von einer mittleren Rückbildungszeit von nur einem Monat aus. Über einen Zeitraum von drei Monaten anhaltende oder gar zunehmende Zervikalbeschwerden entsprächen insoweit nicht dem erwartungsgemässen, verletzungskonformen Verlauf einer entzündlich-reparativen Gewebsreaktion nach einer mechanischen Weichteilverletzung mit Überdehnung von Bändern, Sehnen, Muskeln und Nerven. In dieser Situation müsse nach anderen unfallfremden Faktoren gesucht werden. Verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen hätten sich mit den Faktoren beschäftigt, die zu einer Beschwerdechronifizierung nach leichter HWS-Distorsion beitrügen, wie man sie je nach Autor in 10 bis 15 % der Fälle finde. Im Falle des Beschwerdeführers erfülle die aktuell zu erhebende Kopfschmerzanamnese die diagnostischen Kriterien einer Migräne ohne Aura. Daneben könne ein episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp diagnostiziert werden. Eine vorübergehende Verschlechterung einer vorbestehenden Migräne sei über sechs bis zwölf Monate vorstellbar. Dies gelte auch für eine zuvor klinisch stumme Migränebereitschaft mit Erstmanifestation in einem zeitlichen Zusammenhang zu einem Unfall mit leichter HWS-Distorsion, wie sie auch vorliegend anzunehmen sei. Spätestens nach zwölf Monaten sei jedoch von einer eigenständigen Krankheitsdynamik des Kopfschmerzes auszugehen. Ein alleiniger Anprall des Kopfes gegen die dafür vorgesehene gepolsterte Nackenstütze sei nach heutigem Kenntnisstand nicht geeignet, eine relevante Schädigung des zentralen Nervensystems zu verursachen. Die angefertigte zerebrale Computertomographie habe insoweit erwartungsgemäss keine strukturellen traumatischen Veränderungen im Bereich des Gehirns gezeigt. Beim Beschwerdeführer sei am ehesten von einer Schmerzinterferenz als Ursache der subjektiv angegebenen Konzentrations- und Gedächtnisprobleme auszugehen. Es sei ausserdem bekannt, dass Schlafstörungen im Sinne eines Circulus vitiosus zu verschiedenen Anpassungsproblemen führen könnten. Hierunter seien emotionale Probleme, insbesondere Depressivität, neuropsychologische Beeinträchtigungen (Gedächtnis- und Konzentrationsprobleme sowie exekutive Störungen mit Beeinträchtigung der Entscheidungsfunktion), Müdigkeit und allgemeine Adynamie zu fassen. Diese Symptome führten wiederum zu einer Schmerzzunahme und -ausweitung, was wiederum die Schlafstörungen verstärke und den Teufelskreis schliesse. Die aktuell bestehenden Beschwerden seien jedenfalls nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Vielmehr sei inzwischen von einer eigenständigen Krankheitsdynamik auszugehen. Aus neurologischer Sicht sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von nachweisbaren Unfallfolgen ausgewiesen. Unter einer adäquaten fachärztlichen Behandlung der Kopfschmerzproblematik, die aktuell nicht gegeben sei, wäre eine Besserung des Beschwerdebildes sowohl hinsichtlich der Kopfschmerzen als auch in Bezug auf die flankierenden neuropsychologischen Beschwerden und Schlafstörungen zu erwarten.
3.3
3.3.1   Aufgrund der oben wiedergegebenen medizinischen Akten ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, was zwischen den Parteien denn auch zu Recht nicht umstritten ist. Strittig ist vielmehr, ob diese Gesundheitsstörungen nach wie vor auf den Unfall vom 1. Juli 2008 zurückzuführen sind oder ob sie unfallfremder Genese sind. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ letztere Ansicht vertrat, liess der Beschwerdeführer vortragen, dass das genannte Gutachten nicht beweiskräftig sei. Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, denn das Gutachten von Dr. E.___ erfüllt zum einen sämtliche in E. 1.5 genannten, von der höchstrichterlichen Praxis aufgestellten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten. Zum anderen erweist sich das Gutachten von Dr. E.___ auch als in sich schlüssig und nachvollziehbar; es steht auch mit der übrigen medizinischen Aktenlage im Einklang. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, Dr. E.___ habe sich auf veraltete Literatur gestützt, ist nicht nachvollziehbar, stammen doch die meisten zitierten Werke aus den Jahren 2003 bis 2008 (vgl. Urk. 8/ZM20 S. 15). Ebenso unrichtig ist die Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5), dass die in BGE 134 V 231 festgehaltene höchstrichterliche Auffassung überholt sei, wonach der Beweiswert eines mittels funktioneller Magnetresonanztomographie (fMRT) erhobenen Befundes für die Beurteilung der Unfallkausalität von Beschwerden nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule zu verneinen sei. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 8C_409/2009 vom 29. Januar 2010 in E. 3.4.2 jedenfalls ausdrücklich an seiner Rechtsprechung fest. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend davon abzuweichen wäre.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das nachvollziehbare und einleuchtende Gutachten von Dr. E.___ abgestellt hat. Mit anderen Worten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der medizinische Endzustand spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung, Ende Juni 2009, erreicht war und dass zwischen den damals noch bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 1. Juli 2008 kein natürlicher Kausalzusammenhang (mehr) bestand.
         Auch soweit der Beschwerdeführer geltend machen liess, dass vorliegend eine allfällige Adäquanzprüfung nicht nach den für Schleudertraumata aufgestellten Kriterien vorzunehmen sei, sondern keine eigenständige Bedeutung habe, weil aufgrund der bildgebenden Befunde ein organisches Substrat vorhanden sei, erweist sich sein Vortrag als nicht stichhaltig. Zum einen erweisen sich die im Funktions-CT vom 28. Oktober 2008 erhobenen Befunde (vgl. Urk. 8/ZM6) als wenig eindrücklich und zum anderen wurde soeben dargelegt, welchen Beweiswert derartige Aufnahme nach der konsolidierten höchstrichterlichen Praxis haben. Aufgrund der medizinischen Akten ist vielmehr kein organisches Substrat erkennbar, das den geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen zugrunde liegen könnte.
3.3.2   Selbst wenn - im Sinne einer reinen Arbeitshypothese - davon auszugehen wäre, dass die noch geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Juli 2008 stünden, entfiele - wie sogleich zu zeigen ist - die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mangels Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs.
         Dem Polizeirapport vom 24. Juli 2008 (Sammelbeilage 9A) kann folgende Unfallschilderung entnommen werden:
[MF] fuhr mit ihrem Personenwagen … auf der J.___ Richtung K.___. Vor ihr hielten die Fahrzeuge an, weil ein Auto links abbiegen wollte. Sie hielt auch an. Hinter ihr folgte [der Beschwerdeführer] mit seinem Personenwagen … und hielt ebenfalls an. Er stand ca. 1 Meter hinter [MF]. Die Fahrzeuge fuhren gerade wieder los, als von hinten [SW] gegen den Personenwagen [des Beschwerdeführers] kollidierte. Durch die Aufprallwucht wurde das Auto [des Beschwerdeführers] gegen das Auto von [FM] gestossen.
[SW] realisierte zu spät, dass die Fahrzeuge vor ihm anhielten und gerade wieder langsam losfuhren. Er schätzte die Situation falsch ein. Zwar bremste er noch, kollidierte aber mit einer Geschwindigkeit von ca. 15 km/h gegen das Auto vor ihm.
An allen Fahrzeugen entstand Sachschaden und [SW] und [der Beschwerdeführer] verletzten sich leicht.
         An den Unfallautos entstand jedoch - wie insbesondere auch die Polizeifotos belegen - nur geringer Sachschaden (vgl. Sammelbeilage 9A; vgl. dazu auch die unfallanalytische Beurteilung von dipl. Ing. HTL B.___ [Urk. 7/Z21]).
         Gestützt auf die vorliegenden Akten ist das Unfallereignis vom 1. Juli 2008 am ehesten den mittelschweren Unfällen zuzuordnen, wobei - ohne den Unfall zu bagatellisieren - von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen auszugehen ist. Der Unfall war weder besonders dramatisch noch eindrücklich. Daran ändert - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch der Umstand nichts, dass sowohl eine Heck- als auch eine Frontalkollision zu verzeichnen waren, waren doch beide Kollisionen nicht sehr heftig. Die erlittenen Verletzungen waren weder schwer noch von besonderer Art. Es fand auch keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung statt. Weder die verordnete Physiotherapie noch die Schmerzmittelmedikation überstieg das nach solchen Verletzungen übliche Mass. Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung sind nicht ersichtlich. Der Heilungsverlauf war nicht schwierig; Komplikationen traten nicht auf. Bis zu einem gewissen Grad sind vorliegend die Kriterien „erhebliche Beschwerden“ und „erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen“ erfüllt. Diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit nur noch leicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. etwa Urk. 8/ZM21 und 8/ZM20 S. 5 [„nach einem achtstündigen Arbeitstag“]) und offenbar auch beschwerdefreie Intervalle bestehen (vgl. Urk. 8/ZM20 S. 5). Wie es sich damit genau verhält, kann vorliegend allerdings offen bleiben, denn selbst wenn die beiden genannten Adäquanzkriterien erfüllt wären, würde dies vorliegend nicht ausreichen, um die Adäquanz zu begründen.
3.3.3   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per Ende Juni 2009 eingestellt hat, weil zwischen den nach diesem Zeitpunkt noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 1. Juli 2009 kein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang mehr bestanden hat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).