UV.2010.00307
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 31. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Solida Versicherungen AG
Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle
Raggenbass Rechtsanwälte
Kirchstrasse 24a, 8580 Amriswil
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, war seit dem 1. Juni 2001 als Krankenpflegerin beim privaten Alters- und Pflegeheim Y.___ (ab 13. Februar 2006: Y.___ GmbH), Zürich (nachfolgend: Altersheim Y.___), tätig (Urk. 3/3, Urk. 14/10, Urk. 14/10/2 und über dieses bei der Solida Versicherungen AG, Zürich (nachfolgend: Solida), gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als das Alters- und Pflegeheim Y.___ am 19. Oktober 2004 das Arbeitsverhältnis mir der Versicherten fristlos kündigte (Urk. 14/A65 = Urk. 3/4). Nachdem die Versicherte am 9. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht Zürich das Altersheim Y.___ zur Bezahlung von Fr. 29'686.35 eingeklagt hatte, schlossen dieses und die Beschwerdeführerin einen Vergleich, wonach die Versicherte ihre Klage auf Fr. 15'000.-- netto reduziere und das Altersheim Y.___ die Klage in diesem Umfang anerkenne, worauf das Arbeitsgericht das Verfahren mit Entscheid vom 23. November 2009 als durch Vergleich erledigt abschrieb (Geschäft Nr. AN090874; Urk. 3/6 S. 2).
Am 25. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte bei den Organen der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt an (Urk. 14/A69) und war als Arbeitslose bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem UVG obligatorisch gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert. Am 15. November 2004 meldete die Versicherte den Organen der Arbeitslosenversicherung, dass sie in der Zeit ab 28. November 2004 bis auf Weiteres abwesend sein werde (Urk. 14/2).
1.2 Am 22. Januar 2005, um 19 Uhr, erlitt die Versicherte in der Republik der Z.___ eine Schussverletzung (Urk. 14/A53) und musste sich deshalb einer ärztlichen Behandlung unterziehen und war infolgedessen arbeitsunfähig (Urk. 14/A40). Mit Schreiben vom 20. April 2005 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie am 22. Januar 2005 nicht mehr bei der SUVA versichert gewesen sei, weshalb ihr Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verneinen sei (Urk. 14/A47).
Die Solida teilte der Versicherten mit Schreiben vom 7. November 2008 mit, dass sie eine Versicherungsdeckung für das Ereignis vom 22. Januar 2005 verneine (Urk. 14/13). Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 (Urk. 14/26) verneinte die Solida einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 22. Januar 2005. Die von der Versicherten am 12. Juli 2010 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 14/28) wies die Solida mit Entscheid vom 6. September 2010 (Urk. 14/33 = Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 7. Oktober 2010 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. September 2010 sei aufzuheben und es sei die Solida zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen für den Unfall vom 22. Januar 2005 auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2011 (Urk. 13 S. 2) beantragte die Solida die Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 5. April 2011 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Abs. 1) und endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Abs. 2). Der Versicherer hat den Versicherten jedoch die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tagen zu verlängern (Abs. 3). Art. 3 Abs. 5 UVG räumt dem Bundesrat sodann die Kompetenz ein, die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen sowie die Fortdauer der Versicherung bei Arbeitslosigkeit zu regeln.
1.2 Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit Erlass der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (UVAL) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 2 UVAL sind arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Die Versicherung beginnt gemäss Art. 3 Abs. 1 UVAL mit dem Tag, an welchem die arbeitslose Person erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezieht. Das Taggeld der Unfallversicherung wird gemäss Art. 4 UVAL unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 14 Abs. 4 und Art. 18 Abs. 1 AVIG) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet und entspricht laut Art. 5 Abs. 1 UVAL der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Art. 22 und 22a AVIG, umgerechnet auf den Kalendertag.
1.3 Gemäss Art. 72 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) haben die Versicherer dafür zu sorgen, dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. Die Arbeitgeber sind ihrerseits verpflichtet, die Information an die Arbeitnehmer weiterzugeben.
Demnach gilt, dass der Versicherer den Arbeitgeber und dieser den Arbeitnehmer über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren hat. Nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 28) handelt es sich bei den Informationsobliegenheiten nach Art. 72 UVV um Amtspflichten, welche sowohl dem Versicherer als auch dem Arbeitgeber als Organen der Versicherungsdurchführung obliegen, wobei die Beweislast hierfür beim Versicherer liegt. Eine Verletzung dieser Informationspflicht kann nach den Prinzipien des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes zur Folge haben, dass die Versicherungsdeckung auch in Ermangelung einer Abredeversicherung bejaht wird (BGE 121 V 28 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2010 vom 22. Februar 2011 E. 2).
1.4 Eine Doppelversicherung für Nichtberufsunfälle kann einerseits dann vorliegen, wenn eine versicherte Person nach Eintritt der Arbeitslosigkeit und Beginn des Versicherungsschutzes gemäss Art. 3 Abs. 1 UVAL, aber vor Ende der Nachdeckungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 UVG verunfallt. Andererseits liegt eine Doppelversicherung vor, wenn eine versicherte Person, welche eine Abrede-versicherung beim Unfallversicherer ihres früheren Arbeitgebers abgeschlossen hat, nach Ablauf der dreissigtägigen Nachdeckungsfrist und nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäss Art. 3 Abs. 1 UVAL jedoch vor Ablauf der durch Abrede um 180 Tage verlängerten Versicherungsdeckung verunfallt.
1.5 Im ersteren Fall einer Doppelversicherung, bei welcher die versicherte Peson nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäss Art. 3 Abs. 1 UVAL, aber vor Ende der Nachdeckungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 UVG verunfallt, ist nach der Rechtsprechung (BGE 127 V 458) ausschliesslich die SUVA als Unfallversicherer der Arbeitslosenversicherung zur Ausrichtung der Versicherungsleistungen zuständig und das Unfalltaggeld bemisst sich nach Art. 5 Abs. 1 UVAL. Denn die Nachdeckung bezweckt die Verhinderung von Versicherungslücken für Personen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht sofort eine neue Stelle antreten, und welche ohne eine Nachdeckung über keinen Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle verfügen. Sobald indes wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn der Unfall in die Nachdeckungsfrist fällt, da diese damit nicht mehr notwendig ist (BGE 127 V 458 E. 2b/ee).
1.6 Des Gleichen ist im zweiten erwähnten Fall einer Doppelversicherung, bei welchem die versicherte Person nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäss Art. 3 Abs. 1 UVAL und nach Ablauf der Nachdeckungsfrist, aber noch während der Dauer der durch Abrede um 180 Tage verlängerten Nichtberufsunfallversicherung, verunfallt, nach der Rechtsprechung (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, U 286/02 vom 16. September 2003) ausschliesslich die SUVA als Unfallversicherer der Arbeitslosenversicherung, zur Ausrichtung der Versicherungsleistungen zuständig, wobei sich das Unfalltaggeld nach Art. 5 Abs. 1 UVAL bemisst. Denn gemäss der Rechtsprechung kommt der freiwilligen Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG kein eigenständiger Versicherungscharakter zu. Vielmehr verlängert die Abrede lediglich eine bestehende obligatorische Versicherungsdeckung, womit der Abredeversicherung gleich wie der Versicherung durch Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG Auffangcharakter zukommt. Daran ändert die Freiwilligkeit des Abschlusses nichts. Denn die Abredeversicherung bezweckt die Verhinderung von Versicherungslücken für Personen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Ablauf der Nachdeckung nicht sofort eine neue Stelle antreten, und welche ohne die Abredeversicherung über keinen Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle verfügen. Sobald indes wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn im Unfallzeitpunkt eine Abredeversicherung bestand, da diese damit nicht mehr notwendig ist. Das bedeutet, dass für Bezüger von Arbeitslosenentschädigung ausschliesslich der Unfallversicherer der Arbeitslosenversicherung und damit die SUVA zuständig ist (Urteil des EVG U 286/02 vom 16. September 2003 E. 3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. September 2010 davon aus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Altersheim Y.___ am 19. Oktober 2004 geendet habe, und dass der ihr mit Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 23. November 2009 (Urk. 3/6 S. 2) vergleichsweise zugesprochenen Zahlung im Betrag von Fr. 15'000.-- zwar Lohncharakter zukomme, dass das Arbeitsverhältnis dadurch indes nicht verlängert worden sei. Des Weitern seien selbst bei einer Verletzung der Informationspflichten über die Möglichkeit der Abredeversicherung Ansprüche der Beschwerdeführerin aus der Abredeversicherung zu verneinen, da die Beschwerdeführerin als Arbeitslose durch die SUVA versichert gewesen sei (Urk. 2 S. 8).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass es sich bei der ihr durch das Arbeitsgericht vergleichsweise ausgerichteten Entschädigung um eine Lohnzahlung gehandelt habe, welche die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Altersheim Y.___ verlängert habe, weshalb sich der Unfall vom 22. Januar 2005 innerhalb der Nachdeckungsfrist ereignet habe (Urk. 1 S. 7). Eventualiter bestehe eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, weil sie durch das Altersheim Y.___ nicht über die Abredeversicherung informiert worden sei (Urk. 1 S. 8).
Schliesslich sei eine Versicherungsdeckung durch die SUVA zu bejahen, da sie durch die Organe der Arbeitslosenversicherung nach Antritt eines Auslandaufenthaltes von unbeschränkter Dauer zu Unrecht nicht über die Abredeversicherung informiert worden sei (Urk. 1 S. 10). Die SUVA habe einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen mit Verfügung von 28. September 2009 verneint. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben, worauf die SUVA das Einspracheverfahren einstweilen sistiert habe (Urk. 1 S. 11).
2.3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls vom 22. Januar 2005 bei der Beschwerdegegnerin versichert war oder nicht, wobei selbst bei Bejahung dieser Frage, eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin noch nicht feststeht. Denn gemäss der erwähnten Rechtsprechung (E. 1.5 f.) ist bei einer Doppelversicherung mit einer Versicherungsdeckung sowohl durch den Versicherer des bisherigen Arbeitgebers im Rahmen der Nachdeckung oder der Abredeversicherung als auch einer Versicherungsdeckung durch die SUVA als Unfallversicherer der Arbeitslosenversicherung letztere ausschliesslich zuständig. Demnach kann selbst bei einer Bejahung der Versicherungsdeckung der Beschwerdegegnerin über deren Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 22. Januar 2005 nicht abschliessend befunden werden. Diese Frage wird erst dann zu beantworten sein, wenn der Entscheid der SUVA über die Versicherungsdeckung zum Zeitpunkt des Unfalls vom 22. Januar 2005 in Rechtskraft erwachsen sein wird. Ein rechtskräftiger Entscheid zur Frage der Zuständigkeit der SUVA zur Ausrichtung von Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2005 steht bis anhin noch aus. Gemäss der Auskunft der SUVA (Aktennotiz vom 16. Januar 2012; Urk. 16) und den damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11) hat die SUVA das Einspracheverfahren in dieser Sache einstweilen sistiert.
3.
3.1 Vorerst gilt es zu prüfen, ob der Unfall vom 22. Januar 2005 in die Zeit der Nachdeckung nach Art. 3 Abs. 2 UVG zu liegen kommt.
3.2 Wie bereits erwähnt, endet die Versicherung laut Art. 3 Abs. 2 UVG mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Art. 7 Abs. 1 lit. a UVV konkretisiert, dass als Lohn im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 UVG der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn gilt, wobei gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a UVV Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, bei Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten nicht als Lohn gelten.
Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
In Art. 7 lit. q der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wird konkretisiert, dass es sich bei den Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses um massgebenden Lohn handelt, soweit es sich dabei nicht um Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge oder um Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen handelt, welche gemäss Art. 8bis und Art. 8ter AHVV vom massgebenden Lohn ausgenommen sind.
3.3 Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 556 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.2).
3.4 Nach der Rechtsprechung endet das Arbeitsverhältnis, wenn die fristlose Kündigung unbegründet ist, trotz der Unzulässigkeit der Kündigung faktisch und rechtlich zum Kündigungszeitpunkt (BGE 117 II 270 E. 3b mit Hinweisen: Wolfgang Portmann in: Honsell/Viogt/Wiegand, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, Art. 337c OR N 1 ff.).
3.5 Gemäss Art. 336a des Obligationenrechts (OR) hat die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (Abs. 1). Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel bleiben vorbehalten (Abs. 2).
Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser nach Art. 337c OR Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (Abs. 1). Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann der Richter den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.
3.6 Nach der Rechtsprechung (BGE 123 V 5) lassen sich die Entschädigungen gemäss Art. 336a und 337c Abs. 3 OR weder einem der in Art. 6 Abs. 2 AHVV geordneten Ausnahmetatbestände zuordnen, noch werden sie vom Katalog in Art. 7 AHVV erfasst. Damit sei für die AHV-rechtliche Qualifikation dieser Entschädigung allein das Gesetz und die dazu ergangene Rechtsprechung massgebend. Danach gehört zum massgebenden Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG nicht nur jedes vom Arbeitgeber erhaltene Entgelt für tatsächlich geleistete Dienste, sondern auch ein vom Arbeitgeber bezogener Ersatz für Lohnausfall, wie beispielsweise eine bei vorzeitiger Entlassung vergleichsweise vereinbarte Vergütung, Konkursdividenden auf Forderungen des Arbeitnehmers, die diesem wegen konkursbedingter vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustehen, und die Entschädigung eines Arbeitnehmers für den Verlust der noch nicht angetretenen Stelle sowie die Entschädigung für die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes, mit der die dadurch bedingte Verdiensteinbusse ausgeglichen werden soll. Entgelte des Arbeitgebers bei vollständiger oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellten daher dann massgebenden Lohn dar, wenn sie wenigstens mittelbar einen Lohn- oder lohnähnlichen Charakter aufweisen und damit der Abgeltung entsprechender (Ersatz-) Forderungen dienen. Demnach stellt der vom Arbeitgeber gemäss Art. 337c Abs. 1 OR geschuldete Schadenersatz massgebender Lohn dar.
Demgegenüber stellt die gemäss Art. 337c Abs. 3 OR allenfalls zusätzlich zum Schadenersatz geschuldete Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung kein Lohnersatz dar. Ihren Ursprung mag die Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR zwar gleichermassen in einem (aufgelösten) Arbeitsverhältnis finden und insofern auch damit zusammenhängen. Dieser Zusammenhang reicht hingegen zur Begründung der Beitragspflicht nicht aus. Denn die Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR dient ausschliesslich der Strafe und Prävention sowie allenfalls der Genugtuung (BGE 123 V 5 E. 5).
3.7 Bei einer gesetzessystematischen Auslegung von Art. 7 UVV gilt es daher die Rechtsprechung zum Begriff des massgebenden Lohnes gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG und insbesondere die erwähnte Rechtsprechung zur beitragsrechtlichen Qualifikation des auf Grund von Art. 337c Abs. 1 OR geschuldeten Schadenersatzes und der auf Grund von Art. 337c Abs. 3 OR geschuldeten Entschädigung zu berücksichtigen. Eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. a UVV, wonach Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisse nicht als Lohn gelten, muss daher ergeben, dass mit „Entschädigung“ die Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR und nicht der Schadenersatz im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR gemeint ist. In Übereinstimmung mit BGE 123 V 5 stellt daher der gemäss Art. 337c Abs. 1 OR bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung geschuldete Schadenersatz massgebender Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG und Art. 7 UVV dar.
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Versicherte und das Altersheim Y.___ vor Arbeitsgericht vergleichsweise vereinbarten, dass das Altersheim Y.___ der Beschwerdeführerin per Saldo aller Ansprüche aus Arbeitsvertrag einen Betrag von Fr. 15'000.-- bezahle (Urk. 3/6 S. 2). Dem Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 23. November 2009 (Urk. 3/6) lässt sich indes nicht entnehmen, ob es sich bei der vergleichsweise vereinbarten Zahlung durch das Altersheim Y.___ im Betrag von Fr. 15'000.-- um Zahlungen unter dem Titel von Schadenersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR oder um solche unter dem Titel von Entschädigungen im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR handelte.
4.2 Bei der Auslegung des im Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 23. November 2009 protokollierten Vergleichs gilt es einerseits zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer gegen das Altersheim Y.___ vor dem Arbeitsgericht Zürich erhobenen Klage in erster Linie Schadenersatz im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR für den ihr während der ordentlichen Kündigungsfrist entgangenen Lohn im Betrag von Fr. 18'296.35 und erst in zweiter Linie eine Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR in der Höhe von zwei Monatslöhnen im Betrag von Fr. 11'390.-- einklagte (Urk. 3/5 S. 17).
4.3 Sodann gilt es zu beachten, dass die Bestimmung von Art. 337c Abs. 3 OR nach ihrem Wortlaut eine „Kann-Vorschrift" ist. Wenn auch die Rechtsprechung davon ausgeht, dass in aller Regel eine Entschädigung geschuldet ist, darf in aussergewöhnlichen Fällen darauf verzichtet werden. Solche Ausnahmen ergeben sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles, die sich nicht generell umschreiben lassen. Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass dem Arbeitgeber ein Fehlverhalten nicht angelastet werden kann; allenfalls kann ein leichtes Fehlverhalten des Arbeitgebers durch besondere Umstände, die zur fristlosen Kündigung geführt haben, aufgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts 4C.109/2001 vom 18. Juli 2001 E. 3a mit Hinweisen).
4.4 In Anbetracht des Umstandes, dass in Ausnahmefällen bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung auf die Zusprechung einer Entschädigung verzichtet werden kann, sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 18'296.35 und damit einen die ihr vergleichsweise zugesprochene Zahlung übersteigenden Betrag an Schadenersatz einklagte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Parteien bei der Zahlung von Fr. 15'000.-- Schadenersatz als Lohnersatz im Umfang von Fr. 15'000.-- durch das Altersheim Y.___ an die Beschwerdeführerin vereinbaren wollten. Die vergleichsweise Vereinbarung einer Strafzahlung beziehungsweise einer Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR kann demgegenüber nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten.
In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Zahlung im Betrag von Fr. 15'000.--, welche der Beschwerdeführerin mit Entscheid des Arbeitsgerichts vom 23. November 2009 vergleichsweise zugesprochen wurde, um Lohnersatz beziehungsweise um Schadenersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR und damit um massgebenden Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG handelte.
4.5 Der Schadenersatz im Betrag von Fr. 15'000.--, welcher das Altersheim Y.___ anerkannte, ist daher in Arbeitszeit umzuwandeln. Im Monat September 2004, dem letzten Monat vor der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, erzielte die Beschwerdeführerin gemäss der Lohnabrechung des Altersheims Y.___ einen Bruttomonatslohn von Fr. 6'523.75 (exklusiv 13. Monatslohn; Urk. 14/A19). In Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ergibt dies einen Monatslohn von rund Fr. 7'067.-- (Fr. 6'523.75 x 13 ÷ 12). Die Zahlung von Fr. 15'000.-- entsprechen somit 2.123 Monate. Ein Monat hat durchschnittlich 30.417 Tage (365 ÷ 12). 2.123 Monate entsprechen daher rund 64.5 Tage (30.417 x 2.123). Folglich ist von einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vom 20. Oktober 2004 bis 23. Dezember 2004 auszugehen. Daran schliessen sich noch 30 Tage Nachdeckung (Art. 3 Abs. 2 UVG) an, weshalb von einem Ende der Nachdeckung am 22. Januar 2005 auszugehen ist. Demnach ist das Unfallereignis vom 22. Januar 2005, 19.00 Uhr, gerade noch in die Zeit der Nachdeckung gefallen.
5.
5.1 Nach Gesagtem steht daher fest, dass sich der Unfall vom 22. Januar 2005 noch innerhalb der Nachdeckungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 UVG ereignete, weshalb eine Versicherungsdeckung durch die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu bejahen ist.
5.2 Da indes nach der erwähnten (E. 1.5) Rechtsprechung im Fall einer Doppelversicherung, bei welcher für ein Unfallereignis sowohl Versicherungsschutz im Rahmen der Nachdeckung nach Art. 3 Abs. 2 UVG beim Unfallversicherer des bisherigen Arbeitgebers als auch gemäss Art. 3 Abs. 1 UVAL bei der SUVA besteht, ausschliesslich die SUVA zur Ausrichtung der Versicherungsleistungen zuständig ist, da eine Versicherungsdeckung der SUVA für das Unfallereignis vom 22. Januar 2005 vorliegend nicht auszuschliessen ist und da über die Leistungspflicht der SUVA für das Unfallereignis vom 22. Januar 2005 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde und nicht in diesem Verfahren zu entscheiden ist, besteht ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin nur unter der Voraussetzung, dass nicht gleichzeitig eine Versicherungsdeckung der SUVA für das Unfallereignis vom 22. Januar 2005 besteht. In dem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche mit Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Solida Versicherungen AG vom 6. September 2010 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 22. Januar 2005 hat, unter der Voraussetzung, dass nicht die SUVA als Unfallversicherer der Arbeitslosenversicherung für dieses Unfallereignis ausschliesslich zuständig ist und Versicherungsleistungen für dessen Folgen ausrichtet.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Fürsprecher Martin Bürkle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).