UV.2010.00308

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 8. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch lic. iur. Kavan Samarasinghe
Krepper Knecht Partner
Sophienstrasse 2, Postfach 1517, 8032 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 19.. geborene X.___ war seit dem 1. April 2004 als Pflegehelfer tätig und in dieser Eigenschaft bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 10. September 2004 meldete der Versicherte, er sei am 13. Juli 2004 nachts an seinem ehemaligen Wohnort von drei Personen überfallen und zusammengeschlagen worden, wobei er sich an Nase, Rippen, Armen und am Kopf Verletzungen zugezogen habe (Urk. 16/1). Nachdem im Spital Y.___ eine commotio cerebri und multiple Prellungen erhoben worden waren (Bericht vom 8. Oktober 2004, Urk. 17/M1) und X.___ nach problemloser neurologischer Überwachung am 15. Juli 2004 nach Hause entlassen worden war (Urk. 17/M4), trat er am 16. Juli 2004 in die Psychiatrie Z.___ ein, wo eine akute Belastungssituation (ICD-10: F43.0) diagnostiziert, der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert und der Versicherte mit einer versuchsweisen Arbeitsfähigkeit von 50 % am 22. Juli 2004 entlassen wurde (Urk. 17/M2). Nach vollständiger Arbeitsfähigkeit über zwei Monate hinweg (Urk. 17/M8) hielt sich X.___ vom 3. bis zum 24. September 2005 zufolge Rückenbeschwerden in der Klinik B.___ auf, deren Ärzte eine sukzessive Steigerung der nunmehr wieder reduzierten Arbeitsfähigkeit auf 100 % empfahlen (Urk. 17/M7.2). In der Folge diagnostizierte Dr. med. A.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, am 17. Januar 2006 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (Urk. 17/M8). Nach zusätzlichen Abklärungen medizinischer Art stellte der Unfallversicherer mit Verfügung vom 19. Juni 2007 (Urk. 16/66) seine Leistungen per 31. Dezember 2004 ein, woran er mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2007 festhielt (Urk. 16/72). Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 21. November 2007 (Urk. 17/P9) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Februar 2009 (Urk. 17/P12) insofern gut, als es die Sache zur Vervollständigung des Sachverhaltes an den Unfallversicherer zurückwies.
1.2     Die AXA Versicherungen AG zog in der Folge die Strafakten betreffend das Ereignis vom 13./14. Juli 2004 bei (Urk. 17/S1-S5), holte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 17/M27-30) und liess den Versicherten am 3. September 2009 durch Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 13. September 2009, Urk. 17/M31). Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 (Urk. 16/111), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. September 2010 (Urk. 2), verneinte der Unfallversicherer einen über den 31. Dezember 2004 hinausgehenden Leistungsanspruch von X.___.

2.         Dagegen liess X.___ am 11. Oktober 2010 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm auch über den 31. Dezember 2004 hinaus die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen zu erbringen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung von Rechtsanwalt Michael Grimmer zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2011 (Urk. 14 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 16/1-125, Urk. 17/M1-M34, 17/S1-S5, 17/I1, 17/U1-U16, 17/P1-P12) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 (Urk. 18) wurde Rechtsanwalt Michael Grimmer zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ernannt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 26. Mai 2011 (Urk. 23) beziehungsweise Duplik vom 3. Oktober 2011 (Urk. 28) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dafür, aufgrund der verschiedenen Ungereimtheiten zum Unfallhergang am 13./14. Juli 2004 sowie angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nicht geneigt gewesen sei, über seine Tagesstruktur und den genaueren Unfallhergang detailliert Auskunft zu geben, bestehe keinerlei Grund, die Einschätzung von Dr. C.___ in Frage zu stellen und sein Gutachten aus den Akten zu entfernen (Urk. 2 S. 5-7, Urk. 14 S. 6). Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 31. Dezember 2004 nicht unter invalidisierenden psychischen Beeinträchtigungen gelitten habe (Urk. 2 S. 8). Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer immer in der Lage gewesen sei, regelmässig in sein Heimatland zu reisen, wo er über längere Zeit ohne Psychotherapie oder sonstige Unterstützung geblieben sei, sowie die Tatsache, dass er stationäre psychotherapeutische Massnahmen wiederholt abgelehnt oder abgebrochen habe, sprächen klar gegen eine dauerhafte psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Mit Blick auf diese Aktenlage seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die ärztliche Schlussfolgerung von Dr. C.___ in Zweifel ziehen (Urk. 14 S. 9).
1.2         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, trotz den Anweisungen des hiesigen Gerichts habe die Beschwerdegegnerin keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen. Damit sei auf den Hergang abzustellen, so wie er vom Beschwerdeführer stets geltend gemacht worden sei, nämlich dergestalt, dass er am Abend vom 13. auf den 14. Juli 2004 in seiner Wohnung von drei unbekannten, vermummten und bewaffneten Tätern überfallen, gefesselt, bedroht und unter Verwendung des Pistolengriffs geschlagen worden sei und ihm die Täter mit dem Tod gedroht hätten, sollte er sich an die Polizei wenden (Urk. 1 S. 3-4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bestünden im Zusammenhang mit dem Tathergang keine Ungereimtheiten. Gestützt auf falsche Annahmen habe der Gutachter Dr. C.___ in voreingenommener Weise über den Beschwerdeführer geurteilt (Urk. 1 S. 5). Mit keinem Wort sei er sodann auf die Aussagen der Zeugen eingegangen, weshalb davon auszugehen sei, dass er die ihm zur Verfügung gestellten Akten nicht konsultiert oder deren Inhalt wissentlich falsch wiedergegeben habe. Nur schon daher sei Dr. C.___ als befangen zu betrachten (Urk. 1 S. 6). Zudem hätten sämtliche Ärzte und Gutachter, welche den Beschwerdeführer vor Dr. C.___ untersucht hätten, eine posttraumatische Belastungsstörung mit (mindestens) überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Vorfalles vom 14. Juli 2004 diagnostiziert. Mit diesen abweichenden medizinischen Meinungen habe sich der Gutachter Dr. C.___ indes nicht auseinandergesetzt, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf dessen Beurteilung abzustellen sei (Urk. 1 S. 9). Habe Dr. C.___ den Beschwerdeführer bloss knappe zwei Stunden gesehen, so erstaune es im Weiteren nicht, dass er sich kein umfassendes Bild vom Beschwerdeführer habe machen können. Und schliesslich seien die psychischen Beschwerden bereits im Bericht des Zentrums M.___ vom 28. Juli 2004 erwähnt. Zusammenfassend könne damit nicht auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt werden, sondern es sei mit Dr. med. D.___ davon auszugehen, dass zwischen dem Ereignis vom 14. Juli 2004 - welches unbestrittenermassen als Schreckereignis im versicherungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren sei - und den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 1 S. 11-12). Endlich sei gestützt auf die Rechtsprechung auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben, habe der Beschwerdeführer doch während dreier Stunden um sein Leben bangen müssen (Urk. 1 S. 14). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinem Vorbringen fest, Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten in seinem Aussageverhalten seien nicht zu erkennen (Urk. 23 S. 7). Die Untersuchungen der Strafuntersuchungsbehörden hätten seine Schilderungen als richtig bestätigt (Urk. 23 S. 6). Demgegenüber verkenne der Gutachter Dr. C.___, dass das vom Beschwerdeführer gezeigte Vermeidungsverhalten ein typisches diagnostisches Kriterium einer posttraumatischen Belastungsstörung darstelle (Urk. 23 S. 9). Mangels Bestehen von Widersprüchlichkeiten sei der von Dr. C.___ geäusserte Verdacht einer Simulation nicht haltbar (Urk. 23 S. 10).

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Am 8. Oktober 2004 (Urk. 17/M1) machte Dr. med. E.___, Assistenzarzt Chirurgie, Spital Y.___, eine am 13. Juli 2004 stattgefundene Schlägerei mit Bewusstlosigkeit - der Beschwerdeführer sei auf der Strasse von einem Unbekannten zusammengeschlagen worden, wobei ihm die Schläge durch einen Pistolengriff zugefügt worden seien (Urk. 17/M4) - aktenkundig, anlässlich derer sich der Beschwerdeführer eine commotio cerebri und diverse Prellungen, jedoch keinerlei ossäre Läsionen zugezogen habe. Nach problemloser neurologischer Überwachung wurde der Beschwerdeführer tags darauf, bis zum 20. Juli 2004 vollständig arbeitsunfähig, nach Hause entlassen (Zusammenfassung Krankengeschichte, Urk. 17/M4).
3.2     Dem Bericht vom 28. Juli 2004 (Urk. 17/M2) zufolge suchte der Beschwerdeführer am 16. Juli 2004 aus eigenem Antrieb die Psychiatrie Z.___ auf, deren Ärzte eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) nach Überfall mit Waffengewalt in der eigenen Wohnung und Probleme in Verbindung mit den Wohnbedingungen (ICD-10: Z59) diagnostizierten sowie den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung äusserten. Aus ihren Aufzeichnungen ergibt sich im Weiteren, dass der Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin in der eigenen Wohnung von drei maskierten Männern überfallen worden seien. Der Beschwerdeführer sei gefesselt und mit Gegenständen geschlagen sowie mit zwei Handfeuerwaffen am Kopf bedroht worden, während seine Partnerin hilflos Zeugin der gewalttätigen Übergriffe habe werden müssen. Die Ärzte notierten, bei rascher Eingewöhnung habe sich eine deutliche Entlastung ergeben, wenngleich der Beschwerdeführer über wiederkehrende bildhafte Erinnerungen an den Überfall berichtet habe. Noch während des bis zum 22. Juli 2004 dauernden Aufenthaltes habe das Paar eine neue Wohnung in einer anderen Stadt bezogen und das Angebot für eine überbrückende ambulante Psychotherapie in der Psychiatrie Z.___ angenommen. Ab dem 2. August 2004 werde der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeit im Umfang von 50 % versuchsweise wieder aufnehmen und medizinisch von Dr. med. F.___ betreut werden. Diese Ärztin suchte der Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht (mehr) auf (Urk. 17/M19).
3.3     Dr. A.___ bestätigte am 15. November 2005 (Urk. 17/M5), der Beschwerdeführer stehe seit dem 27. Oktober 2005 bei ihm in Behandlung, wobei die behandlungsbedürftige Störung in ursächlichem Zusammenhang mit dem Raubüberfall im Jahr 2004 stehe.
3.4     Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin berichtete Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH & Akupunktur TCM/ASA, am 24. Januar 2006 (Urk. 17/M6), er habe den Beschwerdeführer erstmals am 6. Dezember 2004 wegen einer akuten Gastroenteritis behandelt. Im Rahmen dieser Konsultation habe der Beschwerdeführer von einem Autounfall ohne äussere Verletzungen, welcher sich am 3. Dezember 2004 zugetragen habe, berichtet. Dr. G.___ erklärte, gemäss Eintrag hätten lediglich leichte Nackenschmerzen bestanden und eine Untersuchung habe sich als nicht nötig erwiesen. Am 6. Januar 2005 habe ihn der Beschwerdeführer wegen eines akuten Infekts der oberen Atemwege aufgesucht und ausser einer allgemeinen Müdigkeit keine weiteren Beschwerden angegeben. Am 13. Januar 2005 sei er sodann beschwerdefrei gewesen, weshalb der Behandlungsabschluss erfolgt sei. Am 9. Februar 2005 habe sich der Beschwerdeführer erneut wegen neu aufgetretener lumbaler Rückenbeschwerden gemeldet, deren Behandlung in der Folge von der Klinik H.___ übernommen worden sei.
3.5     Aus dem Bericht des die Beschwerdegegnerin beratenden Arztes, Dr. med. I.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. Dezember 2005 (Urk. 17/M7.3) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 16. Juli bis zum 30. September 2004 vollständig, vom 1. Oktober bis zum 7. November 2004 zu 50 % und ab dem 8. November 2004 zu 0 % arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. auch Urk. 16/4). Am 26. April 2005 habe er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er nicht mehr in ärztlicher Behandlung stehe, noch immer aber an Angstzuständen und Schlafstörungen leide. Am 15. November 2005 habe er sodann einen Rückfall gemeldet. Dr. I.___ hielt dafür, über den medizinischen Vorzustand sei zu wenig bekannt, weshalb noch unklar sei, ob die ab dem 27. Oktober 2005 durch Dr. A.___ behandelten Beschwerden in einem ursächlichen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 13./14. Juli 2004 stünden.
3.6     Im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der Klinik B.___ vom 3. bis zum 24. September 2005 (Bericht vom 30. September 2005, Urk. 17/M7.2) wurden beim Beschwerdeführer ein lumbosakrales Schmerzsyndrom sowie eine Angststörung (ICD-10: F41.9) diagnostiziert. Die Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer habe nur in geringem Masse rekonditioniert werden können und die Schmerzsituation habe sich nur minimal verbessert, wobei insgesamt eine Diskrepanz zwischen der Leistungsfähigkeit in therapeutischen Situationen und ungestörten Tätigkeiten festgestellt worden sei. Psychologische Einzelgespräche hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer noch stark an einer psychischen Belastung durch traumatische Ereignisse in der Vergangenheit leide, weshalb eine ambulante psychologische Therapie weiterhin indiziert sei.
3.7     Dem Bericht von Dr. A.___ vom 17. Januar 2006 zufolge (Urk. 17/M8) wurde der in Bosnien aufgewachsene Beschwerdeführer zwischen 1992 und 1995 in den Balkankriegen Zeuge und Opfer von Kriegshandlungen, Tötungen, Verletzungen und Verstümmelungen, wobei er eine Schussverletzung mit Läsion des Sacrums rechts erlitt (Urk. 17/M11). Wenngleich diese Wahrnehmungen ungewöhnlich gewesen seien, habe er sie, da doch alltäglich und kollektiv geteilt, ertragen und verarbeiten können. Nach dem Überfall vom 13. Juli 2004 habe er Symptome eines Traumas gezeigt, sei dann aber für drei Monate (zuerst für einen Monat 50 %, dann für zwei Monate 100 %) an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Aufgrund seiner psychisch und physisch schlechten Verfassung sei die definitive Arbeitsaufnahme jedoch gescheitert. Der Psychiater diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bis auf Weiteres. Die Prognose sei nach jetzigem Kenntnisstand gut.
3.8     Dr. med. J.___, Psychiatrie, Psychotherapie FMH, notierte am 22. Juni 2006 (Urk. 17/M22), der erschöpft wirkende Beschwerdeführer habe ihn zweimal aufgesucht (30. August und 4. September 2002) und von einer grossen Last durch die Verantwortung gegenüber seiner kranken Mutter berichtet. Als Diagnose nannte der Arzt eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22).
3.9     Am 7. Mai 2007 erstatte Dr. med. D.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, FA Vertrauensarzt FMH, ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 17/M25), wozu er sich auf die zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die anlässlich der Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 30. Januar und 14. Februar 2007 erhobenen Befunde und gemachten Angaben stützte. Dem Gutachter gegenüber gab der Beschwerdeführer an, nach wie vor an Panikattacken zu leiden und sich unter Menschen unwohl zu fühlen. Plätze mit vielen Menschen meide er. Die Angst sei „immer da“ (Urk. 17/M25 S. 7). Sein Leben sei durch den Kosovo-Krieg schwer, aber da die Ereignisse alle betroffen hätten, einigermassen normal gewesen. Der Überfall im Jahre 2004 habe ihn demgegenüber psychisch und innerlich zerstört (Urk. 17/M25 S. 7). Er erwarte praktisch jeden Tag, jede Nacht, dass ihm dasselbe erneut wiederfahre. Schlimm sei zudem, dass man nicht herausbekommen habe, wer die Täter gewesen seien. Noch schlimmer sei aber der Umstand gewesen, dass ein Jahr nach dem Unfall seine Freundin telefonisch - etwa während einem Monat - terrorisiert worden sei (Urk. 17/M25 S. 8). Dr. D.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit deutlich phobisch-ängstlichen Anteilen (Urk. 17/M25 S. 12). Durch die früher erlittene Schussverletzung habe der Beschwerdeführer eine erhöhte Vulnerabiliät aufgewiesen und während dem Überfall im Jahr 2004 sei er in hohem Masse körperlicher und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Schliesslich habe er sich nach dem Vorfall nicht adäquat unterstützt gefühlt (Urk. 17/M25 S. 13), und endlich spielten auch ungünstige Kontextfaktoren (Verlust Arbeitsplatz, notwendige berufliche Neuorientierung, körperliche Beschwerden) eine ungünstige Rolle. Weil im Zeitpunkt des Überfalles im Jahre 2004 keine Hinweise auf eine gravierende oder behandlungsbedürftige psychische Störung bestanden hätten, sei davon auszugehen, dass die derzeitige Symptomatik, die zudem durchgängig seit dem Unfallereignis bestehe, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ursache der Ausbildung der posttraumatischen Belastungsstörung gelten könne. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der komplexen posttraumatischen Störung mit depressiven und ängstlich-phobischen Anteilen in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer angepassten (leicht, ruhig, stressarm) Beschäftigung sollte unter Fortführung der psychiatrischen/psycho-therapeutischen Behandlung ein Arbeitspensum von 50 % möglich sein. Betreffend die Prognose hielt der Gutachter abschliessend fest, diese sei sicherlich nicht günstig, wobei allerdings auch unfallfremde Faktoren (Ausbildungsstand, Vortraumatisierung, passive Heilungserwartung, aber auch eine unbewusste Entschädigungshaltung) mitspielten (Urk. 17/M25 S. 14). In Beantwortung der Fragen der Beschwerdegegnerin erachtete Dr. D.___ die von ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 13. Juli 2004 zurückzuführen (Urk. 17/M 25 S. 18). Aus psychiatrischer Sicht seien berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess angezeigt (Urk. 17/M25 S. 20).
3.10   Dr. med. K.___, beratender psychiatrischer Facharzt der Beschwerdegegnerin, bezweifelte in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2007 (Urk. 17/M26), dass sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen lasse. So halte Dr. D.___ eine berufliche Wiedereingliederung für möglich und aus therapeutischen Gründen auch für erwünscht. Demgegenüber scheine sich aber der Beschwerdeführer nicht in diese Richtung zu bewegen.
3.11   Mit Bericht vom 11. November 2008 - der Beschwerdeführer hielt sich vom 13. bis zum 23. Oktober 2008 stationär in der Klinik L.___ auf - diagnostizierten dessen Ärzte (Urk. 17/M30) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und schrieben, der Beschwerdeführer habe geklagt, sich nicht mehr unter Kontrolle zu haben. Am 8. Oktober 2008 habe er einen Suizidversuch mit Kokain und Medikamenten unternommen, habe dann aber aus Sorge um seinen Hund das Spital N.___ aufgesucht. Weder dort noch im Zentrum M.___ habe man ihn aber aufnehmen wollen, weshalb er nach Hause zurückgekehrt sei. Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlen.
3.12   Am 3. September 2009 untersuchte Dr. C.___ den Beschwerdeführer und erstattete gestützt auf die erhobenen Untersuchungsbefunde, gemachten Angaben und die ihm überlassenen Akten am 13. September 2009 Bericht (Urk. 17/M31). Der Psychiater führte aus, das Ereignis vom 13. Juli 2004 lasse sich nicht verlässlich beschreiben. So habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber berichtet, die Täter hätten ihm nicht nur die Pistole an die Schläfe gehalten, sondern sogar abgedrückt, ohne dass etwas passiert sei. Seiner Partnerin sei die Waffe in den Mund gesteckt worden. Diese Schilderung des Tatherganges lasse sich in keiner der zur Verfügung stehenden Unterlagen finden. Zudem weiche sie von der Beschreibung, wie sie der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten des Spitals Y.____ gemacht habe, ab (Urk. 17/M31 S. 6). Im Weiteren habe es sich praktisch als unmöglich gezeigt, vom Beschwerdeführer verlässliche Angaben zu seiner derzeitigen Tagesstruktur zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe nur ausweichende Antworten gemacht und angegeben, er lese gerne Krimis und sei viel im Internet. Zudem habe er seinen Hund erwähnt, den er sich vor drei Jahren angeschafft habe. Offenbar halte sich der Beschwerdeführer oft in Bosnien auf; im Jahre 2009 bislang insgesamt während dreier Monate. Darüber, was er in Bosnien tue und wie sein dortiger Tagesablauf aussehe, habe er ebenfalls keine Auskunft geben wollen. Auf aktuelle Behandlungen angesprochen, habe der Beschwerdeführer sodann erklärt, derzeit nicht in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung zu stehen. Mit Dr. A.___ habe er gelegentlich telefonischen Kontakt, habe diesen aber, da er bei ihm noch Schulden habe, nicht mehr aufgesucht (Urk. 17/M31 S. 26-27). Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, sich gerne zum Röntgenassistenten ausbilden zu lassen, für welche Kosten der Unfallversicherer aufzukommen habe. Die Frage, weshalb er bei einer angenommenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit glaube, eine anspruchsvolle Ausbildung absolvieren zu können, habe er indes nicht beantworten können. Schliesslich habe der Beschwerdeführer ausgeführt, den Vorfall vom 13. Juli 2004 überhaupt nicht verarbeitet zu haben. Der Unfall habe sein Leben zerstört. Er sehe ständige Szenen des Unfalles, habe schreckliche Träume und könne nicht schlafen (Urk. 17/M31 S. 28). Dr. C.___ notierte, der Beschwerdeführer sei bei seinen Angaben zu den aktuellen Beschwerden äusserst vage und inkonsistent geblieben. So habe er beispielsweise nach körperlichen Beschwerden befragt spontan angegeben, keine solchen zu verspüren. Auf Nachfrage habe er dann Rückenschmerzen sowie pauschal Kopf- und Bauchschmerzen beklagt (Urk. 17/M31 S. 29). Seine Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer mit „Null“ bezeichnet.
         Dr. C.___ erhob einen weitgehend unauffälligen psychiatrischen Befund. Der Beschwerdeführer habe im fast zweistündigen Untersuchungsgespräch keinerlei Symptome körperlichen Unbehagens oder von Schmerzen gezeigt. Anzeichen für einen Leidensdruck seien nicht aufgekommen (Urk. 17/M31 S. 30). Aufgefallen sei einzig eine dysphorisch-trotzige, teilweise leicht arrogant wirkende Haltung und die immer wieder im Gespräch zum Ausdruck kommende Überzeugung, dass ihm eine Entschädigungsleistung zustehe, sei er doch durch Rückenschmerzen und Flashbacks schwer geschädigt. Die verschiedenen Tatvarianten ausführlich beschreibend, hielt der Gutachter sodann fest, das Ereignis vom 13. Juli 2004 zeichne sich dadurch aus, dass es nicht objektiv beschrieben werden könne und hinsichtlich des tatsächlichen Geschehens dubios bleibe (Urk. 17/M31 S. 32-34). Dennoch müsse, soweit als möglich, von den realen Umständen ausgegangen werden, ansonsten eine verlässliche psychiatrische Beurteilung nicht möglich sei. Die psychiatrischen Stellungnahmen der Dres. A.___, D.___ und der Klinik L.___ stellten einzig auf die subjektiven Angaben ab, würden den Kontext nicht miteinbeziehen und erwähnten Widersprüchlichkeiten nicht. Solchen Beurteilungen komme mithin rein spekulativer Charakter zu (Urk. 17/M31 S. 34). Zusammenfassend notierte Dr. C.___, das aktuelle Untersuchungsgespräch und der psychopathologische Befund hätten keine Hinweise auf eine derzeit bestehende posttraumatische Störung ergeben. Ebenso hätten Anhaltspunkte einer depressiven oder ängstlichen Symptomatik gefehlt (Urk. 17/M31 S. 36). Im Weiteren sei eine Latenzzeit von 14 Monaten zwischen dem Trauma und der Manifestation der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung zwar nicht prinzipiell unmöglich, so aber völlig aussergewöhnlich und mache diese hochgradig unwahrscheinlich. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer seit mindestens April 2009 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (Urk. 17/M31 S. 37), und schliesslich sei es widersprüchlich, dass sich der Beschwerdeführer zwar als invalid und arbeitsunfähig darstelle, gleichzeitig aber die Kosten zur Ausbildung zum Röntgenassistenten ersetzt haben wolle. Endlich bleibe völlig im Dunkeln, welchen Lebenswandel der Beschwerdeführer realiter führe. Dass er oft und lange in Bosnien weile, lasse zumindest auf ein aktives Leben schliessen. Mithin bestehe zurzeit keine psychische Störung von Krankheitswert. Die vom Beschwerdeführer beklagte Symptomatik sei als tendenziöse Unfallreaktion zu bezeichnen, und es bestehe der starke Verdacht auf eine Simulation mit Begehrenstendenz und finanziellen Entschädigungswünschen (Urk. 17/M31 S. 38).
         Ergänzend erachtete Dr. C.___ auch die von Dr. A.___ ab Oktober 2005 behandelten Beschwerden als nicht mit dem Ereignis vom 13. Juli 2004 in natürlichem Kausalzusammenhang stehend (Urk. 17/M32).

4.
4.1         Nachdem bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Februar 2009 (UV.2007.00511) festgestellt wurde, dass den vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden der natürliche Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 13./14. Juli 2004 fehlt (E. 3.1 des Urteils), erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen dazu. Mithin ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, und bejahendenfalls, ob eine solche Einschränkung durch das Ereignis vom 13./14. Juli 2004 bedingt ist.
4.2     Vorab ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. C.___ den von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (E. 2.3) vollumfänglich genügt. So tätigte der Sachverständige eigene Untersuchungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten des Beschwerdeführers und legte in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten nachvollziehbar und einleuchtend dar, weshalb es an einer unfallbedingten psychiatrischen Erkrankung mit Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlt. Damit kann zur Entscheidfindung uneingeschränkt auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt werden.
4.3     Die Vorbringen der Beschwerdeführers gegen die Einschätzungen und die Person von Dr. C.___ (E. 1.2) finden demgegenüber keinerlei Stütze in den Akten. Augenfällig ist vorab, dass - trotz Beizug der Strafakten durch die Beschwerdegegnerin - der genaue Tathergang vom 13./14. Juli 2004 nach wie vor mit Unsicherheiten behaftet ist. So finden sich diesbezüglich verschiedene vom Beschwerdeführer dargebotene Sachverhaltsvarianten: Nachdem er zuerst von einem Überfall auf der Strasse berichtet hatte (E. 3.1), gab er gegenüber der Polizei zu Protokoll, der Überfall durch drei Unbekannte sei zu Hause erfolgt, wobei er auf Nachfrage wörtlich sagte: „dann stand er vor der Türe“ (Protokoll vom 14. Juli 2004, Urk. 17/S1 S. 6). Aus dem Bericht der Psychiatrie Z.___ vom 28. Juli 2004 ergibt sich sodann, dass der Vater seiner Partnerin dem Beschwerdeführer gedroht habe, er würde drei Männer schicken, um ihn zu verprügeln (Urk. 17/M2). Schliesslich war die Hergangsschilderung gegenüber Dr. C.___ dergestalt, dass der Beschwerdeführer nicht bloss mit der Waffe bedroht worden sei, sondern dass der Täter auch abgedrückt habe, ohne dass jedoch etwas passiert sei. Seiner Freundin sei die Waffe in den Mund gesteckt worden (E. 3.12). Dass seine Partnerin und nachmalige Ehefrau ein Jahr nach dem Vorfall telefonisch terrorisiert worden sei, was noch schlimmer als der eigentliche Überfall gewesen sei (E. 3.12), findet sich erstmalig im Gutachten von Dr. D.___, wenngleich der Beschwerdeführer ab Oktober 2005 bei Dr. A.___ - mithin mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis - in psychiatrischer Behandlung stand. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seinen behandelnden Psychiater davon unterrichtet hätte, hätte sich etwas Weiteres zugetragen, was ihn über das bereits Vorgefallen hinaus psychisch noch mehr belastet hätte. Angesichts dieser verschiedenen Sachverhaltsvarianten - woran nichts ändert, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie weitere Bewohner des Hauses durch die Polizei befragt wurden - ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, Dr. C.___ habe sich von falschen Annahmen leiten lassen oder habe gar die ihm zur Verfügung gestellten Akten wissentlich falsch wiedergegeben (E. 1.2), haltlos. Im Gegenteil hat der Experte richtig erkannt, dass wesentliche Gegebenheiten des tatsächlichen Geschehens des 13./14. Juli 2004 im Dunkeln blieben (E. 3.12).
         Damit ist der genaue Unfallhergang und infolgedessen auch ein traumatisches Ereignis aussergewöhnlicher Schwere nicht erstellt, weshalb die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht aufrecht erhalten werden kann. Im Übrigen vermögen die Einschätzung von Dr. D.___ und Dr. A.___ auch aus anderen Gründen nicht zu überzeugen. So liessen sich beide vorwiegend von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers leiten. Sodann ist weder eine durchgängig seit dem Unfallereignis bestehende psychische Symptomatik (E. 3.9) aktenkundig, noch findet sich eine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb nach einer Latenzzeit von 14 Monaten auf eine posttraumatische Belastungsstörung zu erkennen sei, müsste die Störung doch in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlebnis auftreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2006, I 715/05, E. 6.2). Endlich machte bereits Dr. D.___ eine - wenn auch unbewusste - Entschädigungshaltung des Beschwerdeführers aktenkundig und nannte weitere, unfallfremde Faktoren (Verlust Arbeitsplatz, körperliche Beschwerden, passive Heilungserwartung), welche eine ungünstige Rolle spielten (E. 3.9).
         Weiter fällt ins Gewicht, dass den Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin zufolge der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat niederlegte, weil der behandelnde Psychiater, Dr. A.___, dem Gutachten von Dr. C.___ substantiell nichts habe entgegensetzen können (Urk. 17/106).
         Dass der Gutachter Dr. C.___ über den aktuellen Lebenswandel des Beschwerdeführers nichts in Erfahrung bringen konnte, ist sodann nicht weiter erstaunlich. Nachgewiesenermassen hält sich der Beschwerdeführer oft in Bosnien auf (Urk. 17/M2, Urk. 17/M30, Urk. 17/M31 S. 27, Urk. 16/89), was, wie Dr. C.___ zu Recht vorbrachte, alleine schon den Schluss auf ein aktives Leben erlaubt. Die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber Dr. D.___, er fühle sich unter Menschen unwohl und meide Plätze mit vielen Personen (E. 3.9), ist mit Blick auf die Sendung der Rundschau vom 7. Februar 2007, welche den mit Namen, Wohnort und Beruf genannten Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Gläubigen in einem Gebetshaus in Bosnien zeigt (htttp://www......) vollends unglaubwürdig. Von einem Rückzug des Beschwerdeführers kann nicht die Rede sein. Der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass es äusserst erstaunt, dass der Beschwerdeführer nach körperlichen Beschwerden befragt, vorerst spontan über keine solchen berichtete (E. 3.10), wenngleich offenbar gestützt auf eine Rückenproblematik eine halbe Rente der Invalidenversicherung zur Ausrichtung gelangt (Urk. 17/M31 S. 26). Zwecks Koordination ist daher der vorliegende Entscheid auch der IV-Stelle Zürich zu eröffnen.
4.4     In Würdigung der gesamten Aktenlage überzeugen die Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. C.___ in allen Teilen und es ist festzustellen, dass der Experte das Verhalten des Beschwerdeführers begründetermassen in Zweifel zog. Der nachträglich aufgelegte Bericht des Spitals O.___, Psychiatrische Poliklinik, vom 16. Februar 2010 (Urk. 17/M33 und Urk. 3) vermag das Gutachten ebenso wenig zu erschüttern, wird darin doch bloss bereits Bekanntes ohne jede Aktenkenntnis wiedergegeben.
         Zusammenfassend ist damit auf die Einschätzung von Dr. C.___ abzustellen und eine unfallbedingte, psychische Störung mit Krankheitswert zu verneinen. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

5.
5.1     Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Michael Grimmer, machte mit Honorarnote vom 27. Oktober 2011 (Urk. 30) einen Aufwand von 14.85 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und Barauslagen von Fr. 61.-- und damit ein Gesamthonorar von Fr. 3'268.35 inkl. MWSt geltend.
5.2     Nach Massgabe von § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ist ein unnötiger Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zu ersetzen.
5.3     Der von Rechtsanwalt Grimmer gemachte Aufwand von 14.85 Stunden erweist sich im Hinblick darauf, dass er aus dem Einspracheverfahren bereits über umfassende Aktenkenntnis verfügte und die Beschwerdeschrift über weite Teile der Einsprache folgt (Urk. 16/118), als unangemessen.
         Angesichts der zwar umfangreichen, aber schon bekannten Aktenlage, der zwölfseitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3-14), den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, der neunseitigen Replik (Urk. 23 S. 4-12) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Grimmer auf Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Grimmer, Zürich, wird mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- lic. iur. Kavan Samarasinghe
- Bundesamt für Gesundheit
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).