Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00310
UV.2010.00310

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Steiner


Urteil vom 26. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1980 geborene X.___ schloss im August 2001 mit Erfolg seine Lehre als Sanitärmonteur ab (Urk. 7/33.5) und arbeitete bis Ende 2001 im Lehrbetrieb (Urk. 7/81.4). Ab Juni 2002 arbeitete er als temporär angestellter Sanitär bei der Y.___ AG (Urk. 7/81.4 und 7/1) und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. April 2003 wurde er Opfer eines Verkehrsunfalls, erlitt dabei eine tiefe Rissquetschwunde am rechten Auge, Schürfwunden an der Stirne rechts, eine klinische Fraktur der 8. Rippe anterior links, eine Hüftkontusion links, einen Labrumriss, einen Knorpelschaden sowie einen Ausriss des Iliopsoas (Urk. 7/3, 7/10 und 7/27) und konnte in der Folge den erlernten Beruf nicht mehr ausüben. Die SUVA erbrachte dafür Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Die Eidgenössische Invalidenversicherung gewährte dem Versicherten im Rahmen von beruflichen Massnahmen eine kaufmännische Umschulung, die der Versicherte im Sommer 2007 erfolgreich abschloss (Urk. 7/42, 7/56, 7/58, 7/63 und 7/70). Im Herbst 2008 veranlasste die SUVA eine Abschlussuntersuchung bei Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, welche am 13. Oktober 2008 durchgeführt wurde (Urk. 7/82). Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 verneinte die SUVA alsdann weitere Versicherungsleistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung), da sie der Ansicht war, dass beim Versicherten weder eine wesentliche Behinderung noch eine unfallbedingte Erwerbseinbusse vorliege und er daher in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 7/103). Die dagegen am 26. August 2010 erhobene Einsprache mit dem Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/104) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 17. September 2010 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte am 11. Oktober 2010 Beschwerde mit den folgenden Anträgen erheben (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 17. September 2010 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten eine Invalidenrente auszurichten;       alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10 und 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist einzig die Berechnung des Valideneinkommens und damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die Berechnung des Invalideneinkommens ist unbestritten und anhand der Akten ausgewiesen.
2.2     Die SUVA stellte für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den vom Beschwerdeführer vor dem Unfall bei der Temporärfirma Y.___ AG erzielten Verdienst ab, den sie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 anpasste (Urk. 7/97). Dieses Vorgehen begründete sie damit, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 8C_683/2009 vom 26. Februar 2010) bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielten Valideneinkommens entscheidend sei, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei werde in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspreche, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urk. 2 S. 2 und 3). Aus den Akten lasse sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall nicht weiterhin bei einer Temporärunternehmung tätig gewesen wäre, weshalb auf dieses Einkommen abzustellen sei (Urk. 2 S. 3).
2.3     Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, das von der Beschwerdegegnerin praktizierte Verfahren zur Berechnung des Validenlohns sei unrichtig. Er habe die Berufslehre als Sanitärmonteur erfolgreich abgeschlossen und sei im Unfallzeitpunkt auch als Berufsmann tätig gewesen. Dass er in den Diensten einer Temporärunternehmung gestanden sei um möglichst viele Erfahrungen zu sammeln, sei in den ersten Jahren nach dem Lehrabschluss nicht unüblich. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er mit zunehmender Erfahrung eine Direktanstellung angestrebt hätte, welche regelmässig auch wesentlich attraktiver entlöhnt werde. Es könne nicht angehen, den seinerzeit im Jahr 2003 in einem temporären Einsatz erzielten Verdienst einfach der Nominallohnentwicklung anzupassen (Urk. 1 S. 4). Seine „bisherige Tätigkeit“ sei Sanitärmonteur und nicht - wie die Beschwerdegegnerin meine - „Temporärangestellter“ (Urk. 1 S. 5). Der Validenlohn sei daher auf Grundlage der LSE zu bestimmen. Massgebend sei das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) im Baugewerbe, was bereits gemäss LSE 2008 einen Monatslohn von Fr. 5'570.-- oder einen Jahreslohn von Fr. 66'840.-- und per Rentenbeginn einen solchen von mindestens Fr. 69'000.-- ergäbe. Auf dieser Grundlage betrage die Erwerbseinbusse weit mehr als 10 %, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 5).


3.
3.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.2     Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist davon auszugehen, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte. Dabei ist - anders als beim versicherten Verdienst - auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, in der Regel bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegen von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Im Übrigen besteht die Vermutung, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch die künftige gewesen wäre. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht dann, wenn der Versicherte den früher ausgeübten Beruf unter dem Zwang äusserer Verhältnisse verlassen hat und nach Wegfall des Störungsfaktors wieder zu ihm zurückgekehrt wäre (Rumo Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003 S. 122. f mit Hinweisen).
3.3     Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.
3.4     Die Beschwerdegegnerin hat mit Ausnahme der Unfallmeldung der Temporärfirma Y.___ AG vom 2. Mai 2003 (Urk. 7/1), welcher sie ohne weitere Belege einzufordern, die Lohnangaben (Stundenlohn) entnommen, auf einen Jahreslohn umgerechnet und bis 2009 indexiert hat (Urk. 7/97), und der Angaben/Grundinformationen aus der Vereinbarung der Zusammenarbeit zwischen IV und SUVA vom 18. März 2004 (Urk. 7/33.1-4) keine weiteren Unterlagen eingeholt. Es wurde insbesondere keine einzige Lohnabrechnung eingefordert, keine Kopie des Einsatz- oder Arbeitsvertrages verlangt und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht befragt. Aus den Akten ist nicht einmal ersichtlich, bei welchem Einsatzbetrieb der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt als Sanitärmonteur gearbeitet hatte.
         Dieses Vorgehen erfüllt die Voraussetzung für eine rechtsgenügende Abklärung des Valideneinkommens nicht. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben hätten, welche darauf hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer nach seinem Einsatz als Temporärangestellter eine Festanstellung angenommen hätte, sind aufgrund der Verletzung der Abklärungspflicht nicht zu hören. Vorliegend wäre es zwingend notwendig gewesen, zuerst weitere Abklärungen zu treffen. Erst nach Vornahme dieser gesetzlich vorgeschriebenen, notwendigen Abklärungen wäre zu prüfen gewesen, welche Tätigkeit in welcher Anstellungsform der Beschwerdeführer ohne Unfall im Zeitpunkt der Rentenzusprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeübt und welches hypothetische Valideneinkommen er dabei erzielt hätte.
         Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin gibt es in den Akten zudem durchaus Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall nicht mehr als Temporär-, sondern als Festangestellter tätig gewesen wäre: Nachdem der Beschwerdeführer die kaufmännische Umschulung im Sommer 2007 erfolgreich abgeschlossen hatte, wurde er am 25. September 2007 von der A.___ AG als Temporärmitarbeiter eingestellt und per 1. Oktober 2007 als Control Clerk an die Einsatzfirma B.___ (Switzerland) vermittelt (Urk. 7/66.2). In der Folge wurde der Beschwerdeführer per 1. April 2008 direkt von der damaligen Einsatzfirma B.___ als festangestellter Operations Control Clerk mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag angestellt (Urk. 7/92.5-6). Aufgrund dieser (noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung) aktenkundigen beruflichen Veränderung/Entwicklung des Beschwerdeführers vom Temporär- zum Festangestellten nach Abschluss der kaufmännischen Ausbildung, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall mittelfristig als Sanitärmonteur eine Festanstellung gesucht und gefunden hätte. Dies umso mehr, als über die damalige Temporärfirma Y.___ AG der Konkurs eröffnet und die Firma in der Zwischenzeit nach Durchführung des Konkursverfahrens im Handelsregister gelöscht worden ist.
         Welches Valideneinkommen der Beschwerdeführer als gelernter, festangestellter Sanitärmonteur mit der bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zusätzlich erworbenen mehrjährigen Berufserfahrung im Raum Zürich durchschnittlich erzielt hätte, hätte die Beschwerdegegnerin beim entsprechenden Berufsverband abklären können und müssen, um dadurch das hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln.
3.5     Da die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen und das hypothetische Valideneinkommen nur ungenügend abgeklärt hat, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen damit diese hernach über ihre Leistungen neu verfüge.
        
4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. September 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).