Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00311
[8C_638/2012]
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UV.2010.00311
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, nahm seit dem 6. November 2000 an einem Beschäftigungsprogramm der Stadt Y.___ teil und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 14. Oktober 2002 bei der Arbeit von einer Holzlatte getroffen wurde, auf den Rücken fiel und sich dabei verletzte (Urk. 9/1).
In der Folge musste sich der Versicherte mehreren Operationen unterziehen (vgl. Urk. 9/115) und war vom 14. Oktober bis 5. November 2002 im Z.___ hospitalisiert (Diagnosen: Beckenringverletzung Typ C, basale Rippenfraktur rechts, Processus-transversus-Fraktur BWK 10, L2, L5 links, Stichverletzung Beckenkamm links durch einen Nagel). Am 11. März 2003 wurde der Versicherte abermals operiert (Urk. 9/17); er war wiederum hospitalisiert. Assistenzarzt Dr. med. A.___ und Oberarzt Dr. med. B.___ vom Psychiatrie-Zentrum C.___ reichten am 17. November 2003 ihren Bericht zu den Akten (Urk. 9/66). Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte den Versicherten am 6. Januar 2004 (Urk. 9/73).
1.2 Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 (Urk. 9/76) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung davon ausgehe, dass ihm wieder ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar sei, weshalb sie nur noch bis zum 25. Januar 2004 Taggeldleistungen erbringen werde. Mit Verfügung vom 2. März 2004 (Urk. 9/81) verneinte die SUVA überdies einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass die beim Versicherten vorliegenden psychischen Störungen nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2002 stünden und dass sich die unfallkausalen organischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht wesentlich auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten. Für diese unfallbedingten organischen Gesundheitsbeeinträchtigungen sprach die SUVA dem Versicherten mit separater Verfügung vom 8. März 2004 (Urk. 9/82) eine Integritätsentschädigung von 10 % zu.
Gegen beide genannten Verfügungen liess der Versicherte Einsprachen erheben (Urk. 9/87 und 9/89). Mit Entscheid vom 10. Juni 2005 (Urk. 9/110) wies die SUVA die Einsprachen ab. Das Sozialversicherungsgericht hiess mit Urteil vom 30. Januar 2007 die dagegen gerichtete Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zu weiterer Abklärung an die SUVA zurückwies (UV.2005.00296).
1.3 Nachdem die SUVA X.___ im E.___ interdisziplinär begutachten liess (Gutachten des F.___ vom 18. Dezember 2008, Urk. 9/209), sprach sie ihm mit Verfügung vom 7. Januar 2010 ab 1. Februar 2004 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu und bestätigte die bereits zugesprochene Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.- (Urk. 9/250). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. September 2010 fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Rente gestützt auf einer Erwerbsunfähigkeit von 84 % und sinngemäss eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2010 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten und reichte eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, ein, wonach der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2003 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. März 2006 auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 15 und 17), während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 30 E. 1, 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
-
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
-
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
-
körperliche Dauerschmerzen;
-
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Einsprache vom 10. September 2010 gestützt auf das Gutachten des E.___ davon aus, dass der Unfall vom 5. April 2001 keine relevanten Unfallfolgen hinterliess. Die psychischen Beschwerden seien einzig auf den Unfall vom 14. Oktober 2002 zurückzuführen, diesbezüglich sei die Adäquanz zu recht verneint worden, weshalb auch kein Anspruch auf Integritätsentschädigung bestehe. Es seien deshalb bei der Rentenbemessung lediglich die lumbosakralen Beschwerden sowie die radiologisch nachweisbaren Veränderungen am Becken zu berücksichtigen. Bezüglich der Integritätsentschädigung bestätige das Gutachten die kreisärztliche Beurteilung des körperlichen Integritätsschadens. Sodann sei lediglich die Bemessung des Invaliditätsgrades strittig. Gemäss Gutachten sei dem Versicherten eine wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar, daraus resultiere beim Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % und von 23 % wegen unterdurchschnittlichem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 10 %.
2.2 In der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, dass die Adäquanzprüfung bezüglich der psychischen Beschwerden nachzuholen sei, da mit Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts auch die Adäquanzprüfung im Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005 aufgehoben worden sei. Ferner halte das E.___-Gutachten fest, dass der Unfall aus dem Jahr 2001 Auswirkungen auf die Folgen des Unfalls vom 14. Oktober 2002 habe, weshalb dieser in der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen sei. Beim Arbeitsunfall im Jahr 2002 handle es sich sodann um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, wobei das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit und dramatischen Begleitumstände erfüllt sei. Es handle sich auch um eine Verletzung besonderer Art und die ärztliche Behandlung habe äussert lange gedauert. Ebenfalls erfüllt sei das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen sowie dasjenige des schwierigen Heilungsverlaufs. Auch sei das Kriterium der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit gegeben, sodass sechs von sieben Adäquanzkriterien erfüllt seien. Demnach seien auch die psychisch bedingten Gesundheitseinschränkungen zu berücksichtigen. Bezüglich des Einkommensvergleichs wird geltend gemacht, dass von einer Restarbeitsfähigkeit von 20 bis 25 % auszugehen sei und ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 84 %. Bezüglich des Integritätsschadens sei dieser wegen fehlender Einschätzung im Gutachten der psychischen Beschwerden nicht zu beziffern, weshalb dies nachzufragen sei.
2.3 Gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Januar 2007 ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nach getätigten Abklärungen gesamthaft neu über das Rentenbegehren und die Integritätsentschädigung zu entscheiden. Eine Ausklammerung der psychischen Beschwerden und somit der Prüfung der Adäquanzkriterien ist demnach nicht zulässig. Die Adäquanzprüfung hat gemäss BGE 115 V 140 zu erfolgen. Sodann zu Recht unbestritten ist, dass auf das Gutachten des E.___ vom 18. Dezember 2008 abgestellt werden kann. Demnach sind in somatischer Hinsicht die tiefsitzenden Kreuzschmerzen sowie die belastungsabhängigen lumbosakralen Schmerzen unfallbedingt. Ebenfalls unbestritten ist die Einschätzung im Gutachten, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht mit gewissen Einschränkungen eine leidensadaptierte Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist (Urk. 9/209/S. 28).
3. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die psychosomatische Schmerzfehlverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung im Sinne der somatoformen Schmerzstörung als krankhafte Gesundheitsbeeinträchtigung eine Folge des Unfalls sei. Der begutachtende Psychiater Dr. med. G.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5), eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) (ICD-10 F43.1) und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom und als Folge des PTSD (ICD-10 F62.8). Bezüglich der Unfälle führte der Psychiater aus, dass der erste Unfall ohne Folgen blieb, jedoch durch seine Schwere sich nachträglich mit demjenigen des zweiten summiert habe. Die PTSD habe zu einem dauernden gereizten Zustand des Versicherten geführt, dadurch sei eine deutliche Störung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit eingetreten. Die somatoforme Schmerzstörung beruhe auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit mindestens zwei Jahren an anhaltenden multiplen körperlichen Symptomen leide, für welche aber keine genügenden somatischen Erklärungen bestünden. Dies resultiere in Missmut, was im fachpsychiatrischen Sinn eine schmerzverstärkende Wirkung habe. Aus psychiatrischer Sicht sei deshalb von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Psychiater ging davon aus, dass der Unfall aus dem Jahr 2002 zu einer psychischen Fehlentwicklung beigetragen habe. Demnach sind die psychischen Beschwerden ebenfalls (zumindest teilweise) natürlichkausal auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. In der interdisziplinären Sitzung vom 3. April 2008 schlussfolgerten die Gutachter, dass wegen der somatischen und der psychischen Beschwerden von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei.
4.
4.1 Dem Unfallprotokoll vom 18. Oktober 2002 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die Einwirkung seines Vorschlaghammers eine Spannplatte löste, an welcher schwere Balken befestigt waren. Diese Platte fiel ihm auf die Beine, wodurch er nach hinten auf den Rücken fiel (Urk. 9/1). Im Rahmen der nach objektiven Gesichtspunkten (BGE 124 V 44 Erw. 5c/aa, 115 V 139 E. 6) und ohne Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten (RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313; SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31 ff.; Urteil vom 7. August 2003 [U 290/02] E. 4 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung) vorzunehmenden Kategorisierung der Unfallschwere ist der Unfall vom 14. Oktober 2002 als mittelschwer einzustufen; entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verbietet sich im Lichte der Kasuistik (RKUV 2005 Nr. U 548 S. 231 E. 3.2.2 [U 306/04], Nr. U 555 S. 322 E. 3.4.1 [U 458/04]) eine Einordnung in den Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar in die Gruppe der schweren Unfälle (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2000, U 282/00). Dem Unfall vom 14. Oktober 2002 kann somit nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für eine psychisch bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zukommen, wenn (je) ein einzelnes der rechtsprechungsgemäss für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien (vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/aa; vgl. auch BGE 123 V 100 E. 2c) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder aber drei dieser Kriterien erfüllt wären (in Plädoyer 2/2010 S. 53 zusammengefasstes Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 [E. 4.5 mit Hinweisen]).
4.2 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc; erwähntes Urteil U 88/05 Erw. 4.3). Auch wenn dem Unfall vom 14. Oktober 2002 eine gewisse Eindücklichkeit nicht abgesprochen werden kann, liegen jedoch keine Umstände vor, die zur Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit der Begleitumstände des Unfalls führen könnten
(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts U 41/06 vom 2. Februar 2007 E. 9.1 und 10.1: Sturz von einer Hebebühne aus 4 m Höhe). Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, kann nicht bejaht werden. Das Kriterium der Dauerbeschwerden kann entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ebenfalls nicht als erfüllt erachtet werden. So wird im Gutachten ausgeführt, dass die objektiven Befunde und die subjektiven Klagen eine Diskrepanz aufweisen. Deshalb sei eine somatoforme Schmerzstörung und ein Schmerzfehlverhalten anzunehmen. Die Schmerzen weisen einen erheblichen Anteil an psychogenen Komponenten auf, welche vorliegend ausser Acht zu lassen sind. Soweit der Beschwerdeführer über anhaltende Dauerschmerzen klagte, konnten diese bereits anfangs 2003 nur noch untergeordnet einem organischen Substrat zugewiesen werden. Neurologisch waren die Schmerzen nicht erklärbar und sind deshalb nicht als - hier massgebende - organisch bedingte Schmerzen zu betrachten (vgl. Gutachten E.___, Urk. 9/209/s. 31). Bezüglich der Dauer der ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass gemäss Bericht der Chirurgischen Klinik des H.___ vom 14. Juli 2003 bereits ein halbes Jahr nach dem Unfall eine Schmerzfreiheit bestand und keine weiteren Indikationen angebracht gewesen seien. Eine zufriedenstellende Klinik ergab sich dann ebenfalls aus dem Bericht des Z.___ vom 1. Dezember 2003. Die am 18. Januar 2006 durchgeführte Metallentfernung vermag sodann nicht die Dauer der ärztlichen Behandlung in somatischer Hinsicht zu begründen, weshalb dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand, der schwierige Heilungsverlauf sowie erhebliche Komplikationen seien zu bejahen. Namentlich lässt der Umstand, dass nach dem Unfall eine gewisse psychische Überlagerung einsetzte, welche zu einer Schmerzchronifizierung und fortdauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beitrug sowie medikamentöse Behandlung erforderte, nicht ohne weiteres auf einen schwierigen Heilungsverlauf schliessen. Allein ihr Vorhandensein mitsamt den damit verbundenen negativen Auswirkungen für die Bejahung eines schwierigen Heilungsverlaufs genügen zu lassen, hiesse die Eigenständigkeit eines jeden für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Beurteilungsfaktors zu verkennen. Die diagnostizierten psychischen Leiden sind gemäss Gutachten nicht nur im Kontext der eigentlichen Schmerzsymptomatik zu sehen, sondern rühren auch von der gesamten beruflichen und sozialen Belastungssituation des Beschwerdeführers (Arbeitslosigkeit, Geldschwierigkeiten, Gefühl mangelnder Unterstützung durch Dritte, Zukunftsängste, familiäre Spannungen) her. Sodann vermögen weder die Tatsache, dass sich der Versicherte mehreren Operationen unterziehen musste, noch dass er anlässlich seiner ersten Hospitalisation einen Weichteilinfekt erlitt, einen schwierigen Heilungsverlauf zu begründen. Zu prüfen bleiben Grad und Dauer der Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass die Ärzte den Beschwerdeführer nach dem Unfall zumindest phasenweise im angestammten Beruf als (teil-) arbeitsfähig erachteten. Ab 1. Dezember 2003 ging das Z.___ von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus. Im Gutachten des E.___ wird sodann aus somatischen und psychischen Gründen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angenommen. Die Gutachter führen aber eindrücklich aus, dass die ausgeprägte Selbstlimitierung zu einer Dekonditionierung geführt habe. Dies sei der Hauptgrund dafür, dass der Versicherte sich beruflich nicht mehr habe eingliedern können. Seine subjektive Haltung, hochgradig invalid zu sein, könne medizinisch nicht begründet werden. Es bestehe ein mangelhafter Willen, sich beruflich integrieren zu wollen, was auch nicht mit einer psychiatrischen Komorbidität gerechtfertigt werden könne (Urk. 9/209/S. 49). Demnach ist dieses Kriterium ebenfalls nicht erfüllt. Somit ist weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch sind mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben, weshalb die Unfalladäquanz der geltend gemachten psychischen Beschwerden zu verneinen ist.
5. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads sind demnach ausschliesslich die somatischen Beschwerden zu berücksichtigen, dabei ging die SUVA gestützt auf das Gutachten zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Insgesamt erweist sich der durchgeführte Einkommensvergleich durch die SUVA als rechtens, sie nahm einen Abzug von 23 % wegen unterdurchschnittlichem Valideneinkommen an und einen leidensbedingten Abzug von 15 %. In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten nicht mehr wirtschaftlich verwertbar sei. Dies ist aufgrund des Gutachtens und des Alters des Versicherten, Jahrgang 1979, nicht haltbar. Aus selbigen Gründen ist auch der beantragte leidensbedingte Abzug von 25 % nicht gerechtfertigt. Demnach ist der ermittelte Invaliditätsgrad von 10 % zu bestätigen.
6. Folglich haben die psychischen Beschwerden auch bei der Bemessung des Integritätsschadens ausser Acht gelassen zu werden. Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung seiner körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) präzisiert, ein Integritätsschaden gelte als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht, er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt ist. Gestützt auf die gesetzliche Grundlage ist der SUVA-Entscheid bezüglich Integritätsentschädigung nicht zu bemängeln, wonach gestützt auf das E.___-Gutachten eine physische Einschränkung von 10 % gegeben sei. Triftige Gründe, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht.
7. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 10. September 2010 mit welchem dem Versicherten ab 1. Februar 2004 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % und eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen wurde, ist im Resultat rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).