Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 30. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Landolf
Baumgartenstrasse 2, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, war bei der Y.___ AG, L.___, als Plattenleger und Hilfsmaurer tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 10. Januar 1995 in einen Auffahrunfall verwickelt wurde. Bis zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen messbaren weiteren Unfallfolgen mehr leide, erbrachte die SUVA Heilbehandlung und Taggeld. Eine gegen die Leistungseinstellung durch die SUVA erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht im Verfahren UV.1999.00156 mit Urteil vom 19. Februar 2001 ab (Urk. 11).
1.2 Ab dem 6. Juli 1999 war X.___ bei der Z.___ AG als Lagermitarbeiter tätig (Urk. 8/K1a), daneben versah er ab dem 1. Oktober 2000 für die A.___ AG noch eine Tätigkeit als Hausabwart (Urk. 8/K1b), wodurch er bei der damaligen La Suisse, Unfall-Versicherungs-Gesellschaft, und danach bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Am 27. Februar 2001 erlitt der Versicherte bei einem Auffahrunfall vor einem Lichtsignal in B.___ ein Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsionstrauma (Urk. 8/M1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im Spital C.___ (Urk. 8/M1). X.___ beklagte sich seit dem Unfall vom 27. Februar 2001 über Schmerzen im Lendenwirbelsäulen(LWS)-Bereich (Urk. 8/M3). Er begab sich in die Physiotherapie sowie in die Behandlung durch Chiropraktor Dr. D.___ (Urk. 8/M2-3, 5). Am 24. Juni 2002 berichtete Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, von persistierenden lumbalen Beschwerden (Urk. 8/M2). Die La Suisse/Helsana trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. Sie tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und holte schliesslich das neurologische Gutachten der Klinik F.___ vom 23. August 2005 ein (Urk. 8/M7). Am 5. August 2006 verfügte die Helsana bei einem Invaliditätsgrad von 50 % die Ausrichtung einer Invalidenrente von Fr. 2'608.-- ab dem 1. August 2006. Dabei ging die Helsana aufgrund des Gutachtens der Klinik F.___ vom 23. August 2005 davon aus, dass die aktuelle 50%ige Arbeitsleistung des Versicherten in der Funktion als Hausabwart der bestmöglichen Tätigkeit entspreche (Urk. 8/K36).
1.3 Mit Schreiben vom 16. November 2009 wies die Regressabteilung der Helsana darauf hin, dass die mit dem Fall befasste Motorhaftpflichtversicherung, die G.___ AG, hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität eine vom Standpunkt der Helsana abweichende Position vertrete (Urk. 8/K45). Die Helsana zog daraufhin u.a. die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. H.___ vom 25. November 2009 (Urk. 8/M8), die Angaben von X.___ zu seinem aktuellen Gesundheitszustand vom 9. Januar 2010 (Urk. 8/K47) sowie den Bericht des Chiropraktors Dr. I.___ vom 15. Dezember 2009 (Urk. 8/M9) bei. Gestützt darauf erliess die Helsana am 3. Februar 2010 eine Wiedererwägungsverfügung, mit welcher sie die Rentenverfügung vom 5. August 2005 aufhob, die ausbezahlte 50%ige Invalidenrente vom 1. August 2006 bis 28. Februar 2010 rückwirkend in ein 25%iges Taggeld umwandelte, wobei sie auf die Rückerstattung der zuviel bezahlten Rentenbetreffnisse verzichtete, und ab dem 1. März 2010 ein 25%iges Taggeld in der Höhe von Fr. 40.75 pro Kalendertag ausrichtete mit dem Hinweis, dass sie zur Beurteilung des medizinischen Endzustands bei der Klinik F.___ ein neues Gutachten einholen werde (Urk. 8/K52). Dagegen erhob X.___ am 23. Februar 2010 durch Rechtsanwältin Katharina Landolf Einsprache (Urk. 8/K54), welche er mit Eingabe vom 16. März 2010 ergänzend begründen liess (Urk. 8/K58). Mit Entscheid vom 28. September 2010 hiess die Helsana die Einsprache teilweise gut. In Abänderung der Wiedererwägungsverfügung vom 3. Februar 2010 hob sie die Rentenverfügung vom 5. August 2006 auf und gewährte rückwirkend ab 1. August 2006 eine auf einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 % basierende Rente unter Verzicht auf eine Rückerstattung der zuviel bezahlten Rentenbetreffnisse (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 14. Oktober 2010 durch Rechtsanwältin Katharina Landolf Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. September 2010 und der Wiedererwägungsverfügung vom 3. Februar 2010 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherige Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, zu leisten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 19. November 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, bei Bedarf, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, die Rentenverfügung vom 5. August 2006 in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2006 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % anstelle einer solchen von 50 % zu gewähren.
1.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die nachträgliche neue Beurteilung des Gutachtens der Klinik F.___ durch den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin bilde keine rechtsgenügende Grundlage für die Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügung. Eine Aktenbeurteilung durch den Vertrauensarzt habe dabei nicht den gleichen Beweiswert, wie ein im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erstelltes Gutachten. Die Wiedererwägung sei ausgeschlossen, wenn es nur um eine neu vorzunehmende Beweiswürdigung gehe (Urk. 1 S. 8). Die Beschwerdegegnerin hätte sich beim Erlass der Verfügung (vom 5. August 2006, Urk. 8/K36) des Wertes und Inhaltes des Gutachtens bewusst sein müssen. Es sei kaum nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Gutachtens den Fall geprüft und schliesslich über ihre Leistungspflicht entschieden hat, ohne auch die medizinische Seite gründlich auszuwerten (Urk. 1 S. 9). Da die Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2001 bis zum Erlass der Verfügung im August 2006 die gesetzlichen Leistungen erbracht habe, sei sie sich des Vorliegens der natürlichen und adäquaten Kausalität bewusst gewesen. Der Beschwerdegegnerin sei seinerzeit nach gründlicher Prüfung der Akten und des von ihr selber in Auftrag gegebenen Gutachtens offensichtlich klar gewesen, dass ein rechtsaufhebende Tatbestand des status quo sine nicht bestehe, weshalb sie dem Beschwerdeführer, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, eine Rente zugesprochen habe (Urk. 1 S. 14).
1.3 Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 4) unter Hinweis darauf, dass in der Beschwerdeschrift keine wesentlich neuen Aspekte vorgebracht worden seien, auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 28. September 2010 (Urk. 2).
2. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2010 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Ausführungen im Gutachten der Klinik F.___ vom 23. August 2005 (Urk. 8/M7) sei die Bejahung des Endzustands in der Verfügung vom 5. August 2006 nachvollziehbar. Eine zweifellose Unrichtigkeit liege in dieser Beurteilung nicht vor, womit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung diesbezüglich nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 4). Demgegenüber wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass aufgrund der Feststellungen im fraglichen Gutachten die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bloss 25 % betrage. Die restliche Arbeitsunfähigkeit von 25 % sei auf die vorbestehenden neuropsychologischen Defizite zurückzuführen (Urk. 2 S. 4). Demnach sei die Zusprache einer Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zweifellos unrichtig gewesen (Urk. 2 S. 5).
3.
3.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389).
3.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.3 Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigung angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalls ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. Art. 36 Abs. 2 UVG ist dann nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalls für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 116 E. 3a mit Hinweis auf BGE 121 V 326 E. 3b).
3.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Rentenverfügung vom 5. August 2006 wie auch bei deren Wiedererwägung auf das Gutachten der Klinik F.___ vom 23. August 2005 (Urk. 8/M7). Die bis zur Begutachtung in der Klinik F.___ aufliegenden Akten werden in dieser Expertise zusammengefasst (Urk. 8/M 7 S. 7-16), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergeben werden.
4.2
4.2.1 Am Gutachten der Klinik F.___ vom 23. August 2005 waren Prof. Dr. med. J.___, Chefarzt Neurologie, und Dr. med. K.___, Oberärztin Neurologie, beteiligt (Urk. 8/M7 S. 26). Gestützt auf die Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2005 und die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten diagnostizierten die Experten (1) eine partielle Agenesie des linken Temporallappens (vordere 2/3) und von Teilen des Parietallappens mit Arachnoidalcyste fronto-temporal links bei Status nach Exstirpation der Cyste 1974, Cystenrezidiv 1978, seither Drainage mittels ventrikuloperitonealem Shunt, sekundärer Epilepise seit 1972 und bei leichten neuropsychologischen Defiziten, (2) einen Status nach HWS- und LWS-Distorsionstrauma infolge Auffahrunfall am 27. Februar 2001 mit persistierendem lumbo-spondylogenen Schmerzsyndrom, (3) einen Status nach HWS- und LWS-Distorsionstrauma infolge Auffahrunfall am 10. Januar 1995 mit rezidivierenden Kopfschmerzen vom Spannungstyp und mit leichter Zunahme der vorbestehenden neuropsychologischen Defizite, (4) einen Status nach diversen Verletzungen in der Jugend (Teilankylosierung des linken Ellbogens infolge Unfall 1979, Kreuzband- und Meniskusverletzung links 1989, linkes OSG mit Bandplastik 1990, u.a.) sowie (5) einen Status nach Operation eines Plionidalsinus 2001 (Urk. 8/M7 S. 21).
4.2.2 Nach Auffassung der Gutachter sind die lumbalen Rückenschmerzen des Beschwerdeführers hauptsächlich auf den Unfall vom 27. Februar 2001 zurückzuführen. Es bestünden leichte degenerative Veränderungen, die schon vor diesem Unfall vorhanden gewesen seien, diese hätten jedoch ohne das Unfallereignis mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu arbeitseinschränkenden Beschwerden geführt. Vor dem Unfall sei der Beschwerdeführer imstande gewesen, schwere körperliche Arbeit mit einem vollen Pensum zu leisten. Seit diesem Unfall schränkten die lumbalen Schmerzen, die nach Anstrengung vermehrt auftreten würden, seine Leistungsfähigkeit ein (Urk. 8/M7 S. 18-19).
Durch die vorbestehenden neuropsychologischen Defizite sei der Beschwerdeführer zusätzlich in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Dies sei in erster Linie auf die partielle Temporallappenagenesie, auf die operierte Arachnoidalzyste und auf die seit über 30 Jahren bestehende Epilepsie zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutachtung nicht über vermehrte kognitive Defizite geklagt, die Störungen seien jetzt nicht schlimmer, als vor dem Unfall 2001. Angesichts der Anamnese mit frühkindlichen Störungen, Sonderschulung, erster Ausbildung als Plattenleger in einer Behindertensituation und der heutigen Leistungsfähigkeit - wobei der Beschwerdeführer in der Lage sei, eine Schulung zum Hauswart zu absolvieren - müsse angenommen werden, dass keine zusätzliche unfallbedingte Einschränkung der kognitiven Fähigkeit vorliege (Urk. 8/M7 S. 19).
4.2.3 Gemäss den Gutachtern beträgt die Arbeitsfähigkeit (Leistungsfähigkeit) des Beschwerdeführers im Beruf als Hauswart 50 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich je ungefähr zu gleichen Teilen aus den Rückenbeschwerden, welche auf den Unfall vom 27. Februar 2001 zurückzuführen seien, und aus den vorbestehenden neuropsychologischen Defiziten. Diese würden heute in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit mehr als vor 12 Jahren ins Gewicht fallen, da sich die Anforderungen bezüglich Leistungsfähigkeit und Arbeitstempo auf dem Arbeitsmarkt wesentlich gesteigert hätten (Urk. 8/M7 S. 20). Die rezidivierenden Nacken- und Kopfschmerzen seien im Hintergrund und beeinflussten die Arbeitsleistung zur Zeit nicht. Für weitere unfallfremde Faktoren lägen keine Anhaltspunkte vor, insbesondere seien bei der jetzigen Untersuchung keine Zeichen einer Depression oder Aggravation feststellbar (Urk. 8/M7 S. 20).
5.
5.1
5.1.1 Eine Würdigung des Gutachtens der Klinik F.___ vom 23. August 2005 ergibt, dass dieses für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Für ihre Expertise, welche in Kenntnis der Vorakten erstattet wurde (Urk. 8/M 7 S. 7-16), erhoben die Gutachter den internistischen Status, Neurostatus und Psychostatus. Sie untersuchten auch die Arme und Beine und nahmen insbesondere eine Prüfung der Halswirbelsäulen(HWS)- und Lendenwirbelsäulen(LWS)-Beweglichkeit vor (Urk. 8/M7 S. 5-6), so dass das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht. Die Gutachter haben auch die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers (Urk. 8/M7 S. 3-4) berücksichtigt.
5.1.2 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. H.___, ist der Auffassung, die Expertise der Klinik F.___ sei weder in den Schlussfolgerungen genügend begründet, noch nachvollziehbar oder schlüssig (Urk. 8/M8 S. 4). Er macht geltend, bei einer nicht richtunggebenden und eher bagatellären Krafteinwirkung auf das lumbale Achsenskelett - wie sie beim Unfall vom 27. Februar 2001 bestanden haben soll - mit dokumentierten mehrsegmentalen degenerativen vorbestehenden Veränderungen sei eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität im Sinne der vorübergehenden, nicht richtunggebenden Verschlimmerung für die Dauer von sechs bis neun Monaten ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer unter unfallfremden neuro-psychologischen Einschränkungen mit offenbar auch problematischer Persönlichkeitsstruktur leide, könne dieser zeitliche Rahmen entgegenkommend im Bereich zwischen 12 und 15 Monaten verlängert werden. Zur Begründung führt Dr. H.___ an, dass die HWS-Beschwerden nur vorübergehend präsent gewesen seien und sich praktisch vollständig zurückgebildet hätten. Bei Heckauffahr-Kollisionen seien meistens HWS-Beschwerden vorhanden, lumbale Beschwerden würden die Ausnahme bilden. Wenn also die HWS-Beschwerden nach begrenzter Zeit wieder abgeheilt seien, weise dies auf eine moderate Krafteinwirkung hin, womit die lumbalen Beschwerden, die beim Beschwerdeführer offensichtlich chronifizierten, mit diesem Ereignis nicht erklärbar seien. Deshalb sei für die lumbalen Beschwerden eine zeitliche Terminierung im Bereiche von 12 bis 15 Monaten gerechtfertigt (Urk. 8/M8 S. 4). Diese Beurteilung von Dr. H.___ ist tatsächlich eine andere Würdigung der seinerzeitigen Expertise, die im Zusammenhang mit der Wiedererwägung unbeachtlich ist.
5.2 Zweifelsohne unrichtig und keine andere Würdigung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ist, wenn die Beschwerdegegnerin seinerzeit gestützt auf das Gutachten der Klinik F.___ vom 23. August 2005 von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % ausgegangen ist. Denn gemäss eindeutiger Einschätzung belief sich der unfallbedingte Anteil der Arbeitsunfähigkeit auf 25 % (E. 4.2.3). Die im weiteren Umfang von 25 % attestierte Arbeitsunfähigkeit fusst auf den vorbestehenden neuropsychologischen Defiziten, die in keinem Zusammenhang mit dem Unfall stehen, weshalb Art. 36 Abs. 2 UVG nicht anwendbar ist. Damit ergibt sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine 25%ige Invalidenrente der Unfallversicherung ab dem 1. August 2006.
5.3 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 5. August 2006 erweist sich demnach als zweifellos unrichtig. Da es um die Ausrichtung von regelmässig wiederkehrenden Rentenleistungen geht, ist die erhebliche Bedeutung ebenfalls zu bejahen. Folglich sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben. Im Übrigen ist den aktuellen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über weniger häufig auftretende Rückenschmerzen klagt und sich die Abstände zwischen den Behandlungen beim Chiropraktor und den schmerzfreien Intervallen kontinuierlich vergrössert haben (Urk. 8/M9). Das gibt hinreichend Anlass dazu, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Zukunft revisionsweise zu überprüfen.
5.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2010 (Urk. 2) erweist sich im Ergebnis als richtig, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katharina Landolf
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).