UV.2010.00315
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war bei der Y.___ als Verpackerin angestellt und obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 5. Mai 2010 beim Aufheben eines Blatt Papiers, das auf ein nicht isoliertes Kabel gefallen war, insbesondere durch den dabei aufgetretenen Kurzschluss mit Blitzen erschreckt wurde (Urk. 8/1; Urk. 8/9 S. 2). Anlässlich der gleichentags in der Klinik Z.___ durchgeführten Untersuchung wurden keine organischen Schäden festgestellt (Urk. 8/3). Die Versicherte litt im Verlauf an psychischen Beschwerden (Urk. 8/10 S. 2) und begab sich in psychologische Behandlung im psychotherapeutischen Ambulatorium des IBP-Instituts, wo die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gestellt wurde (Urk. 3, Urk. 8/30).
1.2 Die Suva teilte der Versicherten mit Verfügung vom 8. Juli 2010 mit, dass sie aufgrund des Ereignisses vom 5. Mai 2010 keine Leistungen erbringen könne, da dieses bezüglich der einzig aufgetretenen psychischen Beschwerden den Unfallbegriff nicht erfülle (Urk. 8/26). Die dagegen mit Schreiben vom 20. Juli 2010 erhobene Einsprache der Versicherten wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 14. September 2010 ab (Urk. 8/31 und Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 14. September 2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Ereignis vom 5. Mai 2010 ein Unfall im Sinne des Gesetzes sei und dass sie Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen von der Beschwerdegegnerin habe (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2010 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.3 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht, heute Bundesgericht, hat diese Rechtsprechung wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff (BGE 118 V 59 E. 2b und 283 E. 2a; ferner BGE 122 V 230 E. 1 mit Hinweisen), betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 177 E. 2.1). An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderungen zu stellen. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_159/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzung und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der sogenannten Schleudertraumapraxis (Urteil des Bundesgerichts 8C_159/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, es habe kein direkter Kontakt zum Stromkabel bestanden. Die Beschwerdeführerin sei lediglich erschrocken, als sie das Papier habe aufheben wollen und sich darauf ein Kurzschluss mit Blitzen ergeben habe. Es könne bei diesem Geschehensablauf nicht von einer grossen, klar nachgewiesenen Gefahr oder von einem aussergewöhnlichen, dramatischen und überraschend heftigen Ereignis ausgegangen werden, welches geeignet wäre, bei einem gesunden Menschen einen plötzlichen Schrecken zu bewirken oder das seelische Gleichgewicht zu stören und Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. Der Vorfall vom 5. Mai 2010 sei daher nicht geeignet gewesen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine psychische Störung mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit herbeizuführen, weshalb der Unfallbegriff zu verneinen sei (Urk. 2 S. 4).
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ein Stromschlag könne sehr wohl als ungewöhnlicher äusserer Faktor bezeichnet werden. Denn es sei nicht alltäglich, dass man von einem Stromschlag getroffen werde, zumal dieser einen Kurzschluss bewirkt habe, was zu entsprechenden Blitzen und Funken geführt habe. Dies sei in ihrer unmittelbaren Umgebung geschehen und entspreche einem heftigen und überraschenden Ereignis, mit dem sie nicht habe rechnen müssen. Das Ereignis müsse aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als dramatisch eingestuft werden, welches einen Schrecken hervorrufe. Auch würde der Umgang mit Strom bei vielen Menschen Angst auslösen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin durch den Vorfall vom 5. Mai 2010 keine somatischen Verletzungen davontrug.
Ausgeschlossen werden kann auch, dass die Beschwerdeführerin, wie noch in der Unfallmeldung vom 12. Mai 2010 (Urk. 8/1) vermerkt worden war, beim Aufheben eines auf eine ungeschützte Stromleitung mit 230 Volt Wechselstrom gefallenen Papierblattes direkt in ein offenes Kabel gegriffen und dadurch einen Stromschlag erlitten hat. Denn in der persönlichen Befragung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das Kabel nicht berührt, sondern nur das Papier aufgehoben (Urk. 8/9 S. 2 f.). In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin dagegen wiederum vor, sie habe ein Papier aufheben wollen und dabei einen Stromschlag erlitten (Urk. 1 S. 1). Darauf, dass sie mit dem Strom in Kontakt kam respektive einen Stromschlag erlitt, deuten zumindest möglicherweise die Kribbelparästhesien im Bereich der ganzen rechten Seite hin, die ein paar Minuten nach dem Kurzschluss auftraten, sich allerdings bis zur ambulanten Notfallkonsultation in der Klinik Z.___ bereits bis auf den Bereich des rechten Fusses zurückgebildet hatten (Urk. 8/3, Urk. 8/9 S. 3).
Ob die Beschwerdeführerin - allenfalls indirekt über das Papier, was allerdings eher unwahrscheinlich ist - einen Stromschlag erlitten hat, kann letztlich offen bleiben. Denn weder wurde sie nach hinten gestossen noch klebte sie an der Stromquelle. Auch litt sie danach weder an Muskelkrämpfen, Benommenheit oder Bewusstlosigkeit, noch hatten sich Stromein- oder -austrittsmarken gebildet. Nach Abklingen der initial starken psychischen Erregtheit fiel das EKG normal aus und auch die Laborparameter waren unauffällig (Urk. 8/3). Wenn überhaupt hatte es sich somit um einen sehr leichten Stromschlag gehandelt, so dass das Ereignis höchstens als leichter Unfall zu qualifizieren wäre, was nach der (bei gegebenenfalls direkter körperlicher Einwirkung mit hauptsächlich psychischen Folgen) massgeblichen Rechtsprechung von BGE 115 V 133 ohnehin zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhanges führen würde (E. 6a). Nach Darstellung der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Suva am 15. Juni 2010 stand im Übrigen die psychische Stresssituation deutlich im Vordergrund. Denn die Beschwerdeführerin berichtete vor allem vom Schrecken, den sie durch den Blitz und den Kurzschluss erfahren habe. Es sei ihr mit der Zeit immer mehr bewusst geworden, was ihr alles hätte passieren können. Dies beschäftige sie noch immer und deshalb könne sie nicht arbeiten (Urk. 8/9 S. 3 f.).
2.3 Massgeblich und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin durch den Vorfall vom 5. Mai 2010 einem aussergewöhnlichen Schreckereignis ausgesetzt war und damit einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat. Davon gesondert zu prüfen, ist im Anschluss - sofern die erste Voraussetzung bejaht werden kann -, ob ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem betreffenden Ereignis und den eingetretenen psychischen Leiden der Beschwerdeführerin anzunehmen sei.
3.
3.1 Als Schreckereignisse gelten nach der Rechtsprechung etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben, bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 8 mit Hinweisen).
Damit lässt sich das von der Beschwerdeführerin erlebte Ereignis nicht vergleichen. Auch wenn der Kurzschluss nach Angaben der Beschwerdeführerin mit Blitzen (Urk. 8/9 S. 2) einherging und für sie unerwartet eintrat, mithin die Situation geeignet war, einen gewissen Schrecken hervorzurufen, war der Vorfall jedoch nicht derart aussergewöhnlich und die seelische Einwirkung des Ereignisses nicht von derart überraschender Heftigkeit, dass es dazu geeignet gewesen wäre, durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. Mit anderen Worten war der Kurzschluss in unmittelbarer Umgebung der Beschwerdeführerin selbst mit einem allfälligen zusätzlichen Schrecken durch einen schwachen Stromschlag und Blitzen nicht dazu geeignet, einen gesunden Menschen zutiefst zu erschüttern und in einen entsprechenden Schockzustand zu versetzen. Daran ändert auch nichts, dass es viele Menschen geben mag, die im Wissen um die Gefährlichkeit von Strom mit Angst darauf reagieren und sich möglicherweise durch einen Stromschlag ihrer Verletzlichkeit bewusst werden.
3.2 Selbst wenn das Ereignis vom 5. Mai 2010 als Unfall qualifiziert würde, wären Leistungsansprüche mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Geschehen und den sich bei der Beschwerdeführerin danach manifestierten psychischen Gesundheitsstörungen zu verneinen. Denn mit Blick auf die diesbezüglich hohen Anforderungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2007 vom 28. März 2008 E. 2.4 und 2.5 mit Hinweisen) wäre der besagte Kurzschluss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als nicht geeignet zu beurteilen, um einen so massiven psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen, der zu anspruchsbegründender Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit führt.
4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das von der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2010 erlebte Ereignis mit Einspracheentscheid vom 14. September 2010 (Urk. 2) zutreffend nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert und demgemäss zu Recht einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgelehnt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).