UV.2010.00318

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 24. Februar 2012
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Trauffer
Trauffer Herenda Rechtsanwälte
Löwenstrasse 21, Postfach 130, 8953 Dietikon

gegen

Basler Versicherung AG
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1957, war seit 8. Februar 2007 bei der X.___ AG mit Sitz in S.___ als Techniker angestellt (Urk. 12/2/9). Dadurch war er bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen versichert.
         Am 23. März 2007 stürzte er und verletzte sich hierbei an der rechten Schulter (Urk. 12/2/1). Die Ärzte des Spitals B.___, wohin sich der Versicherte gleichentags begab, diagnostizierten einen ossären Ausriss des Tuberculum majus rechts bei Status nach operativer Revision der Rotatorenmanschette rechts 1992, links 2002 und beidseits 2004 (Urk. 12/3/1). Am 27. Juni 2007 stürzte der Versicherte erneut und schlug sich die rechte Schulter an (Urk. 12/2/25, Urk. 12/2/41).
         Die Ärzte des B.___ und der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, berichteten in der Folge mehrfach über den weiteren Verlauf (Urk. 12/3/3-4, Urk. 12/3/6, Urk. 12/3/9, Urk. 12/3/11). Gestützt auf diese Berichte stellte die Basler mit Verfügung vom 29. Januar 2008 betreffend das Ereignis vom 23. März 2007 ab 18. Mai 2007 die Leistungen aus der Unfallversicherung ein. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. Juni 2007 (Urk. 12/5/1). Dagegen erhob der Versicherte am 29. Februar 2008, ergänzt am 27. Juni 2008, Einsprache (Urk. 12/5/6, Urk. 12/5/14). Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2008 verneinte die Basler bezüglich der Folgen des Ereignisses vom 23. März 2007 den Anspruch auf weitere Leistungen per 26. Juni 2007. Betreffend den Vorfall vom 27. Juni 2007 ordnete sie weitere Abklärungen an (Urk. 12/5/17).
         In der Folge holte die Basler weitere ärztliche Berichte (Urk. 12/3/16-17) und das Gutachten von Dr. med. D.___, Chirurgie FMH, vom 18. November 2009 (Urk. 12/4) ein. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 anerkannte die Basler im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. Juni 2007 einen Leistungsanspruch bis 31. Dezember 2007. Weitergehende Leistungen lehnte sie ab (Urk. 12/5/21). Am 24. März 2010 erhob der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache (Urk. 12/5/27). Diese wies die Basler mit Einspracheentscheid vom 20. September 2010 ab (Urk. 12/5/31 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. September 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Oktober 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Basler zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1). Die Basler beantragte in der Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 23. März 2011 zugestellt (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
         Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
         Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
        
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, vorliegend von Bedeutung sei der Unfall vom 27. Juni 2007. Der Beschwerdeführer weise einen erheblichen Vorzustand auf. Bereits seit Jahren habe er an einem chronischen Schmerzsyndrom der Schultern gelitten. An der Rotatorenmanschette rechts und an den Schultern seien 1992, 2002 und 2004 operative Eingriffe erfolgt. Aus dem Gutachten von Dr. D.___ ergebe sich, dass dieser Vorzustand verantwortlich für die jetzigen Beschwerden sei. Nach dessen Beurteilung sei der status quo sine am 31. Dezember 2007 erreicht worden. Das Gutachten von Dr. D.___ genüge sämtlichen Beweisanforderungen und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände seien nicht begründet.
        
         Die Berichte von Dr. med. E.___, Chefarzt Departement Chirurgie am B.___, änderten daran nichts. Dr. E.___ habe sich weder zur Frage der Kausalität noch zur Frage des status quo sine geäussert. Zum Hergang des Vorfalles vom 27. Juni 2007 habe der Beschwerdeführer selber festgehalten, er habe sich die linke Schulter angeschlagen. Es sei nicht davon auszugehen, dass das blosse Anschlagen der Schulter Beschwerden auslösen könne, die erst nach einem Jahr wieder abklängen. Das Erreichen des status quo sine am 31. Dezember 2007 sei auch unter dem Blickwinkel der Angaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar.
         Dass der erneute Sturz im Juni 2007 zu einer frischen Distanzierung des Tuberculum majus geführt habe, sei nicht erstellt. Diesbezüglich handle es sich nicht um eine Diagnose der Ärzte des B.___, sondern diese hätten erwähnt, der Hausarzt habe dies aufgrund eines erneuten Röntgenbildes, das nicht erhältlich gewesen sei, festgestellt. Mit den am B.___ am 30. Juli 2007 durchgeführten radiologischen Untersuchungen hätten am Tuberculum majus keine frischen ossären Läsionen nachgewiesen werden können (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4 ff., Urk. 11 S. 5 ff. Ziff. III).
2.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, das Gutachten von Dr. D.___ zeichne sich durch stellenweise unstrukturierte und nicht hinreichend begründete Behauptungen aus. Insbesondere treffe dies auf die Beantwortung der Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zu. Dass in erster Linie der Vorzustand für die bestehenden Beschwerden verantwortlich sei, habe der Gutachter nicht hinreichend begründet und erst nachträglich habe der Gutachter handschriftlich beigefügt, mit grosser Wahrscheinlichkeit seien der status quo sine am 31. Dezember 2007 erreicht und wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen. Angesichts der Arztberichte, die den Zeitraum des attestierten Erreichens des status quo sine beträfen, und die auch der Gutachter zitiert habe, sei diese Feststellung unerklärlich und das Gutachten somit mangelhaft.
         Dr. E.___ habe eine deutliche Einengung im subacromialen Raum bei kaudaler knöcherner Prominenz im Bereich des Acromions und hypertrophen AC-Gelenks und einen ansatznahen Riss der Supraspinatussehne mit Übertritt von Kontrastmitteln nach subacromial festgestellt. Dr. D.___ habe in seinem Gutachten nichts in diese Richtung erwähnt. Die Beschwerdegegnerin hätte bei dieser Sachlage merken müssen, dass der Zustand nicht genügend abgeklärt sei, und sie hätte auf das offensichtlich unvollständige Gutachten nicht abstellen dürfen. Im Bericht vom 11. Oktober 2010 habe Dr. E.___ festgehalten, durch die stattgehabte Fraktur des Tuberculum major sei es offensichtlich zu einer Aktivierung der subacromialen Symptomatik gekommen und trotz Verheilung der Fraktur in situ sei eine gewisse Zunahme der subacromialen Einengung durch das Ereignis nachvollziehbar.
         Beim Ereignis vom 27. Juni 2007 habe es sich nicht um ein nur harmloses Anschlagen gehandelt, sondern vielmehr um einen Sturz im Treppenhaus mit einem Anschlagen der rechten Schulter auf einer Treppenkante. Im Bericht des B.___ sei festgehalten worden, dass der Sturz eine frische Distanzierung des Tuberculum majus verursacht habe.
         Dass zwischen dem Ereignis vom 27. Juni 2007 und den persistierenden Beschwerden kein Kausalzusammenhang bestehe, stehe nicht fest. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Dies habe sie nachzuholen (Urk. 1 S. 4 ff. Rz 11 ff.).

3.       Strittig ist, ob im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. Juni 2007 ab 1. Januar 2008 noch unfallkausale Beschwerden bestanden haben.
         Eine formelle Unfallmeldung betreffend das Ereignis vom 27. Juni 2007 erfolgte nicht (vgl. Urk. 12/2/37). In einer der Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2007 zugegangenen Erklärung hatte der Beschwerdeführer angegeben, er sei am 27. Juni 2007 auf einer Treppe auf die Kante gestürzt und habe sich die rechte Schulter angeschlagen (Urk. 12/2/25 Ziff. 1).
         Am 13. Mai 2009 führte der Rechtsvertreter zu Handen der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe am 27. Juni 2007 seine Wohnung verlassen. Im Treppenhaus sei er unsicher gewesen, ob er die Wohnungstüre effektiv abgeschlossen habe. Er habe umkehren wollen. Dabei sei er gestürzt. Mit der rechten Schulter sei er dabei unglücklich und heftig auf dem Treppengeländer aufgeschlagen (Urk. 12/2/41).

4.
4.1     Im Bericht vom 27. Juli 2007 erwähnten Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzärztin, Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik des B.___, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben im Juni 2007 ein zweites Mal auf die rechte Schulter gestürzt. Er sei auf die Kante der Treppe gestürzt. Durch den Hausarzt sei in einem erneuten Röntgen, das leider nicht zur Verfügung stehe, eine frische Distanzierung des Tuberculum majus diagnostiziert worden (Urk. 12/3/3 S. 1). Bei der aktuell durchgeführten Röntgenuntersuchung hätten sich im Bereich des Humeruskopfes konsolidierte Verhältnisse gezeigt. Neu habe sich jedoch eine Verkalkung im Supraspinatusbereich nachweisen lassen. Zum sicheren Ausschluss einer Fraktur sei wegen des neu erfolgten Sturzes eine CT-Untersuchung der rechten Schulter angezeigt (Urk. 12/3/3 S. 2).
4.2     Die CT-Untersuchung fand am 30. Juli 2007 im B.___ statt. Als Befund hielten die Ärzte des B.___ im Bericht vom 2. August 2007 fest, am Tuberculum majus bestünden posttraumatische Veränderungen bei wahrscheinlich älterer Abrissfraktur. Frische ossäre Läsionen lägen nicht vor (Urk. 12/3/4 S. 1).
         Im Bericht vom 14. Dezember 2007 erwähnte die Assistenzärztin Dr. med. H.___, über den Sturz vom 27. Juni 2007 sei der Klinik im Übrigen nichts bekannt. Die Behandlung im Zusammenhang mit den Folgen des Ereignisses vom 23. März 2007 sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen (Urk. 12/3/11 S. 2 Ziff. 6).
4.3     Der Hausarzt Dr. C.___ führte im Bericht vom 20. Juni 2009 aus, nach dem Unfall vom 23. März 2007 sei die Diagnose einer Abrissfraktur des Tuberculum magnus rechts gestellt worden. Am 27. Juni 2007 sei der Beschwerdeführer erneut gestürzt. Dadurch hätten sich die Schulterbeschwerden erheblich verschlechtert. Trotz intensiver Physiotherapie, Wassertherapie und mehrmaligen Steroidinjektionen seien die Schmerzen nicht besser geworden. Die massiven Schmerzen in der rechten Schulter nach dem Unfall vom 23. März 2007 seien bis heute noch nicht abgeklungen. Der Beschwerdeführer benötige weiterhin hoch dosierte Analgetika. Die Schulterbeweglichkeit sei in alle Richtungen eingeschränkt (Urk. 12/3/17).
4.4     Dr. D.___ stellte im Gutachten vom 24. Oktober 2009 folgende Hauptdiagnose (Urk. 12/4/1 S. 4 lit. D.1):
funktionelle Schmerzen beider Schultern
- Status nach Sturz am 23. März 2007 mit Abrissfraktur am Tuberculum majus rechts, konservativ behandelt
- Status nach erneutem Sturz auf die rechte Schulter am 27. Juni 2007 mit Exazerbation der Schmerzsymptomatologie an der rechten Schulter
- Status nach Rotatorenmanschettenrevision rechts 1992
- Status nach Schulteroperation links 2002 und 2004
         Die Nebendiagnosen lauteten (Urk. 12/4/1 S. 5 lit. D.2):
- Schmerzverarbeitungsstörung und Somatisierungsstörung (laut psychiatrischer Beurteilung vom 12. März 2007)
- psychosoziale Belastungssituation (gemäss psychiatrischem Bericht vom 12. März 2007)
         Objektiv bestünden an beiden Schultern funktionelle Beschwerden mit Schmerzen bei Status nach Abrissfraktur des Tuberculum majus rechts vom 23. März 2007. Das CT der Schulter vom 30. Juli 2007 zeige leichte posttraumatische Veränderungen am Tuberculum majus und keine frischen Läsionen. Röntgenologisch seien Verkalkungen im Supraspinatusbereich rechts sichtbar. Es bestehe ein Zustand nach Schulteroperation rechts und Revision der Rotatorenmanschette 1992. Anlässlich der klinischen Untersuchung sei die Beweglichkeit beider Schultern eingeschränkt gewesen (Urk. 12/4/1 S. 5 lit. E.2).
         Die aktuell geklagten Beschwerden stünden höchstens noch in einem möglichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. Juni 2007. Es bestehe in krankhafter Vorzustand an der rechten Schulter nach Schulteroperation rechts 1992 mit Revision der Rotatorenmanschette. Dieser Vorzustand sei verantwortlich für die heute eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter. Der Vorzustand wirke sich zu über 75 % auf den heutigen Zustand der rechten Schulter aus. Betreffend das Ereignis vom 27. Juni 2007 sei der status quo sine erreicht. Dies sei mit grosser Wahrscheinlichkeit seit 31. Dezember 2007 der Fall (Urk. 12/4/1 S. 7 ad. 5 u. S. 8).
4.5     Dr. med. I.___, Rheumatologie und Physikalische Medizin FMH, berichtete am 26. März 2010 über die durchgeführte funktionelle Ultraschalluntersuchung, die Rotatorenmanschette sei in Kontinuität erhalten. Es zeigten sich ödematöse degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne beidseits wie auch betont linksseits. Des Weiteren bestehe rechtsseitig eine Bursitis subacromialis, eine Tendovaginitis der langen Bizepssehne und dislozierte Tuberculum majus-Fragmente rechts nach kranial. Ein Grossteil der Beschwerden sei durch die dislozierte Fraktur des Tuberculum majus rechts bedingt. Dadurch komme es zu einer Impingementsymptomatik. Entsprechend finde sich auch eine Bursitis subacromialis mit begleitender Tendovaginitis der langen Bizepssehne. Therapeutisch sei ein operatives Vorgehen angezeigt, wobei eine operative Korrektur des Tuberculum majus schwierig sein dürfte (Urk. 12/3/18 S. 1 f.).

5.
5.1     Der Gutachter Dr. D.___ berücksichtige die wichtigsten medizinischen Vorakten (Urk. 12/4/1 S. 1 f. lit. A) und führte selbst eine klinische Untersuchung durch (Urk. 12/4/1 S. 4 lit. C). Die Anamnese fiel knapp aus (Urk. 12/4/1 S. 3 f. lit. B). Ob er selber bildgebende Untersuchungen durchführte, ergibt sich aus dem Gutachten nicht, ebenso wenig, welche Röntgen- oder CT-Befunde ihm vorlagen. Insofern ist der Kritik des Beschwerdeführers zu folgen, seine Schlussfolgerungen seien nicht hinreichend belegt respektive begründet.
5.2     Dass der Vorfall vom 27. Juni 2007 zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung geführt hat, steht indessen anderweitig fest. Bei der am 30. Juli 2007 durchgeführten CT-Untersuchung stellten die Ärzte des B.___ zwar sichtbare Veränderungen am Tuberculum majus fest. Diese sind aber auf die Folgen einer älteren Abrissfraktur zurückzuführen. Frische ossären Läsionen liessen sich nicht festzustellen (vgl. Urk. 12/3/4 S. 1).
         Gemäss Bericht des B.___ vom 27. Juli 2007 habe der Hausarzt mittels Röntgen eine frische Distanzierung des Tuberculum majus diagnostiziert (Urk. 12/3/3 S. 1). Dagegen spricht nicht nur der klare CT-Befund vom 30. Juli 2007, sondern auch der Röntgenbefund des B.___ vom 19. Juli 2007. Dieser ergab einen konsolidierten Abriss des Tuberculum majus sowie Verkalkungen im Supraspinatusbereich rechts (Urk. 12/3/3 S. 2). Das fragliche Röntgenbild des Hausarztes ist zudem nicht vorhanden. Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 10. Januar 2008 auch nichts davon respektive von einer frischen Läsion. Als Diagnose erwähnte er vielmehr nur einen Status nach am 23. März 2007 erlittener Abrissfraktur des Tuberculum majus sowie einen Status nach erneutem Sturz im Juni 2007 (Urk. 12/3/9 Ziff. 2).
5.3     Auch die Feststellungen von Dr. E.___ in den Berichten vom 30. Juni 2010 (Urk. 3/9/2), vom 6. August 2010 (Urk. 3/9/3) und vom 11. Oktober 2010 (Urk. 3/10) lassen keine anderen Schlussfolgerungen zu. In keinem der Berichte stellte er zwischen den erwähnten posttraumatischen Veränderungen und dem Vorfall vom 27. Juni 2007 einen expliziten Kausalzusammenhang her. Er sprach stets von der 2007 erlittenen Fraktur des Tuberculum majus. Die Fraktur des Tuberculum majus zog sich der Beschwerdeführer aber erwiesenermassen am 23. März 2007 zu (vgl. Urk. 12/3/1 S. 1). Der Sturz im Juni 2007 führte, was die CT-Abklärung eindeutig belegte, zu keinen frischen Läsionen. Eine Schädigung der rechten Schulter zog sich der Beschwerdeführer im März 2007 zu. Hinzu kommt der aktenkundige Vorzustand der Schultern des Beschwerdeführers. Bereits 1992 musste er sich an der rechten Schulter zwecks Revision der Rotatorenmanschette einem operativen Eingriff unterziehen. 2004 war ein weiterer Eingriff nötig.
5.4     Dr. I.___ kam zum Schluss, der Sturz vom 27. Juni 2007 habe zu einer Fraktur des Tuberculum majus geführt und die Fraktur sei verantwortlich für den Grossteil der Beschwerden (Urk. 12/3/18). Eine Begründung, was ihn zu dieser Schlussfolgerung veranlasste, fehlt in seinem Bericht. Vor dem Hintergrund des klaren CT-Befundes vermag die nicht weiter begründete Auffassung von Dr. I.___ nicht zu überzeugen.
5.5         Anfänglich schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall vom 27. Juni 2007 als Sturz mit blossem Anschlagen der rechten Schulter. Dieser Ereignisablauf korreliert mit dem CT-Befund, wonach sich der Beschwerdeführer keine frischen Läsionen zugezogen hat. Die spätere Darstellung des Rechtsvertreters, gemäss der ein heftiger Aufprall der rechten Schulter auf ein Treppengeländer erfolgt sei (Urk. 12/2/41), stammt aus der Zeit nach Erlass der Verfügung vom 29. Januar 2008, mit der eine weitere Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. Juni 2007 verneint worden war (Urk. 12/5/1). Gemäss dem Grundsatz der Aussage der ersten Stunde (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) ist von der anfänglichen Darstellung auszugehen, wonach sich der Beschwerdeführer am 27. Juni 2007 die rechte Schulter lediglich angeschlagen hat.
5.6         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Schlussfolgerung von Dr. D.___, der Vorfall vom 27. Juni 2007 habe zu einer vorübergehenden Akzentuierung der Schmerzsymptomatik geführt, nachvollziehbar ist. Ursächlich für die persistierenden Beschwerden ist somit der Zustand der rechten Schulter vor dem Vorfall vom 27. Juni 2007. Dies steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Zusätzliche Abklärungen, die der Beschwerdeführer für nötig erachtet, sind entbehrlich.
         Die Einstellung der Leistungen per 31. Dezember 2007 ist nicht zu beanstanden.
         Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu korrigieren. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Trauffer
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Gesundheit

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).