UV.2010.00319

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 28. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli, Mattmann, Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1985 geborene X.___ absolvierte eine verkürzte, vom 23. Februar 2004 bis 14. Juli 2005 dauernde Berufslehre als Automonteur bei der Y.___ AG (Urk. 10/11) und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 15. Mai 2005 erlitt er als Lenker eines Personenwagens anlässlich einer Kollision mit einem Linienbus der Verkehrsbetriebe Zürichsee und Oberland (VZO) AG (Urk. 10/31, 10/311.1) multiple Verletzungen und wurde mit der Schweizerischen Rettungsflugwacht (Rega) in das Spital Z.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, überführt, wo die medizinische Notfallversorgung stattfand und er bis 30. Mai 2005 hospitalisiert blieb (Urk. 10/4-7). Nachdem sich X.___ vom 10. August bis 29. November 2005 in der Klinik A.___ aufgehalten (Urk. 10/80-82) und sich im ersten Halbjahr 2006 in der Autowerkstatt der Institution B.___ im Rahmen einer von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) finanzierten erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 10/75) auf die Lehrabschlussprüfung vorbereitet hatte, schloss er die Berufslehre als Automonteur im Sommer 2006 erfolgreich ab (Urk. 10/98, 10/103). Am 20. Juli (Urk. 10/104, 10/111) und 26. Oktober 2006 (Urk. 10/118) fanden kreisärztliche Untersuchungen durch Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, statt. Nach einem weiteren Aufenthalt in der Klinik A.___ vom 14. Dezember 2006 bis 31. Januar 2007 (Urk. 10/152-154) arbeitete X.___ ab 1. Februar 2007 bei der D.___ AG zunächst halbtags und ab 1. April 2007 ganztags (Urk. 10/143, 10/158). Da die IV unter dem Titel einer beruflichen Neuausbildung ab 1. April 2007 Taggeld ausrichtete (Urk. 10/164-165, 10/200, 10/202, 10/207), stellte die SUVA ihre Taggeldzahlungen per 31. März 2007 ein (Urk. 10/316). Anfangs März 2008 wurde der Versicherte wegen Verdachts der Vergewaltigung in Untersuchungshaft versetzt, worauf die D.___ AG das Arbeitsverhältnis fristlos auflöste (Urk. 10/224) und die IV die Eingliederungsmassnahme per 10. März 2008 abbrach (Urk. 10/226). Am 12. März 2008 wurde er wegen akuter Selbstgefährdung per fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) der psychiatrischen Klinik E.___ zugewiesen, wo er bis am 14. August 2008 hospitalisiert war (Urk. 10/267). In der Folge wurde die Therapie in der Tagesklinik des Zentrums F.___ fortgesetzt (Urk. 10/271). Die SUVA liess den Untersuchungsbericht der Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, vom 21. November 2008 (Urk. 10/276, vgl. auch Stellungnahme vom 25. August 2009, Urk. 10/296), den Konsiliarbericht des Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. April 2009 (Urk. 10/289) sowie die Aktenbeurteilung des Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, vom 8. Januar 2010 (Urk. 10/299) verfassen.
1.2     Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 (Urk. 10/305) stellte die SUVA die Heilkostenleistungen per 31. Mai 2010 ein mit der Begründung, die vom Versicherten noch geklagten Beschwerden seien als Folge des Unfallereignisses vom 15. Mai 2005 nicht mehr erklärbar, und auch die Adäquanz sei zu verneinen. Im Weiteren verneinte sie eine Leistungspflicht für die im Frühjahr 2008 aufgetretene psychische Störung und entschied, sie könne die per 31. März 2007 eingestellten Taggeldzahlungen nach dem 10. März 2008 mangels unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht wieder aufnehmen. X.___ erhob dagegen am 7. Juni 2010 Einsprache (Urk. 10/306) und, nachdem die Helsana Versicherungen AG als Krankenversicherer am 4. Juni 2010 vorsorglich Einsprache erhoben (Urk. 10/307) und sich am 14. Juli 2010 seiner Argumentation angeschlossen hatte (Urk. 10/310), ergänzte diese mit Eingabe vom 10. September 2010 (Urk. 10/311). Mit Einspracheentscheid vom 24. September 2010 wies die SUVA die Einsprachen ab (Urk. 10/313 = Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 19. Oktober 2010 vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 24. September 2010 sowie die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 31. Mai 2010 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilbehandlungskosten auch nach dem 10. März 2008 beziehungsweise 31. Mai 2010 auszurichten (Urk. 1). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 10. Januar 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11), worauf die Parteien mit Replik vom 15. Februar 2011 (Urk. 13; unter Auflage des Gutachtens des Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 26. Oktober 2010, Urk. 14/2) und Duplik vom 26. April 2011 (Urk. 20) an ihren Anträgen festhielten. Am 20. Mai 2011 liess sich der Beschwerdeführer zu den duplicando eingereichten Ausführungen der Dr. G.___ vom 7. April 2011 (Urk. 21) vernehmen (Urk. 24) und reichte die Stellungnahme des Dr. J.___ vom 17. Mai 2011 (Urk. 25) zu den Akten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2    
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.2.3   Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast, anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Dies kann allerdings nicht dahingehend verstanden werden, dass der Unfallversicherer, der im Zusammenhang mit einem Unfall seine Leistungspflicht einmal anerkannt hat, in der Folge auch die Beweislast für das Nichtbestehen einer Unfallkausalität in Bezug auf Beschwerden und Verletzungen trüge, die ursprünglich nicht thematisiert worden waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 6/2005 vom 27. April 2005, E. 3.2).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3.2   Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_984/2010 vom 10. März 2011 E. 2.1). Sind die geklagten Beschwerden nicht in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, ist eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3.3   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.3.4   Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 369 f. E. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 E. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).
1.3.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. September 2010 auf den Standpunkt, dass zwischen der im Frühjahr 2008 aufgetretenen psychische Störung und dem Unfallereignis vom 15. Mai 2005 kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe und sie somit nicht leistungspflichtig sei. Alsdann seien die übrigen vom Beschwerdeführer noch geklagten, nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat im Sinne einer bildgebenden oder allenfalls anderswie klar nachweisbaren strukturellen Veränderung beruhenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen und stünden zudem auch nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu diesem. Im Weiteren habe nach dem 10. März 2008 keine relevante unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, weshalb kein darüber hinausgehender Taggeldanspruch bestehe.
2.2         Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der medizinische Endzustand sei weder am 10. März 2008 noch am 31. Mai 2010 erreicht gewesen und die Eingliederungsmassnahmen der IV seien noch nicht abgeschlossen. Sodann machte er im Sinne einer Eventualbegründung im Hinblick auf einen allfälligen rechtmässigen Fallabschluss geltend, dass die Adäquanz ausgehend von einem schweren Unfall ohne Weiteres zu bejahen sei und auch eine Einordnung des Ereignisses als mittelschwer an der Grenze zu den schweren Unfällen auf Grund der teilweise ausgeprägt und gehäuft vorliegenden Adäquanzkriterien zum gleichen Resultat führte.

3.      
3.1     Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ vermerkten in der Zusammenfassung der Krankengeschichte (Urk. 10/5 = Urk. 10/270), der Beschwerdeführer sei am 15. Mai 2005 seitlich mit einem Car kollidiert und mit der Rega bei einem initialen Wert von 14 Punkten auf der Glasgow Coma Scale (GCS) in den Schockraum zugewiesen worden. Bei Spitaleintritt sei er „komatös, agitiert bei GCS 8, kreislaufstabil“ gewesen (vgl. aber auch die Angaben im Bericht des Spitals Z.___ vom 18. Oktober 2005, wonach der Notarzt einen GCS-Wert von 8 festgestellt und der Beschwerdeführer bei Eintreffen der Rega wie auch bei Spitaleintritt einen GCS-Wert von 14 aufgewiesen habe; Urk. 10/76). Am Unfalltag wurden eine Thoraxdrainage rechts angelegt und eine Rissquetschwunde am Kinn und am Handrücken rechts chirurgisch versorgt (vgl. undatierter Operationsbericht, Urk. 10/4). Nachdem der Beschwerdeführer am 20. Mai 2005 von der Intensivstation auf die reguläre Abteilung verlegt und fünf Tage danach problemlos erstmals mobilisiert werden konnte, wurde er am 30. Mai 2005 in gutem und orientiertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Die Ärzte bescheinigten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 13. Juni 2005 und beurteilten, er solle während acht Wochen nach dem Unfall auf das Heben und Tragen schwerer Gewichte sowie das Ausüben von Stop-and-go-Sportarten verzichten. Sie nannten folgende Diagnosen:
- Polytrauma vom 15. Mai 2005
- Commotio cerebri mit retrograder Amnesie und passagerer Agitation
- Nicht dislozierte Nasenbeinfraktur
- Thoraxtrauma
- Lungenkontusionen rechts mehr als links
- Nicht dislozierte Rippenfrakturen ventral beidseits, rechts costa VI, links costae IV-VI, Hämatopneumothorax rechts, minimer Pneumothorax links
- Abdominaltrauma
- Zentrale Leberlazeration
- Wenig freie Flüssigkeit in abdomine
- Herzkontusion
- Troponin T positiv
- Echokardiographie am 17. Mai 2005 unauffällig
- Rissquetschwunde Handrücken rechts und Kinn
- Verdacht auf iatrogene Urethra-Läsion am 15. Mai 2005
- Passagere Makrohämaturie nach DK-Umplatzierung
- Läsion Bulbare Urethra, passagerer Harnverhalt
- Status nach viraler Meningitis/Meningoencephalitis ca. 1999
- Keine Residuen
         Gemäss Bericht des Spitals Z.___ vom 16. Juni 2005 bekundete der Beschwerdeführer anlässlich der klinischen Verlaufs- und Ultraschallkontrolle vom 13. Juni 2005, er fühle sich im Allgemeinen recht gut. Gelegentlich verzeichne er Schmerzen im Bereich des Rippenthorax ventral rechts und von Zeit zu Zeit Konzentrationsstörungen. Die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit wurde bis 27. Juni 2005 verlängert (Urk. 10/7 = Urk. 10/269).
         Auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte die weitere Nachkontrolle durch seinen Hausarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher im Arztzeugnis vom 20. Juli 2005 von geklagten Thoraxschmerzen und Konzentrationsstörungen berichtete (Urk. 10/25).
3.2     Vom 10. August bis 29. November 2005 befand sich der Beschwerdeführer in der Klinik A.___. Im Austrittsbericht vom 27. Dezember 2005 wurden nebst den bereits vom Spital Z.___ gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.1 hiervor) zusätzlich ein Status nach Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) in der Kindheit (Ritalinbehandlung über zehn Jahre) und ein myoper Astigmatismus beidseits diagnostiziert. Als aktuelle Probleme wurden eine reduzierte Belastbarkeit mit belastungsverstärkten Thoraxschmerzen und Kopfschmerzen, eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung sowie berufliche Probleme (fehlender Lehrabschluss, keine Arbeitsstelle) angegeben. Betreffend den Verlauf wurde festgehalten, dass die durchgeführten Therapiemassnahmen eine weitere Verbesserung des Allgemeinbefindens des Beschwerdeführers gebracht hätten, so dass vom 21. September bis 26. Oktober 2005 eine stationäre vierwöchige berufliche Abklärung habe stattfinden können (vgl. Bericht vom 27. Oktober 2005, Urk. 10/81). Unfallbedingt sei nur noch eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung mit Schwerpunkt bei den Aufmerksamkeitsfunktionen festgestellt worden (vgl. dazu den neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 11. August 2005, Urk. 10/80). Bezüglich der Thoraxschmerzen seien eine kardiologische Abklärung (vgl. Bericht des Spitals Z.___, Klinik für Kardiologie, vom 18. Oktober 2005; Urk. 10/76) sowie eine erneute Ultraschallkontrolle des Abdomens (vgl. Bericht des Spitals L.___, Institut für Radiologie, vom 19. Oktober 2005; Urk. 10/79) veranlasst worden, welche allerdings unauffällig geblieben seien. Als Prozedere werde vorgeschlagen, die Physiotherapie mit Schwerpunkt auf Kraft- und Ausdauertraining fortzusetzen bis zur beruflichen Eingliederung mit Hilfe der IV, wofür gegenwärtig eine Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 10/82).
3.3     Der SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ protokollierte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2006, der Beschwerdeführer habe anlässlich der gleichentags durchgeführten Untersuchung über starke Schmerzen im Rücken und Brustkorb sowie teilweise auch in der Halsmuskulatur mit Ausstrahlung in die Arme geklagt und erklärt, nach längerer Belastung häufig an Kopfschmerzen und Schwindel zu leiden. Die Beschwerden hätten sich seit der kreisärztlichen Voruntersuchung vom 20. Juli 2006 (vgl. Urk. 10/104, 10/111) nicht deutlich verbessert. Zwar habe der Beschwerdeführer die Lehre als Automechaniker abgeschlossen, jedoch seien bei den Arbeitseinsätzen vermehrt Schmerzen im Rücken und Brustkorb, vor allem bei Überkopfarbeiten und bei Arbeiten mit Rotationsbewegung im Brustbereich, aufgetreten (vgl. Urk. 10/98, 10/103). Dr. C.___ beurteilte, dass die Beschwerden von Seiten der Rippenfrakturen bei einer periostalen Reizung über längere Zeit fortbestehen könnten und es sich bei den Beschwerden im Bereich des unverletzt gebliebenen Rückens und Nackens wohl eher um eine haltungsbedingte Problematik handle (Urk. 10/118).
3.4     Auf Zuweisung des Dr. C.___ im Hinblick auf einen Fallabschluss (Urk. 10/121) hielt sich der Beschwerdeführer vom 14. Dezember 2006 bis 31. Januar 2007 erneut in der Klinik A.___ auf. Die Diagnosestellung im Austrittsbericht vom 15. Februar 2007 lautete wie folgt:
- Unfall vom 15. Mai 2005 mit traumatischer Hirnverletzung, Nasenbeinfraktur, Thoraxtrauma mit Rippenserienfraktur, stumpfem Abdominaltrauma, verschiedenen Rissquetschwunden, iatrogener Urethra-Läsion
- Minimale bis leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit Schwerpunkt bei den Aufmerksamkeitsfunktionen
- Status nach ADHS in der Kindheit (Ritalinbehandlung über zehn Jahre, seit vier Jahren sistiert)
- Myoper Astigmatismus beidseits
         Die behandelnden Ärzte erklärten, anderthalb Jahre nach dem Unfall stünden noch belastungsverstärkte Thorax- und Lumbovertebralschmerzen, ferner Kopfschmerzen und Schwindelgefühle sowie eine insgesamt reduzierte Belastbarkeit sowohl kognitiv als auch körperlich im Vordergrund. Bis auf einen endgradig angegebenen Schmerz in den Schultergelenken und ein perimamillär rechts rund 10 x 10 cm grosses hyposensibles Areal habe die klinische Untersuchung völlig blande Befunde sowohl im Bereich des Bewegungsapparates als auch im neurologischen Status ergeben. Bei anamnestisch in der Schulzeit bekannten Aufmerksamkeitsstörungen sei in der aktuellen psychosomatischen Abklärung keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert festgestellt worden, jedoch leichte hypochondrische Ängste. In diesem Zusammenhang seien angesichts der zahlreichen unauffälligen Untersuchungsbefunde (EKG, Thorax-Röntgen, Labor) auch die Herz- und Thoraxbeschwerden interpretiert worden. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden eine leichte Aufmerksamkeitsstörung und insbesondere Schwierigkeiten mit der längerfristigen Aufmerksamkeitszuwendung bei repetitiven Tätigkeiten. Im Vergleich mit der neuropsychologischen Untersuchung vom August 2005 seien die Leistungen im Bereich der Handlungsplanung gegenwärtig unauffällig respektive im oberen Normbereich. Die Leistungen im Bereich der Aufmerksamkeit seien unverändert. Die übrigen neuropsychologischen Funktionen seien bereits im Jahr 2005 unauffällig gewesen und die im Juni 2006 angeblich mit guten Noten bestandene Lehrabschlussprüfung spreche ebenfalls für intakte neuropsychologische Funktionen. Die vom Beschwerdeführer berichteten Gedächtnisschwierigkeiten im Alltag hätten sich in der Untersuchung nicht objektiveren lassen und seien wahrscheinlich eine Folge der Aufmerksamkeitsstörung (vgl. auch neuropsychologischer und psychopathologischer Untersuchungsbericht vom 29. Januar 2007; Urk. 10/152).
         Als Prozedere empfahlen die Ärzte ein weiterführendes Trainingsprogramm in einem Fitnesszentrum im Hinblick auf eine weitere, sukzessive Steigerung der Belastbarkeit (vgl. auch Bericht vom 13. Februar 2007 über das Ergonomie-Trainingsprogramm, Urk. 10/153) und eine psychologische Verhaltenstherapie. In Bezug auf das Leistungsvermögen und die Eingliederungsperspektive führten sie aus, zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen bestehe eine minimale bis leichte kognitive Leistungsminderung infolge einer neuropsychologischen Funktionsstörung, welche wahrscheinlich zu einem Teil Folge einer primär hirnorganischen Schädigung sei. Eine psychiatrische Störung mit Krankheitswert, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte, liege nicht vor. Die bisherige berufliche Tätigkeit als Automonteur sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, doch sei er in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne wechselbelastende oder länger dauernde Tätigkeiten vorgeneigt und/oder verdreht ganztags arbeitsfähig. Bezüglich Eingliederung empfahlen die Ärzte eine Arbeitsaufnahme bei der D.___ AG per 1. Februar 2007 vorerst halbtags mit Steigerung auf ein Vollpensum innerhalb von zwei bis drei Monaten (Urk. 10/154).
3.5     Die ab dem 13. März 2007 behandelnde Dr. phil. M.___, Fachpsychologin für Psychotherapie und Neuropsychologie FSP, nannte in ihrem Bericht vom 19. September 2007 als Diagnose einen Status nach leichter depressiver Episode (ICD-10 F32.0) und erklärte, psychopathologisch liege ein schwankendes Zustandsbild vor. Im Vordergrund stünden anhaltende Schmerzen, gegenwärtig vorwiegend im Brustbereich, aber auch Nacken- und Rückenschmerzen. Hinzu kämen Stimmungsschwankungen mit dysphorischer Stimmungslage, Lustlosigkeit, Gefühlen von Ausweglosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen. Die Schwankungen stünden einerseits in Zusammenhang mit den Schmerzen und andererseits mit der zeitweilig hohen Unzufriedenheit des Beschwerdeführers über die Lebens- und insbesondere die Arbeitssituation, welche er oft als repetitiv und wenig herausfordernd erlebe. Im August 2007 habe die depressive Auslenkung die Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllt, jedoch sei diese bereits anfangs September weitgehend remittiert gewesen und habe keinen Krankheitswert mehr aufgewiesen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer Lebenslage, die ein rechtes Ausmass an Frustrationstoleranz und Durchhaltewillen verlange, wenn er die gebotene Chance zu seinen Vorteil nutzen wolle. Der Hausarzt Dr. K.___ und sie seien der Meinung, dass der Beschwerdeführer weiter dazu ermuntert werden solle, Initiative zu ergreifen und sein Leben in die Hand nehmen (Urk. 10/193).
         Nach der Konsultation vom 22. Januar 2008 brach der Beschwerdeführer die Therapie bei Dr. phil. M.___ ab (vgl. Urk. 10/220, 10/222).
3.6     Die am 28. Februar 2008 im Neuroradiologischen und Radiologischen Institut, Klinik N.___, durchgeführte Magnetresonanztomographie (MR)-Untersuchung des Gehirns zeigte einen regelrechten Befund. Insbesondere waren keine posttraumatischen Läsionen objektivierbar (Urk. 10/233).
3.7     Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, welcher den Beschwerdeführer am 28. Februar 2008 nach Zuweisung durch den Hausarzt (Überweisungsschreiben vom 11. Februar 2008, Urk. 10/234) im Auftrag seines Rechtsvertreters untersucht hatte, nannte in seinem Bericht vom 4. März 2008 als Diagnose eine minimale traumatische Hirnschädigung (Verkehrsunfall vom 15. Mai 2005) nach schwerer Commotio cerebri und Polyblessuren (Nasenbeinfraktur, Kontusionen an Thorax, Abdomen und Herz, ferner Rissquetschwunden). Er beurteilte, dass eine organische Schädigung des Gehirns bewiesen sei und die Hirnschädigung überwiegend wahrscheinlich in Korrelation zum Verkehrsunfall stehe. Allerdings bleibe, da beim Beschwerdeführer in der Kindheit ein ADHS festgestellt und behandelt worden sei, die Frage nach nicht unfallbedingten Hirnfunktionsstörungen. Apparative Kriterien für ein derartiges Syndrom gebe es nicht und insbesondere seien auch EEG-Veränderungen zur Diagnose nicht ausschlaggebend. Die vom Arbeitgeber beschriebene Wesensart des Beschwerdeführers, welcher in seinem Verhalten und in seiner Arbeitsmoral äusserst wechselhaft sei, könne partiell natürlich noch Ausfluss dieses ADHS sein. Ohne Einblick in die Cannabis-Anamnese zu haben, falle es schwer, die Wertigkeit eines solchen Abusus zu beurteilen. Es sei lediglich bekannt, dass ein langjähriger und schwerer Abusus (fünf Jahre mindestens drei Joints täglich) zu einer Wesensveränderung führe mit Abflachung, Wurstigkeit, mangelndem Leistungswillen und Hinwendung zur gut bekannten Subkultur, wobei im Falle des Beschwerdeführers mindestens für das letzte Kriterium grössere Hinweise fehlten. Deshalb könne er bei der Beurteilung von unfallfremden Faktoren die Cannabisanamnese nur äusserst arbiträr in Anschlag bringen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer seiner Pubertät noch kaum entwachsen sei. Unklar sei auch die Rolle der als Kind durchgemachten Meningitis, welcher aber, da sich der Beschwerdeführer sonst normal entwickelt habe, eine geringe Bedeutung zukommen dürfte. Zur Hauptsache bestehe somit für die neurologischen und vermutlich auch die neuropsychologischen Störungen als Teilursache das rubrizierte Schädelhirntrauma und erst in zweiter Linie respektive „als weit weniger als 50 % zu veranschlagende vorbestehende Ursache“ die kindliche Aufmerksamkeitsstörung - der Rest sei spekulativ und nur zur Vollständigkeit angeführt und diskutiert (Urk. 10/230).
3.8     Vom 12. März bis 14. August 2008 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik E.___ stationär behandelt. Im Austrittsbericht vom 3. September 2008, unterzeichnet von Dr. med. P.___ und Dr. med. Q.___, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von der Psychologin R.___, wurden folgende Diagnosen nach ICD-10 genannt:
- Bipolar affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F31.3); DD: Organisch-bedingte affektive Störung bei Status nach Autounfall am 15. Mai 2004 mit Polytrauma, insbesondere Schädelhirntrauma (F06.3)
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)
- Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und selbstunsicheren Anteilen (Z73.1); DD: Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (F60.3)
- Schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1), Cannabis (F12.1) und Kokain (F14.1)
         Die Fachpersonen notierten, beim Beschwerdeführer bestehe zum einen seit der Kindheit eine einfache Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS), welche bis zur Volljährigkeit medikamentös behandelt worden sei. Zum anderen habe er über seit der Kindheit bestehende Stimmungsschwankungen berichtet, welche nicht ausschliesslich im Rahmen der obgenannten Störung zu erklären seien und die Kriterien einer bipolar affektiven Störung erfüllten. Komplizierend bestehe ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain. Alle drei Krankheitsbilder interagierten in einer unglücklichen Weise und hätten seit dem Absetzen der ADHS-Therapie vermehrt zu Phasen eingeschränkter Arbeitsfähigkeit geführt, wobei der Drogenmissbrauch auch als aufrechterhaltender Faktor gewertet werden müsse. Das im Jahr 2005 erlittene Polytrauma einschliesslich Schädelhirntrauma habe zusätzlich zu einer Verschlimmerung des psychischen Zustandsbildes mit Verstärkung der Stimmungsschwankungen und Impulsivität geführt. Als Prozedere sei eine teilstationäre Weiterbehandlung in der Tagesklinik des Zentrums F.___ geplant mit dem Ziel einer beruflichen Reintegration. Zudem werde auf Grund der vom Beschwerdeführer geschilderten deutlichen Verbesserung der Aufmerksamkeit, der Impulsivität und der Stimmungslabilität nach Wiederaufnahme der Ritalintherapie befürwortet, dieselbe für mindestens fünf Jahre unverändert weiterzuführen und den Stimmungsstabilisator als Dauerprophylaxe abzugeben. Gegebenenfalls könne die antidepressive Medikation gemäss klinischem Verlauf nach zwei Jahren Symptomfreiheit vorsichtig reduziert werden (Urk. 10/267).
3.9      In Beantwortung des Fragenkataloges des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erklärten die Dres. Q.___ und P.___ in ihrem Bericht vom 3. November 2008 im Wesentlichen, durch die kombinierte Behandlung aus Psychotherapie und Psychopharmakotherapie habe die Arbeitsfähigkeit auf aktuell zirka 40 % entsprechend einer Tagesarbeitszeit von 3-4 Stunden gesteigert werden können. Leider könne nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer ein ähnlich hohes Leistungsniveau wie vor dem Unfall erreichen werde. Erwartungsgemäss werde auch nach abgeschlossener Rehabilitation eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch längerfristig Bestand haben. Diese sei in überwiegendem Masse eine Folge des Schädelhirntraumas nach Autounfall und unter Berücksichtigung der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen schätzungsweise zu 80 % auf den Unfall und nur zu 20 % auf die psychiatrische Grunderkrankung, mithin das ADHS und die bipolar affektive Störung, zurückzuführen (Urk. 10/271).
3.10   Dr. G.___ vermerkte in ihrem Bericht vom 21. November 2008 betreffend die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2008, dass dieser beim Autounfall vom 15. Mai 2005 ein Polytrauma erlitten habe und bei Eintreffen der Rega am Unfallort ein GCS von 14 Punkten dokumentiert worden sei. Die Angaben betreffend den Zustand im Zeitpunkt der Aufnahme im Schockraum des Spitals Z.___ seien etwas widersprüchlich, da ein GCS von 8 Punkten angegeben und der Beschwerdeführer zugleich als komatös und sehr agitiert beschrieben worden sei. Dr. G.___ befand, dass sich in der ihr vorliegenden Computertomographie (CT) des Kopfes vom Unfalltag keine unfallbedingten Hirnläsionen zeigten. Der negative Nachweis einer unfallbedingten Hirnläsion habe sich auch nach eigener Beurteilung der MR-Tomographie des Gehirns mit hämosiderinsensitiven Sequenzen vom 28. Februar 2008 bestätigt. Als Ursachen für die Verschlechterung des GCS beziehungsweise des Bewusstseinszustandes zum Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers auf der Notfallstation des Spitals Z.___ seien eine passagere Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff bei Pneumothorax oder ein Medikamenten- oder Drogeneffekt zu diskutieren. Nicht auszuschliessen sei auch eine zu niedrige Angabe eines GCS bei reduziertem Allgemeinzustand. Durch den Unfall vom 15. Mai 2005 habe sich der Beschwerdeführer nebst anderen körperlichen Verletzungen eine Nasenbeinfraktur und eine Rissquetschwunde am Kinn zugezogen. Entsprechend der Klassifikation der EFNS (European Federation of Neurological Societies) sei retrospektiv bei Berücksichtigung des initial angegebenen GCS von 14 Punkten und dem fehlenden Nachweis struktureller unfallbedingter Hirnläsionen die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung (mild traumatic brain injury, MTBI) Grad 2 bis 3 zu stellen. Dabei werde in Anlehnung an die Autoren der EFNS-Task-Force berücksichtigt, dass eine Nasenbeinfraktur als „Risk Faktor“ gewertet werde. Weiter erklärte Dr. G.___, dass bei Berücksichtigung eines GCS von 8 Punkten eine schwere traumatische Hirnverletzung zu diskutieren wäre, wofür allerdings im Falle des Beschwerdeführers weder klinisch noch bilddiagnostisch weitere Anhaltspunkte bestünden. Die Prognose einer MTBI sei grundsätzlich gut. Eine überdauernde organische Unfallfolge sei bei unauffälliger MR-Bildgebung nicht zu erwarten, zumal etwa 90 % der Betroffenen spätestens sechs bis zwölf Wochen nach dem Unfall weitgehend wiederhergestellt seien und spätestens ein Jahr nach dem Trauma keinerlei Beschwerden mehr beklagten. Bei Aufnahme in der Psychiatrie im März 2008 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er noch einmal wöchentlich Kopfschmerzen habe. Im Widerspruch dazu habe er während der neurologischen Untersuchung vom 7. Oktober 2008 berichtet, seit dem Unfall ständig rechtsfrontal lokalisierte Kopfschmerzen zu haben. Dies sei auch insofern schwer nachvollziehbar, da Kopfschmerzen im Bericht über den Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik vom 12. März bis 14. August 2008 nicht weiter erwähnt würden. Die Erheblichkeit der jetzt geltend gemachten Kopfschmerzen sei daher kritisch zu diskutieren. Unabhängig davon kämen für die Kopfschmerzen mehrere Faktoren in Betracht. Ein chronischer Gebrauch von Nikotin und/oder Alkohol und/oder Cannabis und/oder Kokain könne die Kopfschmerzen erklären. Zudem leide der Beschwerdeführer an einem ADHS, das bis zwei Jahre vor dem Unfall medikamentös behandelt worden sei und jetzt wieder behandelt werde. Das ADHS sei eine häufig mit Störungen des Sozialverhaltens kombinierte psychische Störung und könne ebenfalls mit Kopfschmerzen einhergehen.
         Dr. G.___ beurteilte, auf Grund des negativen Nachweises einer unfallbedingten strukturellen Hirnläsion sowie unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs und der anderen potenziell kopfschmerzauslösenden Faktoren sei die Diagnose eines chronischen posttraumatischen Kopfschmerzes nach den Kriterien der international anerkannten Klassifikation von Kopfschmerzen der International Headache Society (IHS) zumindest bis anfangs 2008 möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine sekundäre Zunahme unfallbedingter Kopfschmerzen sei ebenso wenig wahrscheinlich, da unfallbedingte Schmerzen typischerweise in der Intensität eher abnehmend seien. Im Weiteren befand Dr. G.___, dass sich neuropsychologische Symptome, welche durch den Unfall vom 15. Mai 2005 erklärt werden könnten, auf Grund der unfallfremden vorbestehenden Beschwerden im Rahmen einer neuropsychologischen Testung nicht nachvollziehbar extrahieren liessen. Die geltend gemachten Konzentrationsstörungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ausdruck des in der Kindheit diagnostizierten ADHS. Dafür spreche auch die aktuelle Besserung durch die adäquate Weiterbehandlung. Der neurologische Untersuchungsbefund vom 7. Oktober 2008 sei unauffällig gewesen - es habe kein objektiver pathologischer Befund erhoben werden können. Es hätten sich im Gespräch und während der Anamneseerhebung keine relevanten neuropsychologischen Defizite gezeigt. Die erhobenen Laborbefunde seien mit der Angabe des Beschwerdeführers, in der letzten Zeit Kokain konsumiert zu haben, vereinbar. Das von ihm am 7. Oktober 2008 angegebene „taumelige Gefühl“ und die schnelle Ermüdbarkeit seien überwiegend wahrscheinlich Nebenwirkungen der aktuellen Medikation. Beide Beschwerden hätten sich in der Untersuchung nicht objektivieren lassen und würden den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Tagesablaufes und seiner Hobbys nicht einschränken. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Beschwerden bei negativem Nachweis einer Hirnläsion nicht mehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 15. Mai 2005 bedingt seien. Sie seien problemlos durch unfallfremde Faktoren erklärbar. Als Schlussfolgerung hielt Dr. G.___ fest, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 15. Mai 2005 eine leichte traumatische Hirnverletzung ohne Nachweis einer Hirnläsion erlitten habe und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine überdauernden neurologischen Unfallfolgen vorlägen (Urk. 10/276).
3.11   Am 26. Januar 2009 nahmen die Dres. Q.___ und P.___ zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Dr. G.___ Stellung und erklärten, an ihrer Beurteilung vom 3. November 2008 festzuhalten (vgl. im Einzelnen Urk. 10/284).
3.12    Dr. H.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 15. August 2008 im Auftrag der Beschwerdegegnerin und liess die MR-Untersuchung der BWS und oberen Thoraxappertur nativ vom 23. Dezember 2008 durchführen. In seinem Bericht vom 21. April 2009 beurteilte er, dass aus orthopädischer Sicht gegenwärtig kein morphologisch fassbarer Befund mehr festzustellen sei, welcher als Folge des Unfallereignisses vom 15. Mai 2005 gelten könne. Insbesondere seien die Unfallfolgen im Bereich der Wirbelsäule und des Thorax einschliesslich der thorakalen Muskulatur abgeheilt. Aus orthopädischer Sicht dürfe deshalb die unfallbedingte Behandlung abgeschlossen und von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 10/289).
3.13         Nachdem sich die Neurologin Dr. G.___ am 25. August 2009 zu den Ausführungen der Dres. Q.___ und P.___ vom 26. Januar 2009 (vgl. E. 3.11 hiervor) geäussert und an ihrer Einschätzung vom 21. November 2008 (vgl. E. 3.10 hiervor) festgehalten hatte, nahm Dr. I.___ am 8. Januar 2010 im Sinne einer Aktenbeurteilung zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere zur Unfallkausalität der im März 2008 aufgetretenen psychischen Störung. Er erklärte, der Fall des Beschwerdeführers sei komplex. Es fänden sich eine Reihe von Faktoren, die für die Frage nach der Entstehung der psychischen Störung im Frühjahr 2008 zu beachten seien: Es habe sich um eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden affektiven Störung gehandelt, die auch früher bereits zu Phasen von Verstimmung geführt habe, und zwar bereits lange vor dem Unfall vom 15. Mai 2005 zurückgehend bis ins Kindesalter. Dieser früher Lebensabschnitt sei beim Beschwerdeführer darüber hinaus in unterschiedlicher Art und Weise nennenswert belastet gewesen: Er habe im Kindesalter eine Meningitis durchgemacht, also eine ernsthafte Erkrankung des Gehirns, welche gemäss Dokumentation abgeheilt sei. Als belastender psychosozialer Faktor in der Lebensgeschichte sei zudem die Trennung der Eltern zu erwähnen. In diesem Umfeld sei beim Bruder des Beschwerdeführers gar eine psychische Störung entstanden, welche für die psychischen Gesundheitsprobleme beim Beschwerdeführer auch als Ausdruck einer familiären Disposition einzubeziehen sei. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer in der Kindheit an einer Aufmerksamkeitsstörung erkrankt, und im Jugendalter sei ein Suchtmittelkonsum aufgetreten.
         Vor diesem Hintergrund habe sich dann im Jahr 2005 der vom Beschwerdeführer selbst verursachte Verkehrsunfall ereignet, für dessen Zustandekommen seine eigenen Verhaltens- und psychischen Auffälligkeiten relevant gewesen seien. So habe der Beschwerdeführer mit einem in vielerlei Hinsicht riskanten Fahrverhalten sich selbst und Beifahrer in Gefahr gebracht und gegen eine Reihe von Vorschriften verstossen - insbesondere habe er seinen Wagen unter nachgewiesenem Drogeneinfluss gelenkt. Wenn zwar insofern davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Unfallereignisses relevante vorbestehende psychische Probleme gehabt habe, so habe sich aber dennoch unmittelbar danach keine erkennbare psychische Störung von besonderer Ausprägung und Dauer entwickelt. Einen belastenden seelischen Eindruck habe der Unfall beim Beschwerdeführer nicht nachweislich hinterlassen. Im Verlauf habe lediglich eine diskrete Aufmerksamkeitsstörung erhoben werden können, bei deren Zustandekommen neben anderem auch noch an die durchgemachte Commotio cerebri infolge des Unfalles gedacht worden sei. Letztere habe aber keinen nachweisbaren organisch-strukturellen Hirnschaden hinterlassen. Vor allem seien stattdessen auch bald wieder die unfallfremden Persönlichkeits- und Suchtprobleme des Beschwerdeführers erkennbar geworden. Derer ungeachtet habe der Beschwerdeführer in der Zeit nach dem Unfall bei der Rehabilitation auch beruflich durchaus wieder ein gutes Niveau erreicht und, nachdem er bereits vor dem Unfallereignis in der Lehre Leistungsschwankungen gezeigt habe, gar einen Abschluss erzielen und in einer Anstellung tätig sein können. Eine krankheitswertige psychische Störung habe sich auch weiterhin nicht gefunden, bis dann über zwei Jahre nach dem Unfall im August 2007 eine leichte depressive Episode behandelt worden sei, die nach einem Monat schon wieder verflüchtigt gewesen sei.
         Anfangs 2008 habe dann der Beschwerdeführer eine beruflich wichtige Prüfung verfehlt. Er sei erneut unter Drogeneinfluss gefahren und auch polizeilich belangt worden. Dabei habe es sich um Ereignisse gehandelt, die in dieser Art auch bereits früher im Leben des Beschwerdeführers aufgetreten seien. Anfangs 2008 sei zusätzlich noch problematisch die Trennung von der Freundin hinzu gekommen und schliesslich sei der Beschwerdeführer wegen Verdachts auf eine Gewalttat verhaftet worden. Damit habe es zu diesem Zeitpunkt eine Reihe von akuten, lebenssituativen Stressoren gegeben, welche den Beschwerdeführer psychisch belasten mussten, die aber nicht in einen erkennbaren Zusammenhang mit dem Unfall gestellt werden könnten und die jeder für sich und insbesondere in ihrer Summe sehr naheliegend als Auslöser für die psychische Störung im März 2008 anzusehen seien. Der Unfall dagegen habe zu diesem Zeitpunkt nicht nur bereits knapp drei Jahre zurückgelegen, sondern sei mit der psychischen Störung vom Frühjahr 2008 auch gar nicht erkennbar verbunden, sei es durch eine nachweisbare Symptomkontinuität oder durch einen seelischen Zusammenhang. Vielmehr sei die mittelgradige depressive Episode im Frühjahr 2008 in der Folge von nennenswert belastenden lebenssituativen Ereignissen und wohl auf der Grundlage einer vielfältigen, in die Kindheit zurückreichenden psychischen Vulnerabilität des Beschwerdeführers aufgetreten. Dass das Unfallereignis, welches nach neurologischer Beurteilung jedenfalls keinen nachweisbaren Hirnschaden hinterlassen habe, in irgend einer Art und Weise auch an der Entstehung der psychischen Störung vom März 2008 beteiligt gewesen sein möge, wie dies die behandelnden Fachpersonen der Klinik E.___ beurteilen würden, könne zwar nicht vollständig und mit Gewissheit ausgeschlossen werden. Es gebe aber auch keinen positiven Anhaltspunkt dafür und sei insofern nicht als wahrscheinlich zu bezeichnen. Ebenfalls unbegründet und damit nicht nachvollziehbar bleibe die exakt prozentuale Aufteilung der Arbeitsfähigkeit, welche die Ärzte der Klinik E.___ im Januar 2009 vorgenommen hätten, ohne in ihrer Beurteilung die Komplexität des Falles hinlänglich zu würdigen.
         Zusammenfassend beurteilte Dr. I.___, die im März 2008 aufgetretene psychische Störung sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal gewesen, wogegen eine Reihe unfallfremder Momente gut erkennbar die Entstehung der psychischen Störung erkläre (Urk. 10/299).
3.14   Dr. J.___, welcher den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2010 in dessen Auftrag untersucht hatte, nannte in seinem replicando aufgelegten neurologischen Gutachten vom 26. Oktober 2010 als Diagnose einen Status nach Polytrauma am 15. Mai 2005 mit:
- Mindestens durchgemachter leichter traumatischer Hirnverletzung (MTBI, mild traumatic brain injury) mit
- Persistierenden leichten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen
- Leicht beeinträchtigter Gleichgewichtskontrolle
- Leichten bis mässigen, intermittierenden chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen (ICD-10 G44.30)
- Thorax- und BWS-Trauma mit zahlreichen Rippenfrakturen, Lungenkontusion und Herzkontusion
- Chronische Rückenschmerzen (unter stärkerer körperlicher Belastung verstärkt)
- Abdominaltrauma mit Leberverletzung
- Leichte Harnröhrenverletzung bei Katheterwechsel während Akutbehandlung
- Folgen: lokale Schmerzen bei starkem Husten
         Als unfallfremde Diagnosen bestünden ein Status nach kindlichem ADHS, eine bipolare Affektstörung sowie ein Status nach Drogenmissbrauch.
         In seiner Beurteilung führte Dr. J.___ aus, im Rahmen des vor fünfeinhalb Jahren erlittenen, sicher ausgeprägten Polytraumas sei es in Anbetracht der mindestens viertelstündigen retrograden Amnesie, kombiniert mit einer anterograden Amnesie von zirka einer Woche, mit praktischer Sicherheit zu einer erheblichen, über eine MTBI hinausgehenden traumatischen Hirnverletzung gekommen. Diese Bewusstseinsstörungen seien mindestens teilweise echtzeitlich belegt. In den Aufzeichnungen der Intensivstation sei in der Folge während mehrerer Tage keine voll erhaltene Bewusstseinslage mit Abfall des GCS um 1-2 Punkte protokolliert und gleichzeitig eine Vergesslichkeit erwähnt worden. Diese Vergesslichkeit entspreche den wenigen von aussen prüfbaren Faktoren einer amnestischen Episode, das heisst der vom Beschwerdeführer berichteten anterograden zirka einwöchigen Amnesie. Es sei laut dem Leiter der Intensivstation des Spitals Z.___ normal und auch aus der Literatur bekannt, dass diese amnestischen Episoden nicht in der Krankengeschichte vermerkt werden. Die fehlenden Hinweise auf eine durchgemachte Hirnverletzung in der MR-Bildgebung würden eine solche nicht ausschliessen.
         Bei der aktuellen ausführlichen neurologischen Untersuchung sei bei offensichtlich von den Voruntersuchern nicht durchgeführter Testung neu festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Hirnverletzung sehr wahrscheinlich eine leichte zentral-vestibuläre Störung erlitten habe, welche durch eine deutliche Asymmetrie im Gleichgewichtssystem belegt sei. Sie sei klinisch, da nur bei geschlossenen Augen auftretend, nicht sehr störend, äussere sich aber auch unter vermehrter Belastung. Der übrige Neurostatus sei bis auf die deutliche Sensibilitätsstörung nach der schweren Brustkastenverletzung normal.
         Hinsichtlich der seit dem Unfall vorhandenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sei mehrfach postuliert worden, dass diese durch das bekannte und seit dem Jahr 2008 wieder regelrecht behandelte ADHS-Syndrom bedingt seien. Für ihn sei jedoch fraglich, ob das ADHS unter sicher seit längerer Zeit guter Behandlung die Gedächtnis-, Konzentrations- und ähnlichen Störungen erklären könne, zumal eine Rücksprache mit erfahrenen Kollegen ergeben habe, dass bei der vorliegend sehr wahrscheinlich guten Kompensation mit täglich 90 mg Ritalin allfällige Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen als ADHS-Folge nicht mehr zu erwarten seien. Zudem hätten bei der zweistündigen Exploration des Beschwerdeführers typische ADHS-Zeichen gefehlt. Der von ihm kontaktierte behandelnde Psychiater Dr. P.___ teile diesen Eindruck und habe erklärt, auch die bipolare (manisch-depressive) Störung sei unter Lithium-Behandlung erwartungsgemäss vom Tisch.
         Im Weiteren seien die nach durchgemachter Hirnverletzung intermittierend vorhandenen, nicht sehr starken Kopfschmerzen bei erfüllten Definitionskriterien der Internationalen Kopfschmerzgesellschaft (IHS) nicht wie Dr. G.___ behaupte nur möglicherweise, sondern klar als posttraumatische Kopfschmerzen und damit als unfallkausal zu taxieren. Vor dem Unfall hätten keine Kopfschmerzen bestanden, solche seien jedoch von Anfang an vorhanden gewesen, wobei sie anfänglich sehr wahrscheinlich von den initial viel heftigeren Thoraxschmerzen übertönt und daher erst im November 2005 vom Hausarzt Dr. K.___ festgehalten worden seien.
         Bezüglich der Bildgebung des Gehirns erklärte Dr. J.___, dass die hinteren Ventrikelräume in der MR-Untersuchung aus dem Jahr 2008 tendenziell grösser seien im Vergleich zu den CT-Aufnahmen vom Unfalltag. Dies weise entweder auf ein initiales leichtes Hirnödem als Ausdruck der organischen Schädigung oder auf eine zwischenzeitlich erfolgte leichte Schrumpfung von zerstörtem Hirngewebe hin.
         Die leichten bis mässigen, seit längerem konstanten Rückenschmerzen seien entgegen der früheren Annahme des Orthopäden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin eine unfallkausale Folge der durchgemachten Verletzungen. Dies werde auch unterstützt durch die Tatsache der klar vorhandenen Sensibilitätsstörungen auf der schmerzhaften rechten thorakalen Seite. Diese Sensibilitätsstörungen belegten durchgemachte Läsionen der Nerven, welche bekannterweise auch zu schmerzhaften chronifizierten Irritationen führen könnten.
         Zusammengefasst führte Dr. J.___ aus, dass an der Unfallkausalität der vorhandenen Beschwerden grossmehrheitlich nicht zu zweifeln sei und die Stellungnahmen der Ärzte der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, insbesondere der Neurologin Dr. G.___, auf teils unvollständigen Untersuchungen und vor allem unter Nichtberücksichtigung von bekannten Fakten und Tatsachen beruhten. Es gehe nach der internationalen Literatur nicht an, eine durchgemachte Hirnverletzung insbesondere leichterer Art wie im vorliegenden Fall auszuschliessen, wenn diese mit den heutigen Methoden bildgebend noch nicht visualisiert werden könne. Erfreulicherweise habe sich in letzter Zeit eine weitere Stabilisierung eingestellt (Urk. 14/2).
3.15         Nachdem Dr. G.___ in der duplicando eingereichten Stellungnahme vom 7. April 2011 zum Gutachten des Dr. J.___ Stellung genommen hatte (vgl. im Einzelnen Urk. 21), äusserte dieser am 17. Mai 2011 seinen Standpunkt ein zweites Mal (vgl. im Einzelnen Urk. 25), wobei beide an ihren Beurteilungen festhielten.

4.      
4.1    
4.1.1   Vorab ist unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen festzustellen, dass die vorhandenen medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhaltes erlauben, weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von ergänzenden medizinischen Abklärungen einschliesslich einer inter- beziehungsweise polydisziplinären Begutachtung abgesehen und der Beschwerdegegnerin keine Verletzung der gesetzlichen Abklärungspflicht vorgeworfen werden kann.
4.1.2   Nach Lage der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die organischen Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer anlässlich des versicherten Unfallereignisses vom 15. Mai 2005 zugezogen hatte, regelrecht und zeitgerecht abgeheilt sind. So zeigten bereits die anlässlich der stationären Aufenthalte in der Klinik A.___ vom 10. August bis 29. November 2005 und vom 14. Dezember 2006 bis 31. Januar 2007 durchgeführten beziehungsweise durch diese veranlassten bildgebenden und klinischen Untersuchungen keine Auffälligkeiten mehr (Urk. 10/82 S. 6-7 und 10/154 S. 6). Damit steht im Einklang, dass sich auch in der im Rahmen der konsiliarischen Untersuchung durch Dr. H.___ durchgeführten MR-Bildgebung der BWS und des Thorax vom 23. Dezember 2008 keine unfallbedingten Pathologien mehr visualisieren liessen (Urk. 10/289 S. 4). Der Orthopäde, welcher den Beschwerdeführer bereits am 15. August 2008 untersucht und nach einem nicht wahrgenommenen Termin die Resultate der MR-Aufnahmen am 2. Februar 2009 mit ihm besprochen hatte, befand in seinem Bericht vom 21. April 2009 (Urk. 10/289) denn auch, dass aus orthopädischer Sicht kein morphologisch fassbarer Befund mehr festzustellen sei, welcher als Folge des Unfalles vom 15. Mai 2005 gelten könne. Entsprechend verneinte er eine unfallbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Insofern ist davon auszugehen, dass auch die Unfallfolgen im Bereich des Thorax und insbesondere die Rippenfrakturen gut verheilt sind. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Konsiliaruntersuchung durch Dr. H.___ über noch erhebliche Schmerzen bei der Arbeit mit einer Intensität von 5-6 auf der visuellen Analogskala (VAS) bei subjektiv um 30 % eingeschränkter Arbeitsfähigkeit berichtete, vermag bei blandem bildgebendem Befund zu keinem anderen Ergebnis zu führen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ärzte der Klinik A.___ im Austrittsbericht vom 15. Februar 2007 (Urk. 10/154 S. 2) die Schmerzen im Brustkorbbereich im Zusammenhang mit leichten hypochondrischen Ängsten interpretierten. Dementsprechend kann gestützt auf die bildgebend und klinisch eingehend abgeklärte medizinische Aktenlage zuverlässig davon ausgegangen werden, dass aus orthopädisch-traumatologischer Sicht spätestens im März 2008 keine Unfallfolgen mehr vorlagen.
4.1.3   Im Weiteren ist gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses vom 15. Mai 2005 eine Commotio cerebri respektive eine leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI = mild traumatic brain injury) erlitten hat. Dass beim Beschwerdeführer eine durch den Unfall verursachte gravierendere Hirnverletzung vorliegt, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Zwar wurde in der diesbezüglich indes nicht stringenten Berichterstattung des Spitals Z.___ (vgl. E. 3.1 hiervor) ein kurzzeitiger GCS-Wert von 8 Punkten angegeben, welcher definitionsgemäss auf ein schweres Schädelhirntrauma schliessen liesse, doch sprechen die klinischen Befunde nicht für eine schwerwiegendere Verletzung. Die involvierten Ärzte nannten denn auch übereinstimmend eine Commotio cerebri beziehungsweise eine MTBI und nicht etwa eine Contusio cerebri als Diagnose. Die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung und mithin auch einer Commotio cerebri bedeutet allerdings nicht schon, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung im Sinne der Rechtsprechung zum Schleudertrauma der HWS und zum Schädel-Hirntrauma vorliegt. Hierzu bedarf es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes in Form neurologischer Ausfälle (Urteil des Bundesgerichts 8C_101/07 vom 17. August 2007 E. 5.1 mit Hinweisen). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, zumal das am Unfalltag angefertigte CT des Schädels ebenso wie die MR-Bildgebung des Gehirns vom 28. Februar 2008 keine unfallbedingten Läsionen zur Darstellung brachte (Urk. 10/267, 10/276).
4.1.4         Alsdann geht aus den medizinischen Unterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 15. Mai 2005 teilweise gesundheitliche Beeinträchtigungen verzeichnete, welche mit Beschwerden korrespondieren, die nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder einer äquivalenten Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle wie einem Schädelhirntrauma häufig angegeben werden (sogenanntes buntes Beschwerdebild, vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 359 E. 4b). Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht wurden. Im Falle des Beschwerdeführers fällt entscheidend ins Gewicht, dass ausweislich der Akten bereits in der Kindheit ein ADHS diagnostiziert und während rund zehn Jahren bis zirka 2003/2004 medikamentös behandelt wurde, wobei die Absetzung des Ritalins zu einer Verschlechterung der Aufmerksamkeit und zu erhöhten Konzentrationsproblemen geführt hat (Urk. 10/152, (Urk. 10/154, 10/267). Damit korreliert, dass in der Klinik A.___ eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung mit Schwerpunkt bei den Aufmerksamkeitsfunktionen bei im Übrigen unauffälligen neuropsychologischen Funktionen festgestellt wurde. Die Ärzte der Klinik A.___ beurteilten, die festgestellten kognitiven Schwierigkeiten seien wahrscheinlich (vgl. Urk. 10/80 S. 3) beziehungsweise möglicherweise (vgl. Urk. 10/152 S. 4) zu einem Teil Folge der beim Unfallereignis vom 15. Mai 2005 erlittenen traumatischen Hirnverletzung. Alsdann ergibt sich aus den Akten, dass die Wiederaufnahme der Ritalinbehandlung anlässlich des stationären Aufenthaltes in der Klinik E.___ vom 12. März bis 14. August 2008 einen guten Erfolg zeitigte (Urk. 10/267 S. 5, 10/276 S. 14). Vor diesem Hintergrund können die Konzentrationsstörungen mit Dr. G.___ nicht überwiegend wahrscheinlich als natürlich-kausale Unfallfolge des Ereignisses vom 15. Mai 2005 angesehen werden. An diesem Ergebnis vermögen die abweichenden fachärztlichen Einschätzungen der Dres. O.___ und J.___ mangels hinreichend nachvollziehbarer Begründung nichts zu ändern (Urk. 10/230, 14/2). In Bezug auf die geltend gemachte Kopfschmerzproblematik ergibt sich aus den Akten, dass Kopfschmerzen erstmals im Bericht des Spitals Z.___ vom 18. Oktober 2005 betreffend die Kardiologische Sprechstunde vom gleichen Tag (Urk. 10/76) und alsdann im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 27. Dezember 2005 (Urk. 10/82) erwähnt werden. Bereits diese zeitliche Latenz von rund fünf Monaten lässt den Unfall vom 15. Mai 2005 lediglich als mögliche, nicht aber als überwiegend wahrscheinliche Ursache erscheinen. Soweit Dr. J.___ in seinem neurologischen Gutachten vom 26. Oktober 2010 (Urk. 14/2 S. 12-13) festhält, vor dem Unfall hätten keine Kopfschmerzen bestanden, ist darauf hinzuweisen, dass die Maxime „post hoc, ergo propter hoc“ beweisrechtlich unzulässig ist respektive eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Insofern ist es nachvollziehbar, wenn Dr. G.___ in ihrer Beurteilung davon ausgeht, die Diagnose eines posttraumatischen Kopfschmerzes sei zumindest bis anfangs 2008 möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 10/276 S. 17). Was schliesslich die weiteren Beschwerden wie die vom Beschwerdeführer erstmals am 20. Juni und 26. Oktober 2006 gegenüber dem SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ geäusserten Schwindelbeschwerden (Urk. 10/104, 10/118) und die von Dr. J.___ am 7. Oktober 2008 diagnostizierte leichte zentral-vestibuläre Störung betrifft (Urk. 14/2 S. 12), können diese angesichts der noch längeren Latenzzeit nicht als durch das Unfallereignis verursacht gelten. Dementsprechend ist mit Dr. G.___ davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine überdauernden neurologischen Unfallfolgen vorliegen (Urk. 10/276 S. 18).
4.1.5   Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht bezüglich der im März 2008 aufgetretenen psychischen Störung mangels eines natürlichen Kausalzusammenhanges (Urk. 2 S. 4-7; unter Hinweis darauf, dass die Adäquanz eines etwaigen unfallkausalen psychischen Leidens zu verneinen wäre, Urk. 2 S. 15). Dabei stützte sie sich auf die fachärztliche Einschätzung des Dr. I.___ vom 8. Januar 2010 (Urk. 10/299 S. 7-8), welche diesbezüglich eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. dazu E. 1.3.5 hiervor) darstellt. Der Umstand, dass der Versicherungsmediziner keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1, mit Hinweisen). Aus den Ausführungen des Dr. I.___ ergibt sich denn auch, dass er über sämtliche für die Beurteilung der Unfallkausalität erforderlichen Unterlagen verfügte. Im Weiteren kann auf Berichte versicherungsinterner Ärzte rechtsprechungsgemäss abgestellt werden, wenn, was vorliegend der Fall ist, keine Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7).
         Dr. I.___ gelangte in seiner sorgfältig begründeten Beurteilung unter eingehender Würdigung des zeitlichen Ablaufes zum Schluss, dass die im März 2008 aufgetretene psychische Störung nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als durch das annähernd drei Jahre zurückliegende Unfallereignis vom 15. Mai 2005 verursacht gelten kann. Seine Einschätzung der Unfallkausalität ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar und steht im Einklang mit der gesamten medizinischen Aktenlage. Im Gegensatz dazu vermag die Berichterstattung der behandelnden Fachpersonen der Klinik E.___, speziell der Dres. Q.___ und P.___, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, da sie eine nachvollziehbare Begründung und insbesondere eine Auseinandersetzung sowohl mit der zeitlichen Latenz von nahezu drei Jahren zwischen dem Unfallereignis vom 15. Mai 2005 bis zum Auftreten der psychischen Störung im März 2008 als auch mit den anfangs des Jahres 2008 aufgetretenen akuten, lebenssituativen Stressoren (Nichtbestehen der Theorieprüfung für Lastwagen, Urk. 10/212; Führerausweisentzug wegen Fahrens unter Drogeneinfluss, Urk. 10/215; Einleitung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens durch die IV-Stelle, Urk. 10/221; Beendigung der Beziehung durch die Freundin und Abbruch der Therapie bei Dr. phil. M.___, Urk. 10/222; Versetzung in Untersuchungshaft infolge Tatverdachts der Vergewaltigung, Urk. 10/224), wovon laut Dr. I.___ jeder für sich (und insbesondere in ihrer Summe) naheliegend als Auslöser für die psychische Störung vom März 2008 anzusehen ist, vermissen lässt. Sie vermag deshalb die Einschätzung des Dr. I.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf dessen Aktenbeurteilung kann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den ab März 2008 aufgetretenen psychischen Beschwerden und dem erlittenen Unfall höchstens als eine blosse Möglichkeit erscheinen, was für die Begründung der Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht genügt.
4.1.6   Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2010 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 24. September 2010 die Gewährung weiterer Taggeldleistungen rückwirkend ab dem 11. März 2008 (Abbruch der Eingliederungsmassnahme durch die IV per 10. März 2008, Urk. 10/226) mangels unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit abgelehnt hat.

4.2    
4.2.1         Nachdem die Beschwerdegegnerin bis zum Verfügungsdatum, mithin bis am 31. Mai 2010 Heilbehandlung gewährte, ist davon auszugehen, dass sie den Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers formell per Ende Mai 2010, mithin rund fünf Jahre nach dem Unfallereignis, und nicht etwa per 10. März 2008 abgeschlossen hat. Allerdings erachtet der Beschwerdeführer, indem er beantragt, es seien ihm auch nach dem 10. März 2008 respektive 31. Mai 2010 Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen auszurichten, den vorgenommenen Fallabschluss per Ende Mai 2010 als verfrüht.
4.2.2   In Bezug auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses und damit einhergehend der Adäquanzprüfung ist festzuhalten, dass nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung der Unfallversicherer einen Fall unter Einstellung von Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sowie Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen hat, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes „namhaft“ durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3).
4.2.3   Aus der medizinischen Aktenlage geht unzweifelhaft hervor, dass Ende Mai 2010 die Folgen des Unfalles vom 15. Mai 2005 längst soweit abgeheilt waren, dass diesbezüglich von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung mehr zu erwarten war. Jedenfalls ist keine medizinische Stellungnahme aktenkundig, welcher sich die Prognose einer nach Ende Mai 2010 noch zu erwartenden gesundheitlichen Besserung mit der Folge einer erheblichen Steigerung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit entnehmen liesse. Der Beschwerdeführer benennt denn auch keine medizinische Massnahme, von welcher solches zu erwarten wäre. Soweit er beschwerdeweise vorbringt, die Eingliederungsmassnahmen der IV seien noch nicht abgeschlossen (Urk. 1 S. 8) und zur Untermauerung seines Standpunktes die beiden Mitteilungen der IV-Stelle vom 22. und 24. September 2010 betreffend Kostengutsprache für eine berufliche Neuausbildung zum Hauswart vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2012 ins Recht legt (Urk. 3/1-2), ist darauf hinzuweisen, dass sich der in Art. 19 Abs. 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV nur auf Vorkehren bezieht, die geeignet sind, den einer UVG-Invalidenrente zu Grunde liegenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Dies trifft im Falle des Beschwerdeführers nicht zu.
4.3    
4.3.1   Selbst wenn im Zeitpunkt des durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Fallabschlusses vom 31. Mai 2010 eine natürliche Kausalität gegeben wäre, müsste, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, die Adäquanz des Kausalzusammenhanges verneint werden. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. September 2010 (vgl. im Einzelnen Urk. 2 S. 7-10) zutreffend dargelegt hat, sind die vom Beschwerdeführer über Ende Mai 2010 hinaus geklagten Beschwerden trotz eingehender klinischer und bildgebender Abklärungen nicht einem organisch hinreichend objektivierbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen. Somit ist die Adäquanz besonders zu prüfen (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Adäquanzprüfung nach der mit BGE 117 V 359 begründeten und mit BGE 134 V 109 präzisierten sogenannten Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen habe. Ob diese Auffassung zutrifft oder ob die Adäquanz mit Blick darauf, dass ein Schädelhirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer commotio cerebri, nicht im Grenzbereich zu einer contusio cerebri, erreicht, für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis nicht genügt (Bundesgerichtsurteil 8C_476/2007 vom 4. August 2008 E. 4.1.3 mit Hinweisen) sowie angesichts des nicht unerheblichen psychischen Vorzustandes sowie der teils psychischen Überlagerung nach den Kriterien von BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Rechtsprechung) zu beurteilen ist, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Denn die Adäquanz ist, wie die nachfolgende Prüfung ergibt, auch bei Anwendung der für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Schleudertrauma-Praxis zu verneinen.
4.3.2   Im Hinblick auf die Adäquanzprüfung ist zunächst die Schwere des Unfallereignisses zu würdigen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (BGE 134 V 109 E. 10.1, 115 V 133 E. 6; Bundesgerichtsurteil U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, publiziert in: SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26).
         Die Beschwerdegegnerin ist von einem mittelschweren Ereignis ausgegangen (Urk. 2 S. 13), wogegen der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall vom 15. Mai 2005 als schweres Unfallereignis beziehungsweise allenfalls als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert haben möchte (Urk. 1 S. 8 unten und S. 9 oben).
         Nach Lage der polizeilichen Akten war der Beschwerdeführer am 15. Mai 2005 innerorts auf nasser Fahrbahn unterwegs, als er nach der Durchfahrt einer Unterführung mit der linken Seite eines einbiegenden, nicht vortrittsberechtigten Linienbusses kollidierte, wobei der Beschwerdeführer keinen Sicherheitsgurt trug und auf den Fahrersitz eingeklemmt wurde (Urk. 10/31). Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag offenbar nicht vor (Urk. 10/201). Trotz des dokumentierten erheblichen Schadens am Fahrzeug (vgl. Aufnahmen der Kantonspolizei S.___ vom 15. Mai 2005, Urk. 10/311/1) ist die Einstufung durch die Beschwerdegegnerin als mittelschweres Ereignis im engeren Sinne nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Kasuistik (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.4.1) stellt dieser Verkehrsunfall jedenfalls weder einen schweren noch einen mittleren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen dar. Bei der gegebenen Unfallschwere ist die Adäquanz des Kausalzusammenhanges nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu bejahen, wenn drei der sieben massgebenden Adäquanzkriterien (vgl. E. 1.3.3 hiervor) erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (Bundesgerichtsurteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
4.3.3   Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens respektive des Angstgefühls des Beschwerdeführers (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwogen hatte, ist dem Unfallereignis vom 15. Mai 2005 in eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Zu beachten ist indes, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Alsdann ist zu beachten, dass beim Beschwerdeführer in Bezug auf das eigentliche Unfallereignis eine Amnesie besteht, weshalb diesem Kriterium nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann, wie wenn eine ungetrübte Erinnerung an den Unfall gegeben wäre (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_387/2011 vom 20. September 2011 E. 3.3.1). Mit Blick auf die Kasuistik des Bundesgerichts (vgl. etwa Urteil 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.7.1) kann das Kriterium vorliegend nicht als erfüllt betrachtet werden.
         Die unfallbedingten somatischen Gesundheitsschäden waren zwar erheblich, heilten jedoch in der Folge regelrecht ab. Daneben zog sich der Beschwerdeführer beim Unfall keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art zu. Insbesondere genügt die Diagnose eines Schädelhirntraumas nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Es bedürfte hierzu einer besonderen Schwere der typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Im Weiteren ist auch nicht aktenkundig, dass eine allfällige besondere Körperhaltung während und unmittelbar nach dem Unfall die gesundheitlichen Folgen erschwert hätte, weshalb auch dieses Kriterium zu verneinen ist.
         Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der fortgesetzt spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums nicht zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 8C_234/2011 vom 4. Juli 2011 E. 5.2). Der Beschwerdeführer wurde nach dem Aufenthalt im Spital Z.___ im Wesentlichen nurmehr medikamentös und physiotherapeutisch behandelt. Alsdann dienten die beiden Aufenthalte in der Klinik A.___ vornehmlich der Abklärung und nicht der Behandlung der unfallbedingten Leiden (vgl. Anmeldungen vom 14. Juli 2005 und 26. Oktober 2006, Urk. 10/15 und 10/121). Die im März 2007 aufgenommene Psychotherapie bei Dr. phil. M.___, welche nach rund zehn Sitzungen im Januar 2008 abgebrochen wurde (Urk. 10/192, 10/220, 10/222) sowie der Aufenthalt in der Klinik E.___ erfolgten ebenfalls nicht unfallbedingt, weshalb sie hier nicht zu berücksichtigen sind.
         Beim Kriterium der erheblichen Beschwerden beurteilt sich die Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden werden nicht angezweifelt, doch kann bei Ausschluss der unfallfremden Einschränkungen nicht von einer erheblichen Einschränkung im Lebensalltag im Sinn des zu erfüllenden Kriteriums ausgegangen werden. Aufgrund der rein unfallbedingten Beschwerden ist das Kriterium deshalb zu verneinen.
         Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, ist nicht aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich zutreffend aus, dass sich nach dem Legen eines suprapubischen Katheters am 23. Mai 2005 der weitere Hospitalisationsverlauf im Spital Z.___ komplikationslos gestaltete.
         Alsdann ist in Anbetracht der medizinischen Aktenlage auch nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen Komplikationen auszugehen.
         Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen setzt schliesslich voraus, dass die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 mit Hinweisen). Wie dargelegt lässt sich die psychisch und neuropsychologisch begründete Einschränkung nicht überwiegend wahrscheinlich natürlich-kausal mit dem Unfallereignis vom 15. Mai 2005 in Verbindung bringen. Aber selbst wenn diesbezüglich eine natürliche Kausalität gegeben wäre, so liesse sich dieses Kriterium mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Eingliederung nicht gebührend mitwirkte (vgl. etwa Urk. 10/221), nicht bejahen.
         Demnach ist von den sieben massgebenden Adäquanzkriterien keines erfüllt, geschweige denn in besonders ausgeprägter Weise. Das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 15. Mai 2005 und den am 31. Mai 2010 noch geklagten Beschwerden ist deshalb zu verneinen.

5.         Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. Mai 2010 unter gleichzeitiger Einstellung der Heilbehandlungsleistungen und Verneinung eines weiteren Taggeldanspruches in der Zeit nach dem 10. März 2008 bis Ende Mai 2010 abgeschlossen hat. Mithin hat es bei den zugesprochenen Leistungen sein Bewenden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
- Helsana Versicherungen AG, Recht, Postfach, 8081 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).