UV.2010.00320
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene X.___ arbeitete bei der Gemeindeverwaltung Y.___ und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: "Zürich") obligatorisch unfallversichert, als sie am 13. Oktober 2008 in folgenden Verkehrsunfall verwickelt wurde: Nachdem der vor ihr fahrende Lieferwagen unvermittelt angehalten und die Versicherte ihr Fahrzeug ebenfalls gestoppt hatte, setzte der Lieferwagen unerwartet zurück und prallte ungebremst in die Front ihres Fahrzeugs (Urk. 7/Z1-Z2, Urk. 7/Z5). Gemäss unfallanalytischer Expertise vom 15. Januar 2009 betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Fahrzeugs der Versicherten 13-19 km/h (Urk. 7/Z25). Die medizinische Erstversorgung erfolgte am 20. Oktober 2008 bei Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (Urk. 8/ZM3). Dieser diagnostizierte ein HWS-Beschleunigungstrauma und verordnete Physiotherapie und Kräftigungstherapie (Urk. 8/ZM2). Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht (Urk. 7/Z5, Urk. 7/Z61, Urk. 7/ZM3 S. 2). Die Zürich übernahm die Heilungskosten (vgl. Urk. 7/Z36, Urk. 7/Z38). Vom 30. März bis 27. April 2009 hielt sich die Beschwerdeführerin aufgrund anhaltender Beschwerden zur stationären Rehabilitation in der F.___ (Urk. 7/ZM10) auf.
Zur Prüfung ihrer weiteren Leistungspflicht holte die "Zürich" das Gutachten des Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 14. April 2010 ein (Urk. 7/ZM19). Gestützt darauf stellte sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 4. Juni 2010 (Urk. 7/Z95) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 24. September 2010 (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/Z102) auf den 1. Mai 2009 ein mit der Begründung, dass ab dann weder ein natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis ausgewiesen seien.
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2010 beantragte die "Zürich" die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5
1.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5.2 Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA oder dem UVG unterstellte Privatversicherer im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Versicherung, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA oder den Privatversicherern beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).
2.
2.1 Gemäss Memorandum der "Zürich" vom 16. Februar 2009 über eine Fallbesprechung mit der Vertrauensärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, erlitt die Beschwerdeführerin bereits am 10. Mai 2007 einen Unfall. Damals schlug sie während ihrer Tätigkeit als Sigristin im Glockenturm mit dem Hinterkopf und dem Rücken gegen eine Glocke. Anschliessend traten heftige Schmerzen im Rücken und im rechten Bein auf, wobei die radiologischen Abklärungen eine mediolaterale Diskushernie L5/S1 links, eine intraforaminale Diskushernie L4/L5 rechts mit Kompression der Nervenwurzel L4 rechts, eine erhebliche Osteochondrose L3/4 sowie mässiggradige, nach kaudal zunehmende Spondylarthrosen zeigten. Eine stationäre Behandlung brachte nur eine teilweise Linderung der Rücken- und Beinschmerzen. Sechs Wochen nach der komplikationslos verlaufenen Diskushernienoperation vom 14. November 2007 konnte eine Besserung der Beschwerden registriert werden. Weiterhin bestanden Dysästhesien insbesondere am rechten Oberschenkel. Die Unfallversicherungsleistungen wurden zufolge Erreichens des Status quo sine per 14. Mai 2008 eingestellt (Urk. 7/ZM5; vgl. auch Urk. 7/Z60 sowie Urk. 7/ZM2).
2.2 Gemäss Bericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 20. November 2008 und dem am 9. November 2008 ausgefüllten Dokumentationsbogen für Erstkonsulation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma reagierte die Beschwerdeführerin mit einer Angst-/Schreckreaktion auf den Unfall vom 13. Oktober 2008 und verspürte zunächst einen Druck im Kopf, Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und im rechten Bein, ein Brennen im rechten Unterschenkel sowie einen Tag später Kopf-, Nackenschmerzen und Übelkeit. Äussere Verletzungen bestanden nicht. Die hausärztliche Erstuntersuchung erfolgte aufgrund ferienbedingter Abwesenheit von Dr. Z.___ erst am 20. Oktober2008. Dr. Z.___ erhob eine Druckdolenz vorwiegend im Nackenbereich rechts mit Muskelhartspann/Myogelosen. Die aktive Beweglichkeit der Halswirbelsäule war eingeschränkt und schmerzhaft, im oberen Bereich bestanden segmentale Blockierungen. Zusätzlich klagte die Beschwerdeführerin über häufige Kopfschmerzen und Niedergeschlagenheit sowie über Schmerzen lumbal und im rechten Bein, wobei die neurologische Untersuchung einen trägen rechten Patellasehnenreflex, Parästhesien im rechten Fuss sowie eine Hyposensibilität im lateralen Ober- und Unterschenkel rechts ergab. Die am 21. Oktober 2008 angefertigten Röntgenbilder der Hals- und Lendenwirbelsäule zeigten keine posttraumatischen Veränderungen, hingegen eine geringe Spondylarthrose im Segment C7/Th1 sowie degenerative Veränderungen in den Segmenten L3/4 und L4/5 mit Chondrose. Dr. Z.___ diagnostizierte ein HWS-Beschleunigungstrauma nach dem Unfall vom 13. Oktober 2008. Des weiteren erwähnte der Hausarzt, die Beschwerdeführerin sei wegen Schmerzen infolge des Unfalls vom 10. Mai 2007 ab Mai 2008 alle drei Wochen mit Physiotherapie sowie Osteopathie behandelt worden. Diesbezüglich verbleibe die Diagnose eines Lumbovertbralsyndroms und eines residuellen sensomotorischen Reiz- und Ausfallsyndroms L4/L5 rechts nach extraforaminaler Exstirpation der Diksushernie L4/L5 rechts und Foraminotomie L4/L5 links am 14. November 2007. Nach dem Unfall vom 13. Oktober 2008 habe das postoperative residuelle sensomotorische Reiz- und Ausfallsyndrom L4/L5 rechts massiv zugenommen. Die Beschwerdeführerin absolviere weiterhin eine ambulante Physiotherapie sowie die postoperativ begonnene Kräftigungstherapie, wobei aufgrund der jetzigen Situation eine stationäre Rehabilitation empfehlenswert sei (Urk. 7/ZM1-3).
Am 2. März 2009 berichtete der behandelnde Physiotherapeut C.___, der Unfall vom 13. Oktober 2008 habe zu einer massiven Verstärkung der Rücken- und Beinbeschwerden aufgrund der heiklen postoperativen Situation in den Segmenten L4/L5/S1 geführt und den dortigen Genesungsprozess verzögert. Mit der bisherigen Behandlung hätten die nach dem Unfall vom 13. Oktober 2008 aufgetretenen Beschwerden aber wieder zu etwa 80 % reduziert werden können. Es könne damit gerechnet werden, dass der Status vor der Diskushernienoperation bei konsequenter Fortführung der Therapie ab Frühling/Sommer 2009 wieder erreicht sei (Urk. 7/ZM6; vgl. auch Urk. 7/ZM7).
Laut Bericht von PD Dr. med. D.___, Chefarzt Neurochirurgie/Wirbelsäulenchirurgie der E.___ Klinik, über die Konsultation vom 5. März 2009 hatte sich die Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule zwischenzeitlich weitestgehend zurückgebildet. Weiterhin bestehe ein - unter der bisherigen physikalischen Therapie deutlich verbesserter - muskulärer Hartspann im zervikalen Bereich sowie in leichtem Ausmass lumbal. Zudem habe eine diffuse Hypästhesie der rechten unteren Extremität ohne dermatomale Zuordnung erhoben werden können. Der Lasègue-Test sei beidseits negativ gewesen. Bei der Untersuchung im Liegen habe die Beschwerdeführerin weniger Kraft im rechten Bein entwickelt, als beim Gehen und Stehen zu beobachten gewesen sei. Kopfschmerzen seien noch vorhanden, allerdings nehme die Intensität ab. Die Beschwerdeführerin funktioniere in ihrem Alltag normal. Da keine Anhaltspunkte für eine eindeutige Radikulopathie bestünden, seien keine Zusatzuntersuchungen nötig. Er habe die Beschwerdeführerin beruhigt und ihr erklärt, dass die Symptomatik spontan zurückgehen werde (Urk. 7/ZM9; vgl. auch Urk. 7/ZM12, Urk. 7/ZM14).
Vom 30. März bis 27. April 2009 hielt sich die Beschwerdeführerin in der F.___ zur stationären Rehabilitation auf. Gemäss Austrittsbericht vom 3. Juni 2009 wurde in der F.___ auf zusätzliche medizinische Untersuchungen verzichtet. Mit einem ganzheitlichen, interdisziplinären Behandlungsansatz sei versucht worden, eine Schmerzreduktion zu erreichen und Coping-Strategien für den Umgang mit chronischen Schmerzen im Alltag zu entwickeln. Die Beschwerdeführerin sei allen Therapien gegenüber sehr aufgeschlossen gewesen und habe aufgrund ihrer positiven, sehr differenzierten Einstellung die Ziele der stationären Therapie erreicht. Sie habe erkannt, dass sie bis anhin versucht habe, so zu tun, als wäre nichts, und dass sie sich damit überfordert habe. Auch sei ihr nun bewusst, dass sie ihre hohen Eigenansprüche überdenken und lernen müsse, sich besser abzugrenzen und zu entlasten. In der Physiotherapie habe sie als Hauptproblem die rechtsseitigen Kopfschmerzen, die Unsicherheit beim spontanen, schnellen Kopfdrehen sowie ein Schwächegefühl im rechten Bein angegeben. Die Untersuchung der einzelnen Muskeln habe eine deutliche Abschwächung des Tibialis anterioris rechts ergeben, welche vermutlich eine Restsymptomatik der vorangegangenen Beschwerden in der Lendenwirbelsäule darstelle. Zervikal habe sich eine leichte Einschränkung der HWS-Rotation nach rechts sowie eine Druckdolenz bei ansonsten freier Gelenksbeweglichkeit gezeigt. Bei Austritt sei der Beschwerdeführerin eine Physiotherapieverordnung für weitere ambulante Physiotherapie mit MTT ausgestellt worden. Zusätzlich habe sie ein Medikamentenrezept erhalten. Sie werde wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren und ihr bisheriges, auch nach dem Unfall nie eingeschränktes Arbeitspensum versehen (Urk. 7/ZM10).
Eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 25. September 2009 zeigte gemäss Beurteilung des Radiologen Dr. med. G.___ eine flache, seit einer früheren Untersuchung im Jahr 2007 neu aufgetretene dorsale Diskushernie L5/S1 paramedian bis mediolateral links sowie eine leichte Narbenbildung im Segment L4/L5 extraforaminal rechts (Urk. 7/ZM13; vgl. auch Urk. 7/ZM14-16).
Am 15. März 2010 berichtete der behandelnde Osteopath H.___ über fortbestehende rechtsseitige Kopfschmerzen mit Ausstrahlungen in den rechten Arm sowie eine erhöhte Spannung in der Nacken-Schulter-Region (Urk. 7/ZM17; vgl. auch Urk. 7/ZM18).
2.3 Am 26. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch den Neurochirurgen Dr. A.___, welcher bereits am 4. Dezember 2007 ein Gutachten über ihre Beeinträchtigungen in der Lendenwirbelsäule erstellt hatte, im Auftrag der "Zürich" gutachterlich untersucht. Sie gab dem Gutachter an, aktuell nach Anstrengungen wie beispielsweise Kochen unter Kreuzschmerzen sowie Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlungen in den rechten Arm zu leiden. Teils komme es auch zu Schmerzausstrahlungen ins rechte Bein mit Krämpfen im Unterschenkel. Die Kopfschmerzen hätten in letzter Zeit gebessert und träten nur noch rund einmal pro Woche auf. Dr. A.___ erhob eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule ohne Muskelhartspann sowie eine Druckdolenz im mittleren Bereich der Halswirbelsäule. Auch die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule war leicht eingeschränkt. Sodann war die Sensibilität am ventralen Oberschenkel rechts wie auch im Bereich der lateralen Unterschenkel leicht vermindert, und der Patellasehnenreflex rechts war leicht abgeschwächt. Der Blindstrichgang war nicht ausführbar bei massiver, ungerichteter Falltendenz. In seiner Beurteilung der Untersuchungsergebnisse führte der Gutachter aus, die nach dem Unfall vom 13. Oktober 2008 vom Physiotherapeuten C.___ sowie vom Hausarzt Dr. Z.___ erhobenen Befunde seien relativ geringfügig gewesen, und die Beschwerdeführerin sei im bis anhin versehenen Umfang arbeitsfähig geblieben, was dafür spreche, dass die erlebte Traumatisierung der Wirbelsäule eher geringgradig gewesen sei. Die Frontalkollision vom 13. Oktober 2008 mit Geschwindigkeitsänderung im Harmlosigkeitsbereich sei nicht als Schleudertrauma zu qualifizieren. Im Prinzip könne es beim erlebten Unfallmechanismus auch nicht zu einer Kontusion der Lendenwirbelsäule kommen, allerdings habe die abrupte Abwehrreaktion in der Hals- und Lendenwirbelsäule zu einer momentanen Überlastung der Intervertebralgelenke geführt, was die Schmerzen erkläre. Der Verlauf der Beschwerden unter der als adäquat zu bezeichnenden Behandlung sei sehr wechselhaft gewesen, wobei die von der Beschwerdeführerin im rechten Bein angegebene Schwäche und diffuse Hypästhesie nicht objektivierbar gewesen seien und eine gewisse psychosomatische Komponente vermuten liessen. Im Bericht über die neueste MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule werde eine neu aufgetretene dorsale Diskushernie L5/S1 erwähnt, was nicht korrekt sei. Gleich wie Dr. D.___ gehe er, Dr. A.___, von einer Protrusion L5/S1 aus, welche bereits auf den MRI-Bildern der Voruntersuchungen vom 11. Mai und 19. September 2007 vorhanden gewesen sei. In der aktuellen Untersuchung sei die Diskrepanz zwischen dem normalen Gang/Strichgang und dem nicht ausführbaren Blindstrichgang mit massiver, ungerichteter Falltendenz aufgefallen, welche somatisch-neurologisch nicht erklärbar sei. Die deutliche Verschlechterung im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen ins rechte Bein sei aufgrund des Unfalls schwierig zu erklären, wegen des Vorschadens mit möglicherweise verstärkter Vulnerabilität könne aber eine gewisse traumatische Verschlechterung angenommen werden. Im März 2009, fünf Monate nach dem Unfall, hätten sowohl Dr. D.___ als auch der Physiotherapeut C.___ in ihren Berichten einen wesentlich gebesserten Zustand beschrieben. Bei der anschliessenden Hospitalisation sei der Zustand aber wieder schlechter gewesen, was nicht vereinbar sei mit der ursprünglich eher geringfügigen Verletzung. Es fänden sich eindeutige Hinweise auf eine gewisse psychosomatische Komponente; nebst den auffälligen Befunden in der aktuellen Untersuchung sei auch die Beobachtung von Dr. D.___ im Bericht vom 5. März 2009, dass die Beschwerdeführerin bei der Kraftprüfung im Liegen weniger Kraft entwickelt habe, als im spontanen Zustand beim Gehen und Stehen zu beobachten war, zu nennen. Nach der stationären Rehabilitation seien alle notwendigen Behandlungen durchgeführt worden. In diagnostischer Hinsicht sei von einem chronifizierten, therapieresistenten zervikozephalen/zervikospondylogenen rechtsseitigen und lumbospondylogenen rechtsseitigen Schmerzsyndrom bei Status nach LWS-Trauma am 10. Mai 2007 und kombiniertem HWS-/LWS-Trauma am 13. Oktober 2008, einer Diskusprotrusion L5/S1 und degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sowie einer Chronifizierung auf psychosomatischer Basis auszugehen. Die aktuell geklagten Beschwerden liessen sich teilweise durch die bekannte Diskusprotrusion L5/S1 und die degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule erklären. Das Trauma vom 13. Oktober 2008 sei dagegen nicht geeignet gewesen, eine definitive, dauerhafte Schädigung oder eine richtunggebende Verschlechterung eines krankhaften Vorzustandes zu bewirken. Verletzungen der Hals- und Lendenwirbelsäule wie die am 13. Oktober 2008 erlittenen heilten erfahrungsgemäss in einer Zeitspanne von drei bis maximal sechs Monaten ab. Der Unfall habe höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule geführt, wobei diesbezüglich Ende April 2009 das Erreichen des Status quo sine angenommen werden müsse. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stehe fest, dass die nach der stationären Behandlung Ende April 2009 fortbestehenden Beschwerden nicht mehr ganz oder teilweise unfallkausal seien, nachdem sich der Zustand schon im März deutlich gebessert habe. Nach erfolgter stationärer Rehabilitation in der F.___ habe von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden können (Urk. 7/ZM19).
3.
3.1 Es ist aktenmässig erstellt und im Wesentlichen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2008 zwar ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten, dass der Unfall aber zu keinen organisch-strukturellen Verletzungen der Halswirbelsäule oder anderer Körperteile geführt hat (vgl. etwa Urk. 7/ZM1, Urk. 7/ZM17 S. 8 ff.).
3.2 Die "Zürich" begründete die Einstellung der Versicherungsleistungen damit, gestützt auf das Gutachten des Dr. A.___ vom 14. April 2010 sei ausgewiesen, dass die nach dem 30. April 2009 fortbestehenden Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 13. Oktober 2008 stünden. Dr. A.___ habe seine nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung nicht nur auf seine allgemeinen Erfahrungen und die wissenschaftliche Literatur gestützt, sondern auch einzelfallbezogene Faktoren wie den Befund seiner klinischen Untersuchung und die medizinischen Akten berücksichtigt. Angesichts des erheblichen degenerativen Vorzustands habe bei der Kausalitätsprüfung nicht darauf abgestellt werden können, ob die Beschwerdeführerin beschwerdefrei sei, sondern es sei zu prüfen gewesen, ob der Gesundheitszustand unmittelbar vor dem Unfall (status quo ante) oder derjenige Zustand, welcher sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des Vorzustands auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht gewesen sei. Selbst bei Bejahung der natürlichen Kausalität seien keine Versicherungsleistungen mehr geschuldet, da jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem höchstens leichten bis mittelschweren Unfall vom 13. Oktober 2008 und den fortbestehenden Beschwerden mangels gehäuften oder auffallenden Vorliegens der unfallbezogenen Adäquanzkriterien verneint werden müsse, zumal im Zeitpunkt der Adäquanzprüfung keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr habe erwartet werden können, da die Beschwerdeführerin ausser während der stationären Hospitalisation vom 30. März bis 27. April 2009 nie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 2, Urk. 6).
3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, es könne nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden. Dr. A.___ sei bei seiner Beurteilung, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den nach Ende April 2009 fortbestehenden Beeinträchtigungen und dem Unfall nicht überwiegend wahrscheinlich sei, von Erfahrungswerten, wonach Beschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma nach 3 bis 6 Monaten abheilten, ausgegangen. Diese Erfahrungssätze seien weder hinreichend belegt noch in der Praxis allgemein anerkannt. Bezüglich der Auswirkungen von HWS-Distorsionsverletzungen existiere nämlich keine herrschende Lehre, vielmehr bestünden zwei Lager. Deshalb sei klar, dass sich Dr. A.___ für seine Beurteilung nur auf einen Teil der wissenschaftlichen Literatur berufen könne. Rückblickend zeige sich zudem, dass ihre Beschwerden dank der nach Einstellung der Unfallversicherungsleistungen weitergeführten therapeutischen Massnahmen wesentlich gebessert hätten. Dadurch sei erstellt, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die weitere medizinische Behandlung noch eine wesentliche Besserung ihres Gesundheitszustandes habe erwartet werden können (Urk. 1, Urk. 7/Z94).
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. A.___ vom 14. April 2010 erging gestützt auf die medizinischen Vorakten und eine ausführliche persönliche Untersuchung am 26. März 2010. Dr. A.___ hatte die Beschwerdeführerin bereits am 4. Dezember 2007 im Hinblick auf die damals im Vordergrund stehenden Beschwerden in der Lendenwirbelsäule begutachtet und war dadurch - so kann ohne weiteres angenommen werden - besonders gut in der Lage, den Einfluss des Vorzustandes auf das Beschwerdebild zu beurteilen. In seiner Expertise vom 14. April 2010 hat er ferner die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt und seine Schlussfolgerungen ausführlich begründet, weshalb grundsätzlich auf seine Expertise abgestellt werden kann (vgl. Erwägung 1.5).
Wenn sich Dr. A.___ bei der Beurteilung der natürlichen Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden auf die allgemeine Erfahrung, dass Wirbelsäulenverletzungen wie die von der Beschwerdeführerin erlittenen üblicherweise in einer Zeitspanne von maximal drei bis sechs Monaten abheilen, beruft, so ist dies immerhin damit vereinbar, dass auch das Bundesgericht eine traumatische, röntgenologisch jedoch nicht ausgewiesene Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule unter Hinweis auf den derzeitigen medizinischen Wissensstand in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen betrachtet (Urteil 8C_578/2009 vom 1. Februar 2010 E. 5.5 mit Hinweisen). Aus seinem gutachterlichen Bericht ergibt sich überdies, dass Dr. A.___ für die Kausalitätsbeurteilung massgeblich auf den konkreten Verlauf der Symptomatik unter den ergriffenen therapeutischen Massnahmen ab dem 13. Oktober 2008 abstellte. Dabei legte er überzeugend dar, dass durch die Berichte des Physiotherapeuten C.___ vom 2. März 2009 sowie von Dr. D.___ vom 9. März 2009 eine deutliche Besserung der Symptomatik dokumentiert wird, und dass die von der Beschwerdeführerin in den späteren Untersuchungen angegebene Situation nicht dem aufgrund des Unfalltraumas und der initialen Symptomatik - auch vom Physiotherapeuten und von Dr. D.___ - zu erwartenden weiteren Verlauf entsprach (vgl. Urk. 7/ZM6, Urk. 7/ZM9). Die unerwartet lange Persistenz der Beschwerden erklärte Dr. A.___ überzeugend zum einen unter Hinweis auf die von ihm und von verschiedenen anderen Ärzten festgestellten Besonderheiten mit unfallfremden, psychosomatischen Faktoren (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Zum anderen führte er einen Teil des nach März 2009 nicht mehr wesentlich gebesserten Beschwerdebildes auf die radiologisch ausgewiesenen, bereits vor dem Unfall bestehenden degenerativen Veränderungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule zurück. Aus den Berichten von Dr. Z.___ vom 20. November 2008 sowie des Physiotherapeuten C.___ vom 2. März 2009 ergibt sich denn auch, dass die Beschwerdeführerin noch vor dem Unfall vom 13. Oktober 2008 wegen eines Lumbovertebral- und residuellen sonsomotorischen Reiz- und Ausfallsyndroms L4/L5/S1 rechts alle drei Wochen mittels Physiotherapie und Osteopathie behandelt werden musste. Für die weiterhin nötige Behandlung dieses Vorzustands hat die "Zürich" nicht aufzukommen.
Aufgrund der nachvollziehbaren und im Einklang mit der in den übrigen medizinischen Akten dokumentierten objektiven Befundlage stehenden Ausführungen von Dr. A.___ ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass spätestens bei Einstellung der Versicherungsleistungen Ende April 2009 der status quo sine erreicht war (vorstehend Erw. 1.4). Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob die fortbestehenden, nicht mehr unfallkausalen Beschwerden aufgrund der weiteren therapeutischen Massnahmen besserten, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht.
4.2 Kann das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs der fortbestehenden Beschwerden mit dem Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden, erübrigt sich die Prüfung der Unfalladäquanz (vgl. BGE 134 V 109 E. 2 und 10).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
- SWICA Krankenkasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).