UV.2010.00321
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 10. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard
Krähbühlstrasse 76, 8044 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ war seit dem 1. März 2002 als Ausrüster/Chauffeur bei der Y.___ angestellt und dabei bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 28. August 2007 einen Autounfall erlitt (Unfallmeldung UVG vom 29. August 2007, Urk. 13/1). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, welcher X.___ am 29. August 2007 behandelte, diagnostizierte mit Bericht vom 26. September 2007 eine Thoraxkontusion links bei Differentialdiagnose Rippenfraktur. Er attestierte X.___ eine vom 29. August bis 18. September 2007 dauernde 100%ige und ab dem 19. September 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/M2). Die AXA erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Da die Beschwerden von X.___ persistierten, holte die AXA den Bericht vom 9. Juli 2008 ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein, welcher die geklagten Beschwerden als überwiegend unfallkausal erachtete (Urk. 13/M11). Am 26. März 2009 wurden im Spital B.___ eine diagnostische Schulterarthroskopie links, eine Tenodese der langen Bizepssehne, eine AC-Gelenksresektion sowie eine Acromioplastik links vorgenommen (Bericht vom 27. März 2009, Urk. 13/M20). In der Folge war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 15. April 2010 stellte die AXA ihre Leistungen ein und verzichtete gleichzeitig auf eine Rückforderung von bereits erbrachten Leistungen (Urk. 13/66). Die von X.___ am 19. Mai 2010 durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard erhobene Einsprache (Urk. 13/72) hiess die AXA mit Entscheid vom 17. September 2010 in dem Sinne teilweise gut, als eine Leistungspflicht bis zum 28. Oktober 2008 anerkannt wurde. Nach diesem Datum verneinte die AXA jedoch die Unfallkausalität. Gleichzeitig verzichtete sie auf eine Rückforderung der zu viel bezahlten Leistungen (Urk. 2).
1.2 Am 14. Februar 2009 rutschte X.___ auf Eis aus und fiel aufs rechte Bein (Knie). Er liess dieses Ereignis am 16. Februar 2009 der AXA melden (Bagatellunfall-Meldung UVG, Urk. 16/10/1). Am 10. September 2009 wurden im Spital B.___ eine diagnostische Kniearthroskopie rechts, eine arthroskopische Teilmeniskusresektion lateral sowie eine Osteophytenabtragung und Narbenentfernung intercondylär rechts durchgeführt (Bericht vom 11. September 2009, Urk. 16/11/M6). Da die Beschwerden von X.___ persistierten, gab die AXA bei PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 17. August 2010 erstattete (Urk. 16/11/M19). Mit Verfügung vom 1. November 2010 stellte die AXA ihre Leistungen betreffend Kniebeschwerden ab dem 10. September 2009 ein. Sie verzichtete gleichzeitig auf die Rückforderung ihrer bis am 31. August 2010 erbrachten Leistungen (Urk. 16/10/61). Die von X.___ am 6. Dezember 2010 durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard erhobene Einsprache (Urk. 16/10/70) wies die AXA mit Entscheid vom 10. März 2011 ab (Urk. 16/2).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2010 (betreffend Unfall vom 28. August 2007) liess X.___ am 20. Oktober 2010 durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten die gesetzlichen Leistungen unverzüglich zu erbringen (Urk. 1; Prozess Nr. UV.2010.00321). Am 22. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Diese wurde dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).
2.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 10. März 2011 (betreffend Unfall vom 14. Februar 2009) erhob X.___ am 11. April 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen unverzüglich weiter zu erbringen (Urk. 16/1; Prozess Nr. UV.2011.00108). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 16/9), was dem Beschwerdeführer am 5. September 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 16/12).
2.3 Zwischen den Verfahren Prozess Nr. UV.2010.00321 und Prozess Nr. UV.2011.00108 besteht ein sachlicher Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, den Prozess Nr. UV.2011.00108 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2010.00321 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren UV.2011.00108 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 16/0-13 geführt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen aus dem Unfall vom 28. August 2007 per 28. Oktober 2008 und die Leistungen aus dem Unfall vom 14. Februar 2009 per 10. September 2009 eingestellt hat.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Der nach dem Unfall vom 28. August 2007 erstbehandelnde Dr. Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 26. September 2007 eine Thoraxkontusion links, Differentialdiagnose Rippenfraktur. Der Beschwerdeführer sei vom 29. August bis 18. September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, und seit dem 19. September 2007 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/M2).
2.2 Die Ärzte des Spitals D.___ hielten mit Bericht vom 6. November 2007 fest, sie hätten den Beschwerdeführer am 30. August 2007 behandelt. Der Beschwerdeführer habe zwei Tage zuvor einen Autounfall erlitten, bei dem ihm ein Auto in die rechte Seite gefahren sei. Es liege keine Commotio vor. Der Beschwerdeführer habe seit einem Tag zunehmende Schmerzen in der linken Schulter und der HWS. Zudem klage er über stechende Thoraxschmerzen. Er habe sich deshalb selbst ins Spital eingewiesen. Als Diagnosen nannten sie eine HWS-Distorsion, eine Schulterkontusion links und eine Thoraxkontusion nach Autounfall. Der Beschwerdeführer sei vom 31. August bis 4. September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Unfall) (Urk. 13/M4).
2.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, welcher den Beschwerdeführer am 5. Oktober 2007 und nach Durchführung eines Arthro-MRI der linken Schulter am 6. November 2007 untersucht und beraten hatte, diagnostizierte im Bericht vom 9. November 2007 eine posttraumatische retraktile Kapsulitis links, eine SLAP-Läsion sowie eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose und ein traumatisiertes Sternoclaviculargelenk mit kleinem Ossikel links. Eine Rotatorenmanschettenläsion habe im MRI ausgeschlossen werden können, es zeigten sich aber eine SLAP-Läsion sowie degenerative Veränderungen im AC-Gelenk. Radiologisch finde sich bei entsprechender Symptomatik auch ein kleines Ossikel im Sternoclaviculargelenk links. Er habe eine subacromiale Infiltration mit Lidocain und Diprophoes links durchgeführt. Zudem müsse die Physiotherapie weitergeführt werden. Eine Operationsindikation bestehe zum jetzigen Zeitpunkt nicht und wäre bei bestehender retraktiler Kapsulitis sowieso kontraindiziert (Urk. 13/M6).
2.4 Der Beschwerdeführer wurde am 16. Oktober 2007 in der Klinik F.___ untersucht. Diese hielt mit Bericht vom gleichen Tag fest, es bestünden eine Degeneration von AC-Gelenk und Bizepssehne und eine SLAP-Läsion. Zudem zeigten sich narbige Veränderungen des Rotatorenintervalls, wie dies bei frozen shoulder gesehen werde. Schliesslich lägen einzelne Hinweise auf eine vordere Instabilitätskomponente vor (Urk. 13/M7).
2.5 Dr. E.___ erklärte mit Bericht an den Hausarzt Dr. Z.___ vom 10. Juni 2008, bis im Januar 2008 sei Physiotherapie durchgeführt worden. Die Beschwerden seien nie verschwunden, seien aber vorübergehend etwas besser gewesen. In letzter Zeit seien nun wieder bei Abduktion vermehrt Schmerzen aufgetreten, vor allem aber auch nachts. Trotzdem arbeite der Beschwerdeführer zu 100 %. Es persistiere eine Kapsulitis in der linken Schulter, wobei sich gegenüber der Voruntersuchung der Bewegungsumfang doch deutlich gebessert habe. Er habe eine subacromiale und intraartikuläre Infiltration mit Lidocain und Diprophos durchgeführt. Es sei sofort eine Besserung eingetreten (Urk. 13/M10).
2.6 Dr. A.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2008 auf deren Anfrage mit, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 28. August 2007 stünden. Vorbestehend sei eine AC-Gelenksarthrose links, welche traumatisiert worden sei (Urk. 13/M11). Am 27. Februar 2009 bestätigte er, dass die geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien (Urk. 13/M19).
2.7 Nachdem Dr. E.___ am 26. März 2009 eine diagnostische Schulterarthroskopie links, eine Tenodese der langen Bizepssehne, eine AC-Gelenksresektion sowie eine Acromioplastik links vorgenommen hatte (Urk. 13/M20), erklärte er am 8. Mai 2009, es liege sechs Wochen postoperativ bezüglich der linken Schulter ein zeitgemässer Verlauf vor. Die Physiotherapie müsse weitergeführt werden. Neu berichte der Beschwerdeführer über ein Kniedistorsionstrauma rechts, klinisch bestehe ein Verdacht auf eine vordere Kreuzbandruptur sowie eine Meniskusläsion. Hier persistierten Schmerzen bei Belastung, zudem sei das Knie immer noch geschwollen. Zuvor habe der Beschwerdeführer keine Kniebeschwerden rechts gehabt (Urk. 13/M21).
2.8 Ein im Spital B.___ am 26. Mai 2009 erstelltes MRI des rechten Knies ergab eine Läsion im lateralen Meniskus, degenerative Meniskusveränderungen medial und lateral, ein leicht signalalteriertes Kreuzband, Differentialdiagnose: Status nach Zerrung/leichtgradiger Partialruptur, eine fortgeschrittene Chondromalazie mit teilweise subchondraler ossärer Reaktion an der Trochlea des Femurs, medial an der retropatellaren Gelenkfläche, am medialen Femurcondylus und am lateralen Tibiaplateau, eine Trochleadysplasie, wenig Gelenkserguss und eine winzige Bakerzyste (Urk. 16/11/M2).
2.9 Am 10. September 2009 nahm Dr. E.___ eine diagnostische Kniearthroskopie rechts, eine arthroskopische Teilmeniskusresektion lateral sowie eine Osteophytenabtragung und eine Narbenentfernung intercondylär rechts vor (Urk. 16/11/M6). Er hielt daraufhin mit Bericht vom 22. Oktober 2009 fest, der Beschwerdeführer berichte über eine deutliche Besserung im rechten Knie. Es bestünden aber immer noch belastungsabhängige Schmerzen. Auch in der Schulter bestünden immer noch etwas Beschwerden bei endständiger Abduktion. Die Arbeitsunfähigkeit müsse weiter bei 100 % belassen werden (Urk. 13/M26).
2.10 Dr. Z.___ hielt mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2009 fest, er habe den Beschwerdeführer wegen den Kniebeschwerden erstmals am 24. Februar 2009 behandelt. Nachdem initial ein konservatives Management mit Physiotherapie versucht worden sei und schliesslich die Kniebeschwerden nicht gebessert hätten, habe die operative Sanierung bei Dr. E.___ stattgefunden. Es bestehe seit dem 10. September 2009 eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/11/M8).
2.11 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, welcher den Beschwerdeführer am 19. Januar 2010 untersuchte, diagnostizierte mit Bericht vom 20. Januar 2010 einen Status nach Autounfall am 28. August 2007 mit Schultertrauma links sowie Überdehnungstrauma der HWS. Aus neurologischer Sicht bestünden keine Hinweise für eine Verletzung am Nervensystem, die Durchuntersuchung habe normale Befunde ergeben. Das Beschwerdebild sei somit weitgehend weichteilbedingt, infolge Überdehnung der HWS, erstmals am 28. August 2007, mit zweiter Traumatisierung im Rahmen des Sturzes vom 14. Februar 2009. Eine stationäre Rehabilitationsbehandlung solle erwogen werden, das noch vorhandene Rehabilitationspotential schätze er allerdings als klein ein. Mittel- und langfristig müsse daher mit einer Teilinvalidisierung, allenfalls auch gänzlicher Invalidisierung, gerechnet werden (Urk. 13/M28).
2.12 Die Ärzte der Klinik F.___, Kniesprechstunde, berichteten der Beschwerdegegnerin am 12. März 2010, beim Beschwerdeführer fänden sich eine lateralbetonte Gonarthrose, welche arthroskopisch auch bestätigt worden sei, sowie auch eine Insuffizienzsymptomatik bei VKB-Ruptur. Um zu beurteilen, inwiefern die Arthrosebeschwerden im Vordergrund stünden, insbesondere auch aufgrund des Nachtschmerzes, würden sie eine Kniegelenksinfiltration mit Lokalanästhetikum und Kortison durchführen sowie den Beschwerdeführer in zwei Monaten zur klinischen Verlaufskontrolle mit MRI-Untersuchung Knie rechts sehen. Die Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin bei 100 % (Urk. 16/11/M14).
2.13 Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemein- und Unfallchirurgie, von ihrem Medizinischen Dienst, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Fraktur an der Clavicula als Folge des Unfalls vom 28. August 2007 diagnostiziert werden könne. Dr. H.___ hielt mit Stellungnahme vom 24. März 2010 fest, eine als Folge des Unfalls vom 28. August 2007 entstandene Fraktur der linken Clavicula könne ausgeschlossen werden (Urk. 13/M32).
2.14 Mit Bericht vom 20. Mai 2010 nannten die Ärzte der Klinik F.___, Schulter-/Ellbogensprechstunde, als Diagnose eine AC-Gelenksinstabilität und Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus- und Subscapularis-Partialruptur) Schulter links bei Status nach Schulterarthroskopie, AC-Gelenksresektion und Bizepstenodese sowie Acromioplastik im März 2009. Zudem führten sie an, aktuell stehe das Knie symptomatisch im Vordergrund. Im Bereich der linken Schulter schienen die Beschwerden mindestens zum Teil durch die Partialrupturen von Supraspinatus- und Subscapularissehne erklärbar bei gleichzeitig klinischer Instabilität des AC-Gelenkes nach Resektion der lateralen Clavicula. Dort sei ein rund 50%iges Ansprechen während einiger Tage auf die lokale Infiltration zu verzeichnen. Dementsprechend seien sie der Meinung, dass dem Beschwerdeführer eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion angeboten werden könne (Urk. 13/M35).
2.15 PD Dr. C.___ begutachtete den Beschwerdeführer betreffend das rechte Knie. Er hielt mit Gutachten vom 17. August 2010 als Diagnose eine Kniedistorison rechts am 14. Februar 2009 fest. Eine knieadaptierte Tätigkeit, d.h. körperlich leichtere Tätigkeiten, die wechselnd belastend, vorwiegend sitzend ausgeübt werden könnten, könne der Beschwerdeführer zu 100 % ganztags absolvieren. Tätigkeiten, die mit häufigem Stehen/Gehen/Treppensteigen und dergleichen verbunden seien, vermöge der Beschwerdeführer aufgrund seiner Pangonarthrose nicht mehr auszuüben; dasselbe möge für die eingeschränkte Bremskraft im rechten Bein zutreffen, weshalb die Tätigkeit als Chauffeur in Zukunft nicht mehr in Frage komme. Es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit (Möglichkeit), dass die Hinterhornläsion des lateralen Meniskus auf das Ereignis vom 14. Februar 2009 zurückzuführen sei. Allerdings bestünden Gründe, die eine derartige Annahme spekulativ erscheinen liessen. Insgesamt sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 14. Februar 2009 und der lateralen Meniskusläsion Knie rechts möglich, keineswegs indessen überwiegend wahrscheinlich (Urk. 16/11/M19). Am 3. September 2010 ergänzte er, die Tatsache, dass die ärztliche Erstkonsultation am 17. Februar 2009 und nicht erst am 24. Februar 2009 erfolgt sei, ändere nichts an seiner Gesamtbeurteilung (Urk. 16/11/M21).
2.16 Am 25. August 2010 teilte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, der Beschwerdegegnerin mit, dass er den Beschwerdeführer am 17. Februar 2010 wegen der Kniedistorsion untersucht habe. Das Röntgenbild habe keine frische ossäre Läsion gezeigt. Er habe den Beschwerdeführer nur einmalig gesehen (Urk. 16/11/M20).
2.17 Dr. G.___ hielt mit Bericht vom 1. September 2010 fest, die Abklärung der HWS habe einen völlig neuen Aspekt ergeben. Es habe sich eine grosse aneurysmatische Ausweitung der Arteria vertebralis links mit Kompression des Hirnstamms im unteren Bereich gezeigt. Daneben fänden sich Diskushernien C5/6 medio-linkslateral und C6/7 medio-rechtslateral. Hinweise für Neurokompressionen fänden sich in der Röntgenuntersuchung keine. Im Beschwerdebild des Beschwerdeführers stünden die zerviko-zephalen Schmerzen, welche Folge des HWS-Traumas vom 28. August 2007 seien, und die noch immer anhaltenden Schulterschmerzen im Vordergrund. Ein Zusammenhang dieser Beschwerden mit dem Gefässbefund sei eher wenig wahrscheinlich. Damit im Zusammenhang stehen könnte der Schwindel, Schwindel sei aber auch typisches Begleitsymptom bei zerviko-zephalen Beschwerden. Es lasse sich keine eindeutige Symptomatik eruieren, die direkt mit diesem Gefässbefund in Zusammenhang stehen könnte (Urk. 13/M37).
2.18 Die Beschwerdegegnerin fragte bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, nach, ob die AC-Arthrose durch den Unfall richtunggebend verschlimmert wurde oder ob der Unfall nur eine vorübergehende Verschlimmerung bewirkt habe. Dr. J.___ erklärte am 31. August 2010, es habe bereits zum Unfallzeitpunkt eine massive Arthrose des linken AC-Gelenkes bestanden. Es sei in der Folge zu einer retraktilen Capsulitis gekommen, die sich aber selbst wieder normalisiert habe. Der Status quo sine sei nach 6 Monaten erreicht worden (Urk. 13/M38).
2.19 Die Ärzte der Klinik F.___ nahmen am 16. September 2010 beim Beschwerdeführer eine Schulterarthroskopie, eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (Supraspinatus 2 Anker und Subscapularis 1 Anker) und eine Stabilisation der Clavicula nach Weaver-Dunn vor (Operationsbericht vom 21. September 2010, Urk. 13/M41).
2.20 Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, erklärte mit Zeugnis vom 8. November 2010, das Schulterleiden links und die dafür notwendige Operation vom 16. September 2010 an der Klinik F.___ seien ursächlich auf den Unfall vom 28. August 2007 zurückzuführen (Urk. 8/4).
2.21 Die Ärzte der Klinik F.___ hielten mit Schreiben vom 26. November 2010 fest, gemäss den ihnen bekannten Unterlagen seien die Schulterbeschwerden im Anschluss an einen Autounfall manifest geworden. Nach den vorliegenden Unterlagen seien zuvor keine Beschwerden vorhanden gewesen (Urk. 8/5).
2.22 Am 8. März 2011 nahm Dr. J.___ zum Gutachten von PD Dr. C.___ Stellung und hielt fest, dass das Gutachten schlüssig sei und PD Dr. C.___ mit Recht betone, dass die Meniskusläsion nur möglicherweise unfallkausal bedingt sei (Urk. 16/11/M23).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers betreffend Schulterbeschwerden ab dem 28. Oktober 2008. Sie stütze sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzungen ihrer beratenden Ärzte Dr. H.___ (Urk. 2 S. 7-8) und Dr. J.___ (Urk. 2 S. 8-9).
3.2 Dr. H.___ legte mit Stellungnahme vom 24. März 2010 dar, dass eine Fraktur an der Clavicula als Folge des Unfalls vom 28. August 2007 ausgeschlossen werden kann (E. 2.13). Dabei wies er darauf hin, dass sich bereits auf den Röntgenbildern der linken Schulter vom 29. August 2007 neben der AC-Gelenks-Arthrose am lateralen caudalen Clavicula-Ende Ossikel finden. Diese waren zirkulär abgerundet und randsklerosiert, was gemäss Dr. H.___ typische Zeichen für ein altes Geschehen sind. Das in den Akten mehrfach erwähnte Ossikel befindet sich im Bereich des sterno-claviculären Gelenks, also dem Gelenk zwischen Brust- und Schlüsselbein, was gemäss Dr. H.___ nichts mit den Schulter- und Schultergelenk-Beschwerden zu tun hat. Auch dieses Ossikel ist nach Dr. H.___ nicht durch ein Geschehen entstanden, welches erst rund 5 Wochen zurücklag bzw. handelt es sich allenfalls um ein akzessorisches Knöchelchen (Urk. 13/M32). Diese Ausführungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar und schlüssig. Es kann daher in Übereinstimmung mit Dr. H.___ davon ausgegangen werden, dass die im Bereich der Clavicula festgestellten Ossikel nicht durch den Unfall vom 28. August 2007 bedingt sind. Dr. H.___ äussert sich jedoch nicht generell zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers. Sein Bericht bildet daher keine Grundlage, um eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Schulterbeschwerden generell zu verneinen.
3.3 Dr. J.___ hielt mit Stellungnahme vom 31. August 2010 fest, die vom Beschwerdeführer betreffend Schultergelenk noch geklagten Beschwerden seien nicht unfallkausal, und führte aus, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall eine massive Arthrose des linken AC-Gelenkes bestanden habe, dass solche Arthrosen erfahrungsgemäss progredient verliefen und ab einem bestimmten Zeitpunkt zu Beschwerden führten. Im vorliegenden Fall sei eine leichte seitliche Kontusionierung der linken Schulter anlässlich des Unfalls vom 28. August 2007 erfolgt. Bei einem errechneten Delta-v-Wert von 3 bis 6 km/h sei von einem Bagatelltrauma auszugehen. Ein solches kann gemäss Dr. J.___ kontusionsbedingt kurzzeitig Beschwerden verursachen, verbunden mit Schonverhalten. Durch dieses Schonverhalten ist es nach Ansicht von Dr. J.___ zur retraktilen Capsulitis gekommen, die sich im Laufe der Zeit aber von selbst normalisiert hat. Eine strukturelle Schädigung des AC-Gelenkes sei weder radiologisch nachweisbar, noch aufgrund der Biomechanik nachvollziehbar. Im Übrigen seien auch die im MRI arthroskopisch erhobenen pathologischen Befunde im Schultergelenk klar krankhaft degenerativer Art und können nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. August 2007 gestellt werden. Dr. J.___ schloss dementsprechend, dass der Unfall vom 28. August 2007 bestenfalls zu einer vorübergehenden, sicher aber nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt hat. Von einem Status quo sine ist seiner Ansicht nach etwa 6 Monate nach dem Ereignis auszugehen (Urk. 13/M38 und E. 2.18).
Die Ausführungen von Dr. J.___ sind nachvollziehbar. Dr. J.___ setzt sich jedoch in keiner Weise mit der Einschätzung der anderen Ärzte auseinander. So erklärt Dr. J.___ nicht, weshalb er die Einschätzung von Dr. A.___, welcher ebenfalls beratender Arzt der Beschwerdegegnerin ist, nicht teilt. Dieser hielt nämlich am 27. Februar 2009, also 18 Monate nach dem Unfall vom 28. August 2007 fest, die beim Beschwerdeführer anstehende Schulteroperation sei überwiegend unfallkausal (E. 2.6). Die fehlende Auseinandersetzung mit anderslautenden ärztlichen Einschätzung fällt vorliegend besonders ins Gewicht, da Dr. J.___ seine Beurteilung nicht gestützt auf eigene Untersuchungen, sondern lediglich aufgrund der Akten abgab. Der Bericht von Dr. J.___ bildet daher mangels Auseinandersetzung mit den vorhandenen Akten keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zur Klärung der Kausalität zwischen dem Unfall vom 28. August 2007 und den vom Beschwerdeführer noch geklagten Schulterbeschwerden.
4.
4.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Kniebeschwerden stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzungen des Gutachters PD Dr. C.___ und von Dr. J.___ (Urk. 16/2). PD Dr. C.___ erklärte zur Unfallkausalität: „Es besteht keine Gewissheit, dass die beschriebene Hinterhornläsion im lateralen Meniskus rechts eine Unfallfolge, zurückzuführen auf das Ereignis vom 14.02.2009, darstellt, einerseits weil die klinische Symptomatik wenig ausgeprägt gewesen ist, anderseits weil doch vordergründig degenerative Kniegelenksveränderungen, einschliesslich der meniscealen Struktur medial und lateral, vorgelegen haben. Die Art der degenerativen Veränderungen mit Osteophyten interkondylär und ausgeprägten Knorpeldefekten am Femurkondylus medial, wie lateral und insbesondere femoropatellar, können nicht im Kontext der möglicherweise traumatischen Meniskusläsion lateral beurteilt werden. Vielmehr handelt es sich hier um eine über Monate und Jahren tendenziell zunehmende Pangonarthrose.“ Weiter führte er aus, die Behandlung der Kniesymptomatik gehe bis Ende September 2009 zu Lasten des UVG-Versicherers, soweit sie nicht die Arbeitsunfähigkeit anbelange (Urk. 16/11/M19 S. 10). Er erklärte, dass Gründe vorlägen, die eine Unfallkausalität als spekulativ erscheinen liessen, namentlich, dass vom Hausarzt keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist, dass weder vom involvierten Orthopäden, Dr. E.___, während der ersten sechs Monate nach dem Knieunfall rechts, noch später von den konsiliarisch angefragten Kollegen in der Klinik F.___ die Indikation für invasive Massnahmen unmittelbar gestellt worden ist, wie dies im Fall einer akuten Meniskusläsion zu erwarten wäre, und schliesslich, dass die erstmalige Arztkonsultation 10 Tage nach dem Ereignis war, was gegen eine akut erlittene Korbhenkelläsion im lateralen Meniskushinterhorn spricht“ (Urk. 16/11/M19 S. 13). Nachdem PD Dr. C.___ mitgeteilt worden war, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 14. Februar 2009 bereits am 17. Februar 2009 Dr. I.___ aufgesucht hatte, erklärte er, dass dies an seiner Beurteilung nichts ändere. Er wies weiter darauf hin, dass die Tatsache, dass anlässlich der ärztlichen Erstkonsultation drei Tage nach dem in Frage stehenden Ereignis kein Kniegelenkserguss (mehr) ausgewiesen war, eine akute Meniskusläsion zwar nicht vollständig ausschliesst, indessen eher auf einen degenerativen Meniskusschaden hinweist (Urk. 16/11/M21).
PD Dr. C.___ berücksichtigte bei seiner Einschätzung sowohl seine eigenen Untersuchungen als auch die vorhandenen medizinischen Akten. Er erklärte zudem in nachvollziehbarer Weise, weshalb es zwar möglich sei, dass die Meniskusläsion durch das Ereignis vom 14. Februar 2009 verursacht worden sei, dass dies aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb PD Dr. C.___ festhält, die Kniebehandlung gehe bis Ende September 2009 zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Falls keine Kausalität zwischen der Meniskusläsion und den geklagten Beschwerden bestanden hätte, würde überhaupt keine Leistungspflicht bestehen. Sofern zunächst eine Traumatisierung des Knies zu einer Akzentuierung eines krankhaften Vorzustandes geführt hätte, müsste begründet werden, weshalb die Leistungspflicht Ende September 2009 endete. Die Kniearthroskopie vom 10. September 2009 als diagnostische Massnahme genügt hiefür nicht. Das Gutachten von PD Dr. C.___ bildet daher keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
4.2 Dr. J.___ erklärte am 8. März 2011, dass das Gutachten von PD Dr. C.___ schlüssig sei (E. 2.22). Er beschränkt sich bei seinen Ausführungen auf die Frage der Kausalität der Meniskusläsion. Zur Frage, weshalb zunächst eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestanden hatte, diese aber Ende September 2009 geendet habe, äussert er sich nicht. Seine Stellungnahme vom 8. März 2011 bildet daher ebenfalls keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
5.
5.1 Nach dem Gesagten stützt die Beschwerdegegnerin ihre Leistungseinstellung auf Arztberichte bzw. Gutachten, welche keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bilden. Zu prüfen bleibt, ob die übrigen eingeholten Arztberichte zu klären vermögen, inwieweit die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden durch den Unfall vom 28. August 2007 bzw. denjenigen vom 14. Februar 2009 verursacht wurden.
5.2 Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 26. September 2007 fest, dass der Beschwerdeführer eine Thoraxkontusion links erlitten habe (E. 2.1). Zur Frage, inwieweit die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden unfallkausal sind, äusserte er sich in diesem Bericht jedoch nicht. Desgleichen geht aus dem Bericht vom 19. Oktober 2009 (E. 2.12) nicht hervor, inwieweit er die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers als unfallkausal erachtet (E. 2.10). Seine Berichte vermögen daher nichts zur Erhellung des Sachverhalts beizutragen.
5.3 Die Ärzte des Spitals D.___ attestierten dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 6. November 2007 eine vom 31. August bis 4. September 2007 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche durch den Unfall vom 27. August 2007 begründet ist (E. 2.2). Sie konnten jedoch naturgemäss keine Angaben machen, bis wann die Unfallfolgen dauerten, behandelten sie den Beschwerdeführer doch lediglich am 30. August 2007, also unmittelbar nach dem Unfall.
5.4 Dr. E.___ verfasste diverse Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (E. 2.3, E. 2.5, E. 2.7 und E. 2.9). Er äusserte sich jedoch nie ausdrücklich dazu, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden bzw. die erhobenen Befunde durch einen der in Frage stehenden Unfälle verursacht wurden. Insbesondere lässt sich aus der Tatsache, dass Dr. E.___ in den Berichten vom 5. Oktober 2007 (E. 2.3) und vom 10. Juni 2008 (E. 2.5) die Diagnose posttraumatische retraktile Kapsulitis nannte, und diese in den späteren Berichten nicht mehr erwähnt wird, nicht schliessen, dass lediglich für die retraktile Kapsulitis eine Unfallkausalität bestanden hatte, die weiteren Beschwerden aber nicht unfallbedingt seien. Seine Berichte bilden daher ebenfalls keine hineichende Beurteilungsgrundlage.
5.5 Die Ärzte der Klinik F.___ äusserten sich in den Berichten vom 16. Oktober 2007 (E. 2.4), vom 12. März 2010 (E. 2.12), vom 20. Mai 2010 (E. 2.14) und vom 21. September 2010 (E. 2.19) ebenfalls nicht ausdrücklich zur Frage, inwieweit die Schulter- und Kniebeschwerden des Beschwerdeführers unfallbedingt und inwieweit degenerativer Natur sind. Im Bericht vom 26. November 2010 erklärt die Klinik F.___ (Urk. 8/4 und E. 2.21): „Gemäss den uns vorhandenen Unterlagen sind die Schulterbeschwerden im Anschluss an einen Autounfall 2007 manifest geworden. Nach den vorliegenden Unterlagen seien zuvor keine Beschwerden vorhanden gewesen.“ Weitere Ausführungen zur Unfallkausalität machen die Ärzte der Klinik F.___ auch in diesem Bericht nicht. Die Erklärung im Bericht vom 26. November 2010 beschränkt sich also auf die Argumentation „post hoc ergo propter hoc“, welche rechtsprechungsgemäss den Beweisanforderungen nicht genügt. Die Berichte der Ärzte der Klinik F.___ können daher auch nichts Wesentliches zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen.
5.6 Dr. A.___ hielt mit Berichten vom 9. Juli 2008 und 27. Februar 2009 ausdrücklich fest, dass die geklagten Schulterbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 14. Februar 2007 verursacht wurden (E. 2.6). Dr. A.___ erklärt seine Einschätzung jedoch in keiner Weise, weshalb sie nicht nachvollziehbar ist. Seine Berichte bilden daher ebenfalls keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
5.7 Das Spital B.___ äusserte sich im Bericht vom 26. Mai 2009 (E. 2.8) ebenso wenig zur Unfallkausalität der Schulter- und Kniebeschwerden des Beschwerdeführers wie Dr. I.___ im Bericht vom 25. August 2010 (E. 2.16) und Dr. G.___ in den Berichten vom 20. Januar 2010 (E. 2.11) und vom 1. September 2010 (E. 2.17).
5.8 Dr. K.___ schliesslich hielt mit Bericht vom 8. November 2010 fest: „Das Schulterleiden links und die dafür notwendige Operation vom 16.9.2010 an der Klinik F.___ in ___ sind ursächlich auf den Unfall vom 28.8.2007 zurückzuführen“ (Urk. 8/4). Dr. K.___ erklärt nicht, auf welchen Befunden und Überlegungen diese Einschätzung basiert. Sein Bericht ist daher nicht nachvollziehbar.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Ergebnisse der vorgenommenen Abklärungen nicht beurteilen lässt, inwieweit die vom Beschwerdeführer geklagten Knie- und Schulterbeschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 28. August 2007 oder dem Unfall vom 14. Februar 2009 stehen. Dies macht die Einholung zusätzlicher medizinischer Beurteilungen notwendig. Die Einspracheentscheide vom 17. September 2010 und vom 10. März 2011 sind daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme der zur Beurteilung der Unfallkausalität der Knie- und Schulterbeschwerden noch notwendigen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint auch in Berücksichtigung der bis zur Prozessvereinigung getrennt geführten Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. UV.2011.00108 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2010.00321 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Der Prozess Nr. UV.2011.00108 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Einspracheentscheide vom 17. September 2010 und vom 10. März 2011 aufgehoben und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).