Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00323
UV.2010.00323

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Philipp


Urteil vom 29. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Matthys Hausherr
Huber & Hausherr, Advokatur und Notariat
Alpenstrasse 7, 6304 Zug

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH


Sachverhalt:
1.       Der 1979 geborene X.___ war sei dem 1. Februar 2007 bei der Y.___ AG als Informatiker beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der AXA Winterthur gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. Juni 2008 anlässlich einer Gokart-Fahrt einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 15/A1). Der am 30. Juni 2008 erstbehandelnde Chiropraktor Dr. Z.___ diagnostizierte ein Halswirbelsäulen(HWS)-Beschleunigungstrauma (Bericht vom 4. August 2008, Urk. M1) und machte Nackenschmerzen, später auch Kopfweh, Schwindel und Konzentrationsstörungen infolge des Ereignisses aktenkundig, ohne jedoch eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, attestierte ab dem 19. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei die Wiederaufnahme der Arbeit ab dem 12. August 2008 vorgesehen sei (Bericht vom 15. August 2008, Urk. 15/M2). Weder klinisch noch bildgebend zeigten sich Hinweise für eine Pathologie (Urk. 15/M3, Urk. 15/M7). Wenngleich Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin davon ausgegangen war, ab dem 12. September 2008 werde wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht sein (Bericht vom 31. Oktober 2008, Urk. 15/M4), persistierten eine verminderte Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie Kopfschmerzen (Urk. 15/M13), weshalb X.___ zu 50 % arbeitsunfähig blieb (Urk. 15/M5). Nachdem Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie, den Versicherten am 22. April 2009 neurologisch untersucht (Expertise vom 24. April 2009, Urk. 15/M16), Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, am 13. August 2009 ein rheumatologisches Gutachten erstattet (Urk. 15/M19) und Dr. med. E.___, beratender Arzt des Unfallversicherers, den Endzustand als erreicht bezeichnet hatte (Stellungnahme vom 13. November 2009, Urk. 15/M21), stellte der Unfallversicherer mit Verfügung vom 17. November 2009 (Urk. 15/A62) die Taggeldleistungen per 30. April 2009 und die Heilungskosten per 30. September 2009 mangels natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Unfallereignis vom 27. Juni 2008 ein. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 4. Januar 2010 (Urk. 15/A68) wies die AXA Winterthur nach Vorliegen des im Auftrage von X.___ durch Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, erstellten neurologischen Gutachtens vom 28. Mai 2010 (Urk. 15/M22) mit Entscheid vom 16. September 2010 (Urk. 2) ab.

2.         Dagegen liess X.___ am 20. Oktober 2010 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm über den 30. April 2009 hinaus und vorerst noch bis auf Weiteres die versicherten Taggeldleistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung, UVG, und über den 30. September 2009 hinaus und bis auf Weiteres sämtliche Heilungskosten, für welche gemäss UVG Anspruch besteht, zu erbringen. Bei entsprechend vorliegenden Voraussetzungen seien dem Beschwerdeführer eine angemessene Integritätsentschädigung sowie allenfalls eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer innert mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 (Urk. 5) angesetzten Frist eine rechtsgenügliche Vollmacht (Urk. 8) aufgelegt hatte, schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2011 (Urk. 14 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 15/A1-A76, Urk. 15/M1-M22) auf Abweisung der Beschwerde.

3.       Das gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Februar 2010 geführte Beschwerdeverfahren ist Gegenstand des Prozesses IV.20010.00326 und wurde mit Urteil heutigen Datums in abweisendem Sinne entschieden.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit dem Fehlen eines natürlichen wie auch adäquaten Kausalzusammenhangs der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 27. Juni 2008 (Urk. 2 S. 18). Ergänzend hielt sie fest, die beiden bei den Akten befindlichen Dokumentationsbogen für HWS-Schleudertrauma seien aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht verwertbar (Urk. 14 S. 6). Das von Dr. C.___ erstattete neurologische beziehungsweise das von Dr. D.___ aufgelegte rheumatologische Gutachten erfülle die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Mithin seien die medizinischen Abklärungen umfassend und habe die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen eingestellt (Urk. 14 S. 6-9). Demgegenüber komme dem Parteigutachten von Prof. Dr. F.___ kein Beweiswert zu, sei der Experte doch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe er auf einen aktenwidrigen medizinischen Vorzustand abgestellt (Urk. 14 S. 9). Schliesslich sei der von ihm geäusserte Verdacht eines schmerzmittelinduzierten Kopfschmerzes insbesondere mit Blick auf die nicht ungewöhnliche Anzahl konsumierter Medikamente nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar (Urk. 14 S. 10 sowie Urk. 2 S. 13). Selbst wenn aber der natürliche Kausalzusammenhang der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis bejaht würde, so sei ein adäquater Kausalzusammenhang nicht gegeben (Urk.14 S. 10).
1.2         Hiergegen brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, die verwendeten Karts hätten - mit Ausnahme eines Helms - weder über eine Kopfstütze noch über einen anderen Kopfschutz verfügt. Aufgrund der aktenkundigen Angaben dürfe davon ausgegangen werden, dass der Aufprall auf den Kart des Beschwerdeführers durch den dritten Kart erheblich gewesen oder zumindest vom Beschwerdeführer als erheblich empfunden worden sei. Im Übrigen sei dessen Kopf nach hinten rechts gerichtet gewesen (Urk. 1 S. 6). Unter Hinweis auf die im invalidenrechtlichen Verfahren gemachten Ausführungen (Urk. 1 S. 7) liess der Beschwerdeführer ergänzend vorbringen, beinahe alle Mediziner seien von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, und die Fragestellung durch den Gutachter Dr. D.___ sei als tendenziös zu werten (Urk. 1 S. 10). Dass entgegen der Einschätzung von Dr. E.___ die Beurteilung von Dr. D.___ weder nachvollziehbar noch schlüssig sei, ergebe sich aus den Ausführungen von Prof. Dr. F.___. Dessen neurologisches Gutachten sei umfassend, und der Gutachter setze sich mit sämtlichen massgeblichen Berichten auseinander. Dass der Beschwerdegegnerin der Inhalt der Expertise nicht passe, sei selbstverständlich nachvollziehbar (Urk. 1 S. 11). In Übereinstimmung mit den Ärzten der Klinik I.___ - jedoch divergierend zu den von der Beschwerdegegnerin beauftragten Medizinern - gehe Prof. Dr. F.___ längerfristig von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 60-70 % aus (Urk. 1 S. 12). Verweisend auf die im Einspracheverfahren gemachte Stellungnahme zur natürlichen und adäquaten Kausalität (Urk. 1 S. 15) hielt der Beschwerdeführer zusammenfassend dafür, es bestehe zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein natürlicher als auch adäquater Kausalzusammenhang, weshalb die Beschwerdegegnerin nach wie vor leistungspflichtig sei (Urk. 1 S. 16). Aus dem neurologischen Gutachten von Prof. Dr. F.___ ergebe sich sodann, dass über das Ausmass der verbleibenden unfallbedingten Arbeits[un]fähigkeit und des allfälligen Integritätsschadens noch keine Aussage gemacht werden könne (Urk. 1 S. 15).
2.      
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
2.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. C.___-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1     Gemäss Unfallmeldung vom 7. Juli 2008 (Meldedatum, Urk. 15/A1) fuhr am 27. Juni 2008 ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers ungebremst in den vom ihm gelenkten Kart. Der am 30. Juni 2008 erstbehandelnde Chiropraktor Dr. Z.___ (Bericht vom 4. August 2008, Urk. 15/M1) diagnostizierte ein HWS-Beschleunigungstrauma mit funktionellen Störungen und machte Nackenschmerzen, später Kopfweh, Schwindel und Konzentrationsstörungen aktenkundig, wobei er eine Arbeitsunfähigkeit verneinte. Den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-cervikalem Beschleunigungstrauma füllte der Arzt am 31. Juli 2008 aus.
3.2     Dr. A.___ diagnostizierte am 15. August 2008 (Urk. 15/M2) eine HWS-Distorsion Grad II. Unter Sirdalud, Dafalgan und chiropraktorischer Behandlung habe sich eine mässige Besserung eingestellt. Seit dem 19. Juli 2008 werde mittels nichtsteroidaler Schmerzmitteln therapiert. Die Ärztin attestierte vom 19. Juli bis voraussichtlich zum 12. August 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Danach sei die (vollständige) Wiederaufnahme der Beschäftigung vorgesehen.
3.3     Dr. Z.___ diagnostizierte am 1. September 2008 (Urk. 15/M8 S. 2) ein posttraumatisches Cervicothorakalsyndrom mit vegetativen Begleitsymptomen sowie eine chronische, durch den Unfall aggravierte ISG-Dysfunktion rechts. Die bisherigen Behandlungen hätten zur Tendenz einer Besserung geführt, wobei die Konzentrationsstörungen hartnäckig fortbestünden.
3.4     Mit Bericht vom 2. September 2008 (Urk. 15/M3) nannten Dr. med. G.___, Assistenzarzt Sportmedizin, und Dr. med. H.___, Chefärztin, Orthopädie/Sportmedizin, beide Klinik I.___, die Diagnosen eines posttraumatischen Cervicothoracalsyndroms, einer HWS-Distorsion beim Kartfahren am 27. Juni 2008, einen muskulären Hartspann sowie einen cervicogenen Kopfschmerz. Der Anamnese zufolge standen im Untersuchungszeitpunkt ein Kopfschmerz, brennender Nackenschmerz, Benommenheit sowie eine Konzentrationsstörung im Vordergrund. Bei regelrechter Sensomotorik der oberen Extremitäten fanden sich ein mässiger muskulärer Hartspann und Triggerpunkte in der Schulter/Nackenmuskulatur bei nahezu voller HWS-Beweglichkeit mit leicht endgradig schmerzhafter Rotation, Flexion und Seitneigung. Die Kopfgelenksbeweglichkeit war schmerzfrei möglich. Vereinzelt zeigten sich Facettengelenke im Bereich der mittleren und unteren HWS ohne deutlichen Fokus schmerzhaft. Die Ärzte erklärten, es liege eine typische posttraumatische Symptomatik nach HWS-Distorsion vor. Hinweise auf eine fokal neurologische Ausfallsymptomatik hätten sich ebenso wenig ergeben wie solche für eine fokale Strukturpathologie. Auch die vom Chiropraktor durchgeführte Röntgendiagnostik habe keine strukturpathologischen Unfallfolgen visualisiert. Nach einem Therapieversuch mit Zaldiar und Osteopathie sei in sechs Wochen eine Kontrolluntersuchung angezeigt, anlässlich deren die Indikationsstellung für eine MRI-Untersuchung zu prüfen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.
3.5     Dr. B.___ berichtete am 31. Oktober 2008 (Urk. 15/M4), nach einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % vom 23. August bis zum 11. September 2008 sei dem Beschwerdeführer die vollständige Wiederaufnahme der Beschäftigung ab dem 12. September 2008 zumutbar.
3.6     Weil das Cervicalsyndrom persistierte, notierte Dr. G.___ am 14. Oktober 2008, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 50 % krank geschrieben (Urk. 15/M5).
3.7     Die MRI-Untersuchung der HWS vom 27. Oktober 2008 (Urk. 15/M7) lieferte unauffällige Befunde. Ein sicherer Nachweis der Schmerzursache ergab sich nicht. Insbesondere fehlten Zeichen einer Diskushernie oder Neurokompression.
3.8     Mit Bericht vom 5. Dezember 2008 (Urk. 15/M6) nannte Dr. med. J.___ ein am 27. Juni 2008 erlittenes schweres HWS-Distorsionstrauma mit rechtsseitigem cervicospondylogenem bis encephalem Syndrom, möglicher Dysfunktion C0/1, Dysfunktion C2/3 rechts mehr als links, starker muskulärer Verspannung, unauffälligem MRI der HWS (vom 27.10.08) und regrediente neuropsychologische Defizite. Der Arzt hielt dafür, trotz fehlenden Hinweises auf eine strukturelle Läsion sei eine mögliche Instabilitätsproblematik nicht auszuschliessen. Unter Sozialanamnese notierte Dr. J.___ eine Arbeitsunfähigkeit als Informatiker von 50 %.
3.9     Am 26. Januar 2009 (Urk. 15/M8) berichtete Dr. Z.___, seit August 2008 habe sich subjektiv keine Verbesserung mehr ergeben. Der Beschwerdeführer habe über eine massive Zunahme der Kopfschmerzen bei der Ausübung eines 50 %-Pensums berichtet und habe im Oktober täglich zwei bis sechs Tabletten Schmerzmittel zu sich genommen. Weil die Therapie erfolglos geblieben sei, sei die Behandlung im gegenseitigen Einvernehmen am 26. November 2008 abgeschlossen worden.
3.10   Am 19. März 2009 schrieb Dr. J.___ (Urk. 15/M13), der Beschwerdeführer klage über eine verminderte Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit. Die Beschwerden im Sinne von Nackenbeschwerden seien weniger geworden, wohingegen die Kopfschmerzen persistierten. Der Beschwerdeführer besuche dreimal wöchentlich den Fitnesspark, einmal wöchentlich die Physiotherapie und einmal wöchentlich die Osteopathie, welche gegen die Kopfschmerzen eine sehr gute Wirksamkeit zeige. Weiterhin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
3.11   Der Neurologe Dr. C.___ erstattete am 24. April 2009 (Urk. 15/M16) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten. Ihm gegenüber beklagte sich der Beschwerdeführer über muskuläre Verspannungen vor allem zwischen den Schulterblättern, Schmerzen im Nacken- und Hinterkopf und Stirnbereich sowie eine inkonstante Schwäche in den Handgelenken. Nausea bestehe keine mehr. Auch die Lendenwirbelsäule sei praktisch beschwerdefrei. Ebenso habe er keine Gleichgewichts- und Schwindelprobleme mehr (Urk. 15/M16 S. 3). Zu Beginn habe er täglich bis zu sechs Schmerztabletten einnehmen müssen, was er im Verlaufe der Zeit habe reduzieren können. Bei neurologisch unauffälligem Befund zeigte sich keine Verhärtung an der paravertebralen Muskulatur. Dr. C.___ verneinte Anhaltspunkte für eine strukturelle Verletzung der HWS ebenso wie für zentrale und periphere neurologische Ausfälle oder eine psychiatrische Erkrankung (Urk. 15/M16 S. 5). Er hielt dafür, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar mit einer anfänglichen Leistungseinschränkung von 25 % (Urk. 15/M16 S. 6). Weitere Abklärungen seien nicht mehr angezeigt und die Prognose gut, sollte der Beschwerdeführer eine Tätigkeit finden (Urk. 15/M16 S. 7).
3.12         Bezugnehmend auf die Beurteilung von Dr. C.___ hielt Dr. J.___ am 11. Mai 2009 (Urk. 15/M18) fest, es sei durchaus möglich, dass die Dysfunktion von C2/3 (möglich bei C0/1) bei starken Verspannungen insbesondere der posterioren seitlichen Nackenmuskulatur zu den geklagten Beschwerden führe. Aus seiner Sicht habe eine manuelle Untersuchung der HWS aus manualmedizinisch/rheumatologischer Sicht zu geschehen.
3.13   Am 13. August 2009 (Urk. 15/M19) erstattete Dr. D.___ ein rheumatologisches Gutachten, wozu er sich auf die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. August 2009 erhobenen Befunde und gemachten Angaben sowie auf die von der Beschwerdegegnerin überlassenen Akten (Urk. 15/M19 S. 2-7, 9-14) stützte. Seinen Angaben zufolge machte der Beschwerdeführer insbesondere zunehmende Nackenschmerzen und eine Konzentrationsschwäche dafür verantwortlich, dass er eine langzeitige Tätigkeit in seinem angestammten Beruf nicht mehr auszuüben im Stande sei (Urk. 15/M19 S. 8-9). Seinen Tagesablauf schilderte der Beschwerdeführer dergestalt, dass er zweimal täglich etwa eine Stunde lang den Hund ausführe, seine E-Mails kontrolliere, mit der Stellensuche beschäftigt sei und sich weiterbilde. Zwischendurch müsse er sich ca. während 15 Minuten hinlegen. Im Weiteren besuche er Therapien, nehme Termine wahr, erledige Korrespondenz, helfe im Haushalt mit und besuche das Fitnesscenter (Urk. 15/M19 S. 15; S. 16: zurzeit Velocrosstrainer). Dr. D.___ führte aus, die Röntgenaufnahme vom 2. Juli 2008 visualisiere im Bereich der Querfortsätze bei C7 einen plumpen Querfortsatz rechts beziehungsweise eine deutliche Verlängerung des Querfortsatzes links mit Ansatz einer kleinen Stummelrippe. Dies lasse die Annahme zu, dass seit längerer Zeit ein Scalenussyndrom bestehe, welches sich bei den palpatorischen Untersuchungen schmerzhaft bezeigt habe (Urk. 15/M19 S. 18). Das genannte Syndrom, welches nicht selten zur Schmerzproblematik in dieser Loge und auch der Schultergürtelmuskulatur führe, als Nebenbefund bezeichnend erklärte der Gutachter, die somatische Untersuchung habe objektiv keine Pathologien oder sensomotorischen Defizite gezeigt. Die Beweglichkeit der oberen Extremitäten sowie der HWS sei ordentlich. Die bei der Ante- und Retroflexion der HWS gegen Widerstand nachgewiesenen Schmerzen seien durch eine reaktive Verspannung der sonst normotonen Muskulatur der HWS zu erklären (Urk. 15/M19 S. 21). Dr. D.___ notierte zusammenfassend, eine Diagnose mit relevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht zu nennen (Urk. 15/M19 S. 21-21). Die reaktive Verspannung im paravertebralen zervikalen Bereich und die Dysfunktion der oberen HWS-Segmente stünden möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 27. Juni 2008. Dabei seien jedoch die vorbestehenden Zustände (Schwindel- und Panikattacken, rasche Verspannung der Schultergürtel- und Halsmuskulatur) als Begleitfaktoren anzusehen und der Status quo sine per Ende 2008, spätestens per Januar/Februar 2009 als erreicht zu betrachten (Urk. 15/M19 S. 23). Aus rheumatologisch/orthopädischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, wobei in den ersten drei bis vier Wochen nach Wiederaufnahme der Tätigkeit von einer Leistungsminderung im Umfang von 20 % (vermehrte Pausen oder kürzerer Arbeitstag) auszugehen sei (Urk. 15/M19 S. 24-25).
3.14   Zum Gutachten von Dr. D.___ am 13. November 2009 (Urk. 15/M21) Stellung nehmend, erklärte Dr. E.___, dessen Beurteilung der natürlichen Kausalität sei nachvollziehbar und schlüssig (Urk. 15/M21 S. 2). Sodann sei der Endzustand offensichtlich erreicht, sei doch in den vergangenen sechs Monate keine Besserung erzielbar gewesen und eine solche auch unter fortgesetzter Therapie nicht zu erwarten (Urk. 15/M21 S. 3). Sofern Dr. J.___ die fortbestehenden Beschwerden als in natürlichen Kausalzusammenhang mit dem fraglichen Unfallereignis sehe, so sei diese Beurteilung nicht nachvollziehbar, habe Dr. J.___ am 11. Mai 2009 doch ausgeführt, die Dysfunktion sei lediglich möglicherweise für die beklagten Beschwerden verantwortlich. Im Übrigen seien solche Dysfunktionen häufig auch bei unfallfreien Probanden anzutreffen und nicht zwingend symptomatisch (Urk. 15/M21 S. 4).
3.15   Zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstattete Prof. Dr. F.___ am 28. Mai 2010 ein neurologisches Gutachten (Urk. 15/M22). Mit Ausnahme eines Muskelhartspanns der Nackenmuskulatur beidseitig (unterer Nackenbereich leichten Ausmasses, mittlerer Nackenbereich mittelgradig, oberer Nackenbereich leichten Ausmasses) erhob dieser einen weitgehend unauffälligen neurologischen Befund (Urk. 15/M22 S. 17-18) und berichtete in Zusammenfassung der Befunde von einem leichten bis mittelgradigen cervicovertebralen Syndrom. Als unfallassoziierte Diagnose nannte der Gutachter einen Status nach HWS-Beschleunigungstrauma (27.6.2008) mit chronischem cervicocephalem Syndrom bei Verdacht auf Schmerzmittelüberkonsum-induzierten Kopfschmerzen sowie mit subjektiv kognitiven Defiziten. Das (anamnestisch erhobene) Thoracic outlet Syndrom links sei aktuell ohne neurologisches Korrelat/Ausfallsymptomatik (Urk. 15/M22 S. 18). In Bezug auf das vom Rheumatologen Dr. D.___ erstattete Gutachten hielt Prof. Dr. F.___ unter anderem dafür, dieses beruhe auf einer unvollständigen Diagnoseliste (keine Kopfschmerzdiagnose) und gebe keinen Aufschluss über mögliche Therapieoptionen (Urk. 15/M22 S. 24). Die Nacken- und Kopfschmerzen betreffend sei ein wesentlicher, die Unfallkausalität beeinflussender Vorzustand zu verneinen. Mit Blick auf die gültige Rechtsprechung sei sodann eine leichte Muskelverspannung nicht als objektivierbare Störung anzusehen. Bestehe hier jedoch ein beidseits mittelgradig ausgeprägter Muskelhartspann, so liege dem cervicocephalen Syndrom eine objektivierbare beziehungsweise organische Störung zugrunde. Mithin sei das Unfallereignis vom 27. Juni 2008 als überwiegend wahrscheinlich oder zumindest als Teilursache des cervicocephalen Syndroms zu betrachten. Auch der Analgetikaüberkonsum sei als unfallkausal zu werten. In Bezug auf die angegebenen neuropsychologischen Defizite könne schliesslich vor einem Analgetikaentzug keine Aussage gemacht werden (Urk. 15/M22 S. 26). Eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit sei damit verfrüht. Sollte sich jedoch am Ausmass der Beschwerden nichts ändern, so sei längerfristig von einer Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % auszugehen (Urk. 15/M22 S. 27).

4.
4.1     Strittig ist, ob der Beschwerdeführer unfallbedingt in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
         Entgegen dessen Vorbringen (E. 1.2) ergeben sich keine Gründe, von der Einschätzung der Gutachter Dres. C.___ (E. 3.11) und D.___ (E. 3.13), welche von einer vollständig wiedererlangten Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ausgingen, abzuweichen. Das neurologische wie auch das rheumatologische Gutachten beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und liefern nachvollziehbare Schlussfolgerungen, womit sie den an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (E. 2.4) genügen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. C.___ aktenkundig machte, er habe die anfänglich hohe Zahl von täglich bis zu sechs Schmerzmitteltabletten im Verlauf reduzieren können (E. 3.11), sowie in Anbetracht der von der Beschwerdegegnerin bezahlten Schmerzmedikamente (Urk. 2 S. 13: vom 30. Juni 2008 bis zum 28. August 2009 bezahlte der Unfallversicherer 10 Stück Tramal 100mg, 260 Stück Ecofenac 75mg, 212 Stück Dafalgan 1g, 10 Stück Novalgin, sowie 20 Stück Irfen 600) vermag die Kritik von Prof. Dr. F.___, es habe vor einer endgültigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein Schmerzmittelentzug stattzufinden (E. 3.14), nicht durchzudringen. Sodann fällt ins Gewicht, dass Prof. Dr. F.___ einen neurologisch weitgehend unauffälligen Befund erhob, selber von einer langfristigen Arbeitsfähigkeit von (zumindest) 70 % ausging und am Bestehen kognitiver Ausfälle Vorbehalte anzubringen schien (vgl. den Hinweis, dass erst nach einem Schmerzmittelentzug beurteilt werden könne, ob überhaupt kognitive Ausfälle bestünden, Urk. 15/ M22 S. 26). Vor diesem Hintergrund ist seine Einschätzung nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu erschüttern. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung von Dr. J.___ verwies (Urk. 1 S. 4), ist festzuhalten, dass es an einer Begründung für eine Leistungseinschränkung im Umfang von 50 % mangelt (E. 3.10). Unter Berücksichtigung dessen, dass Dr. J.___ in seinem ersten Bericht eine Arbeitsunfähigkeit einzig unter „Sozialanamnese“ aufführte (E. 3.8) und sich im letzten Bericht vom 11. Mai 2009 nicht mehr zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte (E. 3.12), liegt es nahe, davon auszugehen, dass die Angabe von Dr. J.___ im Bericht vom 19. März 2009 (E. 3.10) vorwiegend auf den Angaben des Beschwerdeführers fusste. Anlass dafür, nicht auf die Einschätzung von Dr. C.___ und Dr. D.___ abzustellen, ergibt sich damit jedenfalls ebenso wenig wie mit Blick auf die prinzipielle Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag, wonach es nicht Sache des behandelnden Arztes sein kann, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2011, 9C_152/ 2011).
         Mithin ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Informatiker seit Frühjahr 2009 wieder vollumfänglich zumutbar ist.
4.2    
4.2.1   Selbst wenn jedoch - entgegen der gutachterlichen Einschätzung der Dres. C.___ und D.___ - eine unfallbedingte Leistungseinschränkung noch gegeben und der natürliche Kausalzusammenhang der geklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom 27. Juni 2008 zu bejahen wäre, fehlte es am hierfür notwendigen adäquaten Kausalzusammenhang (E. 2.3).
4.2.2   Es ist augenfällig, dass sich die nach dem Kart-Zusammenstoss geklagten Beschwerden nicht einem organischen Korrelat zuordnen lassen. Weder aus neurologischer noch aus rheumatologischer Sicht ergaben sich Hinweise auf eine (physische) Pathologie (E. 3.4, E. 3.7). Anhaltspunkte für eine psychiatrisch erhebliche Erkrankung fehlen. Entgegen der Ansicht von Prof. Dr. F.___ (E. 3.14) ist auch ein muskulärer Hartspann - unabhängig davon, ob leichten oder mittleren Ausmasses - nicht als objektivierbare Schädigung zu werten, lassen sich solche doch nicht mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigen (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2009, 8C_802/2008, E. 4.1). Mithin hat die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs der - ohne unfallbedingtes objektivierbar und fassbares organisches Substrat - noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 27. Juni 2008 nach der oben in E. 2.3.2 zitierten, mit BGE 117 V 359 und mit BGE 134 V 109 ff. weiterentwickelten Rechtsprechung zu erfolgen.
4.2.3         Ausgangspunkt für die Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv fassbare) Unfallereignis, wobei abhängig von der Unfallschwere je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen sind (E. 2.3.2). Zum Unfall war es nach Angaben des Beschwerdeführers gekommen, als sein Kart in die seitliche Abtrennung geraten und dabei zum Stillstand in einer Kurve gekommen war. Eine erste seitliche Kollision mit einem nachfolgenden Kart war von einer zweiten Kollision gefolgt, wobei das dritte Fahrzeug das zweite hinten links touchiert habe und nachfolgend in den Kart des Beschwerdeführers geprallt sei. Dieser zweite Zusammenstoss sei für die unfallbedingte Schädigung verantwortlich (Urk. 15/A35). Denselben Unfallhergang beschrieb auch K.___, dessen Kart zuletzt mit demjenigen des Beschwerdeführers kollidiert war (Urk. 15/A37).
         Im Strassenverkehr werden Auffahrkollisionen auf ein stehendes Fahrzeug regelmässig in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingereiht (vgl. statt vieler: RKUV 2005 NR. U 549 S. 236). Davon abzuweichen besteht vorliegend unter Berücksichtigung des Geschehensablaufs und der Rechtsprechung (vgl. für Beispiele von mittelschweren Unfällen im engeren Sinn: Urteil des Bundesgerichts vom 15. Februar 2011, 8C_617/2010, E. 3.2.2) kein Anlass, umso weniger, als der Beschwerdeführer selber die Kollisionsgeschwindigkeit als nicht bekannt bezeichnete (Urk. 1 S. 13,15). Soweit er auf seine Kopfhaltung im Zeitpunkt des Aufpralls verwies (Urk. 1 S. 15), kann dieses Vorbringen allenfalls beim Kriterium der Schwere oder besonderen Art der Verletzung Berücksichtigung finden (vgl. SVR 2007 UV Nr. 26 S. 89 E. 5.3; BGE 134 V 109 S. 128 E. 10.2.2). Mithin wäre die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen, wenn ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter und auffallender Weise gegeben wären (BGE 117 V 359 S. 367 E. 6.b).
4.2.4   Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit ist offensichtlich nicht gegeben. Ebenso fehlt es an der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, führt doch allein die Diagnose einer HWS-Distorsion nicht zur Bejahung des Kriteriums (BVG 134 V 109 S. 127 E. 10.2.2). Die vom Beschwerdeführer behauptete besondere Körperhaltung (abgedrehter Kopf) ist nicht belegt und würde für sich alleine auch nicht genügen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 89 E. 5.3). Weitere, neben dem Schleudertrauma erlittene, erhebliche Verletzungen zog sich der Beschwerdeführer aktenkundig nicht zu. Fortgesetzte, spezifische und den Beschwerdeführer belastende, ärztliche Behandlungen wurden keine durchgeführt. Die vorwiegend diagnostischen Zwecken dienenden Abklärungen sowie der Versuch verschiedener Therapieansätze vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen.
         Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Beschwerden ist nur auf glaubhafte, erhebliche Beschwerden ohne wesentlichen Unterbruch zwischen Unfall und dem Fallabschluss abzustellen (E. 2.3.2). Angesichts dessen, dass die Ärzte Dres. A.___ (E. 3.2) und B.___ (E. 3.5) die vollständige Wiederaufnahme der Arbeit bereits im August 2008 beziehungsweise im September 2008 als zumutbar erachtet hatten und ihrer Beurteilung damit keine erheblichen Schmerzen (mehr) zugrunde gelegt haben dürften, sowie unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer verbleibenden Ressourcen (vgl. E. 3.13) ist dieses Kriterium - wenn überhaupt - höchstens in nicht ausgeprägter Weise erfüllt.
         Dass eine Fehlmanipulation erfolgt wäre, ist entgegen dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 16) nicht belegt. Sodann liegen weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch erhebliche Komplikationen vor.
         Nicht erfüllt ist schliesslich das Kriterium von Grad und G.___er der Arbeitsunfähigkeit. Nachdem unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis vom 27. Juni 2008 keine Arbeitsunfähigkeit und ab dem 19. Juli 2008 eine solche im Umfang von bloss 50 % (E. 3.2) bestand (E. 3.1) und die Dres. A.___ und B.___ die vollständige Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit ab 12. August 2008 (E. 3.2) beziehungsweise ab 12. September 2008 (E. 3.5) als (voraussichtlich) zumutbar erachtet hatten, war dem Beschwerdeführer spätestens ab Frühjahr 2009 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (E. 3.11) möglich.
4.2.5   Damit liegt bloss eines der massgeblichen Kriterien in nicht ausgeprägter Weise vor, was rechtsprechungsgemäss nicht genügt. Mithin mangelt es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 27. Juni 2008 und der vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden.

5.         Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar ist, beziehungsweise dass es allfälligen unfallbedingten Restfolgen am adäquaten Kausalzusammenhang fehlt. Der angefochtene Entscheid ist damit rechtens und die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthys Hausherr
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).