UV.2010.00327
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1944, war als Geologe der Y.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 22. Februar 2007 wegen eines entgegenfallenden Felsbrockens, der ihm auf die untere Körperhälfte fiel, rückwärts zu Boden stürzte (Urk. 12/1, Urk. 12/5 S. 1). Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des Spitals Z.___ stellten gleichentags die Diagnose multiple Kontusionen und oberflächliche Schürfungen bei/mit Schulterkontusion links mit Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion, Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS), oberflächlichen Schürfwunden am proximalen Unterschenkel beidseits und Kniekontusion beidseits mit multiplen oberflächlichen Schürfungen (Urk. 12/5 S. 1). Der behandelnde Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, führte im Bericht vom 6. Mai 2007 ergänzend die Diagnose einer Weichteilverletzung des rechten Handgelenks und einer Distorsion des Metacarpophalangeal-(MCP-)Gelenks III rechts auf (Urk. 12/4). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung). Am 2. April 2007 nahm der Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit wieder zu 100 % auf (Urk. 12/4, Urk. 12/10). Im Verlauf wurde die Erwerbstätigkeit wegen persistierender Beschwerden in den Schultern im Frühjahr 2008 bis zur Pensionierung per Ende Juni 2008 auf 50 % reduziert (Urk. 12/11 S. 2, Urk. 12/18 S. 2). Während sich die Beschwerden an der linken Schulter nach zwei Infiltrationen besserten, litt der Versicherte zusehends an Beschwerden in der rechten Schulter, die trotz einer Infiltration persistierten (Urk. 12/18, Urk. 12/22-23, Urk. 12/25 S. 1, Urk. 12/28). Am 13. Juli 2010 wurde der Versicherte in der B.___ von Prof. Dr. med. C.___ an der rechten Schulter operiert (Arthroskopie mit zirkumferentieller Kapsulotomie und Akromioplastik; Urk. 12/29.2).
1.2 Gestützt auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. univ. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 27. August 2010 (Urk. 12/34) lehnte die Suva mit Verfügung vom 31. August 2010 Versicherungsleistungen für die Beschwerden und Heilbehandlung an der rechten Schulter mangels überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 22. Februar 2007 ab (Urk. 12/36). Dagegen erhoben der Versicherte mit Schreiben vom 2. September 2010 (Urk. 12/39) und die Krankenversicherung des Versicherten, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), mit Schreiben vom 3. September 2010 (Urk. 12/38) Einsprache. Die Helsana zog ihre Einsprache am 16. September 2010 zurück (Urk. 12/44). Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2010 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. September 2010 und beantragte sinngemäss, dieser sei zu überprüfen und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen, insbesondere die Heilbehandlung für die Folgen des Unfalls vom 22. Februar 2007 an der rechten Schulter zuzusprechen (Urk. 1). Am 1. November 2010 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Prof. Dr. C.___ vom 25. Oktober 2010 (Urk. 7) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 S. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.2 Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
2.
2.1 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 4) mit Verweis auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. D.___ vom 27. August 2010 (Urk. 12/34) zutreffend ausführte, ist der hier strittige natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden respektive der Schädigung an der rechten Schulter und dem Unfallereignis vom 22. Februar 2007 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
In den medizinischen Akten wurden unstrittig erstmals rund vierzehn Monate nach dem Unfallereignis vom 22. Februar 2007 Beschwerden an der rechten Schulter, und zwar im Bericht der B.___ vom 24. April 2008 (Urk. 12/11) erwähnt. Diese wurden im Rahmen der Untersuchung vom 2. April 2008 festgestellt, welche zur Beurteilung der seit dem Unfall schmerzhaften linken Schulter durchgeführt worden war. Vor allem aber wurde in diesem Bericht vom Beginn der Schmerzen auf der rechten Seite gesprochen ("Auf der rechten Seite nun Beginn mit Schmerzen, aber etwas weniger." und "Frozen shoulder mittlerweile während fast einem Jahr auf der linken Seite, nun auch beginnend rechts."; Urk. 12/11). Auch im Bericht der B.___ vom 24. Juni 2009 betreffend die Untersuchung vom 20. Mai 2009 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe seit etwa vier bis sechs Monaten Schmerzen rechts mit identischem Charakter wie links (Urk. 12/23), was klarerweise auf erst im 2008 aufgetretene und jedenfalls nicht bereits seit dem Unfall vom 22. Februar 2007 bestehende Beschwerden rechts schliessen lässt.
Auch der aktenkundige Unfallhergang legt nicht ohne Weiteres nahe, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 22. Februar 2007 an der rechten Schulter verletzt wurde. Denn nach seinen (nach der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" massgeblichen, vgl. BGE 121 V 45 E. 2a) Angaben gegenüber den erstbehandelnden Ärzten des Spitals Z.___ gemäss dem Bericht vom 10. Mai 2007 stürzte er rückwärts besonders auf die linke Schulter und der ihm entgegenkommende Felsblock fiel ihm auf die untere Körperhälfte (Urk. 12/5 S. 1). Entsprechend fiel der Befund bezüglich der oberen rechten Extremität unauffällig aus. Es wurden lediglich minime oberflächliche Schürfungen an den Fingern der rechten Hand, keine Druckdolenzen und eine freie Beweglichkeit sowie eine intakte periphere Durchblutung und Sensibilität festgehalten (Bericht des Spitals Z.___s vom 10. Mai 2007, Urk. 12/5 S. 1).
Der Kreisarzt Dr. D.___ schloss daraus in seiner Stellungnahme vom 27. August 2010 treffend, dass dieser aktenkundige Verlauf lediglich auf eine mögliche, nicht jedoch auf eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der Beschwerden an der rechten Schulter in Bezug auf den Unfall vom 22. Februar 2007 schliessen lasse. Er hielt weiter zutreffend fest, dass die Angaben im Bericht der B.___ vom 13. August 2010, die Schulterbeschwerden sowohl der linken, als auch der rechten Schulter seien "nach Durchsicht der Akten" erst unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 22. Februar 2007 aufgetreten (Urk. 12/32), nicht nachvollziehbar seien. Hinweise auf Beschwerden an der rechten Schulter würden sich weder im Erstuntersuchungsbericht noch im Bericht des Hausarztes zehn Monate nach dem Unfallereignis finden (Urk. 12/34 S. 2).
Die Beurteilung der Ärzte der B.___ gemäss den Schreiben vom 13. August 2010 (Urk. 12/32) und vom 25. Oktober 2010 (Urk. 12/49), in denen sie sich dafür aussprachen, dass auch die von ihnen gestellte Diagnose einer Frozen Shoulder rechts vom Unfall vom 22. Februar 2007 herrühre, vermag die Beurteilung von Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen. Immerhin äusserten sich die Mediziner der Klinik B.___ im ersten Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 13. August 2010 noch im ähnlichen Sinn wie Dr. D.___. Sie hielten nämlich fest, ihrer Meinung nach sei die Kausalität zum Unfallereignis sowohl der linken als auch der rechten Schulter nicht ausgeschlossen und somit aus ihrer Sicht im Zusammenhang zum Unfallereignis zu sehen (Urk. 12/32). Die Formulierung "nicht ausgeschlossen" bedeutet aber lediglich "möglich". Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ab August 2008 dokumentierten Beschwerden an der rechten Schulter direkt oder indirekt in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 22. Februar 2007 stehen, ist dies somit nach Lage der Akten aus den genannten Gründen jedoch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von der Einschätzung von Dr. D.___ aus.
2.2 Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Physiotherapiebericht vom 18. Dezember 2007, in welchem eine hauptsächliche Behandlung der linken Schulter erwähnt wird (Urk. 3/4). Daraus kann vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage nicht auf eine insbesondere unfallkausale Behandlung der rechten Schulter geschlossen werden, zumal gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 21. Dezember 2007 nebst den Beschwerden an der linken Schulter auch lokale Schmerzen und eine Druckdolenz der proximalen Tibia medial persistierten (Urk. 12/10) und der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der B.___ vom 24. April 2008 ausserdem an einem chronischen sensiblen lumboradikulären Ausfallssyndrom L4 rechts leidet (Urk. 12/11 S. 1).
Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1) vermögen das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Wenn die Beschwerdegegnerin für die Heilbehandlung und die Taggelder aufkam, so nur deshalb, weil sie ihre Leistungspflicht für die übrigen Verletzungen (Schulterkontusion links, Kontusion der LWS, oberflächliche Schürfwunden am proximalen Unterschenkel beidseits, Kniekontusion beidseits, Weichteilverletzung des rechten Handgelenks, Distorsion des MCP-Gelenks III rechts; Urk. 12/4-5) anerkannt hatte. Frühestens mit dem Bericht der B.___ vom 2. Dezember 2009 (Untersuchung vom 30. November 2009) konnte die Beschwerdegegnerin von anhaltend rückläufigen Schulterbeschwerden links ausgehen, wobei auch dort noch Restbeschwerden links festgehalten wurden (Urk. 12/25), die Verlaufskontrollen rechtfertigten. Es ist deshalb bei gleichzeitiger Behandlung der anerkannten Unfallfolgen nicht von einer Anerkennung der Leistungspflicht auch bezüglich der Beschwerden an der rechten Schulter durch die Beschwerdegegnerin auszugehen.
2.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2010 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten mit korrekter Beweiswürdigung ergangen und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Helsana Versicherungen AG, Service Center, Vers.-Nr. E.___, Postfach, 8081 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).