UV.2010.00328
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 24. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter, Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Metzger-Versicherungen Genossenschaft
Irisstrasse 9, Postfach, 8032 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1989, war seit dem 1. Oktober 2008 als Metzger bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und damit bei der Metzger-Versicherungen Genossenschaft (nachstehend: Unfallversicherung) obligatorisch unfallversichert (vgl. Anhang zu Urk. 8/A1).
Am 29. August 2009 liess sich der Versicherte von einem Baum aus kopfüber in den Rhein fallen. Dabei schlug er mit dem Kopf am Grund des Flusses auf und erlitt eine komplette Tetraplegie (vgl. Unfallmeldung im Anhang zu Urk. 8/A1; Bericht des Paraplegikerzentrums der Klinik A.___ vom 16. September 2009, Urk. 8/M1). Die Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Mit Verfügung vom 17. März 2010 (Urk. 8/A41) hielt die Unfallversicherung fest, dass sie die Geldleistungen wegen Eingehen eines Wagnisses um 50 % kürzen würden. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. April 2010 (Urk. 8/A51) sowie Ergänzungen vom 11. Juni 2010 (Urk. 8/A75/1-4) und 2. September 2010 (Urk. 8/A89/3-5) Einsprache und reichte eine rechtliche Einschätzung durch PD Dr. iur. Ueli Kieser vom 20. August 2010 (Urk. 8/A89/6-10 = Urk. 3/4) ins Recht. Die Unfallversicherung wies die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 21. September 2010 ab (Urk. 8/A91 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. September 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. Oktober 2010 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die vollen Leistungen gemäss UVG auszurichten (S. 2 Ziff. 1). Die Unfallversicherung schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2010 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 11. März 2011 (Urk. 16) wurde das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2011 bestätigt (Urk. 19).
Mit undatierter Stellungnahme (Eingang am 22. Juli 2011, Urk. 20) beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung mit eigener Einvernahme als Partei sowie Zeugenbefragungen und reichte eine rechtliche Beurteilung durch Prof. Dr. iur. Erwin Murer und Mlaw Karin Kast vom 2. Mai 2011 ins Recht (Urk. 21). Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 29. August 2011 vernehmen (Urk. 28). Mit erneuter Stellungnahme vom 30. August 2011 (Urk. 29) beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins. Diese Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 14. Dezember 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30). Am 28. Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung (Urk. 31) und reichte ein unterzeichnetes Exemplar der rechtlichen Beurteilung von Murer/Kast ein (Urk. 32), was der Beschwerdegegnerin am 30. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 33).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Leistungskürzungen sind im Unfallversicherungsgesetz unter anderem vorgesehen, wenn ein Versicherter grobfahrlässig, das heisst durch Ausserachtlassen elementarster Vorsichtsmassnahmen, einen Nichtberufsunfall verursacht hat (Art. 37 Abs. 2 UVG) oder dieser auf ein Wagnis zurückgeht (Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Wenn die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 UVV gleichzeitig erfüllt sind, gelangt der Wagnistatbestand als sogenannte lex specialis zur Anwendung (BGE 134 V 340 E. 3.2.4).
1.3 Nach Art. 39 UVG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 UVV werden bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 UVV).
Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 6.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Wagnis im Sinne von Art. 50 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer einem ausserordentlich hohen Risiko ausgesetzt habe, als er sich Kopf voran aus vier Meter Höhe in einen Fluss gestürzt habe, dessen Wassertiefe er zuvor weder gekannt noch überprüft habe. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand des Wagnisses (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 5).
2.3 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin nur sehr rudimentär ausgefallen seien und die gesetzlich gebotene Abklärungspflicht in verschiedener Hinsicht verletzt sei (S. 5 Ziff. 8). Des Weiteren handle es sich bei der Unfallstelle um eine beliebte Badestelle der Dorfjugend, und Sprünge vom betreffenden Baum in den Rhein seien nichts Aussergewöhnliches. Zudem sei aufgrund des Polizeirapportes anzunehmen, dass er vorgängig ins Wasser geschaut und den Flussboden nicht gesehen habe (S. 3 unten). Ausserdem habe er bereits früher an der betreffenden Stelle gebadet und er sei von der früheren Erfahrung von einer erheblich tieferen Wassertiefe ausgegangen (S. 4 Mitte).
Im Rahmen der Stellungnahme vom Juli 2011 (Urk. 20) tönte er insbesondere an, dass sich aus den amtlichen Akten nicht ergebe, dass er einen bewussten Kopfsprung ausgeführt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich in sitzender Haltung auf dem Astende aufgehalten und sich ins Wasser habe fallen lassen (S. 3). Zudem habe die Beschwerdegegnerin die gesetzliche Abklärungspflicht verletzt; so sei er nicht detailliert zum Unfallablauf befragt worden und im Polizeirapport würden Angaben über die Personalien der befragten Auskunftspersonen fehlen (S. 4 f.).
3.
3.1 Dem Bericht der Kantonspolizei B.___ vom 18. November 2009 (Urk. 8/div.) ist zu entnehmen, dass sich der Unfall am Ufer des Rheins etwa 300 Meter unterhalb der Einmündung der Thur ereignet hat. Dort befinde sich ein Laubbaum mit weit über den Fluss auslagernden Ästen im Uferbereich mit danebenliegender Feuerstelle. Die Wassertiefe des Rheins im Bereich der Unfallstelle betrage etwa 80 cm. Der Sachverhalt wurde wie folgt umschrieben: X.___ erkletterte rittlings auf einem Ast sitzend den am Ufer stehenden Baum in der Absicht, vom Ast in den Rhein zu springen. Vom Ast liess er sich aus ca. vier Metern Höhe kopfüber ins ca. 80 cm tiefe Wasser fallen, wobei er am Grunde des Flusses mit dem Kopf aufschlug und sich dabei schwere Rückenverletzungen sowie leichte Kopfverletzungen zuzog. Er musste durch die anwesenden Auskunftspersonen aus dem Wasser geborgen werden (S. 2 Mitte).
Des Weiteren wird im Polizeirapport die Aussage von nicht namentlich erwähnten Auskunftspersonen zitiert (Urk. 8/div. S. 3). Diese gaben im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei auf einen grossen Ast geklettert, welcher über das Wasser hinaus rage. Dann sei er rittlings auf dem Ast sitzend immer weiter auf das Wasser hinaus gerutscht. Plötzlich habe er sich Kopf voran ins Wasser fallen lassen. Dort sei er mit dem Gesicht nach unten in Bauchlage liegen geblieben. Zuerst hätten sie gedacht, dass er einen Scherz machen wolle. Als sie jedoch gesehen hätten, dass er am Kopf geblutet habe, seien sie ihm sofort zu Hilfe geeilt. Der Beschwerdeführer sei bei Bewusstsein gewesen und habe zu ihnen gesagt: Weshalb bin ich nur gesprungen?. Aufgrund dessen würden sie davon ausgehen, dass er absichtlich so ins Wasser gesprungen sei.
Schliesslich wird im Bericht der Kantonspolizei B.___ eine telefonische Befragung des Beschwerdeführers angeführt (Urk. 8/div. S. 4). Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei mit Kollegen am Rhein gewesen, um zu grillieren. Er habe baden gehen wollen und sei auf einen Ast gestiegen und etwa vier Meter hinaus über das Wasser geklettert. Von dort sei er dann Kopf voran in den Rhein gesprungen. Er habe vorgängig schon ins Wasser geschaut gehabt, aber wohl zu wenig. Die Stelle mit dem Baum habe er von früher her gekannt, allerdings sei er das letzte Mal vor etwa drei bis vier Jahren dort gewesen. Zwischenzeitlich müsse sich die dortige Kiesbank so verändert haben, dass die betreffende Stelle jetzt viel weniger tief sei als damals.
3.2 Ausserdem finden sich in den vorliegenden Akten folgende Beschreibungen des Kerngeschehens:
In der Unfallmeldung vom 1. September 2009 (Anhang zu Urk. 8/A1) wurde der Sachverhalt mit Sprung ab Baum in den Fluss (Auskunft Vater und Quelle Presseberichte) umschrieben. Gemäss telefonischer Auskunft der Mutter des Beschwerdeführers vom 3. September 2009 habe dieser nicht damit gerechnet, dass der Rhein nur 80 cm tief sei (Aktennotiz, Urk. 8/A5). In der Schadenanzeige Unfallversicherung vom 12. September 2009 (Urk. 8/A14/2), welche durch den Vater des Beschwerdeführers ausgefüllt wurde, wurde der Unfallhergang mit Kopfsprung von einem Baum aus in den Rhein umschrieben. In mehreren medizinischen Berichten ist von einem Sprung in seichtes Wasser die Rede (Urk. 8/M1-M2; Urk. 8/M5-M6), im Operationsbericht vom 29. August 2009 von einem Kopfsprung in seichtes Wasser (Urk. 8/M3).
3.3 Zusammenfassend ergibt sich zum Unfallgeschehen, dass der Beschwerdeführer auf einen Ast etwa vier Meter über das Wasser kletterte. Von dort aus sprang er respektive liess er sich kopfüber ins Wasser fallen. Es ist nicht massgebend, ob er tatsächlich einen klassischen Kopfsprung ausführte oder sich von der betreffenden Stelle Kopf voran fallen liess. Klar wird indessen aufgrund der Aussagen, dass er dies bewusst und gewollt tat und dass er zu diesem Zweck auch auf den Baum geklettert war. Entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom Juli 2011 ist angesichts der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass er sich fallen liess und auf den Kopf fiel, ohne dass er beabsichtigte, mit dem Kopf ins Wasser einzutauchen. Dies wird weder in einem der vorliegenden Berichten erwähnt noch machte dies der Beschwerdeführer vor seiner Stellungnahme im Juli 2011 je geltend (vgl. Urk. 20 S. 3 und S. 6).
Damit ist der entscheidwesentliche Sachverhalt erstellt. Weitere Abklärungen, insbesondere auch eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers, sind nicht erforderlich. Auch die Durchführung eines Augenscheins, wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 29), erübrigt sich. So reichen die Fotografien in der Beilage des Polizeirapportes (Urk. 8/div.) aus, um sich ein Bild vom Unfallort zu machen.
4.
4.1 Aus rechtlicher Sicht liegen zwei vom Beschwerdeführer eingeholte Beurteilungen vor.
4.2 PD Dr. iur. Ueli Kieser führte in seiner Einschätzung vom 20. August 2010 (Urk. 8/A89/6-10) aus, dass ein Wagnis nach allgemeinem Sprachgebrauch nur angenommen werde, wenn der Handelnde sich der besonders grossen Gefahr bewusst sei. Diese Definition, wonach sich der Handelnde wissentlich einer grossen Gefahr aussetze, habe auch bis zur Inkraftsetzung von Art. 50 UVV gegolten. Beim Wagnis werde gefragt, ob auch Unfälle bei besonders grossen Gefahren, denen der Versicherte ausweichen könnte, von den Prämienzahlern finanziert werden sollten (S. 2, mit Verweis auf Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 511). Beim Wagnis im Sinne von Art. 34 UVG in Verbindung mit Art. 50 UVV spiele das Wissens- und Willenselement, welches in Art. 37 UVG vorausgesetzt werde, keine Rolle (S. 2).
Die Auseinandersetzung mit der Einordnung der Handlung als Wagnis oder der Ausübung der Handlung in grobfahrlässiger Weise habe angesichts der verschiedenen Regelungstatbestände separat zu erfolgen (S. 2 unten). Die Rechtsprechung grenze das relative Wagnis nicht immer klar von der Grobfährlässigkeit ab. Der Literatur liessen sich aber klare Abgrenzungskriterien entnehmen. Aus der Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung (SZS) aus dem Jahr 1958 ergebe sich, dass der Versicherte beim Wagnis ein anderes Verhältnis zur Gefahr habe. Es gehe nicht in erster Linie darum, ob der Versicherte die ihm obliegende Sorgfaltspflicht auch hinreichend beachte, sondern um seinen Willen, sich in grosse Gefahren zu stürzen und mit ihnen den Kampf aufzunehmen. Während der fahrlässig Handelnde den Unfall durch nachlässiges Verhalten verursache oder eine bestehende Gefahr aus mangelnder Sorgfalt nicht oder zu wenig abwehre, suche der Wagende die Gefahr, um ihr zu trotzen, um sie zu überwinden. Dass dem Wagnis das riskante und kühne Verhalten eigen sei und der groben Fahrlässigkeit die Sorgfaltspflichtverletzung, werde auch in jüngster Zeit bestätigt (S. 3).
Kieser hielt weiter fest, dass das Baden und Springen ins Wasser nicht grundsätzlich mit Gefahren verbunden sei, da diese mit entsprechenden Abklärungen und Vorsichtsmassnahmen praktisch auf ein Nullrisiko reduziert werden könnten. Ein Sprung ins Wasser komme grundsätzlich nicht einer kühnen Tat gleich. Nach den Hinweisen in der Literatur sei Wesensmerkmal des Wagnisses, dass die betreffende Person ein bestimmtes Verhältnis zur Gefahr habe. Der Beschwerdeführer habe aber überhaupt kein Verhältnis zur Gefahr gehabt, da er etwas ausgeführt habe, was üblicherweise immer wieder ausgeführt werde (S. 4). Er habe etwas an sich durchaus Übliches getan, wobei sich hier eine Gefahr verwirklicht habe, an welche er nicht gedacht habe. Es könnte sich einzig um die Frage einer Grobfahrlässigkeit handeln, was zu entsprechenden (vorübergehenden) Kürzungen der Leistungen führen könnte (S. 5).
4.3 Prof. Dr. iur. Erwin Murer und Mlaw Karin Kast, Universität Freiburg, führten im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2011 (Urk. 21) aus, es sei auffallend, wie knapp der Sachverhalt umschrieben sei, und auch die Zeugenaussagen seien nicht präzise ausgefallen (S. 2 oben).
Murer/Kast stellten sich auf den Standpunkt, dass die besonders grosse Gefahr auch unter der Geltung von Art. 50 Abs. 2 UVV wissentlich eingegangen werden müsse. Soweit ersichtlich, habe sich die Rechtsprechung nie zum Kriterium geäussert, ob zum Begriff des Wagnisses das wissentliche Eingehen einer besonders grossen Gefahr gehöre (S. 3). Es sei zweifelhaft, ob das Kriterium wirklich weggefallen sei, zumal das Bundesgericht im Urteil U 122/06 vom 19. September 2006 E. 2.1 festgehalten habe, dass der Wagnisbegriff gemäss Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 UVV identisch sei mit jenem, der unter der Herrschaft des KUVG bis zum 31. Dezember 1983 in Kraft gestanden habe. Die SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) habe auch in der Wegleitung zum neuen Recht (1. Auflage 1984, S. 60) das Kriterium als Voraussetzung beibehalten: Auch Wagnisse bedeuten ein ausserordentliches Risiko. Es sind Handlungen, die deswegen besonders unfallträchtig sind, weil der Versicherte bewusst eine derartige Gefahr auf sich nehmen will. Das Kriterium des bewussten Eingehens einer grossen Gefahr habe mit Sinn und Zweck der Wagnis-Regelung zu tun. In casu habe der Beschwerdeführer die Gefahr entweder nicht bewusst auf sich genommen, sondern in jugendlichem Übermut. Oder aber er habe es bewusst getan, weil er mit Blick auf frühere Erfahrungen mit dem Baden im Rhein nicht davon ausgegangen sei, dass es dermassen untief sei respektive durch Verschiebungen des Kiesbettes geworden sei (S. 4).
Wenn ein junger Mann in jugendlichem Übermut (und auch noch leicht alkoholisiert) im Blickfeld seiner Kollegen (und wohl nicht zuletzt auch Kolleginnen) spontan eine solche Aktion unternimmt, dann scheint uns dies höchstens eine grobe Fahrlässigkeit zu sei. Ihn mit einer lebenslänglichen, hälftigen Kürzung der Rente zu sanktionieren liegt nicht im Sinn und Zweck einer Sozialversicherung (S. 5 oben). Ein Wagnis im Sinne von Art. 50 Abs. 2 UVV gehe ein, wer sich einer grossen Gefahr aussetze, ohne die Vorkehrungen zu treffen, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken würden. Vorkehrungen könne aber nur jemand treffen, der sich der grossen Gefahr bewusst sei. Die Gefahr müsse also wissentlich eingegangen werden (S. 5 Mitte). Wenn man die Rechtsprechung überblicke, so drehten sich die allermeisten Gerichtsentscheide um bewusst geplante Aktivitäten, vor allem im Bereich von Sport und anderen organisierten Freizeitaktivitäten. Beizufügen bleibe, dass ähnlich waghalsige oder noch waghalsigere Aktionen im Strassenverkehr nur als grobfahrlässig betrachtet würden, beispielsweise das Überholen trotz Sicherheitslinie, ein unverantwortlich hohes Tempo oder Fahren mit Alkoholgehalt. Gestützt auf die dargelegten Überlegungen sei höchstens auf Grobfahrlässigkeit zu erkennen (S. 4 unten; S. 5 unten).
5.
5.1 Damit der Wagnisbegriff erfüllt ist, muss unbestrittenermassen eine Handlung vorliegen, mit der man sich einer besonders grossen Gefahr aussetzt (vgl. E. 1.3). Wie der Beschwerdeführer zurecht anführte (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11), ist ein Sprung ins Wasser grundsätzlich eine alltägliche Handlung. Zu prüfen ist indessen die konkrete Handlung, mithin ob dem fraglichen Kopfsprung (respektive dem Sich kopfüber fallen Lassen) des Beschwerdeführers vom 29. August 2009 Wagnischarakter zukommt oder nicht. Insofern ist auch nicht entscheidend, ob Sprünge von den Bäumen an der betreffenden Stelle tatsächlich Usanz sind, wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 20 S. 6 oben).
5.2 Aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall ins Wasser schaute. Dass er dabei den Flussboden nicht sah, ist durchaus nachvollziehbar, ergibt sich doch aus dem Polizeirapport, dass der Rhein durch sich im Wasser befindliche Mikroorganismen und Algen eine gewisse Trübung aufweist, welche die Sicht in die Tiefe auf etwa 50 bis 100 cm limitiert (Urk. 8/div. S. 4). Des Weiteren hatte er bereits früher an der betreffenden Stelle gebadet, wobei er etwa drei bis vier Jahre vor dem Unfall letztmals dort war. Jedenfalls nahm der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Umstände an, dass die Wassertiefe ausreichend sei. Indem er sich dann - ohne die Wassertiefe zu prüfen - aus einer Höhe von etwa vier Metern kopfüber in den Rhein fallen liess, vernachlässigte er zwar seine Sorgfaltspflichten, einer grossen Gefahr war er sich indessen gerade nicht bewusst. Auch die (nicht namentlich bekannten) Auskunftspersonen gingen offenbar nicht von einer so geringen Wassertiefe aus und hielten den Sprung nicht für derart gefährlich, dachten sie doch im ersten Moment, als der Beschwerdeführer im Wasser liegen geblieben war, dass er einen Scherz mache. Angesichts der gesamten Umstände wird klar, dass sich der Beschwerdeführer nicht wissentlich in eine grosse Gefahr begeben hat.
5.3 Murer/Kast gingen in ihrer rechtlichen Einschätzung davon aus, dass man sich der besonders grossen Gefahr bewusst sein müsse, damit der Wagnisbegriff erfüllt sei. Demgegenüber machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass sich eine solche Einschränkung aus Art. 50 Abs. 2 UVV nicht ergebe (Urk. 28 S. 4). Dies ist aufgrund des Wortlautes von Art. 50 Abs. 2 UVV richtig, in der Beurteilung von Murer/Kast wurde jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Wagnisbegriff mit Inkrafttreten von Art. 50 Abs. 2 UVV nicht verändert habe, und die Gefahr weiterhin wissentlich eingegangen werden müsse (vgl. E. 4.3). Kieser führte zwar in seiner Einschätzung aus, dass das Wissens- und Willenselement beim Wagnis im Sinne von Art. 50 UVV keine Rolle spiele, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass der Versicherte bei einem Wagnis die Gefahr suche (und überwinden wolle). Wenn man aber die Gefahr sucht, um ihr zu trotzen, muss man sich dieser auch bewusst sein. Damit erfordert auch der Wagnisbegriffs gemäss Kieser, dass die besonders grosse Gefahr wissentlich eingegangen wird respektive dass man sich dieser bewusst ist. Dies vermag zu überzeugen. Neben dem aus objektiver Sicht riskanten und kühnen Verhalten ist beim Wagnis auch ein subjektives Element erforderlich, nämlich dass dem Versicherten die grosse Gefahr - zumindest zu einem gewissen Grad - auch bewusst ist.
Die Beschwerdegegnerin beanstandete die Beurteilungen von Kieser sowie Murer/Kast insofern, als diese nicht unterzeichnet seien, die Autoren somit jedenfalls nicht mit ihrer Unterschrift dazu stehen wollten (Urk. 28 S. 4). Daraus kann indessen nichts gegen den Beweiswert dieser Berichte abgeleitet werden, wurde die Beurteilung von Kieser doch i.A. unterzeichnet (Urk. 3/4 S. 5) und ein unterzeichnetes Exemplar der Einschätzung von Murer/Kast nachgereicht (Urk. 32).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht bewusst war, dass er sich durch den Kopfsprung in den Rhein einer besonders grossen Gefahr aussetzte. Wie soeben dargelegt (E. 5.3), ist dem Eingehen eines Wagnisses indessen ein gewisses subjektives Element inhärent. Da dieses im vorliegenden Fall fehlt, erfüllt das Verhalten des Beschwerdeführers den Wagnisbegriff im Sinne von Art. 50 Abs. 2 UVV nicht. Demnach erweist sich die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 39 UVG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 UVV vorgenommene Leistungskürzung als nicht zulässig.
6.
6.1 Damit stellt sich die Frage, ob eine Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG möglich ist. In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat.
Die Beschwerdegegnerin setzte sich nicht mit Art. 37 Abs. 2 UVG auseinander, da sie von einer Leistungskürzung unter dem Titel Wagnis ausging, was der Grobfahrlässigkeit vorgehe (vgl. Urk. 7 S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass auch die Voraussetzungen der Grobfahrlässigkeit zu verneinen seien (Urk. 1 S. 9).
6.2 Grobfahrlässig handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 421/00 vom 7. Mai 2002 E. 2a mit Hinweisen).
Vorliegend sind die Voraussetzungen der Grobfahrlässigkeit klar erfüllt. So liess sich der Beschwerdeführer aus einer Höhe von etwa vier Metern von einem Baum aus kopfüber in den Rhein fallen, ohne vorgängig die Wassertiefe zu überprüfen. Nach eigenen Angaben war er seit drei bis vier Jahren nicht mehr an der Unfallstelle, weshalb er sich auch nicht auf seine Erinnerung respektive frühere Erfahrung berufen kann, zumal er auch nicht geltend machte, dass er bereits früher einmal vom betreffenden Baum in den Rhein gesprungen war. Überdies hätte er auch mit einem anderen Wasserstand respektive sogar Veränderungen der Kiesbank rechnen müssen. Unter diesen Umständen durfte er nicht annehmen, dass die Wassertiefe ausreichend sei. Da er es dennoch unterlassen hat, vor seinem Sprung - was ein Leichtes gewesen wäre - die Wassertiefe kurz zu prüfen, hat er seine Sorgfaltspflichten in elementarer Art und Weise verletzt. Dass er offenbar vorgängig noch kurz ins Wasser geschaut hat, vermag daran nichts zu ändern.
6.3 Zusammenfassend handelte der Beschwerdeführer grobfahrlässig im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG, indem er sich - ohne die Wassertiefe zu überprüfen - kopfüber in den Rhein fallen liess.
Die Kürzung der Leistungen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG erfolgt nach Massgabe des Verschuldens. Es handelt sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid. Das sie überprüfende Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5d).
Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Sache zum Entscheid über den Umfang einer (allfälligen) Leistungskürzung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 21. September 2010 teilweise gutzuheissen mit der Feststellung, dass eine Leistungskürzung unter dem Titel Wagnis nicht zulässig ist, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den Umfang einer Leistungskürzung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG verfüge.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2010 mit der Feststellung, dass eine Leistungskürzung unter dem Titel Wagnis nicht zulässig ist, aufgehoben und die Sache an die Metzger-Versicherungen Genossenschaft zurückgewiesen wird, damit diese über den Umfang einer Leistungskürzung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).