UV.2010.00329

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 16. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Bosshard - Treuhand
Hanspeter Bosshard
im Ebnet 92, Postfach 228, 8722 Kaltbrunn

gegen

SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1957 geborene X.___ arbeitete als Verkaufsmitarbeiterin bei Y.___ und war dabei bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 14. Juni 2008 Waren von einem Rollwagen nehmen wollte, die dann auf ihre linke Schulter fielen. X.___ liess dieses Ereignis am 13. Februar 2009 der SWICA melden (Unfallmeldung vom 13. Februar 2009, Urk. 8/1). Das Spital Z.___, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädie, nahm am 31. März 2009 aufgrund einer Rotatorenmanschettenläsion links eine Acromioplastik, eine Resektion des AC-Gelenkes, eine Re-Insertion und Naht der Rotatorenmanschette links vor (Bericht vom 2. April 2009, Urk. 8/11). Dr. A.___ attestierte X.___ postoperativ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die auf den Unfall vom 14. Juni 2008 zurückzuführen sei (Bericht vom 15. April 2009, Urk. 8/15). Nachdem die SWICA die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. Mai 2009 eingeholt hatte (Urk. 8/17), kam sie in der Folge für Heilbehandlungskosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Schreiben vom 2. Juni 2009, Urk. 8/22). Da X.___ in der Folge von Dr. A.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Unfallschein, Urk. 8/45), holte die SWICA bei Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein neurologisches und bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, ein rheumatologisches Gutachten ein (neurologisches Gutachten vom 15. Februar 2010, Urk. 8/73, und rheumatologisches Gutachten vom 2. April 2010, Urk. 8/74). Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 stellte die SWICA ihre Leistungen rückwirkend per 30. April 2010 ein, da in jenem Zeitpunkt gestützt auf die beiden Gutachten der Status quo sine erreicht gewesen sei (Urk. 8/87). Die von X.___ am 5. Juli 2010 erhobene Einsprache (Urk. 8/89) wies die SWICA mit Entscheid vom 21. September 2010 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ am 24. Oktober 2010 durch Hanspeter Bosshard, Bosshard-Treuhand, Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % beruhende Rente sowie Behandlungskosten auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon die Beschwerdeführerin am 22. November 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.       Die gegen die Verfügung der Eidg. Invalidenversicherung vom 30. Mai 2011, mit welcher ein Rentenanspruch vereint wurde, geführte Beschwerde (Prozess-Nr. IV.2011.00731) wurde mit heutigem Urteil abgewiesen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 30. April 2010 noch Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin aus dem Unfall vom 14. Juni 2008 hat.

2.
2.1     Dr. A.___ berichtete am 15. April 2009 der Beschwerdegegnerin über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er behandle die Beschwerdeführerin seit längerem wegen Hallux valgus-Beschwerden, die im Verlaufe des Herbstes 2008 stark zugenommen hätten, so dass er ihr die operative Behandlung desselben habe empfehlen müssen. Die Halluxoperation links habe dann am 20. Januar 2009 stattgefunden. Die Schulterbeschwerden seien anlässlich der Halluxsymptomatik im Hintergrund gestanden, anfangs Januar allerdings habe die Beschwerdeführerin dann auch recht starke Schulterschmerzen angegeben, die ihm abklärungsnotwendig geschienen hätten, so dass er am 12. Januar 2009 die MRT-Abklärung der linken Schulter habe durchführen lassen, welche die vollständige Ruptur im Bereich der Supraspinatusportion der Rotatorenmanschette gezeigt habe. Erst als er auf die nähere Genese der Schulterbeschwerden eingegangen sei, habe die Beschwerdeführerin vom Ereignis vom 14. Juni 2008 erzählt. Der Verlauf sei ungünstig, die Schulterbeschwerden nähmen nicht zuletzt durch den notwendigen Stockgang nach der Halluxoperation zu. Diese Beschwerden hätten aber bereits vor der Halluxoperation bestanden. Er betrachte die Kausalität zum Unfall für absolut gegeben. Aufgrund des Jahrganges der Beschwerdeführerin könne eine vorwiegend oder rein degenerative Genese der Rotatorenmanschettenruptur weitestgehend ausgeschlossen werden. Unfallfremde Faktoren seien ihm nicht bekannt. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei seit der Operation der Rotatorenmanschette am 31. März 2009 unfallbedingt, bis zu jenem Datum habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach Hallux valgus-Operation bestanden (Urk. 8/15).
2.2     Dr. B.___ nahm am 19. Mai 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin zur Unfallkausalität der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Befunde Stellung. Er hielt dabei fest, die im Arthro-MRI vom 9. Januar 2009 nachgewiesenen Befunde mit der bis aufs Glenoid retrahierten rupturierten Supraspinatussehne, der Muskelatrophie und der fettigen Degeneration, wie auch der AC-Arthrose benötigten zu deren Ausbildung viele Monate, wenn nicht Jahre. Ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. Juni 2008 sei höchstens möglich und es handle sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um vorbestehende degenerative Veränderungen. Für die grosse Partiallaesion des Infraspinatus mit der noch nicht sehr ausgeprägten Muskelatrophie sei der Unfall wahrscheinlich die Kausalursache (Urk. 8/17).
2.3     Dr. A.___ berichtete der SWICA am 16. Juni 2009, der Verlauf seit der Operation vom 31. März 2009 sei äusserst ungünstig, es bestünden massive Schmerzen, die zeitweise Physiotherapie vollkommen verunmöglichten. Radiologische Abklärungen hätten bis dato keinen Verdacht auf eine Sudeckdystrophie gezeigt, hingegen hätten Laborabklärungen bei entsprechendem klinischen Verdacht Hinweise auf eine postoperative Entzündung gezeigt. Leider habe die Beschwerdeführerin die angeordnete Antibiotikaeinnahme wegen schlechter Verträglichkeit zwischenzeitlich selbständig beendet. Wann die Beschwerdeführerin die Arbeit wieder aufnehmen könne, könne momentan nicht gesagt werden (Urk. 8/28). Am 27. August 2009 teilte Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin mit, der Verlauf sei ungünstig. Die Beschwerdeführerin verspüre zunehmende Schmerzen, wobei aber eine subjektiv langsam zunehmende Verbesserung der Beweglichkeit angegeben werde. Schmerzen bestünden im Bereich der linken Schulter mit Ausstrahlungen in die HWS. Am 7. Juli 2009 habe er den stark verspannten oberen Trapeziusrand links mit einer Depotsteroidinjektion infiltriert, wodurch eine zweitägige Schmerzreduktion eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/33).
2.4     Prof. Dr. C.___ hielt in seinem neurologischen Gutachten vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/73) als Diagnosen einen Status nach Operation der linken Schulter unter der Diagnose einer Rotatorenmanschettenläsion, einen Status nach Operation eines Hallux valgus links und kein sicherer oder wahrscheinlicher Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem fest (S. 13).
2.5     Dr. D.___ diagnostizierte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 2. April 2010 (Urk. 8/74) ein chronifiziertes, vorwiegend nicht-organisches Schmerzbild nach Schulteroperation links am 31. März 2009 (S. 15). Nach dem Unfall vom 14. Juni 2008 sei die Beschwerdeführerin - soweit aus den Akten ersichtlich - in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen, eine Arbeitsunfähigkeit sei erst ab 5. Januar 2009 dokumentiert, dies in erster Linie wegen der Fussbeschwerden bei Hallux valgus. Da gemäss seiner Einschätzung bezüglich des Unfalls vom 14. Juni 2008 der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt bereits erreicht worden sei, liege keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin vor. Nicht unfallbedingt sei die Arbeitsfähigkeit zurzeit aus somatischer Sicht qualitativ eingeschränkt für alle belastenden und mit Bewegung verbundenen Tätigkeiten des adominanten linken Armes. Hingegen bestünden keine Einschränkungen der Belastbarkeit des rechten Armes bzw. der rechten Hand sowie der Fähigkeit zu stehen, gehen oder zu sitzen. Verweisungstätigkeiten, welche nicht mit Belastungen bzw. Bewegungen des linken Schultergelenks verbunden seien, seien der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht prinzipiell zumutbar. Die analgetische Medikation sollte angesichts ihrer fehlenden Wirkung abgesetzt werden. Sinn würden höchstens eine antidepressive und allenfalls auch antiepileptische Schmerzmodulation machen. Die Beurteilung in einer interdisziplinären Schmerzsprechstunde sei möglicherweise sinnvoll, allerdings sei angesichts der zweifellos bereits fortgeschrittenen zentralen Sensibilisierung die Prognose als schlecht einzustufen (S. 17).
2.6     Die Klinik E.___, welche die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2010 untersucht hatte, hielt mit Bericht vom 7. Mai 2010 ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit/bei (1) Reruptur der Supraspinatussehne links, (2) bei Status nach Schulterarthroskopie, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion und Reinsertion der Supraspinatussehne links am 30. März 2009 bei Rotatorenmanschettenruptur und (3) bei medianer Diskushernie linksbetont C6/7 ohne Nervenwurzelkompression fest. Die Klinik E.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Beilage zu Urk. 8/84).
2.7     Dr. A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2010 und nahm dabei auch zum Gutachten von Prof. Dr. C.___ Stellung. Er hielt fest, zwischenzeitlich sei die persönliche Schmerzsituation der Beschwerdeführerin absolut desolat. Die detaillierten Angaben von Prof. Dr. C.___, welche den lokalisierten Befunden in den Schultern oder der HWS zu entsprechen mögen, berücksichtigten nicht die Gesamtsituation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei bis zum Unfallereignis bezüglich ihrer Schulter symptomlos gewesen und nun stelle sie ein eigentliches Wrack dar. Sie möchte mit oder ohne somatische Befunde aufgrund der Schmerzsituation schlichtweg nicht mehr leben. Er erachte weiterhin die Unfallversicherung als zuständig, da durch das eindeutige Ereignis die ganze Problematik ausgelöst worden sei (Urk. 8/84).
2.8     Die Beschwerdeführerin war vom 16. August bis 13. September 2010 in der F.___ hospitalisiert. Diese hielt mit Austrittsbericht vom 13. September 2010 als Hauptdiagnosen (1) ein chronisches Schmerzsyndrom von HWS und Schultern beidseits bei deutlicher Linksbetonung bei Status nach operativer Behandlung einer Rotatorenmanschettenläsion links im März 2009 bei Reruptur der Supraspinatus-Sehne links, (2) einen Status nach Schulterarthroskopie mit Acromioplastik, AC-Gelenksresektion und Reinsertion der Supraspinatus-Sehne links am 30. März 2009 bei Rotatorenmanschettenruptur, (3) eine mediale Diskushernie linksbetont C6/7 ohne Nervenwurzelkompression, (4) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und (5) ein reaktives depressives Syndrom fest. Als Nebendiagnosen führte die F.___ behandelte rezidivierende Magenbeschwerden und hartnäckige Schlafstörungen an. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf. Leichte körperliche Tätigkeit mit nicht mehr als 5 Kilogramm Hebegewicht und ohne Über-Kopf-Arbeiten seien noch durchführbar. Wegen der deutlichen psychischen Symptomatik und psychogenen Schmerzüberlagerung sei eine Rückkehr in den Arbeitsprozess als unwahrscheinlich anzusehen (Urk. 3/2).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie leide sowohl an somatischen wie auch psychischen Folgen des Unfalls vom 14. Juni 2008 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin verneint hingegen das Vorliegen von kausalen Unfallfolgen. Hinsichtlich der somatischen Unfallfolgen stützt sie sich im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. D.___ und Prof. Dr. C.___ sowie die Stellungnahme von Dr. B.___ (Urk. 2).
3.2     Dr. D.___ führte in seinem rheumatologischen Gutachten vom 2. April 2010 aus, organisch finde sich bei der Beschwerdeführerin eine Reruptur der Supraspinatussehne nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion am 31. März 2009. Die subjektiv geklagten massiven Schmerzen und die ausgeprägte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks und der HWS, die massive Berührungsempfindlichkeit des gesamten Schultergürtels und des Thorax sowie die streng median begrenzte Hemihypästhesie des Thorax liessen sich mit strukturellen Befunden nicht erklären. Mit dem Unfallereignis vom 14. Juni 2008 lasse sich in erster Linie eine Traumatisierung bzw. Aktivierung der vorbestehenden, bis dahin allerdings asymptomatischen degenerativen Veränderungen des linken Schultergelenks erklären, insbesondere eine Aktivierung der AC-Gelenksarthrose mit begleitender Bursitis subacromialis. Eine traumatische Ursache der Supraspinatussehnen-Ruptur sei wohl möglich, aber wenig wahrscheinlich. Dafür sprächen die degenerative fettige Atrophie und auch der Verlauf mit erst später allmählich zunehmenden Schmerzen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei eine degenerative Ursache der Ruptur anzunehmen. Unfallbedingt könne wohl von einer Traumatisierung und traumatischen Aktivierung der vorbestehenden AC-Gelenksarthrose ausgegangen werde. Der Status quo sine sollte dabei aber auch unter konservativer Therapie nach spätestens 6 Monaten erreicht sein. Für weiter bestehende und soweit aus den Akten ersichtlich erst Anfang 2009 in den Vordergrund rückende Beschwerden am Schultergelenk müssten klar die degenerativen Veränderungen als Hauptursache angesehen werden (Urk. 8/74 S. 15-16). Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Da sich Dr. D.___ bei seiner Einschätzung sowohl auf seine eigenen Untersuchungen als auch auf die vorhandenen medizinischen Akten stützt und er sich zudem auch mit anderslautenden ärztlichen Einschätzungen auseinandersetzt, bildet sein Gutachten eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.3     Prof. Dr. C.___, welcher die Beschwerdeführerin neurologisch begutachtete, konnte keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem finden (E. 2.4.). Er hielt dabei fest, die erhobenen Befunde und das zu beobachtende Gebaren einer demonstrativen Schmerzhemmung des linken Armes bei guter Muskeltrophik sprächen für einen wesentlichen nicht-somatischen (wahrscheinlich bewusstseinsnahen) Störungsanteil. Hinweise für eine nervale Läsion fänden sich nicht (Urk. 8/73 S. 14). Die Erläuterungen von Prof. Dr. C.___, welche auf umfassenden neurologischen Abklärungen basieren, sind ebenfalls schlüssig, weshalb ohne Weiteres auf sie abgestellt werden kann.
3.4     Dr. B.___ hielt grundsätzlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die von ihm festgestellten Befunde als vorbestehend und degenerativ. Bei einer von ihm festgehaltenen Partiallaesion des Infraspinatus mit noch nicht sehr ausgeprägter Muskelatrophie sei der Unfall aber wahrscheinliche Ursache (E. 2.2). Hierzu bemerkte Dr. D.___, dass in den radiologischen Befunden des Artho-MRIs der linken Schulter vom 9. Januar 2009 und auch in der Kontrolluntersuchung vom 24. August 2009 keine solche Infraspinatusläsion beschrieben sei. Insbesondere im Befund vom 24. August 2009 werde explizit die Darstellung des Infraspinatus als regelrecht bezeichnet. Auch im Operationsbericht von Dr. A.___ vom 31. März 2009 werde keine Läsion des Infraspinatus beschrieben, so dass eine relevante Infraspinatusläsion unwahrscheinlich scheine. Er habe die Radiologen des Spitals Z.___ gebeten, die MRI der Schulter noch einmal diesbezüglich zu prüfen. Diese hielten fest, dass im ersten MRI eine minimale Läsion der oberen Faszikel des Infraspinatus zu erkennen sei, welche dann im zweiten MRI etwas zugenommen habe und von einer diskreten Atrophie begleitet sei. Diese sehr diskrete Läsion habe aber mit grösster Wahrscheinlichkeit keine klinische Relevanz (Urk. 8/74 S. 13). Es ist daher davon auszugehen, dass die von Dr. B.___ als wahrscheinliche Folge des Unfalls festgehaltene Infraspinatusläsion keine klinische Relevanz hat und somit für den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht zu beachten ist. Seine Einschätzung steht demzufolge nicht im Widerspruch zum Gutachten von Dr. D.___. Anzufügen bleibt, dass eine bloss wahrscheinliche Ursache sowieso keine Leistungspflicht der Unfallversicherung begründet.
3.5     Die Klinik E.___ äussert sich im Bericht vom 7. Mai 2010 ebenso wenig zur Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (E. 2.6) wie die F.___ im Bericht vom 13. September 2010 (E. 2.8).
3.6     Dr. A.___ hält im Gegensatz zu Dr. D.___ die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden als unfallkausal. Im Bericht vom 15. April 2009 führt er zur Begründung der Unfallkausalität im Wesentlichen das Alter der Beschwerdeführerin an (Urk. 8/15). Dr. D.___ begründet - wie oben ausgeführt - in seinem Gutachten in nachvollziehbarer Weise, weshalb er die geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 14. Juni 2008 zurückführt. Er weist dabei darauf hin, dass degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette und des AC-Gelenks auch bereits bei 50-jährigen Personen relativ häufig gesehen würden (Urk. 8/74 S. 13). Die von Dr. A.___ im Weiteren vorgebrachte Begründung für die Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Argumentation „post hoc ergo propter hoc“, hält er doch im Bericht vom 17. Mai 2010 fest, er betrachte nach wie vor die Unfallversicherung als zuständig, da durch das eindeutige Ereignis die ganze Problematik wenn auch in zunehmend akzentuierter Form ausgelöst worden sei (Urk. 8/84). Eine Beweisführung nach der Rechtsfigur „post hoc ergo propter hoc“ genügt den rechtsprechungsgemäss verlangten Beweisanforderungen jedoch nicht.
3.7     Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen von somatischen Unfallfolgen über den 30. April 2010 hinaus verneinte.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin an somatisch nicht nachweisbaren bzw. psychischen Folgen des Unfalls vom 14. Juni 2008 leidet, diagnostizierte die F.___ doch eine somatoforme Schmerzstörung (E. 2.8). Zudem hielt Dr. D.___ in seinem Gutachten fest, dass eine wesentliche nicht-somatische, nicht mehr nozizeptive Genese des Schmerzes postuliert werden müsse. Für eine solche nicht-organische Schmerzstörung sprächen auch die massive Berührungsempfindlichkeit im Sinne einer Allodynie bzw. Hyperpathie sowie die streng median begrenzte Hemihypästhesie der linken Thoraxseite (Urk. 8/74 S. 14).
         Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann jedoch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an psychischen oder anderen organisch nicht nachweisbaren Beschwerden leidet, und ob diese allenfalls in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 14. Juni 2008 stehen, da die Adäquanz auf jeden Fall zu verneinen ist.
4.2
4.2.1   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Beim Unfall vom 14. Juni 2008 sind Kisten mit Poulets von einem Rollwagen auf die linke Schulterpartie der Beschwerdeführerin gefallen (Urk. 8/74 S. 7). Dieser Unfall ist, wenn nicht als bagatellär, dann höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren.
4.2.2   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
4.2.3   Der Unfall vom 14. Juni 2008 wies weder besonders dramatische Begleitumstände auf, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ ist daher zu verneinen.
         Die von der Beschwerdeführerin beim Unfall vom 14. Juni 2008 erlittenen Verletzungen waren weder besonders schwer noch von besonderer Art. So ging sie denn auch erst am 17. Juli 2008, also einen Monat nach dem Unfall, zum Arzt (Auskunft der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2009, Urk. 8/7).
         Die von ihr benötigten ärztlichen Behandlungen bewegten sich im üblichen Rahmen. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist daher ebenfalls nicht erfüllt.
         Die Beschwerdeführerin nahm nach dem Unfall vom 14. Juni 2008 gegen ihre Schmerzen Ponstan und Tramal ein. Etwa zwei Wochen nach der Operation vom 31. März 2009 hätten die Schmerzen massiv zugenommen und auch in den seitlichen Halsbereich und den Kopf bis zu Schläfe ausgestrahlt, ebenfalls in den Nacken und den linken Arm bis zum Ellbogen, von dort weiter in den Unterarm bis in die Finger mit Blockierungen des I. bis III. Fingers. Viele verschiedene Schmerzmittel würden ebenfalls nichts helfen, sie nehme sie trotzdem ein. Sie könne schmerzbedingt den linken Arm kaum bewegen, in Ruhestellung seien die Schmerzen etwas geringer, aber trotzdem noch sehr stark. Schmerzbedingt könne sie nicht schlafen (Urk. 8/74 S. 7-8). Wie Dr. D.___ in seinem Gutachten festhält, findet sich bei der Beschwerdeführerin organisch eine Reruptur der Supraspinatussehne nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion am 31. März 2009. Die subjektiv geklagten massiven Schmerzen liessen sich mit strukturellen Befunden jedoch nicht erklären (Urk. 8/74 S. 15). Nach dem Gesagten sind die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden glaubhaft, doch handelt es sich hierbei nicht um körperliche Dauerschmerzen. Das Kriterium körperliche Dauerschmerzen ist daher nicht gegeben.
         Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, bestehen keine Anhaltspunkte.
         Für die Erfüllung des Kriteriums “schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ müssten besondere Gründe gegeben sein, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Derartige besondere Umstände können den Akten nicht entnommen werden.
         Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab 5. Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/10). Diese war aber nicht durch die seit dem Unfall vom 14. Juni 2008 bestehenden Schulterbeschwerden, sondern durch die Hallux valgus-Beschwerden begründet. Erst ab der Operation vom 31. März 2009 attestierte er ihr eine durch die Schulterbeschwerden verursachte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/15). Aus dem Gutachten von Dr. D.___ geht jedoch hervor, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zwar krankheitsbedingt für alle belastenden und mit Bewegung verbundenen Tätigkeiten des adominanten Armes, nicht aber unfallbedingt eingeschränkt ist. Das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist daher ebenfalls nicht erfüllt.
4.2.4 Nach dem Gesagten ist bei diesem als mittelschwer, indes im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizierenden Unfallereignis kein Kriterium erfüllt, weshalb die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30. April 2010, also knapp zwei Jahre nach dem Unfallereignis, eingestellt hat.

5.       Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in jeder Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Bosshard - Treuhand
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).