UV.2010.00331
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. März 2012
in Sachen
X.__
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der Versicherte, geboren 1938, war als Elektriker bei der Y.___ in Z.___ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 23. August 1958 bei einem Betriebsunfall durch einen herabfallenden Teil eines Krans insbesondere am linken Oberschenkel und am linken Knie verletzt wurde (Urk. 10/1-2, Urk. 10/5). Die Ärzte der Chirurgischen Klinik des L.___ stellten die Diagnosen einer Oberschenkelquerfraktur links und einer Rissquetschwunde über dem rechten Knie mit Gelenkseröffnung (Bericht vom 25. Oktober 1958, Urk. 10/8). Am 12. Januar 1959 rutschte der Versicherte aus und stürzte auf das linke Bein (Urk. 10/12), wobei er sich eine Kontusion des linken Kniegelenks zuzog (Urk. 10/14). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen der Unfälle.
1.2 Mit Verfügung vom 11. September 1959 sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 15 % ab dem 1. September 1959 bis zum 31. August 1960 und von 10 % ab dem 1. September 1960 zu (Urk. 10/31b), welche sie mit Schreiben vom 30. September 1960 (Urk. 10/32) und im Rahmen eines Revisionsverfahrens im September 1961 (Urk. 10/34) bestätigte. Ab dem 1. September 1965 wurde die Rentenleistung mit der Begründung einer verbesserten Erwerbsfähigkeit eingestellt (Mitteilung vom 28. Juni 1965, Urk. 10/41; Schreiben vom 25. Oktober 1965, Urk. 10/43). Die Suva kam im Verlauf nach Rückfallmeldungen weiterhin für Heilbehandlungskosten auf (vgl. etwa Urk. 10/59, Urk. 10/69, Urk. 10/104). Ab dem 25. August 1974 richtete die Suva dem Versicherten zufolge der mittlerweile entstandenen posttraumatischen Arthrose im linken Kniegelenk und der damit einhergehenden Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mit Verfügung vom 5. Februar 1975 wiederum eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 10 % aus (Urk. 10/105-106). Das Begehren des Versicherten um Erhöhung der Rente vom 16. Juni 1975 (Urk. 10/114) wurde mit Schreiben vom 30. Juni 1975 abgewiesen (Urk. 10/116).
Am 26. Mai 1982 wurde eine diagnostische Arthroskopie am linken Knie durchgeführt und die optimale Indikation zur Operation verneint (Urk. 10/160). Trotz grundsätzlicher Kostengutsprache der Suva für eine Knieoperation (Urk. 10/161, Urk. 10/164) entschied sich der Versicherte gegen eine solche (Urk. 10/167).
1.3 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 teilte der Versicherte der Suva mit, dass er ab dem 1. Januar 2002 in den Ruhestand trete (Urk. 10/175). Anfang 2006 meldete der Versicherte der Suva die neuerliche Behandlungsbedürftigkeit seines linken Knies (Urk. 10/176). Mit Schreiben vom 20. November 2008 teilte Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie, der Suva mit, dass in Anbetracht des röntgenologischen Verlaufs und der zunehmenden klinischen Beschwerden auf absehbare Zeit die Implantation einer Kniegelenksprothese links notwendig werde (Urk. 10/185), welche Operation am 20. Oktober 2009 durchgeführt wurde (Urk. 10/199). Die Suva übernahm die Heilbehandlungskosten (Urk. 10/182, Urk. 10/184, Urk. 10/198, Urk. 10/201).
1.4 Mit Schreiben vom 26. März 2010 stellte der Versicherte den Antrag auf Erhöhung der bisherigen 10%igen Invalidenrente (Urk. 10/209), den die Suva mit Verfügung vom 7. Juli 2010 mit der Begründung abwies, eine Rente könne bei einem Mann nach Vollendung des 65. Altersjahres nicht mehr revidiert werden (Urk. 10/214). Die hiergegen mit Schreiben vom 20. Juli 2010 erhobene Einsprache des Versicherten wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 30. September 2010 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 30. September 2010 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt habe, und es sei eine Rentenrevision vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. September 2010 (Urk. 2) zu Recht eine (rentenerhöhende) Revision der 10%igen Invalidenrente abgelehnt hat, die dem Beschwerdeführer zufolge des Unfalls vom 23. August 1958 zuletzt mit Verfügung vom 5. Februar 1975 (Urk. 10/105), bestätigt mit Schreiben vom 30. Juni 1975 (Urk. 10/116), aufgrund der Beschwerden am linken Knie zugesprochen worden war.
2. Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 sowie die Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVG, UVV) stehen seit dem 1. Januar 1984 in Kraft (Art. 120 UVG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 20. September 1982; Art. 148 UVV). Die einschlägige Übergangsbestimmung sieht vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des UVG ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Art. 118 Abs. 1 UVG).
Demnach und rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 118 V 293 E. 2a und 2b) ist die hier zu beurteilende strittige Frage der Rentenrevision betreffend den Unfall vom 23. August 1958 in Anwendung des bis Ende 1983 gültig gewesenen Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) zu prüfen.
3.
3.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 KUVG ist eine Rente für die Folgezeit entsprechend zu erhöhen, zu vermindern oder aufzuheben, wenn die Erwerbsunfähigkeit nach Festsetzung der Rente erheblich grösser oder geringer geworden ist.
Nach dem Wortlaut von Art. 80 Abs. 2 KUVG kann eine Rente während der ersten drei Jahre nach ihrer Festsetzung jederzeit, in der Folge aber nur noch bei Ablauf des sechsten und des neunten Jahres revidiert werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Erhöhung einer (altrechtlichen) Rente über den Wortlaut von Art. 80 Abs. 2 KUVG hinaus trotz Ablaufs von neun Jahren seit der Rentenfestsetzung möglich, wenn die Unfallversicherung auf einen Rückfall oder Spätfolgen einzutreten hat, die entsprechenden Beschwerden in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum ursprünglichen Unfall stehen und eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen bewirken (Urteile des Bundesgerichts U 195/06 vom 18. April 2007 E. 2.2.1 und U 390/99 vom 30. Mai 2001 E. 1a, je mit Hinweisen),
3.2 Der Beschwerdeführer stellte das hier massgebliche Gesuch um Erhöhung seiner Rente bei der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. März 2010 (Urk. 10/209). Diesem Antrag ging die Meldung von Dr. A.___ vom 20. November 2008 über die zunehmenden Beschwerden am linken Knie und die anstehende Operation voraus (Urk. 10/185), welche am 20. Oktober 2009 durchgeführt wurde (Urk. 10/199). Der massgebliche allfällige Revisionssachverhalt fiel damit in die Zeit Jahre nach der Pensionierung des Beschwerdeführers ab Januar 2002 (Urk. 10/175) und nach Erreichung des Pensionsalters von 65 Jahren im Februar 2003.
Auch ist damit jedenfalls die in Art. 80 Abs. 2 KUVG vorgesehene Frist (innert drei Jahren nach der Rentenfestsetzung) verstrichen respektive sind die Termine (bei Ablauf des sechsten und des neunten Jahres) für eine Rentenrevision verpasst.
Damit käme eine Rentenrevision lediglich noch unter den von der (in der Erwägung 3.1 hiervor aufgeführten) Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen in Frage. Es ist jedoch nach Konzeption einer Invalidenrente im KUVG nicht davon auszugehen, dass die Anwendung dieser über den Wortlaut von Art. 80 Abs. 2 KUVG hinausgehenden Rechtsprechung auch noch für die Zeit gilt, wenn eine versicherte Person zufolge fortgeschrittenen Alters aus dem Erwerbsleben ausgetreten ist. Denn der Gesetzgeber war sich bei Erlass der Regelung von Art. 80 Abs. 2 KUVG bewusst, dass bei Unfällen gelegentlich erhebliche Änderungen in der Erwerbsunfähigkeit, nach deren Massgabe die Rente bestimmt wird (Art. 76 KUVG), auch später eintreten können, lehnte aber ihre Berücksichtigung im Interesse der Stabilität der Renten ab. Eine Änderung der Rente nach dem neunten Jahr ist daher bei Eintritt eines Rückfalls nur restriktiv anzunehmen, etwa wenn ein solcher das ganze Beschwerdebild verändert (vgl. Maurer, Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Auflage, S. 249 mit FN 149 und S. 252 f., auf den in der betreffenden Rechtsprechung verwiesen wird, vgl. so etwa im erwähnten Urteil des Bundesgerichts U 390/99 vom 30. Mai 2001 E. 1a). Dies gilt auch und besonders vor dem Hintergrund, dass nach dem Erreichen des AHV-Alters eine Funktionsänderung der grundsätzlich lebenslang geschuldeten unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente eintritt. Und zwar wird mit Eintritt ins Rentenalter nicht mehr die Erwerbseinbusse, sondern ein (allfälliger) Rentenschaden abgedeckt. Gleichermassen wie wenn eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente erst im vorgerückten Alter zugesprochen wird, würde die Invalidenrente bei einer allfälligen revisionsweisen Erhöhung zufolge Gesundheitsverschlechterung nach der Alterspensionierung mangels tatsächlichem Erwerbsaufall in erster Linie der Altersversorgung dienen (vgl. BGE 113 V 132 E. 4b, 134 V 392 E. 6.1 je zum UVG unter Erwähnung des KUVG). Mit dem KUVG sollte jedoch gerade keine Alters- sondern allein eine Unfallversicherung geschaffen werden (Maurer, a.a.O., S. 225), welche mit einer Invalidenrente den Erwerbsausfall abdeckt. Eine zu den in Art. 80 Abs. 2 KUVG genannten Fällen zusätzliche Revisionsmöglichkeit bei Rückfallen und Spätfolgen nach altersbedingtem Austritt aus dem Erwerbsleben, ist daher zu verneinen.
Die Beschwerdegegnerin lehnte daher im Ergebnis zu Recht die revisionsweise Erhöhung der Rente nach der Pensionierung des Beschwerdeführers ab.
3.3 Der Beschwerdeführer wendet zusätzlich ein, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, ihn rechtzeitig, mithin vor dem Eintritt seines 65. Geburts-tages darüber zu informieren, dass die Rente ab dann nicht mehr erhöht werden könne. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie ihre Beratungs- und Aufklärungspflicht verletzt. Bis zu seinem 65. Geburtstag wäre noch genügend Zeit verblieben, um ein Gutachten erstellen zu lassen (Urk. 1 S. 2 f.).
Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 5), hatte sie den Versicherten bereits in der Rentenverfügung vom 11. September 1959 darauf hingewiesen, dass die ausgesprochene Rente im Rahmen von Art. 80 KUVG während dreier Jahre revidiert werden könne (Urk. 10/31b). Ausserdem hatte die Beschwerdegegnerin in den Jahren vor seiner Pensionierung keinen Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes am linken Knie eintreten würde, welche im Rahmen eines Rückfalles (Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit) oder von Spätfolgen (Auftreten eines völlig anders gearteten Krankheitsbildes zufolge des ursprünglichen scheinbar geheilten Leidens; vgl. zu beiden Begriffen BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen) die Erwerbsfähigkeit zusätzlich einschränken könnte. Denn vor dem Eintritt des Beschwerdeführers ins Rentenalter im Jahr 2003 respektive vor seiner Pensionierung im Jahr 2002 (Urk. 10/175) war gemäss dem Bericht der Beschwerdegegnerin vom 24. August 1982 zuletzt im Jahr 1982 festgestellt worden, dass er in seiner aktuellen Tätigkeit eine Büroarbeit verrichte, bei der er wegen seines Knieschadens nicht behindert sei. Auch bestehe keine Lohneinbusse. Die Einschränkung wirke sich vor allem privat aus. Er wolle als Ausgleich zu seiner sitzenden Tätigkeit etwas Sport treiben, verspüre aber sofort Beschwerden, wenn er das Knie grösseren Belastungen aussetze (Urk. 10/165 S. 2). Der Beschwerdeführer entschied sich in der Folge gegen eine Operation des linken Knies (Urk. 10/165 S. 2, Urk. 10/167). In den weiteren Jahren bis 2002/2003 meldete sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten nicht mehr. Es deutete damit nichts darauf hin, dass der Knieschaden links die Bürotätigkeit bis zur Pensionierung respektive bis zum Eintritt ins Rentenalter 2002/2003 hätte weiter einschränken können, zumal die operativen Massnahmen zur Verbesserung oder Stabilisierung des Gesundheitsschadens noch nicht ausgeschöpft waren. Eine spezifische zusätzliche Informationspflicht der Beschwerdegegnerin wurde bei dieser Sachlage jedenfalls nicht begründet.
Zudem muss eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Erwerbs(un)fähigkeit bereits zur Zeit der Revision vorhanden sein (Dürr, Kommentar zum KUVG, 2. Auflage, Bern 1945, S. 144). Es hätte somit allein aufgrund einer medizinischen Prognose ohne effektiv eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Erwerbs(un)fähigkeit keine Rentenrevision vor der Pensionierung durchgeführt werden können, so dass eine Begutachtung vor der Pensionierung nichts am Ergebnis hätte ändern können.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Hein-Dieter Margraf
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).