UV.2010.00332
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 3. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung
Hauptsitz, Rechtsdienst
Bundesplatz 15, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, arbeitete seit 1. August 1990 bei der Y.___ AG in Z.___, als sie am 20. Januar 2008 (Urk. 7/1) als Fahrgast in einem Taxi bei einem Verkehrsunfall ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitt (Urk. 7/M3-4). Die zuständige CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Unfallversicherer) erbrachte die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen (Urk. 7/2) und stellte diese mit Verfügung vom 30. April 2010 (Urk. 7/110) per 28. Februar 2010 ein mit der Begründung, der natürliche Kausalzusammenhang der bestehenden Beschwerden mit dem erlittenen Unfall sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Juni 2010 (Urk. 7/111) wies sie mit Entscheid vom 30. September 2010 (Urk. 7/112 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2010 erhob die Versicherte am 1. November 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Der Unfallversicherer beantragte am 6. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), welche Rechtsschrift der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2011 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 9), was mit Verfügung vom 20. Januar 2012 (Urk. 10) abgelehnt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.3.3 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid davon aus, dass gestützt auf eine neurologische und eine psychiatrische Beurteilung der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den heute noch beklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 20. Januar 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden könne (Urk. 2 S. 4 Ziff. 6).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, die medizinischen Akten seien angesichts des mehrjährigen Verlaufs ungenügend, auf die zuletzt ergangenen neurologischen und psychiatrischen Gutachten könne nicht abgestellt werden. Da eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden könne, sei die Behandlung fortzusetzen und die Taggelder seien weiterhin auszurichten respektive bei Erreichen des Endzustandes Rentenleistungen und Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4, S. 7 Ziff. 6).
3.
3.1 Der unmittelbar nach dem Verkehrsunfall vom 20. Januar 2008 erstbehandelnde Arzt Dr. med. A.___, FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte mit Bericht vom 19. Mai 2008 (Urk. 7/M3) zuhanden der Staatsanwaltschaft persistente Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Tremor sowie eine posttraumatische Störung mit Angststörung. Er berichtete, dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Autounfalls ein Beschleunigungstrauma erlitten habe.
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 2. Juni 2008 (Urk. 7/M4) hatte er über Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen und Zittern (Ziff. 4) berichtet.
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin seit 25. April 2008 behandelt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. September 2008 (Urk. 7/M8) zuhanden des Unfallversicherers eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), eine schwere depressive Störung mit somatischem Syndrom (F32.2) sowie ein chronisches zervikovertebrales und -cephales Syndrom (S. 1 Ziff. 4). Er führte aus, es handle sich um komplexe, sowohl somatische wie psychische Unfallfolgen, weshalb eine Prognose zu stellen noch schwierig sei. Einen Arbeitsversuch am 4. August 2008 habe die Beschwerdeführerin nach wenigen Stunden abbrechen müssen (S. 2).
3.3 Die Beschwerdeführerin war vom 5. Januar bis 2. Februar 2009 in der RehaClinic C.___ hospitalisiert, wo sie an einem interdisziplinären, ganzheitlich orientierten ZIHKo-Behandlungsprogramm für Patienten und Patientinnen mit Status nach HWS-Trauma teilnahm. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 17. Februar 2009 (Urk. 7/M14) ein HWS-Distorsionstrauma mit HWS Dysfunktion, muskulären Dysbalancen, posttraumatischen vegetativen Beschwerden und Angststörungen und psychogenem Tremor (S. 1 Mitte).
3.4 Im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung im Auftrag des Unfallversicherers erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 3. November 2009 sein Gutachten (Urk. 7/M17). Mitunter gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen konnte er keine somatischen Befunde erheben und führte dazu aus, im aktuellen neurologischen Untersuchungsbefund hätten lediglich psychogen-demonstrativ anmutende Bewegungsstörungen ohne erkennbaren hirnorganischen Hintergrund imponiert (S. 18 lit. a). Er diagnostizierte einen Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch, wobei es sich um eine verselbständigte, sekundäre Kopfschmerzform handle, sowie einen Verdacht auf psychogene Bewegungsstörung (S. 18 Ziff. 4). Im Fall der Beschwerdeführerin habe lediglich eine leichte HWS-Distorsion ohne Nachweis einer strukturellen traumatischen Läsion bestanden, welche nach heutigem medizinischem Kenntnisstand sicher keine langjährigen Beschwerden erklären könne und als ausgeheilt anzusehen sei (S. 18 Ziff. 5). Aus neurologischer Sicht sei keine Unfallkausalität der jetzigen Beschwerden nachweisbar (S. 19 Ziff. 9.1-2).
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, erstattete sein fachärztliches Gutachten zuhanden des Unfallversicherers am 29. Januar 2010 (Urk. 7/M18). Er stützte sich dabei auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten (S. 2 ff.), eine Anamneseerhebung (S. 8 ff.), persönliche Untersuchungen am 30. Oktober, 6. und 13. November 2009 von je zwei Stunden Dauer (S. 18 ff.) sowie eine telefonische Besprechung mit dem behandelnden Psychiater Dr. B.___ (S. 21). Der Gutachter diagnostizierte eine generalisierte Angststörung mit assoziierter reaktiver leichter bis mittelgradiger depressiver Symptomatik (F41.1), wobei der vom neurologischen Gutachter geäusserte Verdacht einer psychogenen Bewegungsstörung auf den Verdacht einer gemischten Angststörung mit ängstlichen und dissoziativen Anteilen verweise (S. 35 Ziff. 4.4). Er führte aus, es existiere kein typisches Beschwerdebild nach HWS-Distorsion (S. 35 Ziff. 5). Die geltend gemachten Beschwerden wie dauernde Angstgefühle, Schwindel, Schweissausbrüche, zeitweilige Atembeschwerden, Nausea, Schwäche, Muskelverspannungen, psychische Anspannung, Konzentrationsschwierigkeiten und eine damit einhergehende Betrübnis, Stimmungseinbrüche und Lustlosigkeit liessen sich durch das Vorliegen einer diagnostizierbaren psychiatrischen Erkrankung erklären. Das festgestellte Zittern könne hingegen aufgrund der erhobenen Befunde nur im Sinne einer Verdachtsdiagnose einer psychischen Beeinträchtigung zugeordnet werden (S. 36 Ziff. 6).
Gemäss Dr. E.___ stellten die psychisch bedingten Beschwerden der Beschwerdeführerin einen Hauptanteil am gesamten Beschwerdebild dar und er erachtete diese als selbständige Gesundheitsstörung (S. 37 Ziff. 6.2 und Ziff. 8). Sowohl der Unfallhergang als auch die Latenz der Entwicklung der manifesten psychopathologischen Symptomatik würden darauf hinweisen, dass das Unfallereignis nicht geeignet gewesen sei, dass sich aufgrund der damit einhergegangenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine derartige Angsterkrankung entwickelt haben könne, wie sie sich derzeit bei der Beschwerdeführerin manifestiere (S. 41 Ziff. 9.1).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den natürlichen Kausalzusammenhang, indem sie auf die Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ abstellte, welche zum Schluss kamen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den heute noch beklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 20. Januar 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden könne. Sowohl der Unfallhergang als auch die Latenz der Entwicklung der manifestierten psychopathologischen Symptomatik würden gemäss psychiatrischer Beurteilung vom 29. Januar 2010 darauf hinweisen, dass das Unfallereignis nicht geeignet gewesen sei, aufgrund der damit einhergehenden Beeinträchtigung eine derartige Angsterkrankung zu entwickeln. Gemäss der neurologischen Beurteilung vom 3. November 2009 habe eine leichte HWS-Distorsion ohne Nachweis einer strukturellen traumatischen Läsion bestanden, welche sicher keine langjährige Beschwerden erklären könne und als ausgeheilt anzusehen sei (Urk. 2 S. 4 Ziff. 6).
4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 E. 4b).
Das höchste Gericht führte in seiner Rechtsprechung sodann aus, dass im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse nach Schleudertrauma die Zurechnung eines solchen zu einem Unfall zu verneinen sei, wenn die Latenzzeit von Beschwerden und medizinischen Befunden in der Halsregion nicht binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten. Hierbei genügt es, wenn die versicherte Person an Nackenschmerzen leidet, und weitere praxisgemässe Beschwerden erst mit der Zeit hinzukommen (vgl. hierzu: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, U 336/06 vom 30. Juli 2007 E. 5.1).
4.3 Abstellend auf den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 7/M4) hatte sich die Beschwerdeführerin innert drei Stunden nach dem Unfall über Nackenschmerzen beklagt (Ziff. 4). Aus dem Arztbericht von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) geht sodann hervor, dass bei der Beschwerdeführerin in der Folge auch Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit und Tremor auftraten. Damit ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine Distorsion der HWS diagnostiziert wurde, innerhalb der rechtsprechungsgemäss geforderten Zeit Nackenschmerzen aufgetreten sind und sie im Verlauf auch weitere einschlägige Beschwerden beklagte. Somit ist zumindest von einer natürlichen Teilkausalität der geklagten Beschwerden auszugehen.
5.
5.1 Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist vorweg festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind.
5.2 So verneinten der am Unfalltag erstbehandelnde Arzt gestützt auf eine später durchgeführte computertomographische Untersuchung am Stadtspital F.___ (Urk. 7/M1) das Vorliegen einer Fraktur und berichtete nach Zuweisung an einen Facharzt für Neurologie (Urk. 7/M2) auch von keinen Ausfällen (Urk. 7/M4). Auch den späteren bildgebenden Untersuchungen waren keine unfallkausalen Schäden zu entnehmen. Zuletzt stellte auch Dr. D.___ in seinem Gutachten auf dem neurologischen Gebiet keine Diagnose aufgrund des Unfalles, sondern führte aus, dass nunmehr ein Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch bestehe, welcher jedoch nicht unfallkausal sei (vorstehend E. 3.4).
5.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage keine organische Schädigung als Folge des Unfalles vom 20. Januar 2008 ausgewiesen ist. Die medizinische Aktenlage ist insoweit vollständig. Die Einholung eines weiteren Gutachtens vermöchte daran nichts ändern (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin wurde verschiedentlich abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von der Einholung einer ergänzenden polydisziplinären Beurteilung abzusehen ist.
5.4 Darüber hinaus ist der Beweiswert der beiden Gutachten (neurologisch und psychisch) gegeben und entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4 f.) nicht in Frage zu stellen. Dr. D.___ und Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4 und 3.5) hatten je ein Gutachten erstellt in den Disziplinen Neurologie und Psychiatrie. Die Gutachter nahmen zudem in ihren (Teil-) Gutachten je auf die Ergebnisse des anderen Gutachters Bezug und beantworteten alle rechtsrelevanten Aussagen. Die Gutachten entsprechen mithin den praxisgemässen Kriterien des Beweiswerts einer Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a).
6.
6.1 Mangels objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen im Sinne nachweisbarer organischer Veränderungen stellt sich die Frage der Adäquanz der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. E. 1.3.1).
6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Unfall mit psychischen Problemen zu kämpfen hatte und von Dr. B.___ wegen schwerer depressiver Störung mit somatischem Syndrom sowie posttraumatischer Belastungsstörung behandelt wurde (vorstehend E. 3.2). Auch die Ärzte der RehaClinic C.___ diagnostizierten posttraumatische vegetative Beschwerden und Angststörungen (vorstehend E. 3.3). In der Folge wies auch Dr. E.___ in seinem Gutachten auf erkannte psychische Beschwerden hin, welche einen Hauptteil am gesamten Beschwerdebild ausmachen würden (vorstehend E. 3.5).
6.3 Grundsätzlich bestehen Anhaltspunkte für eine bereits kurz nach dem Unfall eingetretene psychische Problematik, weshalb die Anwendung der Psycho-Praxis grundsätzlich gerechtfertigt wäre. Bei medizinisch nicht eindeutigen Verhältnissen und ebensolchem Ergebnis können praxisgemäss Kriterien herangezogen werden, wie sie für Schleudertraumaverletzungen oder Schädelhirntraumata entwickelt wurden, sind doch diese für die Versicherten grundsätzlich günstiger als diejenigen für psychische Unfallfolgen, womit nicht abschliessend zu entscheiden ist, ob von einer im Vordergrund stehenden psychischen Problematik auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1022/2008 vom 30. Juli 2009 E. 5.1).
6.4 Da die Frage der Adäquanz eine Rechtsfrage darstellt, welche nicht von den medizinischen Experten, sondern von der Beschwerdegegnerin und im Beschwerdefall vom Gericht zu entscheiden ist (BGE 112 V 33 E. 1b), kann darauf verzichtet werden, dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2012 (Urk. 9), in welchem der Beizug der IV-Akten verlangt wird, zu folgen. Wie auch schon unter E. 5.3 ausgeführt, vermögen die IV-Akten wie auch weitere Abklärungen zur Beantwortung der Frage der Adäquanz keine neuen Erkenntnisse zu liefern.
7.
7.1 Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2, 3 und 4/07, E. 5.2 und 5.3.1; Urteil 8C_356/2007 vom 11. Juni 2008, E. 6.1).
Im Gutachten von Dr. D.___ (Urk. 7/M17) findet sich ein Auszug aus dem Bericht von Ingenieur G.___, welcher ein biomechanisches/unfallanalytisches Gutachten erstellt hatte, wonach eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 12-15 km/h vorgelegen habe (S. 6 oben). Das Unfallereignis vom 20. Januar 2008 ist deshalb und aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs grundsätzlich im Bereich eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu einem leichten Unfall anzusiedeln, handelt es sich doch um eine geringfügige Schleuderbewegung des Kopfes ohne oder nur mit geringem Aufprall (Urk. 7/M17 S. 5 oben). Selbst wenn man aber von einem Unfall im mittleren Bereich ausgehen würde, hätte dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles keine Auswirkungen, wie die nachfolgende Kriterienprüfung zeigt.
Jedenfalls ist für die Annahme einer adäquaten Kausalität erforderlich, dass mindestens drei praxisgemässe Kriterien gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts (8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
7.2 Weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind vorliegend ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der Versicherten (Urteil 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinweisen). Der Verkehrsunfall vom 20. Januar 2008 spielte sich aufgrund der Schilderung der Beschwerdeführerin und nach Lage der Akten weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ab, noch war er besonders eindrücklich. Es waren namentlich keine relevanten Begleitumstände zu verzeichnen, welche die Bejahung dieses Kriteriums gestatten würden.
7.3 Die Beschwerdeführerin erlitt beim Verkehrsunfall keine schweren oder besonders gelagerten Verletzungen. Im Gegenteil ergaben die nach dem Unfall erhobenen Befunde keine relevanten Befunde und namentlich erlitt der Beschwerdeführer keine ossären Verletzungen (Urk. 7/M1).
7.4 Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile 8C_698/2008 vom 27. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 11. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen fanden nebst medikamentöser Schmerzbehandlung eine psychiatrische Therapie sowie Physiotherapie statt (Urk. 7/M3). Das genügt zur Bejahung des Kriteriums nicht.
7.5 Das Kriterium der erheblichen Beschwerden kann, wenn auch nicht in ausgeprägter Form, als erfüllt betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin klagte durchwegs über Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schulterbeschwerden (Urk. 7/M3, M6, M8, M10, M14, M17-18). Trotz allem ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Schwere der erlebten Beschwerden massgeblich von psychischen Umständen abhängig zu sein scheint. Sie konnte indessen ärztliche Termine wahrnehmen und regelmässig arbeiten gehen (Urk. 7/M18 S. 17 unten).
7.6 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Im Gegenteil wurde die Beschwerdeführerin jederzeit adäquat behandelt, an jeweiligen Spezialisten überwiesen und umfassend medizinisch betreut.
7.7 Zum Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin seit dem 20. Januar 2008 bis 29. September 2009 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, nach Aufenthalt in der RehaClinic C.___ ab 9. Februar 2009 ein Arbeitsversuch mit einem 20%-Pensum gestartet wurde (Urk. 7/M14 S. 3) und gegenwärtig gemäss Beschwerdeführerin die durchschnittliche Arbeitszeit drei Mal drei Stunden pro Woche beträgt, wobei Dr. E.___ ein Arbeitspensum von 30 % für realisierbar erachtet, unter der Berücksichtigung von längeren Pausen infolge rascher Ermüdung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/M18 S. 44 unten).
7.8 Damit steht fest, dass keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und höchstens die Kriterien der erheblichen Beschwerden sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit als erfüllt erachtet werden können. Damit sind die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 20. Januar 2008 und den über den 28. Februar 2010 hinaus geklagten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu verneinen ist.
Somit erweist sich die Leistungseinstellung auf dieses Datum hin als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).