UV.2010.00337

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 7. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
Danuser & Hoppler
Freyastrasse 21, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965, arbeitete als Mitarbeiterin in der Stanzerei bei der Y.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. Oktober 2008 fiel der Fingerschutz einer Maschine auf ihr rechtes Handgelenk (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. Oktober 2008, Urk. 6/1a; Urk. 6/3, Urk. 6/4). Die Versicherte begab sich am 6. Oktober 2008 zu ihrem Hausarzt Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 6/4). X.___ arbeitete eine Woche weiter, musste die Arbeit aber dann aufgrund der Schmerzen sistieren und war seit dem 31. Oktober 2008 noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/1b, Urk. 6/20). Dr. Z.___ veranlasste Untersuchungen durch Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie FMH, vom 9. Dezember 2008 (Urk. 6/4, Urk. 6/17) und 6. Januar 2009 (Urk. 6/9) sowie die Arthro-MRI(Magnetresonanztomographie)-Untersuchung des Handgelenks vom 19. Dezember 2008 (Urk. 6/4, Urk. 6/16). Auf Zuweisung durch Dr. Z.___ (Urk. 6/17) erfolgten am 6. Mai 2009 (Urk. 6/20) eine ambulante Untersuchung in der Uniklinik B.___ sowie die neurologische Untersuchung (EMG) vom 10. Juni 2009 in derselben Klinik (Urk. 6/22, Urk. 6/23, Urk. 6/23a). Am 27. Juli 2009 teilte die SUVA der Versicherten mit, sie werde wegen des Unfalls vom 3. Oktober 2008 für die Behandlungs-, Abklärungs- und Folgekosten bis zum 8. Juni 2009 aufkommen (Urk. 6/25). Nach einer Rückfallmeldung vom 12. Februar 2010 (Urk. 6/30) wurde X.___ zur kreisärztlichen Untersuchung vom 26. April 2010 aufgeboten (Urk. 6/36). Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 eröffnete die SUVA X.___, sie halte an der Leistungseinstellung per 8. Juni 2009 fest (Urk. 6/38). Am 19. Mai 2010 kam es zu einer weiteren Verlaufskontrolle in der Uniklinik B.___ (Urk. 6/42). Gegen die Verfügung vom 10. Mai 2010 erhob die Versicherte am 9. Juni 2010 durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser Einsprache (Urk. 6/41). Mit Entscheid vom 6. Oktober 2010 wies die SUVA die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 8. November 2010 durch Rechtsanwalt Danuser Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-45), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 7. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 3. Oktober 2008 zu Recht per 8. Juni 2009 eingestellt hat.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Rechtsprechung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), dem nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) sowie die im Weiteren erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis). Darauf kann verwiesen werden.
2.2         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.      
3.1     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___, diagnostizierte nach der Untersuchung vom 6. Oktober 2008 ein schweres Kontusionstrauma der rechten Hand. Er erhob eine Kontusionsmarke über dem Mittelhandknochen im mittleren Drittel. Das Handgelenk sei nur wenig dolent. Die Metacarpalia (Mittelhandknochen) seien indolent. Ein Faustschluss sei noch möglich, die Sensibilität normal. Radiologisch hätten sich keine Frakturen ergeben (Bericht von Dr. Z.___ vom 29. Januar 2009, Urk. 6/4).
3.2     Auf Zuweisung von Dr. Z.___ untersuchte Dr. A.___ die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2008. Dr. A.___ stellte die Diagnose Zustand nach Hand- und Handgelenksquetschung rechts. Die Röntgenbilder zeigten, so Dr. A.___, eine grenzwertige Situation im Bereiche des scapholunären Gelenks bezüglich der Gelenksbreite, und auch der scapholunäre Winkel sei leichtgradig vergrössert. Deshalb sei noch eine zusätzliche Arthro-MRI-Untersuchung des Handgelenks veranlasst worden, um eine ligamentäre und behandlungsbedürftige Schädigung mit Sicherheit auszuschliessen (Urk. 6/17). Die Arthro-MRI-Untersuchung des Handgelenks, welche insbesondere auch einen intakten triangular fibrocartilage complex (TFCC=Diskus) zeigte, fand am 19. Dezember 2008 statt (Urk. 6/16). In Würdigung der Ergebnisse dieser Untersuchung erkannte Dr. A.___, es sei kein Hinweis auf eine Diskusläsion, bzw. eine scapholunäre oder lunotriquetrale Bandläsion gefunden worden (Bericht von Dr. A.___ vom 8. Januar 2009, Urk. 6/9).
3.3     Die Ärzte der Uniklinik B.___ diagnostizierten nach ihrer ambulanten Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2009 einen Status nach Kontusionstrauma des Handgelenks rechts vom 3. Oktober 2008, persistierende Schmerzen Handgelenk rechts unklarer Genese, Schmerzausbreitung bis Hals-/Nackenbereich sowie Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts. Bei der Beschwerdeführerin seien, nun ein halbes Jahr nach Quetschverletzung im Bereich des Handgelenks, objektivierbar Beschwerden mit einem Karpaltunnelsyndrom vereinbar. Die Schmerzen im Handgelenk könnten allerdings keiner anatomischen Struktur zugeordnet werden. Ebenfalls seien die ausstrahlenden Schmerzen in Ellbogen und Nacken-/Halsbereich nicht objektivierbar (Bericht vom 11. Mai 2009, Urk. 6/20 S. 1 und 2). Nach der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung vom 10. Juni 2009 (Urk. 6/23a) erkannten die Ärzte der Uniklinik B.___, es könnten nun auch neurologisch sowohl eine Kompression eines peripheren Nervs als auch eine radikuläre Symptomatik ausgeschlossen werden. Die Beschwerden im Handgelenk seien auch heute sehr unspezifisch und könnten keiner anatomischen Struktur zugeordnet werden. Auch die bereits durchgeführten befundfreien MRI-Untersuchungen seien dementsprechend (Urk. 6/22 S. 2). Am 19. Mai 2010 wurde bei der Untersuchung in der Uniklinik B.___ ein unveränderter Befund gegenüber den Voruntersuchungen erhoben. Auffallend seien die geschilderten Kribbelparästhesien im Bereich der ersten drei Finger (Urk. 6/42).
3.4     Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 26. April 2010 führt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, aus, über eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis, bei dem es sich aufgrund des Mechanismus um eine Prellung gehandelt habe, bestehe immer noch ein erheblicher Ruheschmerz, der sich bei Belastung intensiviere. Seitens der Trophik sei die rechte Hand unauffällig. Es bestünden ein geringes Extensionsdefizit in den PIP-Gelenken sowie ein geringes Flexionsdefizit der Langfinger bei einer Sperrdistanz zur Hohlhand von 1 bis 1.5 cm. Die aktive Extension im Handgelenk sei um etwa ein Drittel eingeschränkt, Pro- und Supination seien seitengleich. Die Trophik an den oberen Extremitäten weise keinen signifikanten Unterschied auf. Auffallend sei die deutlich reduzierte Kraftentwicklung sowohl beim Pinchgriff als auch beim Faustschluss. Die Beurteilung von Dr. A.___ wie auch der Uniklinik B.___, wonach sich kein Korrelat finden lasse, welches die Symptomatik erklären könne, könne bestätigt werden. Nach eingehender Durchsicht der Akten seien nirgends Hinweise gefunden worden, dass der Verlauf durch eine Algodystrophie bzw. CRPS (Complex Regional Pain Syndrom) kompliziert gewesen wäre, was die subjektiv empfundene Symptomatik und den auffallenden Kraftverlust zumindest teilweise hätte erklären können. Aufgrund der durchgeführten bildgebenden Diagnostik und der neurologischen Untersuchung hätten sich keine Unfallfolgen mehr feststellen lassen (Urk. 6/36 S. 3 f.).

4.
4.1     Eine Würdigung der medizinischen Aktenlage ergibt, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 3. Oktober 2008 zwar eine Prellung, jedoch keine Frakturen in der rechten Hand erlitten hat. Solche Frakturen konnten aufgrund des radiologischen Befunds verneint werden (E. 3.1). Ferner erkannte Dr. A.___, nachdem ihm das Ergebnis der MRI-Untersuchung vom 19. Dezember 2008 vorgelegen hatte, dass eine gröbere Binnenverletzung des Handgelenks definitiv ausgeschlossen sei (E. 3.2). Eine Kompression eines peripheren Nervs oder auch eine radikuläre Symptomatik konnte von den Ärzten der Uniklinik B.___ nach durchgeführter neurologischer und neurophysiologischer Untersuchung verneint werden. Sie hielten ebenfalls fest, dass die Zuordnung der Beschwerden im Handgelenk zu einer anatomischen Struktur nicht möglich sei (E. 3.3). Auch die in der Uniklinik B.___ im Mai 2010 erneut durchgeführte bildgebende Diagnostik (Arthro-MRI Handgelenk rechts) hat die Beschwerden nicht konklusiv erklären können (Urk. 6/45). Schliesslich konnte auch Kreisarzt Dr. C.___ kein Korrelat finden, welches eine Erklärung für die Symptomatik bieten könnte. Aus den medizinischen Akten erhellt, dass sich den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes Substrat gegenüberstellen lässt. Ein solches ergab sich weder durch die durchgeführten bildgebenden und neurophysiologischen Verfahren, noch konnte es durch die untersuchenden Ärzte klinisch festgestellt werden. Mit der Beschwerdegegnerin kann ferner davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin erlittene Kontusion mit Kontusionsmarke innert einigen Wochen abgeheilt sein musste (Urk. 2 S. 3). Die Leistungseinstellung per 8. Juni 2009 erweist sich somit als rechtens.
4.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Kraftverlust in der rechten Hand sei durch das Messen der Pinch Griffkraft und rohen Faustschlusskraft objektiv festgehalten worden (Urk. 1 S. 3 f.). Indes hält Dr. C.___, nachdem er diese Befunde erhoben hatte, auch fest, es bestünden in den medizinischen Akten keine Hinweise, welche den Kraftverlust zumindest teilweise erklären könnten (E. 3.4). Die Auffassung von Dr. C.___ überzeugt, denn diesen Unterlagen kann, wie aufgezeigt (E. 4.1), kein einziges organisches Substrat entnommen werden, welches einen solchen Kraftverlust verursachen, bzw. medizinisch erklären könnte. Bei fehlendem organischen Korrelat spricht auch die subjektive Angabe betreffend seit dem Unfallgeschehen bestehenden Schmerzen (vgl. Urk. 1 S. 4) nicht für einen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis vom 3. Oktober 2008. Schliesslich will die Beschwerdeführerin einen Kausalzusammenhang mit dem Hinweis darauf begründen, sie sei vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen (Urk. 1 S. 4). Gestützt auf die Formel „post hoc, ergo propter hoc“ lässt sich jedoch im unfallversicherungsrechtlichen Bereich kein rechtsgenüglicher Zusammenhang erstellen (vgl. BGE 119 V 335 ff. E. 2 b/bb, mit weiteren Hinweisen).
4.3         Zusammenfassend ist es demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 8. Juni 2009 eingestellt hat. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).