Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00343
[8C_149/2012]
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UV.2010.00343
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 27. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1960 geborene X.___ war als Geschäftsführer bei der Y.___ angestellt und dabei obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 29. Oktober 2008 beim Laufen im Wald stürzte (Unfallmeldung vom 30. Oktober 2008, Urk. 11/1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. Z.___ diagnostizierte einen Riss des superioren Labrums im rechten Schultergelenk und attestierte X.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis UVG vom 14. November 2008, Urk. 11/2). Die SUVA erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie und für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leitender Oberarzt Orthopädie der Klinik B.___, nahm am 6. April 2009 eine therapeutische Schulterarthroskopie rechts vor (Operationsbericht vom 6. April 2009, Urk. 11/19). Nachdem X.___ am 12. Januar 2010 durch Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht worden war (Bericht vom 12. Januar 2010, Urk. 11/47) und dieser am 10. Februar 2010 eine abschliessende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit abgeben (Urk. 11/54) und die Integritätseinbusse mit 17,5 % geschätzt hatte (Bericht vom 10. Februar 2010, Urk. 11/55), sprach die SUVA X.___ mit Verfügung vom 15. Mai 2010 ab 1. Juli 2010 eine auf einer Erwerbseinbusse von 21 % beruhende Rente und eine auf einer Integritätseinbusse von 17,5 % basierende Entschädigung zu (Urk. 11/66). Die von X.___ am 28. Mai 2010 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur erhobene Einsprache (Urk. 11/69) wies die SUVA mit Entscheid vom 14. Oktober 2010 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 15. November 2010 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine auf einer Erwerbseinbusse von 50 % beruhende Rente und eine Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer, ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 18. März 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Mit heutigem Urteil wurde die Beschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 22. Oktober 2010, mit welcher bei einem Invaliditätsgrad von 21 % ein Rentenanspruch verneint wurde, abgewiesen (IV.2010.01118).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf eine höhere als eine auf einem Invaliditätsgrad von 21 % beruhende Rente und auf eine höhere als eine auf einer Integritätseinbusse von 17,5 % beruhende Entschädigung der Beschwerdegegnerin hat.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zum für eine Leistungsberechtigung erforderlichen Kausalzusammenhang und zur Zusprache einer Integritätsentschädigung sind im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2010 richtig wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Dr. Z.___, welchen der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 29. Oktober 2008 am 31. Oktober 2008 konsultierte, diagnostizierte mit Bericht vom 14. November 2008 einen Riss des superioren Labrums im rechten Schultergelenk und attestierte dem Beschwerdeführer ab 29. Oktober 2008 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/2).
2.2 Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2008 untersuchte, diagnostizierte mit Bericht vom gleichen Tag einen Status nach Kontusions-Unfall auf die rechte dominante Schulter am 29. Oktober 2008 mit (a) gelenksseitiger nicht-transmuraler Partialruptur der Supraspinatussehne (Status nach Débridement), (b) kraniolateraler nicht-transmuraler Partialruptur der Subscapularissehne mit Subluxation der verdickten Bizeps-longus-Sehne, (c) subacromialer Impingementsymptomatik bei aktiver AC-Gelenksarthrose sowie subacromialer Bursitis und (d) Status nach arthroskopischer Refixation des Bizepsankers und Débridement der Unterflächenläsion der Supraspinatussehne bei SLAP-Läsion Grad II und Unterflächenläsion der Supraspinatussehne im Pulleybereich vom 11. Februar 2001 im Haus. Dr. A.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, er erklärte jedoch, es sei eine arthroskopische Défilée-Erweiterung mit AC-Gelenksresektion und Bursektomie geplant (Urk. 11/5).
2.3 Am 6. April 2009 führte Dr. A.___ eine therapeutische Schulterarthroskopie rechts mit arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (PASTA-Repair), Refixation der cranio-lateralen nicht transmuralen Partialruptur der Subscapularissehne sowie Tenotomie/Tenodese der langen Bizepssehne, Acromioplastik, AC-Resektion und Bursektomie durch (Operationsbericht vom 6. April 2009, Urk. 11/19). Am 2. Juli 2009 berichtete Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin, drei Monate nach dem Eingriff liege ein klinisch zeitgerechter Heilungsverlauf mit jedoch noch nachweisbarem Funktionsdefizit der rechten Schulter vor. Aufgrund der schmerzhaften Myogelosen habe er dem Beschwerdeführer neu eine myorelaxierende detonisierende Medikation mit Sirdalud verordnet. Des Weiteren soll die bestehende Physiotherapie zur Verbesserung der aktiven Schulterfunktion fortgeführt werden und gleichzeitig könnten auch myorelaxierende detonisierende Massagen durchgeführt werden. Bis zur nächsten klinischen Verlaufskontrolle bleibe der Beschwerdeführer im angestammten Beruf weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/26). Am 19. August 2009 teilte Dr. A.___ mit, dass ein 50%iger Arbeitswiederaufnahmeversuch ab 1. September 2009 möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer sei mit dem vorgeschlagenen Prozedere einverstanden und werde sich selbst bemühen, die Situation am Arbeitsplatz so zu organisieren, dass keine belastenden Tätigkeiten durchgeführt werden müssten (Urk. 11/28). Am 24. September 2009 berichtete Dr. A.___, fünfeinhalb Monate nach dem Eingriff bleibe er beim Standpunkt, dass aus schulterorthopädischer Sicht der Verlauf weiterhin unbefriedigend sei, insbesondere da der Beschwerdeführer gewisse Belastungsintoleranzen angebe. Er habe bereits anlässlich der letzen Konsultation beschrieben, dass er ein eigentliches klinisches Korrelat zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nicht finden könne. Auch die veranlasste Sonographie zeige eine intakte Rotatorenmanschette ohne Hinweise für einen Begleiterguss, weder intraartikulär noch subacromial. In Kenntnis der Vorgeschichte und der dokumentierten Befunde sei er weiterhin der Meinung, dass das Schmerzbild im Sinne von schmerzhaften Myogelosen zu interpretieren sei. Aus schulterorthopädischer Sicht ergäben sich seinerseits keine weiteren Massnahmen. Eine angestrebte berufliche Neuorientierung sei sicher wünschenswert (Urk. 11/34).
2.4 Der Beschwerdeführer wurde am 12. Januar 2010 von Kreisarzt Dr. C.___ untersucht. Dieser hielt mit Bericht vom gleichen Tag fest, neun Monate nach dem operativen Eingriff sei der Beschwerdeführer immerhin in Ruhe einigermassen beschwerdefrei. Das Schlafen auf der rechten Schulter sei nicht möglich. Eine Schmerzintensität verspüre er bei Bewegung. Aktuell bestehe noch eine aktive Flexion von 100° und eine aktive Abduktion von 50°. Es bestehe also eine erhebliche Funktionseinschränkung. Die Trophik an den oberen Extremitäten weise keinen nennenswerten Unterschied auf. Die rohe Faustschlusskraft der linken Seite betrage im Vergleich zur dominanten gesunden rechten Hand knapp 50 %. Er habe dem Beschwerdeführer offeriert, eine Zweitmeinung einzuholen. Nach deren Eingang werde er zum weiteren Prozedere Stellung nehmen (Urk. 11/47).
2.5 Dr. A.___ berichtete Dr. C.___ am 18. Januar 2010, sämtliche von ihm durchgeführten Abklärungen seien unauffällig gewesen und er hätte bis auf schmerzhafte Myogelosen kein fassbares klinisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden finden können. Irrtum vorbehalten, sei er der Meinung, dass aus schulterorthopädischer Sicht, sprich chirurgisch, dem Beschwerdeführer nicht geholfen werden könne (Urk. 11/48).
2.6 Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Februar 2010 telefonisch mitgeteilt hatte, dass die Ärzte des Spitals D.___ von einer Operation abgeraten hätten und seines Erachtens daher das Einholen einer Zweitmeinung keinen Sinn mache (Notiz vom 3. Februar 2010, Urk. 11/52), hielt Dr. C.___ am 10. Februar 2010 fest, es sei nun von einem Endzustand auszugehen. Zur Erhaltung des Gesundheitszustandes werde die Beschwerdegegnerin für 6 bis 8 Konsultationen pro Jahr für die Schmerzmittel - falls sie wegen durch die rechte Schulter verursachte Beschwerden benötigt würden - sowie für zwei bis drei Physiotherapiezyklen pro Jahr aufkommen. Aufgrund der erheblichen Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk sei dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit den ganzen Tag zumutbar. Das Gewicht von zu hebenden Lasten bis Taillenhöhe sei auf 10 Kilogramm und bis Brusthöhe auf 5 Kilogramm limitiert. Überkopfarbeiten, die den Einsatz von beiden oberen Extremitäten erforderten, seien nicht mehr möglich. Repetitive Tätigkeiten mit der rechten oberen Extremität seien ungeeignet. Ebenso seien Tätigkeiten, die mit Impulswirkungen verbunden seien, wie Arbeit mit vibrierenden oder stossenden Geräten, zu vermeiden (Urk. 11/54).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. C.___ vom 10. Februar 2010 (E. 2.6) davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk nur noch eine leichte Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, durch den Unfall vom 29. Oktober 2008 seien die vorbestehenden Schädigungen, insbesondere die aufgrund des Unfalls vom 1. Februar 1999 bestehende Verletzung der rechten Schulter und die aufgrund des Unfalls vom 15. September 2005 bestehende Verletzung der HWS reaktiviert worden. Im Weiteren verkenne Dr. C.___, dass er auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur mit vermehrten Pausen ausführen könne (Urk. 1 S. 4-5).
3.2 Dr. C.___ stellte anlässlich der Untersuchung vom 12. Januar 2010 (E. 2.4) bei der rechten Schulter des Beschwerdeführers einen geröteten Bereich nach Auflage eines Rheumapflasters fest. Es waren mehrere Arthroskopieeinstichstellen sichtbar. Die Trophik des Deltoideus war vermindert, diejenige des Supraspinatus diskret vermindert. Der Beschwerdeführer klagte über eine Druckdolenz im Bereich des resezierten AC-Gelenkes, es bestand kein subacromiales Reiben. Der Jobe-Test war rechts nicht prüfbar. Der Beschwerdeführer wies eine verminderte Kraftentwicklung bei Innen- und Aussenrotation auf. Der Lift-Off-Test rechts war positiv, der Bizepssehnentest negativ. Unter Kraftanstrengung zeigte sich ein tieferliegender Bizepsbauch. Zudem klagte der Beschwerdeführer über eine Druckdolenz im ventrokranialen Pfannenbereich. Bei der Prüfung der aktiven Schulterfunktion ergaben sich folgende Werte: Extension/Flexion: rechts: 20-0-100° (passiv 130°), links: 60-0-160°; Abduktion: rechts: 50° (passiv 70°), links: 170°; Aussenrotation: rechts: 40°, links: 40°; Innenrotation bis DVPA: rechts: 53 cm, links: 27 cm. Die Ellenbogengelenke waren äusserlich unauffällig. Extension und Flexion sowie Pro- und Supination waren seitengleich. Die Umfangmasse waren am Vorderarm rechts 31,5 cm und am Voderarm links 31,0 cm, am Oberarm beliefen sie sich links auf 37,0 cm und rechts auf 36,5 cm. Die rohe Faustschlusskraft, gemessen mit Jamar-Gerät, Stufe 2, war links 60 kp und rechts 24 kp (Urk. 11/47). Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Dr. C.___ anhand dieser Befunde zum Schluss kam, dass dem Beschwerdeführer nur, aber immerhin, eine leichte Tätigkeit noch zumutbar ist. Dr. C.___ berücksichtigte beim Erstellen des Belastungsprofils auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, wies er doch ausdrücklich darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die notwendigen Schmerzmittel zu vergüten seien (Urk. 11/54). Da Dr. C.___ seine Einschätzung nicht nur auf seine eigenen Untersuchungen stützt, sondern er auch die vorhandenen medizinischen Akten berücksichtigt, bilden seine Berichte vom 12. Januar 2010 und vom 10. Februar 2010 eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.3 Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 31. Oktober 2008 (E. 2.1) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, äusserte sich doch Dr. Z.___ nur zum Zustand des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Unfall vom 29. Oktober 2009. Zum längerfristigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machte Dr. Z.___ in diesem Bericht hingegen keine Angaben.
3.4 Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer nach der Operation vom 6. April 2009 zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit Bericht vom 19. August 2009 hielt er dann ab 1. September 2009 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Im Bericht vom 24. September 2009 machte er demgegenüber keine Angaben zum Umfang der Arbeitsfähigkeit mehr, er erklärte lediglich, dass eine berufliche Neuorientierung wünschenswert sei (E. 2.3). Dr. A.___ schloss die Behandlung am 24. September 2009 ab (Urk. 11/34). Aus den Berichten von Dr. A.___ gehen also keine der Einschätzung von Dr. C.___ zuwiderlaufenden Angaben hervor. Seine Berichte geben daher keinen Anlass, die Einschätzung von Dr. C.___ in Frage zu stellen.
3.5 Da keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass der Unfall vom 29. Oktober 2008 andere Folgen als die rechte obere Extremität betreffend gehabt hätte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit Dr. C.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Folgen früherer Unfälle seien durch den neuen Unfall reaktiviert worden und hätten zur Verschlechterung des jetzigen Gesundheitszustandes beigetragen, handelt es sich um eine blosse, durch die medizinische Aktenlage nicht gestützte Behauptung. Abgesehen davon, haben sowohl Kreisarzt Dr. C.___ wie auch Dr. A.___ hinlänglich dargelegt, an welchen Gesundheitsschäden der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses litt und voraussichtlich weiterhin leiden wird.
4. Der von der Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommene Einkommensvergleich, gemäss welchem der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden Fr. 77'492.-- (Fr. 6'067.-- [monatlicher Bruttolohn im Transportgewerbe für das Anforderungsniveau 1 + 2 gemäss Tabelle TA7 des Bundesamtes für Statistik] x 12 : 40 x 41,7 [durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2009, vgl. die Volkswirtschaft 12-2011, S. 98, Tabelle B9.2, Sektor 3] x 1,021 [Nominallohnentwicklung, vgl. die Volkswirtschaft 12-2011, S. 99, Tabelle B10.2, Total) verdienen würde und er mit Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 60'993.-- (DAP-Blätter, Urk. 11/62) verdienen kann, ist nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt kann nämlich auf das von Dr. C.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden, weshalb die von der Beschwerdegegnerin beigezogenen DAP-Blätter (Urk. 11/62) dem Leistungsvermögen des Beschwerdeführers entsprechen. Soweit der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Pausenbedarf geltend macht, findet auch das in der Zumutbarkeitsbeurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ keine Stütze. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von gerundet 21 % ((Fr. 77'492.-- - Fr. 60'993.--) : Fr. 77'492.--) erweist sich somit als rechtens.
5. Zu prüfen bleibt die Höhe der dem Beschwerdeführer zuzusprechenden Integritätsentschädigung.
Im Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Dr. C.___ führte am 10. Februar 2010 zur Höhe der Integritätsentschädigung des Beschwerdeführers aus (Urk. 11/55): „Massgebend zur Schätzung des Integritätsschadens ist die Feinrastertabelle 1.2 Integritätsentschädigung gemäss UVG. Bei einer Beweglichkeit bis zur Horizontalen liegt der Referenzwert bei 15 %, bei einer Beweglichkeit 30° über die Horizontale hinaus (120°) liegt der Referenzwert bei 10 %. Der Durchschnitt zwischen der aktiven Flexion und Abduktion liegt bei 75°. Somit dürfte der Integritätsschaden mit 17,5 % korrekt taxiert sein“. Dr. C.___ hat die Höhe also gestützt auf die Tabellen der SUVA festgelegt. Seine Einschätzung ist ohne Weiteres nachvollziehbar und steht in Übereinstimmung mit der Tabelle 1 für Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten. Für eine Erhöhung der Integritätsentschädigung besteht kein Anlass.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).