Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 25. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, erlitt bei einem Auffahrunfall am 2. Juli 2003 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 16/3, Urk. 16/9, Urk. 16/11, Urk. 24/I/1). Die Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft (nachfolgend: Alpina), bei der X.___ damals obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, und später die Rechtsnachfolgerin der Alpina, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft, erbrachten die gesetzlichen Leistungen (Urk. 16/36, Urk. 16/40, Urk. 16/54).
1.2 Im Rahmen der Anstellung bei der Y.___ als Leiterin eines Fitnesszentrums war X.___ bei der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 10. September 2005 beim Fahren mit Inline-Skates von einem Personenwagen im rechten Hüft-/Beckenbereich erfasst wurde und über die Motorhaube auf den Rücken und den rechten Arm stürzte. Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ (A.___) stellten gleichentags die Diagnosen einer Subluxation im Daumengrundgelenk rechts und eines kraniocervikalen Beschleunigungstraumas (Urk. 24/II/1-2, Urk. 24/II/18 S. 1). Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen. Nach einem Aufenthalt der Versicherten in der B.___ vom 7. September bis 5. Oktober 2006 wegen anhaltender Kopf-, Nacken- und lumbalen Beschwerden (Bericht vom 24. Oktober 2006, Urk. 24/II/28/1-2) stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 8. Januar 2007 mit Verfügung vom 19. Januar 2007 ein (Urk. 24/II/47). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 21. Februar 2007 Einsprache (Urk. 24/II/48). Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 kam die Suva auf die Verfügung vom 19. Januar 2007 zurück und hob die Leistungseinstellung bezüglich der Folgen des Unfalls vom 10. September 2005 wieder auf (Urk. 24/II/52).
1.3 Am 15. Januar 2007 hatte die Versicherte einen weiteren Unfall erlitten, und zwar traf sie eine Eisenstange eines Fitnessgerätes am Kopf (Urk. 9/1), so dass gemäss dem Bericht des A.___ vom 14. März 2007 ein Hämatom über ihrem linken Auge entstand und wieder starke Kopf- und Nackenbeschwerden auftraten (Urk. 9/2). Vom 30. Juli bis 27. August 2007 wurde sie in der C.___ wegen des chronischen zervikozephalen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit Konzentrationsstörungen und Schwindelattacken stationär behandelt (Austrittsbericht vom 8. Oktober 2007, Urk. 9/13). Es folgten weitere Abklärungen und Behandlungen.
Am 22. Februar 2009 stürzte die Versicherte, welche nach wie vor obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert war, auf einer Treppe und rutschte auf dem Rücken liegend die Treppe hinunter. Gemäss dem Bericht des A.___ vom 22. Februar 2009, wo sie gleichentags ambulant untersucht wurde, wurde die Diagnose einer Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) gestellt (Urk. 24/IV/1-2).
Am 14. Juli 2009 wurde die Versicherte auf ihrem Velo fahrend von rechts von einem anfahrenden Personenwagen umgestossen und fiel dabei auf die linke Seite (Urk. 24/V/1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt im Bericht vom 15. Juli 2009 fest, die Versicherte habe beim Sturz multiple Prellungen und Hämatome am ganzen Körper und insbesondere eine Prellung am linken Ellbogen mit eingeschränkter Extension erlitten. Ausserdem stellte er die Diagnose eines thoraco-vertebralen und zervikovertebralen Schmerzsyndroms (Urk. 24/V/2). Auf Ende November 2009 wurde die Anstellung der Versicherten bei der Y.___ gekündigt (Urk. 9/110).
1.4 Der Kreisarzt-Stellvertreter Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, untersuchte die Versicherte am 9. Dezember 2009 und stellte im Bericht vom 25. Februar 2010 (Urk. 9/130) sowie ergänzend in der Stellungnahme vom 22. März 2010 (Urk. 9/133) fest, die Schulterbeschwerden seien auf arthrotische Veränderungen und die LWS-Beschwerden auf die Diskushernie L4/5 zurückzuführen. Die HWS-Problematik sei mangels klinisch und bildgebend objektivierbarer unfallbedingter Störungen und Veränderungen auf Ende 2009 zu terminieren (Urk. 9/130 S. 5 f.) und alle Versicherungsleistungen könnten per Ende März 2010 eingestellt werden (Urk. 9/133). Die Suva stellte die Versicherungsleistungen mangels Adäquanz der Unfallfolgen mit Verfügung vom 25. März 2010 per 1. April 2010 ein (Urk. 9/135). Die Versicherte nahm per 1. April 2010 die Tätigkeit als Disponentin der Terminplanung in der Klinik F.___ in einem 50%igen Pensum auf (Urk. 3/22). Gegen die Verfügung vom 25. März 2010 erhoben die Krankenkasse der Versicherten, die EGK Gesundheitskasse, mit Schreiben vom 31. März 2010 (Urk. 9/136) und die Versicherte mit Schreiben vom 23. April 2010 (Urk. 9/137) Einsprache. Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 zog die EGK Gesundheitskasse ihre Einsprache zurück (Urk. 9/142). Die Einsprache der Versicherten wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2010 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2010 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 25. März 2010 und der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2010 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass ihr die Beschwerdegegnerin die ihr ab dem 1. April 2010 weiterhin zustehenden Versicherungsleistungen auszurichten habe (Heilbehandlungskosten und Unfalltaggelder), und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Auflage, ein verwaltungsungsunabhängiges polydisziplinäres Gutachten einzuholen, sowie es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, nach Vorliegen des einzuholenden polydisziplinären Gutachtens die Rentenfrage zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8 S. 2). In der Replik vom 2. März 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin das interdisziplinäre Gutachten der G.___ vom 8. Dezember 2010 (Urk. 15/2) und Kopien der Unfallversicherungsakten (Urk. 16/1-421) einreichte, hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14 S. 2). Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Duplik vom 10. Juni 2011 die Stellungnahmen ihrer Versicherungsmediziner Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 5. Mai 2011 (Urk. 23/1) und Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie sowie Psychotherapie, vom 13. Mai 2011 (Urk. 23/2) und die Suva-Dossiers zu Unfällen vom 2. Juli 2003 (Urk. 24/I/1-15), vom 10. September 2005 (Urk. 24/II/1-53), vom 22. Februar 2009 (Urk. 24/IV/1-8) und vom 14. Juli 2009 (Urk. 24/V/1-4) ein. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 21. September 2011 Stellung und beantragte in Ergänzung zu ihren Anträgen, die Kosten des notwendig gewordenen polydisziplinären Privatgutachtens der G.___ in der Höhe von Fr. 14'505.-- seien bei Gutheissung der Beschwerde durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 28 S. 2). Ausserdem reichte sie die Stellungnahme des G.___ vom 8. Dezember 2010 ein (Urk. 29/6). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Eingabe vom 5. Oktober 2011 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, fest (Urk. 32).
Auf die Ausführungen der Parteien und die übrigen eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.2 Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.4 Bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des fortbestehenden Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 mit Hinweisen). Dieser muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b). Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil des Bundesgerichts U 449/06 vom 27. Juli 2007 E. 3.2).
2. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe in der dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zugrunde liegenden Verfügung vom 25. März 2010 (Urk. 9/135) ihre Begründungspflicht in unheilbarer Weise verletzt, indem sie weder auf den medizinischen Sachverhalt eingegangen sei noch die Adäquanzkriterien im Einzelnen behandelt habe, weshalb die Verfügung aufzuheben sei (Urk. 1 S. 9 f.). Angesichts der Tatsachen, dass die Verfügung die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte erkennen lässt, der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2010 als eigentliches Anfechtungsobjekt (Urk. 2) an die Stelle der Verfügung trat und dieser eine ausführliche und dem Anspruch auf das rechtliche Gehör genügende Begründung enthält, ist davon auszugehen, dass eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; vgl. BGE 124 V 180 E. 1a) zumindest nicht besonders schwer wiegen würde und jedenfalls durch den Einspracheentscheid geheilt wurde. Die Beschwerdeführerin kann aus ihrer Rüge daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.
3.1 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes versäumt, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt abzuklären, indem sie es beim unvollständigen und nicht nachvollziehbaren Bericht des Kreisarztes Prof. Dr. E.___ vom 25. Februar 2010 habe bewenden lassen und kein interdisziplinäres Gutachten eingeholt habe. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Unfällen und den anhaltenden Beschwerden bestehe fort, was insbesondere auch dem G.___-Gutachten vom 8. Dezember 2010 zu entnehmen sei. Zudem sei der medizinische Endzustand nicht erreicht, da noch gewisse ärztliche Behandlungen erfolgsversprechend sein könnten. Es könnten somit weder die Adäquanzprüfung noch eine Überwindbarkeitsprüfung der Arbeitsunfähigkeit vorgenommen werden. Die Leistungseinstellung per 1. April 2010 sei daher aufzuheben (Urk. 1 S. 11 ff., Urk. 14 S. 4 ff., Urk. 28 S. 4 ff.).
3.2
3.2.1 Betreffend die LWS-Beschwerden stellte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt, dass der status quo sine spätestens per Anfang April 2010 als erreicht zu gelten habe und diesbezüglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten (Urk. 2 S. 5). Mit der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach derzeitigem medizinischem Wissensstand nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
Hier ist es nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die bei der Suva versicherten und ab dem 10. September 2005 eingetretenen Unfallereignisse eine organische Schädigung an der LWS verursachten. Als unfallbedingt sind ausschliesslich Kontusionen im Bereich der LWK ohne organische Schädigungen respektive ohne dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule ausgewiesen, von deren Heilung nach absehbarer Zeit auszugehen ist, was sich insbesondere aus dem Folgenden ergibt.
3.2.2 Nach dem Unfall vom 10. September 2005, bei dem die Beschwerdeführerin auf Inline-Skates auf der rechten Seite von einem Auto angefahren wurde und über die Motorhaube auf den Rücken und den rechten Arm stürzte (Urk. 24/II/2 S. 1, Urk. 24/II/4 S. 1, Urk. 24/II/7 S. 1, Urk. 24/II/18 S. 1), klagte die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Rücken über Beschwerden im Bereich der HWS und der oberen Brustwirbelsäule (BWS), die sich gemäss dem Bericht des A.___ vom 26. Oktober 2005 lediglich noch ab und zu einstellten. Ossäre Läsionen konnten keine festgestellt werden. Festgehalten wurde lediglich der Status nach Diskushernie Juli 2003 (Urk. 24/II/8 S. 1), wobei mittels der Magnetresonanztomographie (MRT) vom 4. Mai 2005, mithin vor dem ersten bei der Suva versicherten Unfall, eine beginnende kleine paramediane rechtsseitige Diskushernie BWK5/6 dargestellt worden war (Urk. 16/5). Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hatte im Bericht vom 13. September 2005 dazu erläutert, das MRT vom 4. Mai 2005 der HWS und der BWS habe keine Anhaltspunkte für strukturelle Veränderungen der Wirbelsäule geliefert, die den (damaligen nach dem Unfall vom 2. Juli 2003 verbliebenen) Schmerzzustand erklären würden (Urk. 16/3 S. 2). Die LWS fand keine Erwähnung. Lumbale Beschwerden und eine LWS-Kontusion durch den Unfall vom 10. September 2005 wurden erst fast ein Jahr darauf im Bericht des A.___ vom 9. August 2006 aufgeführt (Urk. 24/II/19). Es liegt daher der Schluss nahe, dass die A.___-Ärzte die Diagnose einer LWS-Kontusion lediglich rückblickend aufgrund der nunmehr geklagten Beschwerden aufnahmen. Das daraufhin veranlasste MRT der gesamten Wirbelsäule vom 15. August 2006 ergab jedenfalls keine Hinweise für ossäre Läsionen oder neurale Kompressionen. Es fand sich lediglich eine kleinere Protrusion auf der Höhe L4/5 mit Anulus fibrosus-Riss ohne Kompression neurogener Strukturen (Berichte des A.___ vom 16. August 2006, Urk. 24/II/22.5, und vom 28. August 2006, Urk. 24/II/22.1). Durch die stationäre Behandlung in der B.___ konnte insgesamt eine Reduktion der lumbovertebralen und cervikocephalen Schmerzsymptomatik erreicht werden (Austrittsbericht vom 24. Oktober 2006; Urk. 24/II/28 S. 2). Der Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Beurteilung vom 15. November 2006 fest, es seien auch bei diesem Aufenthalt keine strukturellen Läsionen aufgrund des Unfallereignisse vom 10. September 2005 festgestellt worden. Die gesamten Beschwerden seien funktioneller Natur (Urk. 24/II/30 S. 2).
Der weitere Unfall vom 15. Januar 2007 (Schlag gegen die rechte Stirn durch eine hochschnellende Eisenstange eines Fitnessgerätes, Urk. 9/1-2) betraf sodann lediglich den Kopf und jedenfalls nicht die LWS. Das MRT der LWS vom 24. April 2007 ergab denn auch keine Befundänderung im Vergleich zu jenem vom 15. August 2006 (Bericht des A.___ vom 25. April 2007; Urk. 9/6). Auch die neurologische Untersuchung durch PD Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, vom 11. August 2008 war unauffällig (Urk. 9/56; vgl. auch den Bericht von Dr. D.___ vom 30. August 2008, Urk. 9/59). Allerdings führte PD Dr. L.___ in seinem Bericht ohne nähere Erläuterungen die Diagnose eines lumbalsakralen Schmerzsyndroms mit Ausstrahlung in das rechte Bein (Schmerzbahn S1) bei Zustand nach Hebetrauma 2006 mit Anulusruptur L4/5 auf (Urk. 9/56 S. 1). Ein Hebetrauma im Sinne eines Unfalles insbesondere als Grund für den Anulus fibrosus-Riss respektive die Diskushernie auf Höhe L4/5 ist den übrigen Akten indes nicht zu entnehmen. Der Kreisarzt Prof. Dr. E.___ schrieb in seinem Bericht vom 25. Februar 2010 hierzu, auf dieses Ereignis angesprochen habe die Beschwerdeführerin nicht von einem Trauma gesprochen, sondern von einer Phase intensiver körperlicher Arbeit im Institut. Etwaige noch vorhandene LWS-Beschwerden könnten nicht mehr einem von der Suva versicherten Unfällen zugeordnet werden, da diese tieflumbal vorhandenen Beschwerden mit der Diskushernie L4/5 zwanglos erklärt werden könnten, zumal die lumbale Problematik durch die Injektionstherapie (durch Dr. D.___; Urk. 9/55, Urk. 9/100) eine wesentliche Linderung erfahren habe (Urk. 9/130 S. 5). Auch gegenüber dem G.___-Gutachter Dr. M.___ gab die Beschwerdeführerin gemäss dessen Teilgutachten vom 26. August 2010 an, die Kreuzschmerzen seien seit einer Revision am Arbeitsplatz im Sommer 2006 verstärkt aufgetreten, nachdem in kürzerer Zeit als sonst im Fitnesscenter neue Geräte hätten installiert und andere hätten verschoben werden müssen. Dr. M.___ folgerte, es sei möglich, dass die Befunde der Diskusprotrusion LWK4/5 und des Anulus fibrosus-Risses die damaligen Beschwerden ursächlich ausgelöst hätten. Es handle sich hierbei nicht um ein Unfallgeschehen, sondern die Beschwerden seien im Rahmen der erhöhten Belastungen während den Revisionsarbeiten aufgetreten (Urk. 15/2 S. 21). In der interdisziplinären Zusammenfassung hielten die G.___-Gutachter entsprechend fest, die mediane Diskusprotrusion LWK4/5 gemäss MRT vom 9. April 2010 (mit Anulus fibrosus-Riss, Erstdiagnose August 2006) sei fraglich unfallkausal (Urk. 15/2 S. 29). Einen überwiegend wahrscheinlich natürlichen Kausalzusammenhang konnten somit auch die G.___-Gutachter nicht erkennen. Der Versicherungsmediziner Dr. H.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2011 schliesslich überzeugend, unter einem Anulus fibrosus-Riss verstehe man eine Signalanhebung (High Intensity Zone in T2-gewichteten Sequenzen, HIZ), in der Regel im dorsalen Faserringbereich, welche einer Unterbrechung von Fasern des Anulus fibrosus entsprechen könne. Diese bei Radiologen gebräuchliche Interpretation einer solchen Signalanhebung solle eine solche Läsion ausdrücklich von einer traumatischen Ruptur von Bandscheibengewebe abgrenzen und sie lege somit in keiner Weise eine traumatische Entstehung nahe. In aller Regel handle es sich vielmehr um Veränderungen, die im Rahmen eines allmählichen und in zahlreichen Teilschritten ablaufenden degenerativen Vorganges entstehen würden (Urk. 23/1). Diesen Ausführungen wurde in der G.___-Stellungnahme vom 8. Dezember 2010 letztlich nicht widersprochen (Urk. 29/6). Es ist bei den bildgebend festgestellten LWS-Schädigungen somit von unfallfremden degenerativen Veränderungen auszugehen.
3.2.3 Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 22. Februar 2009 auf einer Treppe gestürzt und auf dem Rücken die Treppe hinuntergerutscht war, was die Traumatisierung der degenerativ veränderten LWS bedeutete. Denn die Röntgenbefunde vom Unfalltag gemäss dem Bericht des KWS vom 22. Februar 2009 zeigten keine frischen ossären Läsionen und es wurde lediglich eine LWS-Kontusion festgestellt (Urk. 24/IV/1-2). Auch Dr. D.___ hielt im Bericht vom 24. Februar 2009 fest, es bestünden (zwei Tage nach dem Unfall) keine Hinweise auf strukturelle ossäre oder neurale Läsionen (Urk. 24/IV/3.1).
Einen Tag nach dem Unfall vom 14. Juli 2009, bei dem die Beschwerdeführerin als Velofahrerin von rechts von einem anfahrenden Auto mit dem Velo auf die linke Seite umgeworfen worden war (Urk. 24/V/1), stellte Dr. D.___ sodann multiple Prellungen und Hämatome am ganzen Körper, insbesondere eine Prellung am linken Ellbogen mit eingeschränkter Extension und ein thoraco-vertebrales und zerviko-vertebrales Schmerzsyndrom fest. Hauptsächlich seien Beschwerden am linken Ellbogen und im Bereich des Schultergürtels sowie des Nackens geklagt worden, wobei alle Bewegungen Schmerzen verursacht hätten (Bericht vom 15. Juli 2009, Urk. 24/V/2). Eine direkte Beteiligung der LWS und insbesondere eine objektivierbare zusätzliche Traumatisierung oder Schädigung derselben durch den letzten Unfall ist damit ebenfalls auszuschliessen, zumal auch gemäss der Beurteilung von Prof. Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die erneut durchgeführte bildgebende Untersuchung (MRT der LWS vom 9. April 2010, Urk. 16/396) abgesehen von der bekannten Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 gemäss dem MRT der LWS vom 24. April 2007 (Urk. 9/6) kein strukturelles Korrelat für die geklagten Beschwerden ergab (Berichte von Prof. Dr. N.___ vom 24. März, Urk. 16/393 S. 2 f., und vom 9. April 2010, Urk. 16/391 S. 1). Die Beschwerden am linken Ellbogen waren im Übrigen bereits wenige Tage nach dem Unfall vom 14. Juli 2009 vollständig zurückgegangen und der diesbezügliche Röntgentermin war abgesagt worden (Bericht von Dr. D.___ vom 22. Juli 2009, Urk. 9/105).
3.2.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die (natürliche) Unfallkausalität bezüglich der LWS-Beschwerden rund ein Jahr nach der Traumatisierung der degenerativ vorgeschädigten LWS und mehr als acht Monate nach dem letzten Unfall ohne eigentliche LWS-Beteiligung per 1. April 2010 als dahingefallen betrachtete.
3.3
3.3.1 Dasselbe gilt entsprechend auch für die übrigen im Frühjahr 2010 noch geklagten Beschwerden im Bereich der HWS respektive des Nacken- und Schultergürtels mit Ausstrahlung in den rechten Arm (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Prof. Dr. N.___ gemäss dessen Bericht vom 24. März 2010, Urk. 16/393 S. 2). Insbesondere ergaben die zurzeit des Fallabschluss Anfang April 2010 durchgeführten klinischen, bildgebenden und neurologischen Untersuchungen der HWS- und Schultergürtelbereiche (Bericht von Prof. Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, vom 1. April 2010, Urk. 9/139; MRT vom 9. April 2010, Urk. 16/395; Bericht von Prof. Dr. N.___ vom 9. April 2010, Urk. 16/391) wie schon die vorangegangenen Abklärungen (MRT der ganzen Wirbelsäule vom 15. August 2006, Urk. 24/II/22.5; 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie vom 1. Juli 2008, Urk. 9/118.3; neurologische Abklärung von Dr. L.___ vom 11. August 2008, Urk. 9/56 S. 3; Bericht von Prof. Dr. E.___ vom 29. August 2008, Urk. 9/58) kein organisches Substrat, das auf einen der hier zu beurteilenden Unfälle zurückzuführen wäre.
3.3.2 Namentlich hatte die MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 20. November 2009 zwar eine leichte degenerative Veränderung des AC-Gelenkes, ein Markraumödem in der distalen Clavicula und im angrenzenden Acromion, eine leicht ödematöse Schwellung der Gelenkskapsel und ein minim inhomogenes Binnensignal der Supraspinatussehne gezeigt, welche Befunde Dr. med. P.___ , Fachärztin für Radiologie und Nuklearmedizin, gemäss ihrem Bericht vom 21. November 2009 als in erster Linie mit einem posttraumatischen bone bruise (Acromioclavicular-[AC-]-Gelenksluxation Tossy I) vereinbar und als Zeichen einer beginnenden AC-Gelenksarthrose sowie einer leichten Tendinose der Supraspinatussehne ohne Hinweise für eine Partialruptur beurteilt hatte (Urk. 9/119.1). Zur Schultersymptomatik führte der Kreisarzt Prof. Dr. E.___ in seinem Bericht vom 25. Februar 2010 dagegen aus, die MR-Arthrographie (der rechten Schulter) zeige eine beginnende AC-Gelenkarthrose sowie eine leichte Tendinose der Supraspinatussehne ohne Hinweis für eine Partialruptur. Die Beschwerdeführerin möchte die Schulterbeschwerden mit einem Unfallereignis in Zusammenhang bringen. Diese seien jedoch auf die arthrotischen Veränderungen des AC-gelenks zurückzuführen und nicht unfallkausal (Urk. 9/130 S. 5). Auch Prof. Dr. N.___ stellte gemäss dem Bericht vom 9. April 2010 bezüglich der Beschwerden im Nacken insbesondere auf der rechten Seite bis in den rechten Arm lediglich die Diagnose einer persistierenden unspezifischen Cervikobrachialgie rechts (Urk. 16/391), welche nicht auf eine spezifische traumatische Schädigung im rechten Schultergelenk schliessen lässt. Der G.___-Gutachter Dr. M.___ wiederum führte bei der von ihm gemäss Teilgutachten vom 26. August 2010 gestellten Diagnose einer muskulären Dysbalance am Schultergürtel rechtsbetont (Trapezius rechts mehr als links und Pectoralis rechts) ein mässiges thoracic-outlet-syndrom (TOS) rechts fest (Urk. 15/2 S. 22), indes ohne dies in der Beurteilung näher zu erläutern und ohne auf das Ergebnis der bildgebenden Abklärungen der rechten Schulter der Klinik Q.___ vom 15. Oktober 2009 (Röntgen und Sonographie; Bericht gleichen Datums, Urk. 9/119.2) und vom 20. November 2009 (MR-Arthrographie; Bericht vom 21. November 2009, Urk. 9/119.1) Bezug zu nehmen. Auch in der interdisziplinären Beurteilung des G.___-Gutachtens wurde die Diagnose eines TOS nicht begründet (Urk. 15/2 S. 29 ff.). Lediglich den Ausführungen zur klinischen Befunderhebung ist zu entnehmen, dass beim TOS-Test ein Kräuseln in den Fingern aufgetreten und beim costo-claviculären Manöver rechts der Oberarm vorübergehend etwas taub geworden sei. Alle diese Beschwerden seien jedoch rasch wieder zurückgegangen, nachdem die Teststellung beendet gewesen sei (Urk. 15/2 S. 19 f.). Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber Dr. M.___ gemäss dem Teilgutachten zudem zu ihren Schulterbeschwerden angegeben, wenn sie längere Zeit arbeite, verspüre sie zuweilen ein Kräuseln an der rechten Hand im Fingerbereich und stichartige Schmerzen am rechten Schultergürtel (Urk. 15/2 S. 18). Der Versicherungsmediziner Dr. I.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2011 dazu einleuchtend, selbst unter der hypothetischen Annahme eines TOS sei für eine solche, durch verengte Verhältnisse im Schulterbereich verursachte Beschwerdesymptomatik keine wahrscheinliche Unfallbedingtheit anzunehmen (Urk. 23/2 S. 5). Insbesondere vermag auch die von Dr. R.___ dagegen abgegebene Stellungnahme vom 18. August 2011, ein TOS trete oft bei ausgeprägten chronischen Verspannungszuständen der Schultermuskulatur in der sogenannten oberen Throraxapertur auf (Urk. 29/6 S. 3), eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von anhaltend unfallbedingten Beschwerden im rechten Schulterbereich nicht zu begründen.
Schon die unterschiedlichen Beurteilungen der Beschwerden auf der rechten Schulterseite verdeutlichen, dass die massgebliche überwiegende Wahrscheinlichkeit einer hier beachtlichen unfallbedingten, traumatischen Schädigung der rechten Schulter nicht gegeben ist. Hinzu kommt, dass eine solche auch aufgrund der Unfallhergänge und der übrigen damaligen je echtzeitlichen medizinischen Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Zwar stürzte die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 10. September 2005 beim Fall über die Motorhaube auf den Rücken und den rechten Arm. Beschwerden an der rechten Schulter wurden in den folgenden Arztberichten jedoch keine erwähnt. Die Untersuchung der rechten Schulter und des rechten Ellbogengelenkes ergab je eine freie Beweglichkeit (Berichte des A.___ vom 10. September 2005, Urk. 24/II/2, vom 26. Oktober 2005, Urk. 24/II/8.1, vom 17. Und 28. August 2006, Urk. 24/II/19.2 und Urk. 24/II/22; Bericht von Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. März 2006, Urk. 24/II/15). Erst rund ein Jahr nach dem Unfall im Bericht der B.___ vom 24. Oktober 2006 wurde festgehalten, dass die Beschwerden im Nacken bis in beide Arme ausstrahlen würden. Eine Diagnose spezifisch zur rechten Schulter wurde auch hier nicht gestellt (Urk. 24/II/28 S. 1). Der Unfall vom 15. Januar 2007, bei dem die Beschwerdeführerin eine Eisenstange eines Fitnessgerätes oberhalb des linken Auges am Kopf traf (Urk. 9/1-2), war selbstredend nicht geeignet, eine Verletzung an der rechten Schulter zu verursachen. Entsprechendes ist denn auch den medizinischen Berichten nicht zu entnehmen. Aufgrund des Sturzes auf der Treppe vom 22. Februar 2009 wurden ausschliesslich eine Kontusion und Beschwerden im lumbalen Bereich mit Ausstrahlung in die Beine festgehalten (Bericht der A.___ vom 22. Februar 2009, Urk. 24/IV/2). Auch in den Verlaufsberichten von Dr. D.___ sind keine spezifischen Verletzungen wie Hämatome oder Schürfungen oder andere Beschwerden im Bereich der rechten Schulter vermerkt (Berichte vom 24. Februar und 3. März 2009, Urk. 24/IV/3). Schliesslich wurden erstmals im Bericht von Dr. D.___ vom 16. März 2009 Schmerzen im Schulterblattbereich rechts aufgeführt (Urk. 9/91), ohne dass dazu weitere Abklärungen als notwendig erachtet respektive angestellt worden wären. Beim Unfall vom 14. Juli 2009 fiel die Beschwerdeführerin ferner auf die linke und nicht auf die rechte Seite (Urk. 24/V/1-2). Die Prellung am linken Ellbogen heilte folgenlos ab (Bericht von Dr. D.___ vom 22. Juli 2009, Urk. 9/105). Gegenüber dem G.___-Gutachter Dr. M.___ erklärte die Beschwerdeführerin ausserdem, nach dem Unfall vom Juli 2009 habe sie nur vorübergehende Schmerzen an der linken Schulter gehabt (Urk. 15/2 S. 18). Eine natürliche Unfallkausalität respektive -bedingtheit der bildgebend festgestellten Schädigung im rechten Schultergelenk ist damit zu verneinen.
3.3.3 An der HWS wurden lediglich diskrete degenerative Veränderungen im mittleren HWS-Anteil und diskrete Diskusvorwölbungen auf Niveau C4-7 ohne Nachweis einer neuroforaminalen Einengung oder Nervenwurzelreizung sowie eine Streckhaltung der HWS festgestellt (MRT der HWS vom 9. April 2010, Urk. 16/395), welche - wie insbesondere der Ausdruck degenerativ zeigt - nicht traumatischer Genese sind und gemäss dem Bericht von Prof. Dr. N.___ vom 9. April 2010 auch unter Berücksichtigung der blanden neurologischen Abklärungsergebnisse (Urk. 16/392) kein strukturelles Korrelat zu den geklagten Beschwerden zu bilden vermögen (Urk. 16/391). Die G.___-Gutachter diagnostizierten mit Bezug auf das MRT vom 9. April 2010 eine diskrete Diskusprotrusion HWK4-7 und bezeichneten diese als lediglich fraglich, mithin nicht als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal (Urk. 15/2 S. 29). Auch die neurologische Untersuchung des G.___-Gutachters Dr. R.___ vom 25. August 2010 ergab mit Ausnahme einer ätiologisch unklaren Verminderung der Hochtonperzeption ohne geklagte funktionelle Auswirkung unauffällige Verhältnisse (Urk. 15/2 S. 13 f.). Des Weiteren hatten sich die Einschränkungen der Beweglichkeit der HWS und der BWS sowie die muskulären Verhärtungen mit Druckdolenzen durch Infiltrationen und die Behandlung in der Klinik Q.___ bis Anfang des Jahres 2010 gebessert (Bericht von Dr. D.___ vom 19. Januar 2010, Urk. 9/128; kreisärztlicher Untersuchungsbericht von Prof. Dr. E.___ vom 25. Februar 2010, Urk. 9/130 S. 3). Der G.___-Gutachter Dr. M.___ hielt im rheumatologischen Teilgutachten vom 26. August 2010 fest, es hätten im Bereiche der Wirbelsäule keine relevanten Pathologien dokumentiert werden können. In der klinischen Untersuchung hätten sich vordergründig muskuläre Dysbalancen im Bereich des Schultergürtels rechtsbetont gefunden und es bestünden ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm rechts, jedoch keine radikulären Reiz- oder Ausfallssyndrome. Die aktive Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei besser als die passive unter Untersuchungsbedingungen, was darauf hindeute, dass die vorhandenen Beschwerden hauptsächlich durch die muskuläre Dysbalance bedingt sei. Die klinischen Befunde seien derzeit nicht sehr eindrücklich (Urk. 15/2 S. 20 f.). Schliesslich hatten auch die Abklärung der Augen durch Dr. med. T.___, Fachärztin für Ophthalmologie (Bericht vom 23. April 2008, Urk. 16/9), im Bereich der Okulomotorik und des vestibulären Systems durch Dr. med. U.___, Spezialarzt für ORL, speziell Hals- und Gesichtschirurgie (Bericht vom 26. November 2008, Urk. 9/76), sowie das Schädel-MRT vom 14. August 2008 (Urk. 9/120) keine relevante Pathologie zu objektivieren vermocht.
Der stellvertretende Kreisarzt Prof. Dr. E.___ war im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 25. Februar 2010 und in der Stellungnahme vom 22. März 2010 zum Schluss gekommen, im Bereich der HWS seien aktuell keine Traumafolgen mehr identifiziert worden, auch nicht im bildgebenden Verfahren. Das zugrundeliegende Wirbelsäulenleiden, das zu den Symptomen der Cervicalgien, auch Cervicocephalgie und Cervicobrachialgien führe, sei als degeneratives Wirbelsäulenleiden in der Bevölkerung weit verbreitet. Inwieweit die mittel- und tiefthoracalen Befunde von (vorbestehenden) degenerativen Prozessen im Sinne von Osteochondrosen der Bandscheiben ("Morbus Scheuermann") die Beschwerden unterhalten würden, sei offen. Es sei aber denkbar, dass die ausstrahlenden Schmerzen im Schulterbereich auch von hier ihren Ausgang nehmen würden (Urk. 9/130 S. 5, Urk. 9/133). Dagegen stellten sich die G.___-Gutachter gemäss dem Gutachten vom 8. Dezember 2010 auf den Standpunkt, die noch geklagten Beschwerden respektive Schmerzen stellten noch Unfallfolgen dar. Es gebe keine unfallfremde Begründung (Urk. 15/2 S. 30). Diese Beurteilung der G.___-Gutachter ist indes nicht nachvollziehbar, zumal eine weiterführende Begründung fehlt und Dr. M.___ die geklagten Beschwerden im Bereich der HWS lediglich mit einer muskulären Dysbalance erklärte (Urk. 15/2 S. 21). Auch ist nach dem Gesagten dem Versicherungsmediziner Dr. H.___ zuzustimmen, wenn er in der Stellungnahme vom 5. Mai 2011 ausführte, dass die Diagnoseliste von Dr. M.___ eine dauerhafte Folge oder gar eine Einschränkung im Alltag inklusive Beruf nicht zu erklären vermöge (Urk. 23/1 S. 3). In der Stellungnahme vom 18. August 2011 hielt der G.___-Gutachter Dr. R.___ dagegen, Dr. M.___ sei nach seiner rheumatologischen Untersuchung und unter Würdigung aller Fakten zum Schluss gekommen, dass noch relevante unfallkausale Funktionsstörungen und Beschwerden vorliegen würden. Dabei sei bekannt, dass sich gerade bei einer hier unbestritten mehrmals durchgemachten HWS-Distorsion verschiedenste kleinere Läsionen in den Weichteilen (Sehnen und Gelenksanteilen) bilden würden, die heute bildgebend (noch) nicht erfassbar seien. In der sorgfältigen multidisziplinären Begutachtung hätten sie auch nach anderen verursachenden Faktoren, wie psychischen Störungen oder Vorzuständen gesucht, aber keine gefunden. Deshalb seien sie überzeugt, dass die Unfälle nicht nur zu banalen Verletzungen geführt hätten, sondern für die residuellen Beschwerden verantwortlich seien (Urk. 29/6 S. 2).
Massgeblich ist bei dieser medizinischen Aktenlage letztlich, ob die Beschwerden im Bereich der HWS Anfang April 2010 weiterhin als Folgen einer HWS-Distorsion oder eines äquivalenten Verletzungsmechanismus ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu gelten haben, bei der bzw. dem der natürliche Kausalzusammenhang zwischen organisch nicht (hinreichend) erklärbaren Beschwerden in der Regel bejaht wird, wenn nach einem Unfall das hierfür typische Beschwerdebild (Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw.) vorliegt (BGE 117 V 359 E. 4).
Eine unstrittig gesicherte Diagnose einer HWS-Distorsion respektive die Diagnose eines kraniocervikalen Beschleunigungstraumas war zuletzt aufgrund des Unfalls vom 10. September 2005 gestellt worden (Urk. 24/II/2), nachdem die Beschwerdeführerin schon einmal am 2. Juli 2003 eine HWS-Distorsion erlitten hatte, für deren Folgen jedoch nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen hatte (Urk. 16/3, Urk. 16/9, Urk. 16/11, Urk. 16/36, Urk. 24/I/1). Durch Kontusion des Kopfes beim Unfall vom 15. Januar 2007 wurden die cervikocephalen Beschwerden zumindest aktiviert (vgl. den Bericht von Dr. D.___ vom 14. März 2007, Urk. 9/2) und es bestanden gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 8. Oktober 2007 nach dem Unfall wieder starke Kopf- und Nackenbeschwerden mit Konzentrationsstörungen und Schwindelattacken (Urk. 9/13 S. 1). Laut dem Bericht von PD Dr. L.___ vom 11. August 2008 hatte dieser Unfall allerdings keine echte Contusio cerebri mit zentralen Störungen zur Folge. Die anfänglich diskreten kognitiven Störungen seien nur vorübergehend aufgetreten. Schwindelattacken wurden ebenfalls keine mehr aufgeführt (Urk. 24/II/56). Der stellvertretende Kreisarzt Prof. Dr. E.___ beurteilte den Status quo sine aufgrund dessen als spätestens per 11. August 2008 eingetreten (Urk. 9/58 S. 2).
Mehr als zwei Jahre nach der Kopfkontusion fand der Unfall vom 22. Februar 2009 statt. Aufgrund dessen wurde angesichts des Unfallhergangs mit Kontusion der LWS begreiflich keine Diagnose einer HWS-Distorsion oder ähnlichen Verletzung gestellt (Urk. 24/IV/2). Dr. D.___ führte im Bericht vom 16. März 2009 denn auch lediglich Schmerzen lumbal, im Schulterblattbereich rechts, inquinal und am rechten Oberschenkel auf (Urk. 9/91). Auch beim Unfall vom 14. Juli 2009 fand keine Traumatisierung der HWS oder des Kopfes statt und es wurde keine Diagnose einer HWS-Distorsion oder ähnliches gestellt (Urk. 24/V/2). Gemäss dem G.___-Teilgutachten von Dr. M.___ waren die daraus folgenden Schmerzen an der linken Schulter nur vorübergehend (Urk. 15/2 S. 18 und S. 22), was auf nicht schwere und nicht nachhaltige Unfallfolgen hinweist.
Vor diesem Hintergrund überzeugen letztlich die Beurteilungen von Prof. Dr. E.___ vom 25. Februar und 22. März 2010 (Urk. 9/130 S. 5, Urk. 9/133) sowie von Dr. H.___ vom 5. Mai 2011 (Urk. 23/1 S. 3), welche vom Status quo sine per 1. April 2010 ausgehen.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bis Ende März 2010 kein natürlich unfallkausaler, organisch objektiver Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen ist, respektive dass das dann noch nachweisbare organische Substrat als unfallfremd zu betrachten ist. Bezüglich der geklagten Beschwerden im Bereich der HWS ohne nachweislich organisches Substrat ist davon auszugehen, dass die unfallbedingten Ursachen der Beschwerden ihre kausale Bedeutung überwiegend wahrscheinlich verloren haben, also dahingefallen sind, mithin der Status quo sine spätestens am 1. April 2010 eingetreten ist. Der natürliche Kausalzusammenhang zu den Unfallereignissen vom 10. September 2005, 15. Januar 2007, 22. Februar und 14. Juli 2009 ist daher als spätestens am 1. April 2010 dahingefallen zu betrachten.
4. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2).
Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nach dem Gesagten und insbesondere im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin trotz BGE 134 V 109 E. 9 kein interdisziplinäres Gutachten einholte, nicht zu erblicken, zumal sie den natürlichen Kausalzusammenhang der Beschwerden nach Schleudertrauma anerkannt hatte, es dessen Wegfall zu beurteilen galt, die massgeblichen Unfälle mit HWS-Beteiligung vor dieser Rechtsprechung stattfanden und psychische Beschwerden keine erhebliche Rolle spielten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2010 (Urk. 2) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
Damit ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin, die Kosten des notwendig gewordenen polydisziplinären Privatgutachtens der G.___ in der Höhe von Fr. 14'505.-- sei bei Gutheissung der Beschwerde durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 28 S. 2), hinfällig.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- EGK-Gesundheitskasse, Hauptsitz, Ref.-Nr. V.___, Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).