UV.2010.00345

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 11. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Ehemann Y.___
 

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass die 1931 geborene X.___ am 13. Januar 1988 ausrutschte und sich dabei Verletzungen am rechten Arm zuzog (Urk. 13/8/17),
dass sie sich am 25. Mai 1988 wegen Verdachts auf Rotatorenmanchettenläsion rechts bei Status sieben Jahre nach deren operativer Behandlung einer chirurgischen Schultergelenksrevision rechts mit Reinsertion der Supraspinatussehne unterzog,
dass am 5. Mai 1989 wegen Abszessbildung und chronischer fistelnder Eiterung im Operationsgebiet vorerst eine Abszessrevision und schliesslich am 11. Januar 1990 eine Sanierung der operierten Schulter erfolgten (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1.2; Urk. 13/8/18-22),
dass sich der postoperative Verlauf zunächst verzögerte, jedoch nach der Entfernung des osteosynthetischen Materials anlässlich der Abschlusskontrolle durch den Chirurgen Prof. Z.___, A.___, vom 29. Oktober 1990 keine Anhaltspunkte für einen infektiösen Prozess mehr vorlagen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1.2, Urk. 13/8/40-41, Urk. 13/M13),
dass der obligatorische Unfallversicherer, die damalige "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (seit 14. März 2008: "AXA Versicherungen AG"), zunächst Taggelder ausrichtete und für die Heilungskosten aufkam und der Versicherten anschliessend mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. August 1991 aufgrund der Unfallfolgen eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 33,3 % (2/3 von 50 %) zusprach (Urk. 13/8/53),
dass die Versicherte 1993 eine langjährige Korrespondenz mit der "Winterthur" betreffend die ihr zustehenden Versicherungsleistungen begann, wobei sie der "Winterthur" mit Schreiben vom 23. Februar 2004 zur Kenntnis brachte, dass sie am 29. Dezember 2002 notfallmässig ins Spital habe eingewiesen werden müssen, wo ein Herzklappenfehler festgestellt worden sei, welcher mehrere operative Eingriffe notwendig gemacht habe und den die Versicherte auf die postoperativen Komplikationen nach der Schulteroperation vom 25. Mai 1988 zurückführte (Urk. 13/8/79),
dass die Versicherte in der Folge mehrere Gerichtsverfahren gegen die "Winterthur" betreffend ihren Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen einleitete, welche darin mündeten, dass die "Winterthur" die Eingaben der Versicherten in Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 27. Februar 2006 (Verfahren UV.2005.00134, Urk. 13/8/86) als sinngemässes Revisions- und Wiedererwägungsgesuch der Verfügung vom 26. August 1991 behandelte,
dass die "Winterthur" das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 3. August 2006 (Urk. 13/8/87) abwies und gleichzeitig auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, wobei sie auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 16. April 2007 (Urk. 13/8/89) an ihrem Standpunkt festhielt (vgl. den Sachverhalt im Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen der Versicherten vom 30. Juni 2009, UV.2007.00200 [Urk. 13/A1]),
dass das Sozialversicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Juni 2009 (Verfahren UV.2007.00200) teilweise guthiess in dem Sinne, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid insoweit aufhob, als er den Anspruch auf Leistungen für die Herzbeschwerden verneinte, und die Sache an die AXA Versicherungen AG zurückwies, damit diese abkläre, ob die Versicherte aufgrund ihrer Herzbeschwerden Anspruch auf Versicherungsleistungen habe (Urk. 13/A1),
dass die AXA in der Folge dieses Urteils bei Prof. Dr. B.___ von der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des C.___ ein Gutachten zur Ursache der Herzbeschwerden einholte (Urk. 13/M22) und gestützt darauf mit Verfügung vom 10. Mai 2010 einen Anspruch der Versicherten auf Unfallversicherungsleistungen für die Herzbeschwerden verneinte mit der Begründung, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der im Jahr 1988 erlittenen Schulterverletzung und der 2002 aufgetretenen degenerativen Erkrankung der Mitralklappe fast zu 100 % ausgeschlossen werden könne (Urk. 12/A39),
dass die AXA die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. November 2010 abwies (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. November 2010, mit welcher X.___, vertreten durch ihren Ehemann Y.___, diverse verfahrensrechtliche Anträge stellt und in materieller Hinsicht die Zusprechung weiterer Rentenleistungen rückwirkend ab 1. Juni 1991, die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von Fr. 100'000.-- und die Ausrichtung von Versicherungsleistungen für die Herzbeschwerden beantragt (Urk. 1),
nach Einsicht in die auf teilweises Nichteintreten und im Übrigen auf Beschwerdeabweisung schliessende Beschwerdeantwort der AXA vom 9. Februar 2011 (Urk. 10),

in Erwägung,
dass auf die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zusprechung weiterer Rentenleistungen rückwirkend ab 1. Juni 1991 sowie einer Integritätsentschädigung von Fr. 100'000.-- nicht einzutreten ist, da diese Rechtsbegehren vom Sozialversicherungsgericht bereits in Erwägung 1.1 des rechtskräftigen Urteils vom 30. Juni 2009 beurteilt worden sind (Urk. 13/A1 S. 5), 
dass diese Versicherungsleistungen auch nicht Gegenstand der Verfügung der AXA vom 10. Mai 2010 (Urk. 13/A39) und des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2 S. 5 ff.) sind, womit auch aufgrund des Fehlens eines Anfechtungsobjekts nicht darauf eingetreten werden kann (vgl. BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414),
dass vorliegend einzig zu prüfen ist, ob die AXA für die im Dezember 2002 erstmals aufgetretenen Herzbeschwerden eine Leistungspflicht trifft,
dass die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] sowie BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen), zum erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Rückfällen und Spätfolgen und dem ursprünglichen Unfallereignis (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine) und zur Beweislast der versicherten Person bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c in fine, 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b) bereits in Erw. 3.2 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Juni 2009 wiedergegeben wurden, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 13/A1 S. 8 ff.),
dass die AXA im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort zu Recht festgehalten hat, dass eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für die Herzbeschwerden lediglich unter dem Titel der Spätfolgen in Frage kommt, da die Herzbeschwerden erstmals Ende 2002 auftraten und nicht bereits Gegenstand der Verfügung vom 26. August 1991 waren (Urk. 2 S. 8, Urk. 10 S. 2),
dass die AXA Prof. B.___ die medizinischen Akten 13/M1-21 zustellte mit der Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Herzklappenfehler der Beschwerdeführerin und der am 13. Januar 1988 erlittenen Schulterverletzung bestehe und ob zur Beantwortung dieser Frage weitere medizinische Untersuchungen vonnöten seien (vgl. Urk. 13/A24),
dass Prof. B.___ in seiner Stellungnahme vom 30. März 2010 ausführte, dass er die Krankengeschichte eingehend studiert und dabei keinerlei Verdachtsmomente gefunden habe, welche für eine sogenannt posttraumatische Ursache der Mitralklappenerkrankung sprechen würden,
dass es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin, welche zur Operation geführt habe, vielmehr um einen Prolaps des posterioren Segels gehandelt habe und dies die häufigste altersbedingte Veränderung im Bereich der Mitralklappe sei,
dass die Angelegenheit aus medizinischer Sicht sehr klar sei, so dass eine kardiologische Begutachtung nicht nötig sei und eine Kausalität zwischen der im Jahr 1988 erlittenen Schulterverletzung und der 2002 aufgetretenen degenerativen Erkrankung der Mitralklappe fast zu 100 % ausgeschlossen werden könne (Urk. 13/M22),
dass aufgrund der klaren Stellungnahme von Prof. B.___ das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 13. Januar 1988 und der im Jahr 2002 aufgetretenen Mitralklappenerkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Stellungnahme von Prof. B.___ vom 30. März 2010 vorgebrachten Behauptungen, Prof. B.___ habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine medizinischen Akten der AXA erhalten und sein Gutachten sei deshalb eine einzige Lüge (Urk. 1 S. 2), in den Akten keine Stütze finden und auch nicht glaubhaft sind,
dass insbesondere auch die relativ knapp gehaltene Stellungnahme des Experten vom 30. März 2010 (Urk. 13/M22) und das von Prof. B.___ dafür verlangte Honorar von lediglich Fr. 300.-- (Urk. 13/A25) die Glaubhaftigkeit der Unterstellungen der Beschwerdeführerin nicht zu steigern vermögen, da offensichtlich ist, dass der medizinische Sachverhalt für den ausgewiesenen und erfahrenen Spezialisten Prof. B.___ derart klar war, dass er auf umfangreichere Abklärungen verzichten konnte,
dass die AXA aufgrund des Gesagten eine Leistungspflicht für die Folgen der Herzerkrankung zu Recht verneint hat,
dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die ärztliche Direktion des A.___ zu verpflichten, gewisse Fragen zu beantworten und MRT-Aufzeichnungen von Prof. Dr. med. Z.___ herauszugeben, und es seien Prof. B.___ und eine Sekretariatsmitarbeiterin sowie einzelne Mitarbeiter der AXA als Zeugen zu befragen (Urk. 1 S. 1 und 2 f.),
dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Aktenlage zur Beantwortung der strittigen Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen für die Herzbeschwerden hat, klar ist, weshalb sich beweisrechtliche Weiterungen, insbesondere die beantragten Zeugen-befragungen, erübrigen,
dass Anhaltspunkte für die Annahme, das A.___ verfüge über relevante medizinische Akten über die Beschwerdeführerin, welche die AXA noch nicht beigezogen habe, fehlen,
dass vielmehr aus den Akten hervorgeht, dass die AXA der Beschwerdeführerin im April 2010 von sämtlichen bei ihr befindlichen medizinischen Akten eine Kopie zugestellt hat (Urk. 13/M1-23; vgl. Urk. 13/A24, Urk. 13/A26, Urk. 13/A39, Urk. 13/A33, Urk. 13/A36), weshalb ihr auch keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 47 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorgeworfen werden kann,
dass das hiesige Gericht im Übrigen nicht zuständig ist zur Beurteilung der Frage, ob das A.___ verpflichtet ist, Auskünfte zu geben beziehungs-weise Fragen zu beantworten, welche nicht die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche betreffen,
dass die Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde führen, soweit darauf einzutreten ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).