Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00346
UV.2010.00346

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Buchter


Urteil vom 27. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1982, war ab 16. August 2000 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Juli 2007 zog er sich nach dem Besuch einer Diskothek im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung (Urk. 3/8-13, 13/4) Verletzungen zu, welche anlässlich eines stationären Aufenthalts in der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des Spitals Z.___ vom 29. Juli bis 3. August 2007 operativ behandelt wurden (Urk. 13/5-6). Ab 8. Oktober 2007 war der Versicherte an seinem angestammten Arbeitsplatz wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/8 = Urk. 13/11). Auf Grund eines weiteren operativen Eingriffs war er vom 13. bis 15. März 2008 erneut in der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des Spitals Z.___ hospitalisiert und bis 19. März 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/18, 13/20). Sodann bescheinigte der Hausarzt Dr. med. A.___, welcher am 1. November 2007 erstmals von rezidivierenden Kopfschmerzen berichtet hatte (Urk. 13/8), vom 31. März bis 13. Mai 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab 14. Mai 2008 wieder eine solche von 100 % (Urk. 13/22). Dies bestätigte er in der Folge am 30. Juni (Urk. 13/23 = Urk. 13/24), 24. September (Urk. 13/28 = Urk. 13/29) und 6. November 2008 (Urk. 13/31 = Urk. 13/32) sowie am 12. Februar 2009 (Urk. 13/34).
         Nachdem der Versicherte am 14. April (Urk. 13/19), 9. Oktober (Urk. 13/41) und 2. Dezember 2009 (Urk. 13/44) von drei verschiedenen Fachärzten neurologisch untersucht worden war und die SUVA die versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung vom 21. April 2010 veranlasst hatte (Urk. 13/52), entschied sie mit Verfügung vom 5. Mai 2010, dass die geltend gemachten Kopfschmerzen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 29. Juli 2007 zurückzuführen seien und sie deshalb für die erneuten Arbeitsunfähigkeiten vom 10. bis 13. Juni sowie 2. bis 3. Dezember 2009 nicht aufkommen könne. Überdies sei im Zusammenhang mit dem Unfall keine Behandlung mehr notwendig, weshalb sie den Schadenfall abschliesse (Urk. 13/55). Die Helsana Versicherungen AG als zuständiger Krankenversicherer zog ihre am 11. Mai 2010 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 13/56) am 17. Juni 2010 zurück (Urk. 13/63). Die Einsprache des Versicherten vom 28. Mai 2010 (Urk. 13/58), welche er am 30. September (Urk. 13/67) und 25. Oktober 2010 unter Beilage des Parteigutachtens des Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 19. Oktober 2010 (Urk. 13/69) ergänzt hatte, wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2010 ab (Urk. 13/70 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Versicherte am 16. November 2010 Beschwerde und beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2010 und die Verfügung vom 5. Mai 2010 aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu gewähren (Urk. 1). Am 19. November 2010 reichte er eine ergänzende Stellungnahme des Dr. B.___ vom 15. November 2010 zu den Akten (Urk. 6-7). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Gerichtsverfügung vom 7. Februar 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14), worauf der Beschwerdeführer mit Replik vom 21. Februar 2011 seinen Antrag erneuerte und zusätzlich um Ersatz der Kosten für das Gutachten des Dr. B.___ ersuchte (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 2. März 2011 ebenfalls an ihrem Antrag fest (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
         Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
         Auch wenn Taggelder zuweilen über Jahre ausbezahlt werden, handelt es sich doch nach der Konzeption des Gesetzgebers um kurzfristige Leistungen (so ausdrücklich Art. 90 Abs. 1 UVG). Sie sind in dem Sinne bloss vorübergehende Leistungen, als sie nur geschuldet sind, so lange eine Arbeitsunfähigkeit besteht und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG). Durch die Taggelder soll der konkrete Erwerbsausfall, welchen die versicherte Person durch den Unfall in der Heilungsphase erleidet, ausgeglichen werden (BGE 135 V 287 E. 4.2).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, einen Taggeldanspruch für die geltend gemachten Arbeitsunfähigkeiten vom 10. bis 13. Juni und 2. bis 3. Dezember 2009 abzulehnen und den Fall per 5. Mai 2010 unter Einstellung der Heilbehandlungsleistungen abzuschliessen.

3.      
3.1     Im Austrittsbericht der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des Spitals Z.___ vom 2. August 2007, wo sich der Beschwerdeführer vom 29. Juli bis 3. August 2007 stationär aufgehalten hatte, werden folgende Diagnosen genannt:
- Schlägerei mit Baseball-Schläger am 29. Juli 2007 mit/bei
- Unterkiefer-Fraktur median und tiefe Collum-Fraktur rechts
- Rissquetschwunde supraorbital links
- Contusio bulbi links mit Hornhauterosion und Einblutung in die vordere Augenkammer
- Commotio cerebri mit Status nach 24 Stunden-Commotio-Überwachung auf der Unfallchirurgie des Spitals Z.___
         Am 30. Juli 2007 wurde eine Platten-Osteosynthese der Unterkieferfraktur und der tiefen Collumfraktur in Intubationsnarkose durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 7. August 2007 [Urk. 13/5]), wobei sich der peri- und postoperative Verlauf unkompliziert gestaltete. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert vom 29. Juli bis 10. August 2007 (Urk. 13/6).
3.2     Der nachbehandelnde Hausarzt Dr. A.___ hielt in seinem ersten ärztlichen Bericht vom 1. November 2007 unter Angabe der bekannten Diagnosen fest, der Beschwerdeführer verzeichne rezidivierende Kopfschmerzen und eine ängstlich-depressive Stimmungslage. Seit der letzten Konsultation vom 5. Oktober 2007 habe keine Behandlung mehr stattgefunden. Seine Arbeit habe der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2007 wieder zu 100 % aufgenommen. Ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, könne jedoch noch nicht eindeutig beurteilt werden. Ein Fallabschluss sei daher noch verfrüht (Urk. 13/8 = Urk. 13/11).
3.3     Am 20. Dezember 2007 erklärten die Ärzte der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des Spitals Z.___, dass die letzte ambulante Kontrolle am 29. Oktober 2007 erfolgt und der Beschwerdeführer subjektiv abgesehen von einem zeitweisen Narbenzug im Bereich der Unterkieferfront beschwerdefrei sei. Er habe seine Arbeit wieder zu 100 % aufgenommen (Urk. 13/12).
         Anlässlich eines stationären Aufenthaltes vom 13. bis 15. März 2008 im Spital Z.___ wurden das Osteosynthesematerial im Unterkiefer paramedian links entfernt und die Weisheitszähne extrahiert (vgl. Operationsbericht vom 20. März 2008 [Urk. 13/18]. Bei problemlosem peri- und postoperativen Verlauf attestierten die Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 19. März 2008 (Austrittsbericht vom 15. März 2008 [Urk. 13/20]).
3.4     Im Bericht vom 3. Juni 2008 diagnostizierte Dr. A.___ neu eine Cephalalgia posttraumatica und notierte, dass weiterhin rezidivierende Kopfschmerzen und eine ängstlich-depressive Stimmungslage bestünden. Nach einer zwischenzeitlich nur hälftigen Arbeitsfähigkeit vom 31. März bis 13. Mai 2008 bestehe seit 14. Mai 2008 wieder eine solche von 100 %. Die Kopfschmerzen würden derzeit mittels Akupunktur behandelt (Urk. 13/22).
         Am 30. Juni 2008 berichtete der Hausarzt, dass die depressive Stimmungslage regredient sei, während weiterhin häufig Kopfschmerzen bestünden, welche mittels Akupunktur behandelt würden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 13/23 = Urk. 13/24).
         Mit Bericht vom 24. September 2008 hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer verzeichne nebst häufigen Kopfschmerzen eine ausgeprägte Gewichtszunahme. Gegenwärtig erfolge eine medikamentöse Behandlung. Der Beschwerdeführer sei jedoch voll arbeitsfähig seit 14. Mai 2008 (Urk. 13/28 = Urk. 13/29).
         Am 6. November 2008 erklärte der Hausarzt, nebst der rezidivierenden Kopfschmerzen und Gewichtszunahme läge neu auch eine reduzierte Stimmungslage vor. Der Beschwerdeführer sei weiterhin im Umfang von 100 % arbeitsfähig und könne seine Arbeit problemlos ausführen (Urk. 13/31 = Urk. 13/32).
         Am 12. Februar 2009 berichtete Dr. A.___, der Beschwerdeführer verzeichne weiterhin häufig Kopfschmerzen, zeitweise auch etwas Schwindel, und habe an Gewicht zugenommen. Nebst der gegenwärtig medikamentösen Behandlung könne er keine zusätzlichen Behandlungs- und/oder Abklärungsmassnahmen vorschlagen. Die voraussichtliche Dauer der Behandlung sei ebenso wie die Frage nach einem bleibenden Nachteil weiterhin ungewiss respektive nicht eindeutig beurteilbar. Allerdings arbeite der Beschwerdeführer kontinuierlich, und zwar problemlos (Urk. 13/34).
3.5     Am 14. April 2009 wurde der Beschwerdeführer auf hausärztliche Zuweisung von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, konsiliarisch untersucht. In seinem am darauf folgenden Tag verfassten Bericht hielt der Arzt anamnestisch unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 29. Juli 2007 an Kopfschmerzen leide, welche seither in der Intensität kaum abgenommen hätten. Nach anfänglichem guten Ansprechen auf Ponstan sei in den letzten Monaten ein Wirkungsverlust eingetreten, weshalb er ein anderes Schmerzmittel einnehme. Bei durchschnittlich 15 Kopfschmerzepisoden pro Monat seien dies monatlich im Durchschnitt 15 Tabletten. Er arbeite zu 100 % als Elektronikmitarbeiter. Dr. C.___ nannte die Diagnose eines posttraumatischen migräneartigen Kopfschmerzes und erwähnte als möglichen unfallfremden Faktor einen ausgiebigen Analgetikakonsum. Da beim Beschwerdeführer die Gefahr bestehe, bei anhaltend hohem Schmerzmittelgebrauch Analgetikakopfschmerzen zu entwickeln, empfehle er eine medikamentöse Basisbehandlung der migräneartigen Kopfschmerzen vorzugsweise mit Topamax und im Falle einer Unverträglichkeit mit einem Betablocker (Propranolol/Inderal). Mittelfristig könnten die migräneartigen Kopfschmerzen günstig auf regelmässigen Ausdauersport ansprechen. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. C.___ nicht (Urk. 13/19).
3.6     Am 17. August 2009 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin, er nehme gegenwärtig zirka zweimal pro Woche ein Medikament (Mefenacid 500 mg) gegen Kopfschmerzen ein. Wenn diese ganz stark ausgeprägt seien, melde er es seinem Vorgesetzten und gehe nach Hause. Dies sei in letzter Zeit zweimal vorgekommen (Urk. 13/38).
3.7     Gemäss Bericht des von der Beschwerdegegnerin konsiliarisch beigezogenen Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, führte der Beschwerdeführer die von Dr. C.___ empfohlene Basisbehandlung mit Topamax aus Angst vor Nebenwirkungen nicht durch, jedoch habe er den Schmerzmittelkonsum auf aktuell zirka eine Tablette Mefenacid pro Woche reduzieren können. Die Akupunkturbehandlung habe keine Besserung gebracht. Der Beschwerdeführer arbeite in der Elektronikmontage, seit Mitte Mai 2008 wieder zu 100 % und habe seither wegen starker Kopfschmerzattacken rund 3-4 Tage gefehlt. Dr. D.___ beurteilte die Kopfschmerzen als posttraumatisch und erachtete eine Basisbehandlung unter Hinweis darauf, dass das von Dr. C.___ empfohlene Medikament kaum Nebenwirkungen habe, grundsätzlich als sinnvoll. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich jedoch negativ eingestellt und habe sich nach anderen, nicht medikamentösen Behandlungsmethoden erkundigt, worauf er eine Craniosakraltherapie/Osteopathie in Erwägung gezogen habe. Dr. D.___ bescheinigte ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/41).
3.8     Mit Bericht vom 16. November 2009 teilte Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin auf Anfrage mit, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Sprechstunde vom 16. Juni 2009 berichtet, dass er in der vorherigen Woche starke Kopfschmerzen verzeichnet und das Spital Z.___ aufgesucht habe. In der Folge habe er ein ärztliches Zeugnis ausgestellt, welches dem Beschwerdeführer für die Dauer vom 10. bis 13. Juni 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Seither sei ihm keine weitere Arbeitsunfähigkeit bekannt (Urk. 13/43).
3.9     Gemäss Bericht des von der Beschwerdegegnerin konsiliarisch beigezogenen Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie (vgl. http://www.medregom.admin.ch), klagte der Beschwerdeführer anlässlich der konsiliarischen Untersuchung vom 2. Dezember 2009 über seit April 2008 bestehende, inzwischen tendenziell rückläufige Kopfschmerzen. Aktuell nehme er pro Woche 3-5 Tabletten Mefenacid ein. In beruflicher Hinsicht sei er als Produktionsmitarbeiter weiterhin zu 100 % arbeitsfähig mit nur punktuellen Absenzen auf Grund der Kopfschmerzen. Dr. E.___ äusserte einen Verdacht auf Kopfschmerzen bei Analgetikaübergebrauch (ICHD-II-Code 8.2.3) auf dem Boden eines vorbestehenden episodischen Spannungskopfschmerzes und empfahl nebst einer hausärztlichen Kontrolle des leicht erhöhten Blutdrucks eine Anbindung an eine Kopfschmerzsprechstunde und einen Analgetikaentzug unter flankierenden psychoedukativen Massnahmen und Etablierung einer prinzipiell zumutbaren medikamentösen Prophylaxe (Urk. 13/44).
3.10   Mit Bericht vom 1. Februar 2010 erklärte die Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des Spitals Z.___, dass die letzte Kontrolle am 11. Juni 2009 erfolgt und die Behandlung abgeschlossen sei. Aus kieferchirurgischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/47).
3.11   Der Versicherungsmediziner Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 21. April 2010 im Wesentlichen dafür, dass für den 27. (richtig: 29.) Juli 2007 eine Commotio cerebri nur möglicherweise angenommen werden könne. Mit Wahrscheinlichkeit sei von einer leichten traumatischen Hirnverletzung (MTBI = mild traumatic brain injury) der leichtesten Kategorie (O) auszugehen, welche wie auch eine solche der Kategorie 2 in aller Regel nicht mit anhaltenden neurologischen Symptomen einher gehe. Nach den diagnostischen Kriterien der International Headache Society (IHS) könne beim Beschwerdeführer nicht mit Wahrscheinlichkeit ein akutes posttraumatisches Kopfschmerzsyndrom diagnostiziert werden. Aus neurologischer Sicht könne nach dem Erreichen der vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Oktober 2007 keine leistungsmässige oder zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit neurologischen Folgen des Unfalls begründet werden (Urk. 13/52).
3.12   Der vom Beschwerdeführer beigezogene Dr. B.___ kam in seinem Aktengutachten vom 19. Oktober 2010 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 29. Juli 2007 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine MTBI durchgemacht und in der Folge gemäss IHS-Klassifikation leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen (Gedächtnisstörungen: Vergesslichkeit, zudem leichte psychoreaktive Störungen) und chronische posttraumatische Kopfschmerzen erlitten habe. Die Folgen der MTBI seien nicht sehr gravierend. Erfreulicherweise habe der Beschwerdeführer nach kürzerer Teilarbeitsfähigkeit praktisch immer eine volle Arbeitsfähigkeit realisieren können, allerdings unter leichten Beschwerden und mit Einschränkung seiner Lebensqualität (vgl. im Einzelnen Urk. 13/69).
         Ergänzend nahm Dr. B.___ am 15. November 2010 unter Bezugnahme auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2010 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur Organizität einer MTBI Stellung (Urk. 7).

4.      
4.1     Aus der medizinischen Aktenlage erhellt und ist im Übrigen unbestritten, dass die Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer anlässlich des versicherten Unfallereignisses vom 29. Juli 2007 im Bereich des Unterkiefers und des linken Auges zugezogen hatte, komplikationslos und zeitgerecht abheilten (vgl. E. 3.1, 3.3 und 3.10 hiervor). Seitens des nachbehandelnden Hausarztes Dr. A.___ wurde nach vormals attestierter Teilarbeitsfähigkeit (vgl. Taggeldabrechnung vom 9. Oktober 2007 [Urk. 13/7]) ab 8. Oktober 2007 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit festgestellt (vgl. E. 3.2 hiervor). Alsdann bestand im Zusammenhang mit der Osteosynthesematerialentfernung vom 14. März 2008 nachvollziehbar kurzzeitig eine volle Arbeitsunfähigkeit, welche den behandelnden Ärzten der Klinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des Spitals Z.___ zufolge bis 19. März 2008 dauerte (vgl. E. 3.3 hiervor). Schliesslich wurde hausärztlicherseits - indes ohne nähere Begründung - vom 31. März bis 13. Mai 2008 eine vorübergehende 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Ab 14. Mai 2008 ging Dr. A.___ trotz weiterhin beschriebener rezidivierender Kopfschmerzen respektive Cephalalgia posttraumatica wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei er diese Einschätzung in der Folge mehrfach bekräftigte (vgl. E. 3.4 hiervor). Dabei hielt er am 6. November 2008 und 12. Februar 2009 explizit fest, der Beschwerdeführer könne seine Arbeit problemlos ausführen (Urk. 13/31) respektive arbeite kontinuierlich und ohne Probleme (Urk. 13/34). Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte der Hausarzt daraufhin erst wieder für die vorliegend im Streit stehenden vier Tage vom 10. bis 13. Juni 2009. Diesbezüglich führte er mit dem blossen Hinweis, der Beschwerdeführer habe ihm im Rahmen der Sprechstunde vom 16. Juni 2009 mitgeteilt, dass er in der vorherigen Woche wegen starker Kopfschmerzen das Spital Z.___ aufgesucht habe, erneut keine hinreichend nachvollziehbare Begründung für eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit an. Offenbar besteht auch kein entsprechendes Attest der konsultierten Ärzte des Spitals Z.___. Hinsichtlich der ebenfalls in Frage stehenden zweitägigen Arbeitsunfähigkeit von anfangs Dezember 2009 ist schliesslich gar kein ärztliches Zeugnis aktenkundig. Aus den vorhandenen Akten ergibt sich jedoch, dass am Vormittag des 2. Dezember 2009 die neurologische Untersuchung bei Dr. E.___ stattfand (vgl. insbesondere die gutachterliche Terminbestätigung vom 2. Dezember 2009 zu Handen des Arbeitgebers) und der Arbeitgeber in einer handschriftlichen Notiz zu Handen der Beschwerdegegnerin eine Absenz von einem halben Tag vermerkte, wogegen er eine Arbeitsunfähigkeit für den 3. Dezember 2009 verneinte (vgl. im Einzelnen Urk. 13/45-46).
4.2     Im Lichte der dargelegten medizinischen Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass in der Zeit vom 10. bis 13. Juni 2009 respektive 2. bis 3. Dezember 2009 eine durch das Unfallereignis vom 29. Juli 2007 bedingte relevante Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, welche einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers begründen würde. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit wurde denn auch von keinem der involvierten Fachärzte - immerhin fünf an der Zahl - attestiert (vgl. E. 3.5, 3.7, 3.9, 3.11 und 3.12 hiervor). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Ausführungen des von ihm beigezogenen Dr. B.___ beruft, ist festzustellen, dass dieser die gesundheitlichen Einschränkungen als „nicht sehr gravierend“ bezeichnete und festhielt, der Beschwerdeführer habe ja „immerhin seit dem Unfall praktisch immer voll arbeiten können“ (vgl. E. 3.12 hiervor). Ausweislich der medizinischen Akten kommt den geltend gemachten Kopfschmerzen kein Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, weshalb vorliegend dahingestellt bleiben kann, ob sie mindestens teilweise eine natürlich-kausale Folge des Unfallereignisses vom 29. Juli 2007 darstellen oder aber durch unfallfremde Umstände wie etwa den zeitweise doch erheblichen Analgetikakonsum begründet sind (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts U 560/06 vom 28. Juni 2007 E. 3.4). In diesem Sinne ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die in Frage stehenden vier (10. bis 13. Juni 2009) respektive zwei (2. bis 3. Dezember 2009) Tage einen Taggeldanspruch verneint hat.
         Mit dem Ausgeführten steht gleichzeitig auch fest, dass am 5. Mai 2010 von der Weiterführung der medizinischen Behandlung längst keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes entsprechend einer praxisgemäss erforderlichen (vgl. E. 1.2 hiervor) wesentlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war. Dies wurde weder ärztlicherseits postuliert noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Insofern kann der Fallabschluss per 5. Mai 2010 jedenfalls nicht als verfrüht bezeichnet werden.
         Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
4.3     Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten des von ihm in Auftrag gegebenen neurologischen Gutachtens des Dr. B.___ vom 19. Oktober 2010 (Urk. 13/69 im Betrag von zirka Fr. 3'000.-- seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 16). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Versicherungsträger zur Bezahlung solcher Gutachterkosten gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG nur verpflichtet werden kann, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund des beigebrachten Privatgutachtens schlüssig feststellen lässt und dem Versicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (Urteil 8C_890/2010 vom 28. März 2011 E. 5 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb eine Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin entfällt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).