UV.2010.00347

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 12. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin


gegen


AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1966 geborene X.___ arbeitete in einem Treuhandbüro mit einem Pensum von 80 % sowie als Pilates Instruktorin bei der Y.___ und war bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 6. April 2010 verdrehte sie sich am 22. März 2010 im Pilateskurs das Knie (Urk. 7/1). Der gleichentags konsultierte Arzt, prakt. med. Z.___, Schwerpunkt Innere Medizin, diagnostizierte ein Hyperflexionstrauma des rechten Knies (Bericht vom 25. Mai 2010, Urk. 7/M2). Am 29. April 2010 wurde X.___ im Spital A.___ am rechten Knie operiert (Operationsbericht vom 30. April 2010, Urk. 7/16).
         Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 lehnte die AXA eine Leistungspflicht in Bezug auf das angemeldete Ereignis vom 22. März 2010 ab, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 7/14). Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 (Urk. 7/M5 = Urk. 7/18) nahm PD Dr. med. B.___, Chefarzt Traumatologie des Spitals A.___, dazu Stellung und ersuchte die AXA, den Sachverhalt nochmals zu überprüfen. Mit Einsprache vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7/23) bestätigte X.___ diesen Antrag und forderte die gesetzlichen Leistungen. Mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2010 wies die AXA das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 7/24).

2.       Dagegen erhob X.___ am 17. November 2010 Beschwerde und beantragte die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2011 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 6), wurde am 6. Januar 2011 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8).
         Die Beschwerdeführerin erneuerte mit Replik vom 10. Februar 2011 ihren Antrag (Urk. 13). Mit vom 21. Februar 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik und hielt an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2011 angezeigt wurde (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi-cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
         Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
         Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
         Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).
1.3     Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
         Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 467 E. 2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 468 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 469 E. 4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 470 E. 4.2.2). Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es zusammenfassend demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 E. 4.3).
1.4     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte in Bezug auf die erlittene Verletzung vom 22. März 2010 den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG, insbesondere das Kriterium der Ungewöhnlichkeit, da die Pilatesübung in ihrer Ausführung nicht anders verlaufen sei als geplant (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.2). Aufgrund der medizinischen Diagnose eines meniskalen Hinterhorneinrisses des rechten Knies anerkannte sie weiter das Vorliegen einer in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten körperlichen Schädigung, verneinte jedoch den vorausgesetzten äusseren schädigenden Faktor, da die von der Beschwerdeführerin beschriebene Übung eine blosse Lebensverrichtung sei. Dieser wohne weder ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne, noch stelle sie einen objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall dar (Urk. 2 S. 3-4).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe bei einer sportlichen Betätigung beim Heruntergehen in die Hocke den Meniskus eingeklemmt und eine ruckartige Scher- und Rotationsbewegung gemacht. Da gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt seien und eine degenerative Verletzung des Meniskus im Sinne einer Krankheit ausgeschlossen sei, fordere sie die Beschwerdegegnerin auf, die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen (Urk. 1).
2.3     Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen der am 22. März 2010 zugezogenen Knieverletzung der Beschwerdeführerin leistungspflichtig ist. Unbestritten ist dabei, dass der meniskale Hinterhorneinriss einer Verletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV entspricht und dass die Beschwerdeführerin keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin für die genannte Verletzung im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat und hiebei namentlich, ob ein äusserer schädigender Faktor vorliegt.

3.      
3.1     Gemäss Schadenmeldung der Beschwerdeführerin vom 6. April 2010 (Urk. 7/1) verdrehte sie sich am 22. März 2010 bei einer Pilates-Übung im Rahmen eines Kurses der Y.___ das rechte Knie. Auf die Frage der Beschwerdegegnerin nach einer genauen Beschreibung des Ereignisses antwortete die Beschwerdeführerin am 19. April 2010 Folgendes (Urk. 7/3):
Als Pilates-Kursleiterin ist es beim Vorzeigen einer Übung (Child Position) passiert. Der Po ist auf den Fersen, der Körper ruht auf Stirn und Unterschenkel. Als ich da runter auf die Fersen ging, spürte ich wie irgendwas riss.
          Vor dem erstbehandelnden Arzt, prakt. med. Z.___, hat die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2010 angegeben, dass sie als Pilates-Instruktorin bei Kniebeugungen einschiessende Knieschmerzen rechts gehabt habe (Urk. 7/M2).
          PD Dr. B.___ informierte in seinem Bericht vom 29. April 2010 (Urk. 7/M3), es sei am 22. März 2010 bei einer Hyperflexionsbewegung unter Belastung und einer leichten Rotationsbewegung zu einem einschiessenden Schmerz im rechten Knie medialseits gekommen.
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Juni 2010 (Urk. 7/14) ihre Leistungspflicht in Bezug auf das angemeldete Ereignis vom 22. März 2010 abgelehnt hatte, teilte ihr PD Dr. B.___ mit Schreiben vom 30. Juni 2010 (Urk. 7/M5) mit, er halte aufgrund des intraoperativen Befundes mit nur sehr diskreten degenerativen Veränderungen femoropatellär eine degenerative Verletzung des Meniskus im Sinne einer Krankheit für sehr unwahrscheinlich. Bei sonst schönen Gelenksverhältnissen könne es zu traumatischen Meniskusverletzungen kommen, wenn der Meniskus zwischen den Gelenkflächen eingeklemmt und dann einem Scher- und Rotationsmechanismus ausgesetzt werde, wie dies offensichtlich bei der Beschwerdeführerin während der Pilatesübung geschehen sei.
         Mit der Einsprache vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7/23) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihr Knie nie verdreht und sei auch nie auf das Knie gefallen. Sie habe ihren Meniskus eingeklemmt und zusätzlich eine Scher- und Rotationsbewegung gemacht.
         In ihrer Beschwerde vom 17. November 2010 (Urk. 1) wiederholte sie diese Angaben und machte in der Replik vom 10. Februar 2011 (Urk. 13) geltend, die fragliche Übung sei für die Menisken eine sehr grosse Belastung gewesen, da man ja mit dem ganzen Körpergewicht auf das Gesäss sitze und damit das Knie in eine maximale Beugung bringe; durch die zusätzliche Drehbewegung des Beines könne der Meniskus einklemmen und reissen. Sie habe die fragliche Übung schon x-mal ohne Probleme ausgeführt, jedoch müsse man als Pilates-Instruktorin immer voraus denken und Anweisungen geben, auf was die Teilnehmer schauen müssten, und dies sei ihr in diesem Fall zum Verhängnis geworden. Nur einen Moment habe sie nicht genau auf ihre eigene Körperhaltung geachtet. Dass es klar ein Unfall gewesen sei, bestätige ja der behandelnde Arzt PD Dr. B.___ (Urk. 13 S. 2 f. Ziff. 2.2.2).
3.2     Der äussere Faktor als gesteigertes Schädigungspotenzial zufolge allgemein gesteigerter Gefahrenlage kann bei Pilates als Methode eines ganzheitlichen Körpertrainings für eine korrekte und gesunde Körperhaltung, basierend auf den Prinzipien "Kontrolle, Konzentration, bewusste Atmung, Zentrierung, Entspannung, Bewegungsfluss und Koordination" (vgl. «http://de.wikipedia.org/wiki/ Pilates») von vornherein verneint werden.
         Die Beschwerdeführerin gibt weder in der Unfallmeldung vom 6. April 2010 (Urk. 7/1) noch im Fragebogen vom 19. April 2010 (Urk. 7/3) eine bestimmte unkontrollierte Bewegung, ein Fehltritt oder Ähnliches an. Soweit sie in ihrer Replik vom 10. Februar 2011 (Urk. 13) den Standpunkt vertritt, sie habe nur einen Moment nicht auf ihre eigene Körperhaltung geachtet, als es passiert sei, widerspricht dies ihren früheren Angaben hinsichtlich des Ablaufs der Übung (vgl. Urk. 7/3). Auch die von ihr neu erwähnte zusätzliche Drehbewegung des Beines (Urk. 13 S. 2 Ziff. 2.2.2), in welcher sie den äusseren Faktor sieht, vermag keine unkontrollierte Bewegung nachzuweisen. Es braucht daher nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob eine zusätzliche Drehbewegung das Erfordernis des äusseren Faktors erfüllt hätte. Ein solcher geht jedenfalls nicht aus den Berichten von prakt. med. Z.___ vom 25. Mai 2010 (Urk. 7/M2) sowie von PD Dr. B.___ vom 29. April 2010 (Urk. 7/M3) und vom 30. Juni 2010 (Urk. 7/M5) hervor. PD Dr. B.___ erwähnt zwar in seinem Schreiben vom 30. Juni 2010 (Urk. 7/M5) ein Scher- und Rotationsmechanismus als mögliche Ursache von traumatischen Meniskusverletzungen. Dies beweist jedoch nicht die Unkontrollierbarkeit der Übung. Weiter ist zu bemerken, dass sich rechtsprechungsgemäss der mangelnde Nachweis eines Unfalls nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt. Diesen kommt im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu. Es ist auch zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts U 236/98 vom 3. Januar 2000 E. 2d). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist - wie oben dargelegt - kein äusserer schädigender Faktor.
        
         Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, dass die Übung nicht unter normalen äusseren Bedingungen verlaufen sei. Bei der Übung selber handelt es sich um eine Verrichtung, die üblicherweise im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers erfolgt und bei welcher grundsätzlich kein besonderes Schädigungspotenzial vorhanden ist. Damit fehlt es im konkreten Fall sowohl an einer gesteigerten Gefahrenlage wie auch am Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Übung führenden Momentes.

4.       Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung aller Umstände ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment und damit ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis nicht nachgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin Leistungen der Unfallversicherung zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Concordia Krankenkasse, Agentur Schlieren, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 8952 Schlieren (Nr. 966.02.28.505.4)
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).