Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00349
UV.2010.00349

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Philipp


Urteil vom 10. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 19.. geborene X.___ arbeitete seit dem 11. Juni 2007 als Rayonleiterin Retail bei der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. Februar 2010 zeigte sie dem Unfallversicherer an, sie habe sich am 20. Februar 2010 im Schlaf die rechte Schulter ausgehängt (Schadenmeldung, Urk. 7/1). Der noch in derselben Nacht aufgesuchte Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, überwies die Versicherte ins Spital A.___, wo eine Schulterluxation rechts diagnostiziert und deren Reposition durchgeführt wurde (Bericht vom 2. März 2010, Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 19. April 2010 (Urk. 7/10) verneinte die SWICA Versicherungen AG eine Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfallereignisses im Rechtssinne sowie mangels unfallähnlicher Körperschädigung, woran sie mit Einspracheentscheid vom 2. November 2010 (Urk. 2/1) festhielt.

2.         Hiergegen erhob X.___ am 17. November 2010 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie sinngemäss um Erbringung der gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2010 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-38) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Während die Beschwerdegegnerin sowohl das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors als auch eines sinnfälligen Ereignisses verneinte (Urk. 1 S. 3-4), brachte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Einschätzung von Dr. med. B.___, Co-Chefarzt Chirurgie, Spital A.___, (Urk. 3/3) einzig vor, ihrem Rechtsempfinden zufolge handle es sich beim Ereignis vom 20. Februar 2010 um einen Unfall (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 3/1).

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2
2.2.1   Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
2.2.2   Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
2.2.3   Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
2.3
2.3.1   Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
2.3.2   Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Ebenfalls nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).

3.       Vorab ist zu prüfen, ob das Ereignis vom 20. Februar 2010 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist.
3.1     Mit Unfallmeldung vom 25. Februar 2010 (Urk. 7/1) berichtete der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, diese habe sich am 20. Februar 2010 im Schlaf die Schulter, welche bereits im Oktober bei der Geburt (ihres Sohnes) vorbeschädigt worden sei, ausgehängt. Im Arztzeugnis vom 2. März 2010 (Urk. 7/4), ausgestellt durch Dr. med. C.___, Spital A.___, ist ebenfalls von einer Schulterluxation rechts, ereignet während des Schlafes, die Rede. In der Hergangsmeldung vom 5. März 2010 (Urk. 7/5) beschrieb die Beschwerdeführerin demgegenüber das Ereignis dahingehend, dass, weil der Hund gebellt habe, ihr Partner zu schnell aus dem Wasserbett aufgestanden sei. Durch eine ruckartige Bewegung habe sie sich in der Folge die Schulter ausgerenkt, was ihr bereits am .. Oktober 2010 (richtig wohl: 2009, vgl. Urk. 7/13) während der Geburt ihres Sohnes passiert sei. Bis zu dessen Geburt habe sie keine Probleme mehr mit der Schulter gehabt, nachdem die Schulter, verletzt durch einen Reitunfall, im Jahre 2004 habe operiert werden müssen. Für das nunmehr neu gemeldete Ereignis bezeichnete die Beschwerdeführerin sich selber als verantwortlich. Aus dem Unfallschein von Dr. Z.___ vom 16. März 2010 (Urk. 7/6) ergibt sich sodann, dass sich die Beschwerdeführerin im Schlaf im Bett gedreht habe, worauf ihre rechte Schulter luxiert sei. Und Dr. B.___ beschrieb am 21. April 2010 den Hergang dergestalt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auf ihrem Arm gelegen und ruckartig aufgestanden sei (Urk. 7/13).
3.2         Gestützt auf die Aktenlage bleibt der wirkliche Hergang des sich am 20. Februar 2010 zugetragenen Ereignisses fraglich. Während die Beschwerdeführerin sinngemäss auf eine Fremdeinwirkung infolge raschen Aufstehens ihres Partners schloss (Urk. 7/5), gingen der Notfallarzt Dr. Z.___ (7/6) und Dr. C.___ (Urk. 7/4) - auf die Angaben der Beschwerdeführerin abstellend - von einer Luxation während des Schlafes aus. Mithin ist zweifelhaft, ob, wie von der Beschwerdeführerin dargestellt, der Schulterluxation überhaupt eine äussere Einwirkung voranging. Fehlt es, wie nachfolgend zu zeigen ist, ohnehin an einem Unfallereignis im Rechtssinne, so kann diese Frage offen bleiben.
3.3     Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit dient der Abgrenzung von „tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulten des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen“ (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.1.1 S. 77). Der äussere Faktor ist mithin nur dann ungewöhnlich, wenn er nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (E. 2.2.2), weshalb Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, in der Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung taugen (BGE 134 V 72 E. 4.4.1 S. 72). Dem von der Beschwerdeführerin aufgezeichneten Hergang - das (unvermittelt) schnelle Aufstehen aus dem Wasserbett (E. 3.1) - fehlt es ganz offensichtlich an der Schadenseignung, handelt es sich im Gegenteil doch gerade um einen alltäglichen Vorgang. Ein Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses, welches den Hergang zu einem ungewöhnlichen äusseren Faktor machen würde, wurde weder von der Beschwerdeführerin behauptet, noch ist solches aktenkundig. Diesbezüglich ist der Unfallbegriff nicht erfüllt.
         Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte ruckartige Körperbewegung betrifft, so fehlen Hinweise für eine Beeinflussung des natürlichen Ablaufs der Körperbewegung der Beschwerdeführerin durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges (E. 2.2.3). Ebenso mangelt es an Anhaltspunkten für eine ausserordentliche Überanstrengung. Das Aufstehen vom Wasserbett kann dafür jedenfalls nicht genügen, ist eine unphysiologische Beanspruchung einzelner Körperteile (vgl. RKUV 2004, NR. U 502 E. 4.3.4S. 185; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2011, 8C_186/2011, E. 8.3) dadurch doch gänzlich unvorstellbar. Dazu kommt, dass ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis dort besteht, wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und auch andere Ursachen als eine plötzlich schädigende Einwirkung haben kann, was insbesondere bei vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils gilt. In solchen Fällen muss der äussere Faktor beim Unfall als exogenes Element unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein, so dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 S. 80, Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2010, 8C_1019/2009, E. 5.1.2; RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2a). Mit Blick auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 bei einem Reitunfall eine erste Schulterluxation mit nachfolgenden Rezidivluxationen erlitt (Urk. 7/13), fehlt es damit umso mehr an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor.
         Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG verneint hat.
3.4.    Zu klären bleibt, ob - davon ausgehend, die Beschwerdeführerin habe sich die Schulterluxation ohne äussere Einwirkung im Schlaf zugezogen - das Ereignis vom 20. Februar 2010 zu einer unfallähnlichen Körperschädigung führte. Solches kann jedoch ohne Weiteres verneint werden, fehlt es doch - wie soeben festgestellt (3.3) - an einem sinnfälligen Ereignis und ging die Schulterluxation mit einer blossen Lebensverrichtung einher, welcher ein gesteigertes Gefährdungspotential abgeht (E. 2.3.2).

4.       Ist im Ereignis vom 20. Februar 2010 weder einen Unfall zu erblicken noch führte dieses zu einer unfallähnlichen Körperschädigung, so ist die Leistungsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin rechtens.
         Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).