UV.2010.00353
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 29. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther
advokatur kanonengasse
Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich
gegen
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
23, avenue Perdtemps, 1260 Nyon 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene X.___ war ab dem 1. November 2008 als Chauffeur bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/1) und dadurch bei der Generali gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert.
Am 25. Juli 2010 (Urk. 8/1) erlitt er beim Transport eines Salontischs einen einschiessenden Schmerz. Am 7. August 2010 (Urk. 8/2) wurde ein lumboradikuläres Syndrom bei Diskushernie L4/L5 diagnostiziert.
Mit Verfügung vom 2. September 2010 (Urk. 8/5) lehnte die Generali die Erbringung gesetzlicher Leistungen für Heilbehandlung und Taggelder ab. In der am 21. September 2010 (Urk. 8/9) dagegen erhobene Einsprache machte der Versicherte geltend, bei der Meldung des Vorfalls vom 25. Juli 2010 habe er sich nicht mehr daran erinnert, dass er zusätzlich am 20. Juli 2010 beim Transport eines schweren Fernsehmöbels auf einer Treppe ausgerutscht und auf das Gesäss gefallen sei. Die Generali wies die Einsprache am 21. Oktober 2010 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte am 22. November 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2010 sei aufzuheben und es seien ihm rückwirkend per 26. Juli 2010 die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, um eine neutrale Begutachtung über die bestehenden Beschwerden und deren Ursachen in Auftrag zu geben. Weiter liess er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen und ersuchte um die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Urs Ebnöther zum unentgeltlichen Rechtsvertreter. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2010 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Am 29. Dezember 2010 (Urk. 12) bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und bestellte Rechtsanwalt Urs Ebnöther zum unentgeltlichen Rechtsvertreter. Das Gesuch um Vorkehren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde gleichzeitig abgewiesen.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 3. Februar 2011, Urk. 15; Duplik vom 11. Februar 2011, Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes zum Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2. Die Generali begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass das Ereignis vom 25. Juli 2010 keinen Unfall darstelle, da es am ungewöhnlichen äusseren Faktor mangle. Der vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren geltend gemachte Vorfall, er sei am 20. Juli 2010 beim Transport eines schweren Fernsehmöbels auf einer Treppe ausgerutscht und gefallen, sei nicht genügend nachgewiesen.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die abrupte Drehbewegung müsse als programmwidrig bewertet werden, da sie während des Anhebens eines Tisches gemacht worden und somit nicht alltäglich gewesen sei. Die Ungewöhnlichkeit des Ereignisses vom 25. Juli 2010 sei jedoch insofern irrelevant, als der Vorfall vom 20. Juli 2010 das Kriterium der Ungewöhnlichkeit mit Sicherheit erfülle. Weiter führt er in der Replik vom 3. Februar 2011 (Urk. 15) aus, er habe die Drehbewegung gemacht, um einen Teppich, der sich unter dem Tisch befand, mit dem Bein beziehungsweise dem Fuss wegzustossen.
3.
3.1 Die Akten enthalten diverse Schilderungen der Hergänge der beiden Ereignisse vom 20. respektive 25. Juli 2010, aus denen eine Leistungspflicht der Generali abgeleitet wird.
3.2 In der Unfallmeldung UVG vom 3. August 2010 (Urk. 8/1) ist festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer beim Transport eines Tisches am 25. Juli 2010 plötzlich nicht mehr habe bewegen können.
Dem von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, ausgefüllten Arztzeugnis UVG vom 7. August 2010 (Urk. 8/2) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe, zusammen mit einer anderen Person, am 25. Juli 2010 einen Tisch getragen. Bei einer Drehbewegung habe er plötzlich in der rechten Hüfte und im rechten Bein einen einschiessenden Schmerz verspürt und in der Folge zunehmende Dysästhesien auf der lateralen Beinseite und dem Fuss bis in die Grosszehe empfunden. Der Arzt stellte einen lumbalen Hartspann vor allem rechts, eine Druckdolenz über dem Nervus Ischiadicus, eine leichte Hypästhesie im Dermatom L5 sowie eine diskrete Fussheberparese fest und stellte die vorläufige Diagnose eines lumboradikulären Syndroms bei Diskushernie L4/L5.
In der Beschwerdeschrift wird stets von einer „abrupten“ Drehbewegung gesprochen und darüber hinaus wird in der Duplik geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe während des Anhebens des Tisches einen Teppich mit dem Fuss wegstossen wollen.
3.3 In der Einsprache vom 21. September 2010 (Urk. 8/9) machte der Beschwerde-führer darüber hinaus geltend, dass er am 20. Juli 2010 beim Transport eines schweren Fernsehmöbels auf einer Treppe gestürzt sei. Er sei damals rückwärts gehend ausgerutscht und auf das Gesäss gefallen mit dem Möbelstück im Schoss. Die Schmerzen, die er daraufhin verspürt habe, habe er mit Voltaren-Salbe zu beheben versucht, dies jedoch ohne Erfolg.
Der schriftlichen Bestätigung von A.___ vom 17. November 2010 (Urk. 3/5) zufolge hätten dieser und der Beschwerdeführer am 20. Juli 2010 zusammen ein Fernsehmöbel aus Metall und Glas getragen, das zwischen 80 und 90 kg gewogen habe. Der Beschwerdeführer sei rückwärts gegangen, habe drei Stufen im Erdgeschoss des Hauses nicht wahrgenommen und sei rückwärts umgefallen, dabei habe er den unteren Rücken an der Kante der zweiten oder dritten Stufe angestossen. Das Fernsehmöbel sei in seinen Schoss gefallen. Weil er Schmerzen verspürt habe, hätten sie das Möbel auf den Boden gestellt und er habe sich für ca. vier bis fünf Minuten vom Sturz erholen müssen. In der Folge hätten sie das Möbel mit Hilfe des Aufzugs in den 4. Stock gebracht. Danach seien sie mit dem Firmenauto zurück zum Firmensitz in Adliswil gefahren, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug gelenkt.
Weiter wird in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3) ausgeführt, der Beschwerde-führer habe am Folgetag nach Genf reisen müssen, um dort weitere Aufträge für seinen Arbeitgeber zu verrichten. Er habe in den folgenden Tagen einen anhaltenden Schmerz im Rücken verspürt.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie dann betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten.
Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens, gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2011 vom 10. Februar 2012, E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
4.1.2 An der Voraussetzung eines Unfallereignisses von besonderer Schwere, das geeignet gewesen wäre, selbst eine gesunde Bandscheibe zu verletzen, fehlt es hier. So war doch der Beschwerdeführer praktisch unmittelbar nach dem behaupteten Sturz am 20. Juli 2010 noch in der Lage, beim weiteren Transport des 80 kg schweren Möbels zu helfen. Auch konnte er noch das Auto lenken, ja sogar am folgenden Tag nach Genf reisen und dort weiterarbeiten. Schliesslich war er bereits fünf Tage nach dem Ereignis wieder in der Lage, weitere Möbel zu transportieren, sollte er dies nicht bereits schon in der Zwischenzeit wieder getan haben. Eine sofortige Arbeitsunfähigkeit lag also nicht vor, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass weder die Diskushernie noch eine Aktivierung derselben auf das Ereignis vom 20. Juli 2010 zurückzuführen ist.
Damit aber kann es offen bleiben, ob sich das Ereignis vom 20. Juli 2010 auch tatsächlich zugetragen hat, da es aufgrund der geschilderten Umstände nicht geeignet gewesen wäre, eine Diskushernie zu bewirken oder eine vorbestehende Diskushernie zu aktivieren.
4.2
4.2.1 Mit Blick auf das Ereignis vom 25. Juli 2010 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offenbar gewohnt war, Möbel zu transportieren. Auch wird nicht behauptet, dass es sich bei dem Tisch, der angehoben wurde, um ein besonders schweres Möbelstück gehandelt hätte. Weiter ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine unkoordinierte Bewegung ausgeführt hätte, ausgelöst beispielsweise durch ein Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines eigenen Sturzes, welche das Merkmal der Ungewöhnlichkeit allenfalls begründen könnte. Es wurde lediglich von Seiten des Rechtsvertreters eingebracht, dass es sich um eine „abrupte“ Drehbewegung gehandelt habe, und erst in der Duplik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe während des Anhebens des Tisches eine Drehbewegung gemacht, um einen Teppich mit dem Fuss wegzustossen. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, kann darin auch noch kein unkontrollierter Handlungsablauf gesehen werden.
4.2.2 Damit aber fehlt es an einem äusseren, auf den Körper einwirkenden Faktor, weshalb der Unfallbegriff für das Ereignis vom 25. Juli 2010 nicht erfüllt ist.
4.3 Damit zeigt sich, dass die Generali eine Leistungspflicht zu Recht abgelehnt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Der Rechtsvertreter machte für die Streitsache mit Kostennote vom 23. März 2012 einen Gesamtaufwand von 9.7 Stunden und Barauslagen von Fr. 73.50 geltend (Urk. 20). Daraus resultiert eine Entschädigung von Fr. 2'168.35 (9.7 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 73.50 und Mehrwertsteuer von 7,6 % auf Fr. 1'561.-- und von 8 % auf Fr. 452.50). Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Masses des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) der Sache angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Zürich, wird mit Fr. 2’168.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Ebnöther
- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).