Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00354[8C_408/2012]
UV.2010.00354

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 14. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1954, war seit dem 1. Mai 1988 bei der Y.___ AG in Zürich als Devisenhändler tätig und damit bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch unfallversichert (Urk. 11/1; Urk. 11/4). Am 12. Oktober 2008 musste er mit seinem Auto in einem Stau anhalten und das hinter ihm fahrende Fahrzeug wurde in das Heck seines Wagen geschoben (Urk. 11/1, Urk. 11/6). Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) mit QTF-Grad II (Urk. 11/M1).
          Am 2. Februar 2010 rutschte der Versicherte im Badezimmer aus und fiel nach vorne (Urk. 12/1). Dabei erlitt er Prellungen an Kinn und Nase sowie am linken Knie und Ellbogen, an der linken Schulter sowie eine Zahnverletzung (Urk. 12/M2 Ziff. 5, Urk. 12/M3 S. 1).
          Mit Verfügung vom 24. August 2010 stellte die AXA die bis dahin erbrachten Leistungen per 12. Juni 2009 bzw. 2. Mai 2010 mangels natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs ein (Urk. 11/54).
          Die dagegen vom zuständigen Krankenversicherer am 27. August 2010 erhobene Einsprache (Urk. 11/58) wurde am 31. August 2010 wieder zurückgezogen (Urk. 11/60).
          Die Einsprache des Versicherten vom 10. September 2010 (Urk. 11/61) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2010 (Urk. 11/64 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. November 2010 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeldleistungen und Heilbehandlungen, zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.1-2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2011 (Urk. 10) beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde.
          Mit Replik vom 2. Mai 2011 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer ein von ihm veranlasstes Gutachten (Urk. 17) ein. Mit Duplik vom 8. September 2011 (Urk. 22) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).

3.       Das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers (Nr. IV.2011.00712) wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
          Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.       Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) einen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zwischen noch bestehenden Beschwerden und den erlittenen Unfällen, dies mit Blick auf den natürlichen (S. 7 ff. Ziff. 2.4.2) wie auch den adäquaten (S. 10 ff. Ziff. 2.4.3) Kausalzusammenhang.
          Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 2) auf den Standpunkt, die Frage der natürlichen Kausalität lasse sich gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten noch nicht beantworten (S. 12 f. Ziff. 3.1) und die Adäquanz sei - aus näher dargelegten Gründen - zu bejahen (S. 13 ff. Ziff. 3.2). In der Replik (Urk. 16) führte er aus, inwiefern im von ihm veranlassten Gutachten (vgl. Urk. 17) Kritik am vorbestehenden Gutachten geäussert werde (S. 12 f. Ziff. 2.5.3), und machte geltend, auch der natürliche Kausalzusammenhang werde bejaht (S. 14 Ziff. 3.1).

3.
3.1     Dr. Z.___, Chiropraktor SCG, ECU, gab im Bericht vom 10. Dezember 2008 (Urk. 11/M4) an, er habe den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 13. März 2006 bis 22. September 2008 wegen Kopfschmerzen, Vertigo, massiven Verspannungen und einer Lumboischialgie links behandelt (Ziff. 1 und 2). Als Diagnosen nannte er Dysfunktionen der oberen Kopfgelenke mit assoziierten tendomyotischen Veränderungen, ein zervikozephales Schmerzsyndrom und eine Wurzelirritation S1 bei Diskushernie (DH) L5/S1 links (Ziff. 3). Die Wurzelirritation sei vollständig gebessert, betreffend das zervikozephale Schmerzsyndrom habe eine gute Besserung der Beschwerden stattgefunden, es komme aber immer wieder zu Rezidiven (Ziff. 4).
3.2     Am 12. Oktober 2008 erlitt der Beschwerdeführer auf der Autobahn in A.___ einen Auffahrunfall, nachdem er wegen eines Staus angehalten hatte (Urk. 8/M4 Ziff. 5-6). Das am 7. Juli 2009 erstattete unfallanalytische Gutachten ergab für das Fahrzeug des Beschwerdeführers eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) zwischen 11.4 und 16.6 km/h (Urk. 11/35 S. 6).
          Der erstbehandelnde Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, berichtete im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma über die am 16. Oktober 2008 erfolgte Untersuchung (Urk. 11/M1). Dabei nannte er folgende Diagnose (Ziff. 7): HWS-Distorsion mit QTF-Grad II (Nackenbeschwerden und muskuloskelettale Befunde). Er berichtete, die Beweglichkeit der HWS sei schmerzbedingt eingeschränkt, die neurologische Untersuchung normal gewesen (Ziff. 6a und 6c). Die Röntgenuntersuchung habe keine Fraktur, jedoch eine Steilstellung der Wirbelsäule ergeben (Ziff. 6g).
3.3     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 9. Dezember 2008 (Urk. 11/M5) als Diagnose ein posttraumatisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 12. Oktober 2008 (S. 1 Mitte). Als relevante Befunde bezeichnete er eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden, so dass eine Verletzung am Nervensystem wenig wahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführer beklage allerdings erhebliche Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten, so dass eine minimale Hirnschädigung vorläufig nicht ausgeschlossen sei (S. 3 Mitte).
3.4     Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 27. Dezember 2008 (Urk. 11/M6) als Diagnosen eine HWS-Distorsion im Sinne eines muskulären posttraumatischen Schleudertraumas und ein posttraumatisches psychisches Belastungssyndrom (S. 1 Ziff. 1). Er führte aus, er halte eine frühzeitige psychiatrische Exploration für dringend notwendig (S. 1 Ziff. 6). Die Arbeitsunfähigkeit vom 16. Oktober 2008 bis zum heutigen Zeitpunkt begründe sich vor allem aufgrund der psychischen Problematik inklusive Gedächtnisstörungen und Konzentrationsstörungen (S. 2 oben).
3.5     Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 6. Januar 2009 (Urk. 11/M7) aus, bei subjektiv stationärem Verlauf sei der Untersuchungsbefund doch etwas besser geworden. Leicht verbessert habe sich die Beweglichkeit der HWS und auch der Palpationsbefund sei etwas zurückgegangen, mit einer noch mässig verdickten und druckdolenten Nacken- und Schultermuskulatur. Er teile den Verdacht eines posttraumatischen Belastungssyndroms (S. 2 Mitte).
3.6     Med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im Bericht vom 27. Januar 2009 (Urk. 11/M8) an, es hätten bis dahin drei Konsultationen stattgefunden. Unabhängig davon, dass er eher nicht an ein posttraumatisches Belastungssyndrom glaube, würde er nur schon aus versicherungstechnischen Gründen eine ausführliche radiologische Abklärung empfehlen (S. 1 unten).
3.7     Dr. med. E.___, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, erstattete am 6. Februar 2009 über seine als Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin durchgeführte Untersuchung Bericht (Urk. 11/M10). Dabei nannte er folgende Diagnosen (S. 2 unten):
- lokalisierte myofasziale Triggerpunktbildung rechts parazervikal bei
- reversibler partieller Bewegungshemmung C0-C3 links ohne Hinweise für eine Hypermobilität oder Instabilität
- Streckhaltung der HWS
          Dr. E.___ führte aus, es habe sich nicht um ein richtungsweisendes Ereignis gehandelt, ohne Hinweise für eine traumatisch bedingte strukturelle Schädigung oder für eine stattgefundene Commotio cerebri respektive retrograde Amnesie. Die unfallbedingte Therapie sei noch nicht ausgeschöpft, es bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine natürliche Unfallkausalität. 3 bis maximal 4 Monate nach Beginn einer myofaszialen Triggerpunkttherapie sei die unfallbedingte Therapie jedoch ausgeschöpft und der Status quo sine und ante erreicht (S. 3 Mitte).
          Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 50 % für die ersten 4 Wochen nach Therapiebeginn; ab Mitte März 2009 betrage die Arbeitsfähigkeit 75 % und ab Mitte April 2009 100 % (S. 3 unten).
3.8     Ein upright MRI des kraniozervikalen Übergangs und der HWS in verschiedenen Positionen vom 11. Februar 2009 (Urk. 11/M9) zeigte eine transligamentäre mediale Diskushernie C4/5 mit leichter Myelonkompression sowie eine breitbasige dorsale Hernierung der Bandscheibe C5/6 (S. 1 unten). In allen übrigen Segmenten einschliesslich C0-C2 waren keine pathologischen Veränderungen feststellbar (S. 2 oben).
3.9     Am 6. April 2009 fand eine neuropsychologische Untersuchung im Universitätsspital Zürich statt. Im entsprechenden Bericht wurde angegeben, im Vordergrund hätten Konzentrationsdefizite und damit einhergehende Probleme im Fehlermonitoring gestanden. Alle anderen geprüften kognitiven Funktionen, insbesondere das Gedächtnis, seien unauffällig gewesen. Die aufgeführten Defizite seien aus neuropsychologischer Sicht am ehesten im Rahmen des HWS-Traumas zu interpretieren. Zusätzlich seien sie wahrscheinlich durch die Schmerzproblematik mitbedingt (Urk. 11/M17 S. 2 unten).
          Med. pract. D.___ gab im Bericht vom 29. April 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin an, die Krisenintervention sei beendet; er diagnostizierte eine Anpassungsstörung (Urk. 11/M18).
          Dr. C.___ gab im Bericht vom 23. September 2009 (Urk. 11/M24) an, dass sich im Beschwerdebild seit Januar 2009 wenig gebessert habe. Es bestünden nach wie vor Nacken- und Kopfschmerzen sowie Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten. Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig, womit er sich an der Leistungsgrenze fühle; bei Mehrbelastungen nähmen die Beschwerden sofort zu (S. 1 unten). Zudem bestünden absenzartige Zustände, welche wahrscheinlich im Rahmen des Schmerzsyndroms zu interpretieren seien (S. 3).
3.10    Am 2. Februar 2010 rutschte der Beschwerdeführer auf dem nassem Badezimmerboden aus und stürzte (Urk. 12/1).
          Die Erstbehandlung erfolgte am 5. Februar 2010 durch Dr. C.___, der Prellungen an Kinn und Nase, am linken Knie und Ellbogen sowie eine Zahnverletzung (Urk. 12/M2 Ziff. 5) beziehungsweise Prellungen an Kinn und Nase sowie am linken Knie und am linken Ellbogen (Urk. 12/M3 S. 1) diagnostizierte.
          Im Bericht vom 12. Februar 2010 (Urk. 11/M26) führte Dr. C.___ aus, der Sturz habe eine deutliche Zunahme der vorbestehenden, vom HWS-Trauma herrührenden Nacken- und Kopfschmerzen, mit auch vermehrtem Auftreten von Schwindel, bewirkt (S. 2 oben). Verschlechtert habe sich die Beweglichkeit der HWS (S. 2 unten). Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiter 50 % (S. 3).
Dr. E.___ führte am 28. Mai 2010 aus, das bagatelläre Ereignis vom 2. Februar 2010 könne höchstens 3 Monate eine vorübergehende Verschlechterung begründen und erachtete den Status quo sine Anfang Mai 2010 als erreicht (Urk. 11/M29 S. 2).
3.11    Am 22. Februar 2010 erstatteten Dr. med. F.___, Facharzt FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, Dr. med. G.___, Facharzt FMH Neurologie, und Prof. Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Gutachterstelle I.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/M27). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 11 ff.) und die von ihnen am 18. Oktober sowie 13. und 20. November 2009 (S. 2 oben) erhobenen Befunde.
          Als Angaben des Beschwerdeführers wurde berichtet, er beschreibe seine Schmerzen als Verkrampfung links seitlich des Nackens; das grosse Problem für ihn sei eine Verlangsamung, die ihn im Alltag behindere (S. 11 Ziff. 2.1).
          Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 6, S. 35 f. Ziff. 4):
- primäre (genetisch vermittelte) Diskusdegenerationen C4/5 und C5/6 sowie L5/S1
- intermittierend symptomatisch in Form von zervikozephalen, zervikospondylogenen und selten zervikoradikulären respektive lumboradikulären Beschwerden
- Verdacht auf sich entwickelnde, diffuse, idiopathische, skelettale Hyperostosen (DISH) assoziiert mit einem zu vermutenden metabolischen Syndrom, möglicherweise mit ein Grund für spondylogene Beschwerden sowohl zervikal wie auch lumbal
- Übergewicht
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ 2
- aktenkundig Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung nicht nachweisbar; aktenkundig Hinweis auf phobische Tendenzen in der Anamnese, zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung autoanamnestisch nicht angegeben; aktenkundig mittelschwere Konzentrationsstörung und mittelgradige figurale Flüssigkeit multifaktorieller Ursache
- Zustand nach Auffahrkollision am 12. Oktober 2008 mit HWS-Distorsion Grad II QTF
          Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, es lasse sich keine psychische Störung nachweisen (S. 48 Ziff. 6.1).
          Ferner führten die Gutachter aus, rund 5-6 Monate (allenfalls maximal 8 Monate) nach dem Unfall vom 12. Oktober 2008 stünden keine Beschwerden mehr überwiegend wahrscheinlich in natürlichem Kausalzusammenhang beziehungsweise sei die vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes abgeschlossen gewesen (S. 37 Ziff. 6.1). Der Status quo sine sei dann erreicht gewesen (S. 37 f. Ziff. 6.2).
          Im Zeitpunkt der Untersuchungen könnten - zumal ohne einen objektivierbaren Befund an der HWS - keine die Arbeitsfähigkeit limitierenden Beschwerden angenommen werden, und auf diesem Befund basierend sei dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 38 f. Ziff. 7). Unfallkausal bestehe bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Devisenhändler (S. 40 f. Ziff. 7.2) und bezogen auf andere Tätigkeiten (S. 41 Ziff. 7.3) keine Einschränkung.
3.12    Am 9. März 2011 erstatteten Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädie FMH, Frau Dr. L.___, Neuropsychologie, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Gutachtenstelle N.___ (N.___), ein Gutachten im Auftrag des Beschwerdeführers (Urk. 17). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 19 f., S. 21, S. 27, S. 40, S. 51) und die von ihnen erhobenen Befunde.
          Als vom Beschwerdeführer aktuell angegebene Beschwerden wurden genannt: ständig Schmerzen und Verspannungen Nacken rechts und Schulter rechts, lumbale Schmerzen bei längerem Sitzen, sehr wenig beim Stehen; manchmal seien die Nackenschmerzen sehr stark und führten zu Übelkeit (S. 20 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer beklage keine eigentlichen Kopfschmerzen, allenfalls Ausstrahlungen in den Hinterkopf, jedoch drückten die Schmerzen auf seine „Moral“. Hinsichtlich Konzentration, kognitive Funktionen etc. sei der Beschwerdeführer verlangsamt, d.h. er könne nicht mehr als eine Stunde am Stück arbeiten, er müsse dann eine Pause machen (S. 20). Seine momentan realisierbare Präsenzzeit am Arbeitsplatz betrage 5 bis 5 ½ Stunden (S. 28 Ziff. 7 B.3).
          Im Rahmen der interdisziplinären integrativen Beurteilung wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 58 Ziff. 8.1, S. 66 Ziff. 4):
- neurologisch: Status nach Auffahrkollision am 12. Oktober 2008 mit HWS-Distorsion mit hauptsächlich rechtsseitiger muskulo-skelettaler Lokalisation mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik und Funktionseinschränkung, sowie mit neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik, ohne zentrale oder periphere Ausfallserscheinungen; Lumbovertebralsyndrom
- neuropsychologisch: insgesamt leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung im Bereich tieferer Strukturen (Hirnstamm) unter Einbezug präfrontaler Strukturen mit Schwerpunkt in der linken Hemisphäre
- orthopädisch: chronisches rechtsbetontes zerviko-thorakales Syndrom nach HWS-Schleudertrauma Oktober 2008; lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS, unfallfremd
- psychiatrisch: Es lässt sich keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert stellen
          Weiter wurde ausgeführt, mit Ausnahme der LWS-Beschwerden, welche nicht vordergründig seien, seien die Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen (S. 67 Ziff. 5.1).
          Der Beschwerdeführer sei „durch die interdisziplinäre Beurteilung 50 % arbeitsfähig“, eine Verbesserung könne mittels vorgeschlagener Therapie - detonisierende Behandlung der rechtsseitigen Muskulatur mit Botox sowie neuropsychologisches Training (S. 64 unten) - erzielt werden. Ein Endzustand sei nicht erreicht (S. 65 Ziff. 8.5).
3.13    Am 14. Juni 2011 nahmen die Ärzte der I.___ zum N.___-Gutachten Stellung (Urk. 23/2).
          Sie legten dar, dass Schwimmen und Klavierspielen - im N.___-Gutachten als Hobbys des Beschwerdeführers angegeben (Urk. 17 S. 19 Ziff. 3) - und die subjektiven Beeinträchtigungen (Nackenschmerzen, eingeschränkte Beweglichkeit) nicht zusammenpassten; dennoch werde zusammenfassend eine wesentliche Beeinträchtigung der Lebensqualität postuliert (S. 4 f.).
          Sie wiesen sodann darauf hin, dass die vom neurologischen und vom orthopädischen Teilgutachter erhobenen Werte zur HWS-Beweglichkeit erheblich voneinander (wie auch von übereinstimmenden früheren Befunden) abwichen (S. 5), was die Frage der Zuverlässigkeit der erhobenen klinischen Befunde aufwerfe (S. 6 oben). Auch die seitens der beiden Fachmediziner gestellten Diagnosen differierten (S. 6).
          Zur neuropsychologischen Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt, es fehle an einer Erklärung dafür, dass es im Vergleich zur 2009 erfolgten Testung - und im Widerspruch zu fremdanamnestischen Angaben - zu einer Verschlimmerung gekommen sei (S. 12 oben). Die neuropsychologische Lokalisierung (Hirnstamm) kontrastiere mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch das Trauma vom 12. Oktober 2008 keinesfalls eine strukturelle Störung des Hirnstammes wie auch von anderen Hirnarealen erlitten haben könne; vom neurologischen Gutachter werde die funktions-lokalisatorische Diagnostik nicht thematisiert, sondern unkommentiert übernommen (S. 13).
          Im N.___-Gutachten werde die Verminderung der Arbeitsfähigkeit de facto ausschliesslich mit den postulierten kognitiven Defiziten begründet, dies jedoch ohne entsprechende Diskussion, insbesondere der - nicht zu rechtfertigenden - Annahme von strukturellen Hirnveränderungen (S. 14 Mitte). Die berichteten aktuellen beruflichen Leistungen des Beschwerdeführers erforderten eine wesentlich höhere kognitive Leistungsfähigkeit als die aufgrund der erfolgten Testung attestierte (S. 14 f.).
          Zusammenfassend beurteilten die I.___-Gutachter das N.___-Gutachten als nicht schlüssig und dessen Schlussfolgerungen als weder klar begründet noch nachvollziehbar (S. 19 Ziff. 1). Die Ausführungen im N.___-Gutachten seien ferner ohne erkennbaren Bezug auf den gesundheitlichen Vorzustand des Beschwerdeführers erfolgt (S. 19 f. Ziff. 3). Die von der Neuropsychologin postulierte leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung sei aufgrund der referierten Resultate nicht belegt, und typische kognitive Beschwerden im Anschluss an eine HWS-Distorsion gebe es nicht (S. 20 f. Ziff. 5).
          Richtig sei der Hinweis, dass kein Diabetes mellitus vorliege; diese Diagnose sei in Betracht gezogen und dann versehentlich in die Liste aufgenommen worden (S. 21 Ziff. 6).
          Betreffend das Beschwerdebild, das der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 12. Oktober 2008 entwickelt habe, werde an den Ausführungen im Gutachten vom Februar 2010 aber ausdrücklich und uneingeschränkt festgehalten (S. 21 Ziff. 7).

4.
4.1     Die beiden Gutachten unterscheiden sich hauptsächlich hinsichtlich der Beurteilung der Unfallkausalität von noch bestehenden Beschwerden und hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit.
          Auf die Differenz betreffend Unfallkausalität muss nicht näher eingegangen werden: Da der Unfall unbestrittenermassen eine HWS-Distorsion zur Folge gehabt hat, keine strukturellen Verletzungen nachgewiesen sind und das rechtsprechungsgemässe „typische“ Beschwerdebild zumindest teilweise angenommen werden kann, ist die Frage des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs im Rahmen der Adäquanzprüfung zu beantworten (vorstehend E. 1.3), ohne dass die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs entschieden werden muss.
          Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist das I.___-Gutachten dem N.___-Gutachten eindeutig überlegen. Letzteres leidet an den inhaltlichen Mängeln, die von den I.___-Gutachtern einlässlich und differenziert aufgezeigt wurden (vorstehend E. 3.13), was keiner Wiederholung bedarf. Entscheidend ist dabei, dass im Rahmen der N.___-Begutachtung unbesehen auf die neuropsychologische Beurteilung, die auf Testergebnissen basierte, die unter dem lagen, was der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz zu leisten vermag, abgestellt wurde. Von fachärztlich-neurologischer Seite wurden die neuropsychologischen Feststellungen nicht etwa kritisch gewürdigt, sondern kommentarlos übernommen.
4.2     Im Hinblick auf die Adäquanzprüfung ist die Schwere des Unfallereignisses zu bestimmen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers stand im Kollisionszeitpunkt still (vorstehend E. 3.2), womit das Ereignis den Auffahrunfällen vergleichbar ist, die praxisgemäss als mittlere an der Grenze zu den leichten Unfällen eingeordnet werden (SVR 2010 UV Nr. 10 E. 4.2.2).
4.3     Hinweise auf irgendwelche besonders dramatischen Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht aktenkundig; es handelt sich vielmehr um einen ganz gewöhnlichen Auffahrunfall.
          Der Beschwerdeführer hat sich sodann beim Unfall eine HWS-Distorsion und keine weiteren, schon gar keine schweren oder besonders gearteten Verletzungen, zugezogen.
          Die im Anschluss an den Unfall bis zum Zeitpunkt des Fallabschlusses dokumentierte Behandlung bewegte sich in den in solchen Fällen gängigen Bahnen und stellte keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung dar.
          Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer selber durchaus Beschwerden beklagt. Angesichts des Ausmasses der Einschränkungen, die alltagsbezogen daraus resultieren, handelt es sich aber nicht um erhebliche Beschwerden im Sinne der Rechtsprechung.
          Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, bestehen ebenso wenig Anhaltspunkte wie für einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen.
          Gemäss der Beurteilung im I.___-Gutachten besteht an sich eine volle Arbeitsfähigkeit. Auch das vom Beschwerdeführer effektiv realisierte Pensum von 5 bis 5 ½ Stunden pro Tag ist Ausdruck einer sehr nennenswerten Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz - hier gegebener - ausgewiesener Anstrengungen gesprochen werden.
4.4     Keines der praxisgemässen Kriterien ist erfüllt (vorstehend E. 4.3). Damit ist die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges klar zu verneinen.
          Demzufolge fehlt im strittigen Zeitpunkt ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Auffahrunfall und allfällig noch bestehenden Beschwerden. Damit endet die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
         

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).