Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 25. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 stellte die SUVA ihre Leistungen, die sie X.___ für die Folgen eines am 3. Februar 2001 erlittenen Auffahrunfalls ausgerichtet hatte, per 31. Januar 2007 ein und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Am 19. März 2007 erliess die SUVA einen Zwischenentscheid, mit dem sie das in der Einsprache vom 24. Januar beziehungsweise 19. Februar 2007 enthaltene Gesuch des Versicherten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ablehnte. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 21. März 2007 wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 2007 ab (Proz.-Nr. UV.2007.00155).
Mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2007 bestätigte die SUVA die verfügte Leistungseinstellung und entzog einer allfälligen Beschwerde wiederum die aufschiebende Wirkung. Im dagegen am 10. November 2007 angehobenen Beschwerdeverfahren UV.2007.00506 lehnte das Gericht mit Verfügung vom 22. Februar 2008 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ab. Nach der Aufhebung des in diesem Verfahren am 30. Oktober 2009 ergangenen Urteils durch das Bundesgericht am 10. März 2010 und der Rückweisung der Sache an das hiesige Gericht hob dieses mit Urteil vom 25. Juni 2010 den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2007 auf und wies die Sache an die SUVA zu neuem Entscheid nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen zurück (Proz.-Nr. UV.2010.00098). Auf das Gesuch des Versicherten vom 28. September 2010 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung trat es mit Beschluss vom 28. Oktober 2010 mangels einer diesbezüglichen Verfügung der SUVA nicht ein (Proz.-Nr. UV.2010.00297).
X.___ ersuchte daraufhin bei der SUVA am 1. November 2010 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 3). Diese lehnte sein Gesuch mit Zwischenentscheid vom 22. November 2010 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid reichte X.___ am 23. November 2010 beim hiesigen Gericht Beschwerde ein mit dem Antrag, der noch immer wirksame Entzug der aufschiebenden Wirkung sei im Sinne einer superprovisorischen Verfügung, eventuell in einem ordentlichen Verfahren aufzuheben. Subeventuell sei der Zwischenentscheid mangels zureichender Begründung an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 30. Januar 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer unaufgefordert zum Entzug der aufschiebenden Wirkung. Zudem stellte er den Antrag, die bildgebenden Akten seien ihm von der SUVA umgehend herauszugeben (Urk. 4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Aufgrund von Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Satzteil 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist auf die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung einzutreten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 56 Rz 9). Nicht einzutreten ist jedoch auf das in der Eingabe vom 30. Januar 2011 (Urk. 4) gestellte Gesuch um umgehende Herausgabe der bildgebenden Akten durch die SUVA. Denn es liegt ausserhalb des in Art. 56 ATSG festgelegten Zuständigkeitsbereichs des Sozialversicherungsgericht, in das Verwaltungsverfahren, insbesondere das dem Versicherungsträger gemäss Art. 43 ATSG obliegende Abklärungsverfahren, einzugreifen.
Bezüglich der angefochtenen Zwischenverfügung kann gestützt auf § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin sofort entschieden werden, denn die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend darzulegen ist, als offensichtlich aussichtslos.
2.
2.1 Bei einer negativen Verfügung wie die der vorliegenden Streitsache zugrunde liegende Einstellungsverfügung vom 19. Januar 2007, die der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich ist und bei der nur vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) in Frage kommen, beurteilt sich die Frage, ob der Suspensiveffekt zu erteilen ist, rechtsprechungsgemäss aufgrund einer Interessenabwägung. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. August 2005, I 426/05, Erw. 2.2).
2.2 Wie bereits im Urteil vom 2. Mai 2007 (Prozess Nr. UV.2007.00155) festgehalten, hätte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des nach dem Rückweisungsentscheid vom 25. Juni 2010 immer noch hängigen Verfahrens in der Hauptsache weiterhin Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen hätte und damit unter Umständen in den Genuss von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen käme, welche er gegebenenfalls zurückzuerstatten hätte.
Im Urteil vom 2. Mai 2007 war dem Argument des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Vermögens- und Einkommenssituation wäre ihm eine allfällige Rückerstattung der doch eher geringfügigen, sich pro Jahr auf Fr. 500.-- bis Fr. 600.-- belaufenden Kosten der Heilbehandlung problemlos möglich, entgegengehalten worden, dass dies höchstens gegen die Gefahr der Uneinbringlichkeit spreche, jedoch nichts daran ändere, dass die Geltendmachung und Vollstreckung einer allfälligen Rückforderung für die Beschwerdegegnerin mit einem zusätzlichen administrativen Aufwand und allenfalls auch Inkassoaufwand verbunden sei, zumal die Heilungskosten 2005 und 2006 nach der Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin immerhin mehr als Fr. 3'000.-- pro Jahr betragen hätten. Der Beschwerdeführer mache hingegen ein Interesse an der weiteren Ausrichtung der Heilbehandlungsleistungen nicht geltend, und ein solches sei angesichts der Vorleistungspflicht der Krankenkasse aufgrund von Art. 70 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 14 ATSG auch nicht ersichtlich. Es bestünden denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er durch die auf ihn entfallende Kostenbeteiligung in eine finanzielle Notlage geraten würde, wobei selbst dies angesichts der Ungewissheit über die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein könnte.
Weder aus der an die SUVA gerichteten Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. November 2010 (Urk. 3) noch aus denjenigen im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Urk. 1, 4) geht hervor, dass sich an der im Urteil vom 2. Mai 2007 dargelegten Interessenlage inzwischen etwas verändert hätte. Insbesondere tut der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern er überhaupt ein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Verfügung vom 19. Januar 2007 gerichteten Rechtsmittel hat. Angesichts seiner gegenüber der SUVA geäusserten Bereitschaft, zur Sicherstellung einer allfälligen Rückforderung im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine Kaution bis maximal Fr. 100'000.- zu leisten, und des Hinweises auf seine Bonität (Urk. 3), kann im vorliegenden Verfahren nun jedenfalls mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er durch die Bezahlung von Behandlungskosten, die sich gemäss seinen Angaben lediglich auf einige Hundert Franken pro Jahr belaufen, oder durch die Leistung von Kostenbeteiligungen an die Krankenkasse in eine finanzielle Notlage geraten würde. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Interessenlage und Vermögenssituation der Beschwerdegegnerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Vermeidung von Rückerstattungsforderungen rechtsprechungsgemäss nicht nur angesichts der Gefahr der Nichteinbringlichkeit solcher Forderungen, sondern auch angesichts der damit verbundenen administrativen Erschwernisse angebracht ist (vgl. BGE 105 V 266 S. 270).
2.3 Nach wie vor sind somit keine Gründe ersichtlich, die für die vorläufige Weiterausrichtung der mit der Verfügung vom 19. Januar 2007 eingestellten Leistungen sprechen. Umso schwerer wiegt das Interesse der Beschwerdegegnerin daran, keine allenfalls unrechtmässige und damit der Rückforderung unterliegende Leistungen auszurichten. Die Beschwerde vom 23. November 2010 ist demnach abzuweisen, zumal sich die Begründung des angefochtenen Entscheids auch nicht als unzureichend erweist. Von der subeventualiter beantragten Rückweisung zwecks ausführlicherer Begründung wäre im Übrigen selbst dann abzusehen, wenn die SUVA mit der eher knappen Begründung den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt hätte. Nicht nur würde eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, sondern die - jedenfalls nicht besonders schwerwiegende - Gehörsverletzung hätte ohnehin als durch die mit der Beschwerde verbundene Äusserungsmöglichkeit vor einer den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfenden Beschwerdeinstanz geheilt zu gelten (vgl. BGE 127 V 431 S. 437 Erw. 3d/aa, 132 V 387 S. 390 Erw. 5.1 mit Hinweis).
3. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 4
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).