UV.2010.00356

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 29. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Miroslav Paták
Advokatur Paták
Panoramastrasse 7, Postfach 2430, 3601 Thun

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, war als Reinigungsangestellte im Spital Y.___ tätig und als solche bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Zürich) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Am 25. September 2002 erlitt sie beim Hinabsteigen einer Leiter ein Distorsionstrauma des rechten Oberschenkelgelenks (OSG), eine Fraktur des Os naviculare des rechten Fusses und eine Schulterkontusion. Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 stellte die Zürich die Leistungen per 1. Januar 2005 ein. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
          Am 27. Februar 2005 zog sich die Versicherte bei einem Verkehrsunfall eine Commotio cerebri und eine erneute Kontusion der rechten Schulter zu. Nach erfolgter Hospitalisation im Spital Z.___ vom 13. bis 18. Oktober 2005 im Rahmen derer eine Anpassungsstörung, ein Medikamentenabusus, ein zervikozephales und zervikobrachiales Syndrom sowie ein Ulcus duodeni und ventriculi diagnostiziert wurden, verneinte die Zürich zunächst den Anspruch auf weitere Leistungen ab 13. Oktober 2005, hiess jedoch die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache aufgrund einer zwischenzeitlich mittels MRI-Untersuchung festgestellten erheblichen Kapselschrumpfung in der rechten Schulter mit Einspracheentscheid vom 16. August 2006 teilweise gut. Die Zürich bejahte die Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden, ansonsten wies sie die Einsprache ab. Dagegen liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, dass ihr aufgrund der neben der Schulterverletzung erlittenen Gesundheitsstörungen in entsprechend höherem Mass Leistungen zuzusprechen seien. Mit Urteil vom 29. November 2008 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Sache an die Zürich zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückgewiesen wurde (UV.2006.00342).
          In Nachachtung des Urteils veranlasste die Zürich ein polydisziplinäres Gutachten durch das A.___, welches am 14. Oktober 2009 erstattet wurde (Urk. 8/Zm-38). Gestützt darauf wurden die Schulterbeschwerden als unfallkausal anerkannt und die Versicherte für eine leidensangepasste leichte Tätigkeit als 100% arbeitsfähig erachtet. In der Folge wurden mit Verfügung vom 25. November 2009 (Urk. 7/Z-269) die Taggeldleistungen und Heilungskosten per 31. Mai 2008 eingestellt, eine Integritätsentschädigung von 20 % zugesprochen und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 % ab dem 1. Juni 2008 eine monatliche Rente von Fr. 1'006.-- zuzüglich Teuerungszulagen zugesprochen. Dagegen liess die Versicherte Einsprache erheben (Urk. 7/Z-282 und Urk. 7/Z-289). Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2010 wurde die Einsprache vollumfänglich abgewiesen (Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid liess X.___, vertreten durch Fürsprecher Paták am 24. November 2010 Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 51 % zu gewähren. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr für das bisherige Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2010 schloss die Zürich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12), die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 E. 5a, 123 V 103 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a).
1.2.3   Bei der Beurteilung der Adäquanz unfallbedingter psychischer Störungen wird zwischen leichten, mittelschweren und schweren Unfällen unterschieden. Dabei ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 E. 5b/aa, 115 V 139 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 E. 5b/aa, 115 V 139 E. 6a).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 E. 6c/aa).
         Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 E. 5b/aa, 115 V 140 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).
1.3     Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind.
         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee mit Hinweis).

2.      
2.1     Unbestritten ist, dass der Heilungsverlauf bezüglich der Schulterproblematik seit Juni 2008 abgeschlossen ist und dass die Schulterbeschwerden unfallkausal sind. Strittig ist hingegen, ob die festgestellten weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen ebenfalls unfallkausal sind. Weiter ist strittig, wie sich die unfallkausalen Verletzungen insgesamt auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken sowie anhand welcher Einkommen der Invaliditätsgrad zu berechnen ist. Strittig ist damit die Höhe des unfallkausalen Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin sowie die bereits für das Einspracheverfahren beantragte, jedoch von der Zürich abgelehnte Parteientschädigung.
2.2     Die Zürich entschied im Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2010 gestützt auf das A.___-Gutachten, dass die Diagnose der posttraumatischen „Frozen Shoulder“ als einzige Diagnose in einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 27. Februar 2005 stehe (Urk. 2 S. 2), der erste Unfall von 2002 nicht mehr relevant sei und der Beschwerdeführerin sämtliche alternativen Verweistätigkeiten, welche die Unfallfolgen im Bereich der rechten Schulter und damit einhergehend des gesamten rechten Armes respektieren, zu 100 % uneingeschränkt möglich seien (Urk. 2 S. 3).
2.3     Dagegen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf die bereits vor Erlass des Urteils vom 29. November 2008 in Auftrag gegebenen Gutachten der Dres. med. B.___ und C.___, sondern auf das nach Erlass des Urteils des hiesigen Gerichtes erst nachträglich eingeholte A.___-Gutachten abstellte, welches selbst vom Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin kritisiert worden sei. Gestützt auf die massgebenden Gutachten sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten, adaptierten Tätigkeit auszugehen, bei der Berechnung des Valideneinkommens auch das Einkommen aus Nebenerwerb zu berücksichtigen und es sei beim Invalideneinkommen ein Leidensabzug von 10 % einzurechnen (Urk. 1 S. 6).

3.      
3.1     Zur Klärung der Frage, wie die verschiedenen somatischen und psychischen Beschwerden in Zusammenhang stehen, beziehungsweise ob sie unfallkausal sind und welche Auswirkungen sie auf die Arbeitsfähigkeit haben, veranlasste die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Urteils vom 29. November 2008 (UV.2006.00342) eine polydisziplinäre (orthopädische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das A.___.
3.2     Die fachärztlichen Untersuchungen und Beurteilungen fanden am 2. und 7. September 2009 statt (Urk. 8/Zm-38 S. 1) und ergaben folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/Zm-38 S. 15):
1. Posttraumatische, therapieresistente Frozen shoulder (Kapsulitis constrictiva) rechts, chronischer und kausal nicht mehr zu beeinflussender Befund; therapeutisch allenfalls palliativ schmerzmindernd auf der Symptomebene zu behandeln;
2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). 
         Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/Zm-38 S. 16):
3. Schmerzverarbeitungsstörung mit sekundärer Symptomausweitung und Selbstlimitierung, passive Versorgungswünsche und Versagenshaltung;
4. Chronischer Kopfschmerz.
         In der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass das Unfallereignis vom 27. Februar 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die alleinige Ursache der Frozen shoulder darstelle und keine unfallfremden Ursachen vorlägen. Es sei davon auszugehen, dass der Endzustand cirka seit Juni 2008 erreicht sei. Eine berufliche Einsatzfähigkeit der dominanten rechten Schulter sei nicht mehr gegeben; mit der rechten Hand seien noch Tätigkeiten allenfalls bis in Beckenkammhöhe möglich, das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit dem rechten Arm werde als dauerhaft mit 5 kg limitiert eingeschätzt (Urk. 8/Zm-38 S. 17 und 18).
         Die ebenfalls attestierte leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) führten die Gutachter hingegen ausschliesslich (zu 100 %) auf endoreaktive und damit unfallfremde Ursachen zurück (Urk. 8/Zm-38 S. 17).
3.3     Mit der Veranlassung der polydisziplinären Begutachtung durch das A.___ hat die Zürich den Entscheid des hiesigen Gerichtes umgesetzt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt dies dementsprechend kein unzulässiges Einholen einer second oder gar third opinion dar, zumal es sich bei den vor Erlass des Urteils vom 29. November 2008 (UV.2006.00342) veranlassten psychiatrischen und rheumatologischen Gutachten der Dres. C.___ und B.___ jeweils um monodisziplinäre (Einzel-)Gutachten gehandelt hat. Diese sind selbstredend grundsätzlich weniger geeignet, den Zusammenhang der verschiedenen somatischen und psychischen Beschwerden abzuklären, wie dies im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens möglich ist und vorliegend nötig war.
         Da das A.___-Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind, erfüllt es die bundesgerichtlichen Anforderungen, weshalb darauf abzustellen ist.
         Dass im A.___-Gutachten bei der Zusammenstellung und Zusammenfassung der Vorakten das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 26. September 2008 (bei der Zürich eingegangen am 2. Oktober 2008) nicht aufgeführt wurde und auch bei der Würdigung der früheren Arztberichte unerwähnt blieb, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, ändert am Beweiswert des A.___-Gutachtens nichts, zumal sich die Einschätzung von Dr. C.___ nur unwesentlich von derjenigen der A.___-Gutachter unterscheidet:
         Dr. C.___ kam in seiner Beurteilung zum Schluss, dass unklar sei, inwieweit der psychische Zustand sich auch ohne den Unfall heute so entwickelt hätte, und gab an, dass diese Frage nicht eindeutig beantwortet werden könne. Die noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht mehr einzig auf den Unfall zurückzuführen. Es habe schon vor dem Unfall eine depressive Störung bestanden, die familiären Belastungsfaktoren bestünden nach wie vor, es könne daher im Untersuchungszeitpunkt nur noch ein kleiner Teil direkt dem Unfall zugeschrieben werden. Im Gesamten sei es eher unwahrscheinlich, dass der aktuelle Zustand in direktem Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Vielmehr könne erwartet werden, dass spätestens ein Jahr nach dem Unfall (das heisst ab Februar 2006) hauptsächlich unfallfremde Faktoren eine Rolle spielten, welche den (psychischen) Zustand unterhalten würden (Urk. 8/Zm35 S. 8).
         Da somit auch Dr. C.___ in seinem Gutachten davon ausging, dass die noch bestehenden psychischen Beschwerden eher nicht auf den Unfall vom Februar 2005 zurückzuführen sind, genügt dies aufgrund des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Annahme der Unfallkausalität der psychischen Beschwerden und damit für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht. Entsprechend unerheblich ist die im Vergleich zum A.___-Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Störung (A.___: 80 % / Dr. C.___: 50 %; Urk. 8/Zm35 S. 8). Die fehlende Diskussion der Einschätzung von Dr. C.___ im A.___-Gutachten ist irrelevant und ändert nichts an der vollen Beweiskraft des A.___-Gutachtens.
         Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst wenn man in Bezug auf die psychischen Beschwerden von einer (teilweisen) Unfallkausalität ausgehen würde, der zwingend notwendige adäquate Kausalzusammenhang verneint werden müsste. Damit die Adäquanz bei diesem Unfall im mittleren Bereich, jedoch im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.2.3) bejaht werden könnte, müssten die zu berücksichtigenden unfallbezogenen Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein. Dies ist beim Unfall vom 27. Februar 2005 jedoch nicht der Fall, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang für die geltend gemachten psychischen Beschwerden zu verneinen wäre.
         Die im A.___-Gutachten im Vergleich zur Einschätzung von Dr. B.___ aus rheumatologischer Sicht höher eingeschätzte Erwerbsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ist nachvollziehbar und wird im Übrigen aus theoretischer Sicht auch durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, bestätigt (Urk. 8/Zm-39 S. 7). Weshalb Dr. B.___ aus rheumatologischer Sicht auch eine leidensangepasste Tätigkeit nur im Umfang von 50 % und damit nur eingeschränkt für zumutbar erachtete, begründete er nicht und ist nicht schlüssig. Vielmehr ist die faktische Unbrauchbarkeit des rechten Armes nicht beim Umfang der Erwerbsfähigkeit, sondern bei der Eruierung des möglichen Tätigkeitsfeldes und dem daraus folgenden möglichen Invalideneinkommen zu berücksichtigen.
3.4     Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Zürich zu Recht auf das A.___-Gutachten abgestellt hat und von einer 100%igen Erwerbsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
4.
4.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1).
         Im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung durchzuführenden Einkommens-vergleichs ist auch ein Nebenerwerbseinkommen beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität zu berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person gesund geblieben wäre. Dies gilt grundsätzlich ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand. Als Invalideneinkommen ist ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb hingegen nur insoweit zu berücksichtigen, als die versicherte Person ein solches trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hiefür ist gleich wie bei der Haupterwerbstätigkeit massgebend, welche Arbeitstätigkeiten und Arbeitsleistungen der versicherten Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (vgl. RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, mit Hinweisen).
4.2     Im Zeitpunkt des Unfalles (Februar 2005) betrug der Jahreslohn der Beschwerdeführerin gemäss Unfallmeldung des Arbeitgebers (Urk. 8/Z1) Fr. 53'880.--.
         Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf den Vorbescheid der IV-Stelle vom 24. November 2009 (von welchem anzunehmen ist, dass er in der Folge zur Verfügung erhoben wurde und in Rechtskraft erwuchs) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall ein Nebeneinkommen erzielt hatte, dessen Höhe von der IV-Stelle für das Jahr 2006 mit Fr. 8'500.-- angegeben wurde, und im Gesundheitsfall auch weiterhin einem Nebenerwerb in unverändertem Umfang nachgehen würde (Urk. 7/Z -305 S. 3).
         Da ab Juni 2008 unbestrittenermassen keine namhafte Besserung der Schulterproblematik mehr zu erwarten war, entsteht der Rentenanspruch somit frühestens ab Juni 2008. Das im Unfalljahr erzielte Einkommen ist daher unter Berücksichtigung der Teuerung beziehungsweise des Aufwertungsfaktors [Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerischer Lohnindex nach Branche (2005 = 100; im Internet abrufbar), Nominallohnindex Frauen (T1.2.05), Gesundheits- und Sozialwesen; sonstige öffentliche Dienstleistungen; persönliche Dienstleistungen, 2005: 100, 2006: 101.4 ] für das Jahr 2006 zu bestimmen. Sodann ist das im Nebenerwerb erzielte Einkommen zu addieren und das Gesamtvalideneinkommen anschliessend anhand des entsprechenden Aufwertungsfaktors für das Jahr 2008 (2008: 104.4) der Teuerung anzupassen.
         Das massgebende Valideneinkommen für das Jahr 2008 beträgt somit Fr. 65'002.-- [Fr. 53'880.-- x 1,014 = Fr. 54’634.32 zuzüglich Einkommen aus Nebenerwerb = Fr. 63’134.-- : 1.014 x 1.044 = Fr. 65'002.--].
4.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die  2008 (= Zeitpunkt frühest möglicher Rentenbeginn) betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 4-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
4.4     Für die Bestimmung des Invalidenlohnes darf entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht auf das bisherige Einkommen der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens ist dieses anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu ermitteln beziehungsweise anhand der Tabellenlöhne TA1 (LSE 2008, S. 26) festzulegen. Der monatliche Bruttolohn (sogenannter Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) betrug unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden Fr. 4'116.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche und aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies aufgrund der gutachterlich festgelegten 100%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 51’368.-- (Fr. 4’116.-- : 40 x 41,6 x 12).
4.5     Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin aufgrund der faktischen Unbrauchbarkeit des rechten, dominanten Armes nur noch eine leichte, optimal angepasste, wechselbelastende Tätigkeit ausführen kann, erscheint eine Herabsetzung des Tabellenlohnes um 20 % als angemessen. Ausgehend von Fr. 51’368.-- resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 41'094.--.
4.6     Zieht man das so ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 41'094.-- vom Valideneinkommen von Fr. 65'002.-- ab, ergibt sich daraus eine gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse von Fr. 23'908.-- und entsprechend ein Invaliditätsgrad von 37 %.

5.       Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerde zudem beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr für das bisherige Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Gemäss ATSG-Kommentar Kieser, 2. Auflage, N 44 zu Art. 52 ATSG (mit Verweis auf die Entscheide des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts Urteil I 329/05 vom 10. Februar 2006 sowie Urteil U 150/02 vom 11. November 2002) lässt der Wortlaut der Gesetzesbestimmung die Zusprechung einer Parteientschädigung neben den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt sind, auch bei Vorliegen sonstiger besonderer Umstände zu. Dies ist etwa der Fall bei besonderen Aufwendungen oder Schwierigkeiten oder wenn die Einsprache durch eine rechtswidrig fehlerhafte Begründung veranlasst wurde. Solche aussergewöhnlichen Umstände oder gar rechtswidrige, fehlerhafte Begründungen des Einspracheentscheids liegen hier nicht vor. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin nach Bekanntwerden der unfallkausalen Kapselschrumpfung/Schulterbeschwerden die entsprechende Entscheidkorrektur vorgenommen und später auch die weiteren notwendigen beziehungsweise gerichtlich angeordneten Abklärungen veranlasst. Auch die aktenkundigen, über einen gewissen Zeitraum geführten Vergleichsgespräche der Parteien vermögen daran nichts zu ändern. Zudem ist abschliessend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde in Bezug auf die Invalidenrente nur teilweise (einzig in Bezug auf die Anrechnung des Nebenerwerbs) und keinesfalls im überwiegenden Teil durchdringt. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Ausrichtung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren sind daher nicht erfüllt, die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen. 

6.       Zusammenfassend ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 27. Februar 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente im Umfang von 37 % hat. Im übrigen Umfang ist die Beschwerde abzuweisen.

7.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2008 im Umfang von 37 % Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung hat. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Miroslav Paták
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).