Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00357
UV.2010.00357

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 21. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
Engelgasse 214, 9053 Teufen AR

gegen

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen


Sachverhalt:
1.       Der 1954 geborene X.___ war bei der Schweizerischen National-Versicherungsgesellschaft (National) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er der National am 6. Dezember 2003 meldete, er habe am 17. November 2003 bei der Rückkehr ins Büro den linken Ellenbogen beim Schliessen der Türe angeschlagen und sich eine Prellung zugezogen (Beilage zu Urk. 7/M1). Der erstmals am 1. Dezember 2003 aufgesuchte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erhob als Befund einen deutlichen Tennisellbogen und stellte am 22. Januar 2004 aufgrund einer radiologischen Abklärung eine Spornbildung fest (Urk. 7/M2), weshalb er bei X.___ am 12. Mai 2004 eine Spornentfernung und eine Denervation nach Willhelm am Ellbogen links vornahm (Operationsbericht vom 12. Mai 2004, Urk. 7/M5). Mit Verfügung vom 8. Juli 2004 hielt die National fest, dass sie die Kosten für diese Operation mangels Kausalität zum Ereignis vom 17. November 2003 nicht übernehme (Urk. 7/K36). Die von X.___ durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller am 19. Juli 2004 (Urk. 7/K43) bzw. am 27. August 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/K61) wies die National mit Entscheid vom 15. Oktober 2010 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ am 24. November 2010 durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller Beschwerde erheben und beantragen, der Vorfall vom 17. November 2003 sei als Unfallereignis und der operative Eingriff vom 12. Mai 2004 als Unfallfolge anzuerkennen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 17. März 2011 (Urk. 11) ebenso an seinem Antrag fest wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 18. April 2011 am ihrigen (Urk. 14). Die Duplik wurde am 20. April 2011 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Operation vom 12. Mai 2004 durch den Unfall vom 17. November 2003 bedingt war und ob die Beschwerdegegnerin entsprechend hiefür leistungspflichtig ist.

2.
2.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.      
3.1     Dr. Y.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 20. April 2004, der Beschwerdeführer habe sich am 1. Dezember 2003 wegen einer Epicondylitis humeri radialis links bei ihm gemeldet. Er habe einen deutlichen Tennisellbogen mit Druckdolenz des Ansatzes der Extensoren, jedoch keine Instabilität am Ellbogen selbst festgestellt. Am 8. Dezember 2003 habe ihn der Beschwerdeführer erneut wegen starken Schmerzen am linken Ellbogen konsultiert. Er habe eine Infiltration mit Diprophos und Carbostesin vorgenommen, worauf eine deutliche  Besserung eingetreten sei. Am 22. Januar 2004 hätten nach wie vor Schmerzen bezüglich der Epicondylitis lateralis bestanden. Eine radiologische Abklärung habe eine Spornbildung gezeigt (Bericht von Dr. Y.___ vom 20. April 2004, Urk. 7/M2). Am 29. April 2004 teilte Dr. Y.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass durch das Anstossen des Ellbogens der Befund des Tennisellbogens entstanden sei und es sich um ein Unfallereignis handle. Die Spornbildung habe schon vorher bestanden und habe keine Schmerzen verursacht (Urk. 7/M4). Am 12. Mai 2004 nahm Dr. Y.___ die Spornentfernung und eine Denervation nach Willhelm am Ellbogen links vor (Urk. 7/M5).
3.2     Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt mit Stellungnahme vom 12. Juni 2004 fest, dass seines Erachten die Epicondylitis nicht durch das Ereignis vom 17. November 2003 verursacht worden sei, da gemäss heutigen Informationen mehrere Kriterien einer traumatischen Epicondylitis nicht erfüllt seien (Urk. 7/M6).
3.3     Dr. Y.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 17. August 2004, das Ellbogengelenk links sei schmerzfrei, die Flexion/Extension betrage 135/5/0°, die Pro-/Supination sei wiederum schmerzfrei und die Narbe reizlos. Die Behandlung sei abgeschlossen. Eine Nachkontrolle sei nur bei Bedarf geplant (Urk. 7/M7).

4.       Die Beschwerdegegnerin stützt die Verneinung der Leistungspflicht für die Operation vom 12. Mai 2004 im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes Dr. Z.___. Dieser erachtete die Operation als nicht überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom 17. November 2003 bedingt. Zur Begründung führte er an (Urk. 7/M6): „Die Epicondylitis stellt eine Tendinose dar. Es liegt ein Missverhältnis von Belastung und Belastbarkeit der betroffenen Muskelansätze, d.h. eine chronische Überbelastung vor. Nach alter und heutiger Lehrmeinung ist die Epicondylitis nur selten traumatischen Ursprungs. Es ist dann u.a. eine deutliche lokale Traumatisierung zu fordern. Gemäss den heute vorliegenden Informationen fehlen im zu beurteilenden Fall primäre eindeutige lokale Zeichen einer Gewebsschädigung oder einer Blutung. Eine erste ärztliche Behandlung war zudem erst knapp 2 Wochen nach dem Ereignis nötig. Das Röntgenbild zeigt eine abgerundete alte Verkalkung am Extensionsansatz am Epicondylus humeri radialis links. Bei der Operation wurden offenbar ebenfalls keine Zeichen einer traumatischen Gewebsschädigung festgestellt. Diese Epicondylitis humeri radialis links ist m.E. nicht durch das Anschlagen des Ellbogens am 17.11.03 verursacht, da gemäss den heutigen Informationen mehrere Kriterien einer traumatischen Epicondylitits nicht erfüllt sind. Die im Rö vom 22.01.04 festgestellte kalkdichte abgerundete Verschattung am Epicondylus radialis ist mit Sicherheit ereignisfremd und vorbestehend (mehr als 2 Mte. alt)“. Als Kriterien für eine traumatische Epicondylitis führte Dr. Z.___ an: 1. Trauma direkt auf den Epicondylus, 2. gesicherte und eindeutige Gewebsschädigungen (Nachweis eines Hämatoms und/oder einer Schwellung mit Quetschung), 3. vorherige Schmerzfreiheit, 4. lückenloser zeitlicher Zusammenhang (Urk. 7/M6). Diese Ausführungen von Dr. Z.___ sind schlüssig und ohne Weiteres nachvollziehbar. Dr. Y.___, welcher festhielt, dass die Epicondylitis unfallbedingt sei, führt zur Begründung seiner Einschätzung demgegenüber lediglich an, dass der Beschwerdeführer vor dem Anschlagen am 17. November 2003 keine Schmerzen verspürt habe (Urk. 7/M4). Dies ist eine Argumentation nach der Beweisfigur „post hoc ergo propter hoc“, welche gemäss Rechtsprechung den Beweisanforderungen nicht genügt. Bei der Berichterstattung von Dr. Y.___ fällt vielmehr auf, dass er anlässlich der Erstbehandlung vom 1. Dezember 2003 keine Gewebsschädigungen, namentlich kein Hämatom oder eine Schwellung mit Quetschung (vgl. Urk. 7/M6), feststellen konnte. Weshalb trotzdem eine Unfallkausalität bestehen soll, erklärt er nicht. Die Berichte von Dr. Y.___ vermögen daher die Einschätzung von Dr. Z.___ nicht in Frage zu stellen.

5.       Der Beschwerdeführer liess den operativen Eingriff vom 12. Mai 2004 in der Privat-Abteilung der Klinik A.___ vornehmen. Da er nur für die Behandlung in der Allgemeinen Abteilung krankenversichert ist, übernahm seine Krankenkasse von den Gesamtkosten von Fr. 6'652.30 nur einen Anteil von Fr. 2'250.--, weshalb dem Beschwerdeführer am 16. August 2004 Fr. 4'402.30 in Rechnung gestellt wurden (Urk. 7/K59). Soweit er die Übernahme dieses Betrags durch die Beschwerdegegnerin unabhängig des Bestehens einer Unfallkausalität verlangt und sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, kann er nicht gehört werden, da eine Verletzung dieses Grundsatzes nicht aktenkundig ist. Im Gegenteil hat die Beschwerdegegnerin sowohl gegenüber dem Beschwerdeführer und Dr. Y.___ wie auch gegenüber der Klinik A.___ rechtzeitig und unmissverständlich kundgetan, dass sie keine Kostengutsprache für den Eingriff vom 12. Mai 2004 leisten könne (Urk. 7/K10, 7/K11, 7/K14 und 7/K16).        

6.       Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. Z.___ eine Leistungspflicht für die Operation vom 12. Mai 2004 verneint hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).