UV.2010.00359

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 23. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger
Hefti Wenger Rechtsanwälte
Lavaterstrasse 69, 8002 Zürich

gegen

Basler Versicherung AG
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1974, arbeitete als Sachbearbeiterin Buchhaltung bei der Y.___, und war damit bei den Basler Versicherungen gegen Unfälle versichert. Am 24. Januar 2007 erlitt sie einen Verkehrsunfall, als ihr Wagen von einem anderen Fahrzeug, welches wegen Eis auf der Fahrbahn nicht bremsen konnte, getroffen wurde (Urk. 14/1 Ziff. 1-6, Urk. 14/5/2). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. A.___, diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/4/3). Am 5. Februar 2007 nahm die Versicherte ihre Arbeit nach einer 50%igen Arbeitsfähigkeit von 29. Januar bis 2. Februar 2007 (Urk. 14/3) wieder im Vollpensum auf (Urk. 14/4/1). Die Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und gewährte die gesetzlichen Leistungen.
         Im August 2009 machte die Versicherte unter Hinweis auf zwei Arztbesuche vom 9. Oktober 2008 und 29. Juli 2009 einen Rückfall geltend. Die Unfallversicherung verneinte mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 (Urk. 14/21) einen natürlichen Kausalzusammenhang und damit den Anspruch auf Versicherungsleistungen. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 18. November 2009 (Urk. 14/23) vorsorglich Einsprache und begründete diese mit Schreiben vom 19. Januar 2010 (Urk. 14/31). Mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2010 (Urk. 14/32 = Urk. 2) wies die Unfallversicherung die Einsprache ab.

2.         Hiergegen erhob die Versicherte am 25. November 2010 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2010 sei aufzuheben, und es sei ein fachmedizinisches Gutachten zum unfallbedingten Gesundheitsschaden einzuholen mit anschliessendem Entscheid über die weitere gesetzliche Leistungspflicht.
         Der Unfallversicherer schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2011 (Urk. 13) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 24. März 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Diese reichte am 6. Oktober 2011 (Urk. 16) einen weiteren Arztbericht vom 18. Dezember 2010 (Urk. 17) nach, welcher dem Unfallversicherer am 10. Oktober 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.       Strittig und im Sinne eines Rückfalls zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin ab 9. Oktober 2008 behandelten Beschwerden in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Januar 2007 stehen und die Beschwerdeführerin somit Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.

3.
3.1     Der am Unfalltag erstbehandelnde Dr. med. A.___ diagnostizierte in seinen Berichten vom 24. Januar 2007 und 13. Februar 2007 (Urk. 14/4/2-3 und Urk. 14/3) eine HWS-Distorsion und attestierte der Beschwerdeführerin insgesamt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 24. bis 28. Januar 2007 sowie eine solche von 50 % vom 29. Januar bis 2. Februar 2007 (Urk. 14/4/3 Ziff. 8).
3.2     Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 13. März 2007 (Urk. 14/4/1) zu Handen des Unfallversicherers über den bisherigen Heilungsverlauf, erwähnte die letzte Konsultation vom 1. März 2007 wegen vermehrter Nacken- und Rückenschmerzen (Ziff. 2a), dass keine weiteren Beratungen vereinbart seien (Ziff. 3c) sowie kaum ein bleibender Nachteil zu erwarten sei (Ziff. 4c) und verwies auf die vollzeitliche Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit ab 5. Februar 2007 (Ziff. 4a).
3.3     Am 27. November 2007 (Urk. 14/8) beantwortete Dr. B.___ die vom Unfallversicherer am 17. Oktober 2007 (Urk. 14/7) gestellten Fragen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 24. Januar 2007 wegen Halswirbelsäulenbeschwerden in Behandlung gestanden habe. Sie bejahte die Kausalität des Unfalls vom 24. Januar 2007 anlässlich eines seitlichen Auffahrunfalls und führte aus, dass bei anfänglich gutem Ansprechen auf physiotherapeutische Massnahmen die Beschwerdeführerin zur Zeit wieder etwas vermehrt an Nackenschmerzen leide, welche wiederum physiotherapeutisch angegangen würden. Ein Abschluss der Unfallbehandlung vom 24. Januar 2007 könne noch nicht festgelegt werden (S. 1).
3.4     Im Zwischenbericht vom 25. März 2008 (Urk. 14/9) hielt Dr. B.___ zuhanden des Unfallversicherers fest, dass die letzte Konsultation am 27. November 2007 erfolgt sei, seither keine mehr stattgefunden habe und auch keine mehr geplant sei. Somit sei der vorläufige Behandlungsabschluss der 27. November 2007 (Ziff. 2-3). Sie attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 24. bis 26. Januar 2007 und eine solche von 50 % vom 29. Januar bis 2. Februar 2007 (Ziff. 4a).
3.5     Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeinmedizin, berichtete am 21. Juli 2009 (Urk. 14/12) zuhanden des Unfallversicherers und führte aus, er habe die Beschwerdeführerin einmalig am 9. Oktober 2008 gesehen, wobei sie ihm nichts von einem Unfall in der Vorgeschichte erwähnt habe. Es sei damals auch nicht direkt um Unfallfolgen gegangen. Aus seiner Sicht bestehe keine Kausalität zum Unfall vom 24. Januar 2007 und die Konsultation hätte über Krankheit abgerechnet werden sollen (S. 1).
3.6    
3.6.1   Mit Schreiben vom 8. September 2009 (Urk. 14/19) liess Dr. C.___ dem Unfallversicherer zu dessen Anfragen vom 20. August 2009 (Urk. 14/18) eine umfassende Stellungnahme zukommen. Zur Konsultation vom 9. Oktober 2008 führte er aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie seit den Ferien auf den Malediven mit Rückkehr am 28. September 2008 unter Kopfschmerzen und Rückenschmerzen, vor allem im Nacken, leide (S. 1 Ziff. 1).
         Der Arzt stellte die Verdachtsdiagnose Spannungskopfschmerzen bei nukalem Hartspann (S. 1 Ziff. 3) und erachtete diese Beschwerden nur möglicherweise als kausal zum Unfallereignis vom 24. Januar 2007, da Nackenverspannungen und dadurch auftretende Spannungskopfschmerzen auch ohne vorhergehendes Unfallereignis nach einem Langstreckenflug auftreten könnten (S. 2 Ziff. 4). Weitere Massnahmen seien damals nicht geplant gewesen und da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr gemeldet habe, sei er davon ausgegangen, dass sich die Beschwerden verbessert hätten (S. 2 Ziff. 8). Auf Wunsch und Druck der Beschwerdeführerin habe er ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 10. Oktober 2008 attestiert (S. 2 Ziff. 7).
3.6.2   Zur zweiten Konsultation vom 29. Juli 2009 sei die Beschwerdeführerin wegen starken Verspannungen im Rückenbereich, vermehrter Aggressivität und Schlaflosigkeit erschienen. Die durchgeführten Laboruntersuchen hätten ausser einem leichten Eisenmangel keine Befunde ergeben (S. 3 Ziff. 1-2). Deshalb könne er keine genaue Diagnose stellen. Aus seiner Sicht handle es sich hier vor allem um ein psychisch/psychosomatisches Leiden, weshalb er die Beschwerdeführerin zur Abklärung an die Psychologin überwiesen habe (S. 3 Ziff. 3 und Ziff. 6).
         Auch in diesem Fall verneinte der Arzt einen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24. Januar 2007, da er die Beschwerdeführerin in der Konsultation mehrmals auf ihre Nackenbeschwerden angesprochen und diese ihm deutlich versichert habe, dass die Nackenbeschwerden nicht stärker seien als sonst auch und die Aggressivität, Schlaflosigkeit sowie ihre sonstige psychische Situation klar im Vordergrund stehen würden (S. 3 Ziff. 4). Auf Druck der Beschwerdeführerin habe er eine Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 7. August 2009 bescheinigt (S. 4 Ziff. 7).
3.7     Lic. phil. D.___, Psychologin FSP, nahm am 27. Oktober 2009 zur Konsultation vom 9. Oktober 2008 Stellung (Urk. 14/20) und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin über eine depressive Symptomatik klage, welche sich in einer starken Erschöpfung, depressiver Verstimmung, Grübeln/Sorgenketten, sozialem Rückzug, Konzentrations- und Motivationsproblemen, Gereiztheit und verbaler Aggression äussere (S. 1 Ziff. 1).
         Die Psychologin vermutete eine Diagnose im Persönlichkeitsbereich (F60.9 nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung: Mischung selbstunsicher-vermeidende Persönlichkeitsstörung, Borderline und histrionische Persönlichkeitsstörung). Des Weiteren führte sie aus, den Unfall vom 24. Januar 2007 habe die Beschwerdeführerin nicht erwähnt, weshalb sie keine Angaben zum Kausalzusammenhang machen könne (S. 2 Ziff. 4). Die Therapie sei nach zwei Gesprächen von Seiten der Beschwerdeführerin bereits wieder abgebrochen worden. Sie habe das Gefühl, die Beschwerdeführerin spiele eine Opfer- und Krankenrolle mit dem Ziel, krank geschrieben zu werden (S. 3 Ziff. 7).
3.8     Am 23. November 2010 (Urk. 3/10) berichtete Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über den Untersuch vom 17. November 2010. Er führte aus, dass eine klassische post Unfall Situation bestehe. Auf den angefertigten HWS Röntgenbildern habe er Befunde erheben können, die darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit früher schon einmal einen Unfall gehabt habe, wobei die Unfallkraft in sagittaler Richtung gewirkt habe. Daran könne sich die Beschwerdeführerin nicht mehr zuverlässig erinnern. Sonst seien die Röntgenbilder eher überraschend wenig auffällig für die Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin habe, sodass ein Grossteil der Beschwerden muskulär sein dürften. Klinisch sei auffällig, dass die Beschwerdeführerin bei der HWS-Rotation nach links bei 45 Grad total blockiere und die Ursache dafür unklar sei. Um die Ursache zu eruieren, müsste eine MRI-Untersuchung durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin möchte jedoch vorerst abwarten (S. 1).
3.9     Das am 16. Dezember 2010 in der Klinik F.___ durchgeführte MRI, zeigte gemäss Bericht von Dr. med. G.___ vom 18. Dezember 2010 (Urk. 17) leichte Degenerationen an der Wirbelsäule. Die Ärztin führte aus, es bestehe eine Streckhaltung bis leichte Kyphosierung cervical bei leichter Segmentdegeneration C5/6 mit leichter degenerativer foraminaler Behinderung links durch die Unkovertebralarthrose und eine flache Discopathie C3/4 links mit ebenfalls leichter Behinderung foraminal links. Auf keiner Etage bestehe eine Myelonbehinderung oder signifikante Nervenwurzelkompression (S. 1 unten).

4.
4.1     Aus den zitierten medizinischen Berichten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 24. Januar 2007 eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde (vorstehend E. 3.1), welche eine kurze vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. Januar 2007 und hernach eine solche von 50 % bis 2. Februar 2007 auslöste (vorstehend E. 3.1, E. 3.4).
4.2     Nach der Geltendmachung des Rückfalls respektive der ärztlichen Behandlung vom 9. Oktober 2008 stellte Dr. C.___ die Verdachtsdiagnose Spannungskopfschmerzen bei nukalem Hartspann, sah aber von weiteren Massnahmen ab (E. 3.6.1). In der zweiten Konsultation vom 29. Juli 2009 ergaben die Laboruntersuchungen ausser einem leichten Eisenmangel keine Befunde (E. 3.6.2). Aus psychologischer Sicht vermutete lic. phil. D.___ eine Persönlichkeitsstörung (vorstehend E. 3.7).
4.3
4.3.1         Vorliegend ist die Verursachung der im Rahmen des Rückfalls geklagten Beschwerden durch den Unfall vom 24. Januar 2007 entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin aus drei Gründen nicht überwiegend wahrscheinlich.
4.3.2   Erstens hielt Dr. B.___ bereits im März 2007 fest, dass keine weiteren Beratungen vereinbart seien und kaum ein bleibender Nachteil zu erwarten sei (vorstehend E. 3.2). Damit und mit dem Attest der vollständigen Arbeitsfähigkeit schloss sie die Heilbehandlung mit Ausnahme der Physiotherapie faktisch ab. Nach vermehrten Nackenschmerzen der Beschwerdeführerin, welche physiotherapeutisch angegangen wurden, legte sie schliesslich mit Bericht vom 25. März 2008 den (vorläufigen) Behandlungsabschluss auf den 27. November 2007 fest (vorstehend E. 3.4). Eine weitere Arbeitsunfähigkeit wurde anschliessend bis zum 7. Oktober 2008 nicht mehr attestiert.
         Zweitens sah Dr. C.___ betreffend die Konsultation vom 9. Oktober 2008 nur möglicherweise und damit nicht mit der vorausgesetzten überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vorstehend E. 1.3) einen Kausalzusammenhang zum rund 20 Monate zurückliegenden Unfall vom 24. Januar 2007 als gegeben (E. 3.6.1). Für das Betreffnis vom 29. Juli 2009 verneinte er sogar klar einen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24. Januar 2007 (E. 3.6.2). In diesem Sinne berichtete auch die Psychologin D.___, die zwar keine Angaben zum Kausalzusammenhang machen konnte aber darlegte, dass die Beschwerdeführerin den Unfall vom 24. Januar 2007 in ihrer Sprechstunde gar nicht erst erwähnt hatte (E. 3.7).
         Drittens bestätigte Dr. E.___ gerade die Richtigkeit der vorumschriebenen Tatsachen, in dem er im November 2010 auf den angefertigten HWS Röntgenbildern keinen organischen Befund erheben konnte, welcher vom Unfall am 24. Januar 2007 stammte. Zwar konnte er feststellen, dass die Beschwerdeführerin früher schon einmal einen Unfall hatte, an dem sich diese jedoch nicht einmal mehr zuverlässig erinnern konnte, für den vorliegend relevanten Sachverhalt waren aber die Röntgenbilder wenig auffällig (E. 3.8).
4.4
4.4.1   Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen diese ärztlichen Einschätzungen nicht in Zweifel zu ziehen.
4.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass sie nach dem vorläufigen Abschluss am 27. November 2007 bis Ende 2009 regelmässig Physiotherapien beanspruchen musste, welche ärztlich verordnet worden seien (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), so ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäss der in den Akten liegenden Verordnung zur Physiotherapie vom 31. Juli 2009 (Urk. 14/25) des Dr. C.___ gerade nicht von einer Heilbehandlung ausgegangen wurde, sondern die indizierte Physiotherapie das Ziel hatte, den Status quo zu erhalten und die aufgetretenen Schmerzen zu unterdrücken (Analgesie, Verbesserung der Gelenksfunktion, Verbesserung der Muskelfunktion, Koordination, Urk. 14/25 Mitte). Damit steht diese Therapie jedoch nicht im Widerspruch zum Abschluss der Heilbehandlung am 27. November 2007, zumal Dr. B.___ an diesem besagten Datum nebst vorläufigem Abschluss der Heilbehandlung auch die Verordnung von Physiotherapien bestätigte (Urk. 14/9 Ziff. 3) und somit ebenfalls davon ausging, die Physiotherapie stelle nachfolgend keine eigentliche Heilbehandlung mehr dar. Auch die Beschwerdegegnerin handelte in diesem Sinne, drohte sie gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin doch mit Verweigerung der Bezahlung weiterer Behandlungen (Urk. 1 S. 4 oben). Darüber hinaus wurde lediglich eine Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 7. August 2009 attestiert, die erste Physiotherapiesitzung gemäss Physiotherapeut H.___ erfolgte jedoch erst am 11. August 2009 (Urk. 14/26).
4.4.3 Auch sind die Vorbringen der Beschwerdegegnerin, der Bericht von Dr. C.___ vom 8. September 2010 (Urk. 14/19) sei falsch und enthalte Unterstellungen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8 ff.), nicht stichhaltig. Nach Lage der Akten lassen sich keine Anhaltspunkte ausmachen, welche darauf hindeuten, Dr. C.___ habe Tatsachen wahrheitswidrig dargestellt und die Beschwerdeführerin in schlechtem Licht erscheinen lassen. Unabhängig davon hat der spätere - von der Beschwerdeführerin selbst konsultierte - behandelnde Arzt, Dr. E.___ (vorstehend E. 3.8), keine widersprechende Diagnosen stellen können, welche die Beurteilung von Dr. C.___ in Zweifel zu ziehen vermag.

5.         Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits fünf Tage nach dem Unfall am 24. Januar 2007 zu einem Pensum von 50 % an ihre Arbeitsstelle zurückkehrte, ab 3. Februar wieder vollständig arbeitsfähig war, Dr. B.___ die Behandlung am 27. November 2007 abschloss und die Beschwerdeführerin erst im August 2009 bei der Beschwerdegegnerin erneut vorstellig wurde. Die im Rahmen der darauf eingeleiteten Abklärungen erhobenen Resultate zeigten jedoch keine organischen Befunde. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass zwischen dem Unfall vom 24. Januar 2007 und der ab 9. Oktober 2008 geklagten Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
         Bei dieser eindeutigen Aktenlage erübrigt sich die Einholung eines neurologischen und rheumatologischen Fachgutachtens (Urk. 1 S. 9 Ziff. 12), zumal auch schon Dr. A.___ am Unfalltag keine neurologischen Ausfälle festgestellt hatte (Urk. 14/4/3). Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Wenger
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).