Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 21. Juni 2012
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 24. Januar 2007 meldete die Y.___ GmbH der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischem Unfallversicherer ihres Arbeitnehmers X.___, geboren 1959, dass sich dieser am 15. Januar 2007 bei der Reinigung eines Glasvordaches eine Schienbeinfraktur zugezogen habe (Urk. 9/1). Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 eröffnete die SUVA dem Versicherten, sie werde die Taggeldleistungen ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit per 18. Mai 2008 einstellen, aber weiterhin für die noch notwendigen ärztlichen Behandlungen aufkommen (Urk. 9/72). Daran hielt sie mit Verfügung vom 17. Juni 2008 (Urk. 9/75) und unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 11. Februar 2009 (Urk. 9/91) fest.
1.2 Mit Schadenmeldung vom 13. März 2009 zeigte die Y.___ GmbH der SUVA an, dass der Versicherte am 28. Januar 2009 einen weiteren Unfall erlitten habe (Urk. 8/1). Den Polizeiakten zufolge war er als Gast in einer Bar tätlich angegriffen und dabei verletzt worden (Urk. 8/6). Die SUVA erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 3. September 2010 lehnte sie ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 28. Januar 2009 mangels Versicherungsdeckung nachträglich ab und befand, Leistungen im Betrag von Fr. 32'197.85 unrechtmässig erbracht zu haben. Ferner gab sie die Absicht kund, dass sie die Taggeldleistungen bei der Wohngemeinde des Versicherten zurückfordern werde, wogegen die Heilungskosten von dessen Krankenkasse zu übernehmen seien. Die dagegen von der SWICA Krankenversicherung AG als obligatorischem Krankenversicherer des Versicherten am 17. September 2010 vorsorglich erhobene und am 28. September 2010 ergänzte Einsprache (Urk. 8/63 und Urk. 8/65) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 24. November 2010 ab (Urk. 8/69 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die SWICA Krankenversicherung AG am 29. November 2010 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 24. November 2010 ersatzlos aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 15. März 2011 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 12). Er liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14), worauf die Parteien mit Replik vom 1. Juni 2011 (Urk. 15) und Duplik vom 13. Oktober 2011 (Urk. 23) an ihren Anträgen festhielten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach diesem Gesetz versichert.
1.1.2 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer auf Grund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 UVG). Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tagen zu verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG). Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen sowie die Fortdauer der Versicherung bei Arbeitslosigkeit (Art. 3 Abs. 5 UVG).
1.1.3 Als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten a) der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende Lohn, b) Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung und jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung, c) Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden und d) Löhne, auf denen wegen des Alters der Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).
1.2 In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder können sich freiwillig versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung sind nichterwerbstätige Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen (Art. 4 Abs. 2 UVG).
1.3 Im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können zu Unrecht bezogene Leistungen unabhängig davon, ob sie förmlich oder faktisch verfügt worden sind, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise einer entsprechenden Zeitspanne zurückgefordert werden, wenn entweder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) oder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Leistungserbringung und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319, 129 V 110 f. E. 1; SVR 2008 AHV Nr. 17 S. 51 E. 4 [H 168/06]; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_512/2008 vom 14. Januar 2009 E. 4.1).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die nachträgliche Ablehnung der Versicherungsdeckung für das Unfallereignis vom 28. Januar 2009 und damit verbunden die Rückforderung der bereits erbrachten Versicherungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin rechtens ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es seien neue Tatsachen und Beweismittel aufgetaucht, welche mit Ablauf der dem Beigeladenen angesetzten Frist zur Einreichung der notwendigen Unterlagen zwingend zu einem Widerruf der ursprünglich gestützt auf das von der Y.___ GmbH mit Schadenmeldung vom 13. März 2009 angezeigte Angestelltenverhältnis angenommenen Versicherungsdeckung und damit zur (prozessualen) Revision der faktisch verfügten Leistungen führen mussten. Überdies sei sie auch unter dem Titel der Wiedererwägung berechtigt gewesen, auf ihren Entscheid zurückzukommen, da die Leistungsausrichtung auf Grund der fälschlicherweise bejahten Versicherungsdeckung zweifellos unrichtig und deren Berichtigung angesichts des erbrachten Gesamtbetrages von Fr. 32'197.85 von erheblicher Bedeutung sei (Urk. 2 S. 7).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, es sei weder ein Revisions- noch ein Wiedererwägungsgrund ausgewiesen, weshalb eine Rückforderung von Versicherungsleistungen nicht zulässig sei. Zudem bestreite sie die Möglichkeit, bei ihr eine solche vorzunehmen, da es sich um Sachleistungen handle, deren Pflichtleistungscharakter nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ebenso wie andere Leistungsvoraussetzungen vorab hätten geprüft werden und bezüglich welcher sich der Beigeladene in Form von Franchise und Selbstbehalt hätte beteiligen müssen. Im Übrigen liege keine Rückforderungsverfügung im Sinne von Art. 21 ATSG (gemeint wohl: Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 25 ATSG) vor, so dass die Möglichkeit eines allfälligen Erlasses nicht habe geprüft werden können (Urk. 1 S. 3-6).
3.
3.1 In der Schadenmeldung vom 13. März 2009 hielt die Y.___ GmbH fest, der Beigeladene habe am 27. Januar 2009 letztmals als Wohnberater bei einem Jahreslohn von Fr. 72'000.-- (Fr. 12 x 6'000.--) im Betrieb gearbeitet und sei am frühen Morgen des 28. Januar 2009 verunfallt. Befragt nach allfälligen anderen Sozialversicherungsleistungen verwies sie auf den Taggeldanspruch aus dem Unfall vom 15. Januar 2007 (Urk. 8/1).
3.2 Nachdem bei der Beschwerdegegnerin Zweifel am Bestehen einer Versicherungsdeckung für das Unfallereignis vom 28. Januar 2009 aufgekommen waren (vgl. etwa ihre Telefonnotiz vom 15. Dezember 2009 [Urk. 8/31]), forderte sie den Beigeladenen am 22. Dezember 2009 schriftlich auf, ihr unter Vorlage der entsprechenden Lohnabrechnungen bekannt zu geben, von wann bis wann er nach der Einstellung der im Schadenfall vom 15. Januar 2007 gewährten Taggeldleistungen (18. Mai 2008) bis zum erneuten Unfallereignis vom 28. Januar 2009 gearbeitet habe. Ausserdem ersuchte sie ihn, die geltend gemachte Lohnerhöhung von Fr. 1'000.-- zu begründen (Urk. 8/33; vgl. dazu die Schadenmeldung vom 24. Januar 2007 betreffend das Unfallereignis vom 15. Januar 2007, worin ein Monatslohn von Fr. 5'000.-- vermerkt wurde [Urk. 9/1]).
3.3 Im Nachgang zur Aussendienstabklärung vom 15. Januar 2010 protokollierte die Beschwerdegegnerin im Bericht vom 22. Januar 2010, der Beigeladene fungiere einerseits als Gesellschafter und Geschäftsführer der bei ihr seit 1. Juni 2007 erfassten Y.___ GmbH und sei andererseits als Inhaber der Einzelfirma Z.___ im Handelsregister eingetragen. Er habe angegeben, dass letztere bis 31. Dezember 2008 über kein Personal verfügt habe, jedoch seit 1. Januar 2009 solches beschäftige und der Beschwerdegegnerin unterstellt werden solle. Die Y.___ GmbH sei dem Beigeladenen zufolge inaktiv und werde per 31. Dezember 2008 aus der obligatorischen Unfallversicherung entlassen.
Die Kontrolle der Unterlagen habe ergeben, dass der Jahresabschluss 2006 mit der Deklaration übereinstimme und für das Jahr 2007 nebst den vom Beigeladenen bezogenen Taggeldleistungen lediglich Lohnbezüge einer anderen Person im Betrag von Fr. 459.-- verbucht seien. Für das Jahr 2008 sei eine Schachtel mit Belegen vorhanden, aber kein Abschluss erstellt worden. Der Beigeladene habe kundgegeben, im Jahr 2008 nicht aktiv gewesen zu sein, das heisst ausserhalb des Unfalls nicht gearbeitet und auch keinen Lohn bezogen zu haben. Allerdings sei für den Beigeladenen von einem anderen Gesellschafter ein Betrag von Fr. 36'000.-- deklariert worden, wobei unklar sei, für welche Zeit dies gelte und ob es sich um Taggelder handle.
Die Beschwerdegegnerin hielt fest, bei der AHV seien durch die Y.___ GmbH für das Jahr 2008 keine Löhne gemeldet worden; interessanterweise habe der Beigeladene als Inhaber der Einzelfirma ein Einkommen von Fr. 30'000.-- abgerechnet und bezahlt, was jedoch erst mit der entsprechenden Meldung des Steueramtes definitiv werde. Es sei bislang keine freiwillige Unfallversicherung abgeschlossen worden; der Beigeladene wolle dies nun nachholen (Urk. 8/34/1).
3.4 Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2010 machte der Beigeladene am 12. Februar 2010 telefonisch geltend, dass er ab 1. Januar 2009 über die Einzelfirma abgerechnet habe und somit das Unfallereignis vom 28. Januar 2009 über diese zu erfassen sei. Die Beschwerdegegnerin vermerkte, es bestehe keine freiwillige Unfallversicherung (Urk. 8/37/1).
3.5 Am 23. Februar und 25. März 2010 forderte die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen auf, seine mündlichen Angaben, wonach für das Jahr 2008 über die Y.___ GmbH keine Löhne abgerechnet worden seien und er im Jahr 2008 weder gearbeitet noch einen Lohn bezogen habe (vgl. E. 3.3 hiervor), schriftlich zu bestätigen (Urk. 8/42 und Urk. 8/44).
Durch seinen damaligen Rechtsvertreter liess der Beigeladene am 9. April 2010 verlautbaren, er sei von Ende November bis Ende Dezember 2008 zu maximal 50 % und alsdann bis zum Unfall vom 28. Januar 2009 vollzeitlich arbeitstätig gewesen (Urk. 8/47).
Mit Schreiben vom 13. April, 8. und 29. Juni 2010 hielt die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen an, ihr mitzuteilen, für welche Firma er in diesen Monaten gearbeitet habe, und seine Angaben mit Dokumenten wie Lohnabrechnungen Lohnausweisen und Bankauszügen zu belegen (Urk. 8/48, Urk. 8/52, Urk. 8/55).
Da der Beigeladene dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, setzte ihm die Beschwerdegegnerin mit Einschreiben vom 27. Juli 2010 eine letzte Frist bis 20. August 2010 zur Beibringung des erforderlichen Tätigkeitsnachweises. Zugleich machte sie ihn auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam und stellte ihm in Aussicht, bei Säumnis auf Grund der vorliegenden Akten zu entscheiden (Urk. 8/58).
Nachdem die Frist bis 31. August 2010 erstreckt worden war (Urk. 8/59), teilte der damalige Rechtsvertreter des Beigeladenen am letzten Tag der Frist mit, dass er den Beigeladenen mit sofortiger Wirkung nicht mehr vertrete (Urk. 8/60).
4.
4.1 Der Beigeladene hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht trotz wiederholter und unmissverständlicher Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin keinerlei Beweismittel beigebracht, welche die von ihm im Verwaltungsverfahren geäusserte Darstellung, er habe nach der Einstellung der im Unfallereignis vom 15. Januar 2007 gewährten Taggeldleistungen per 18. Mai 2008 zunächst von Ende November bis Ende Dezember 2008 zu (maximal) 50 % und alsdann bis zum in Frage stehenden Unfallereignis vom 28. Januar 2009 mit einem vollen Pensum für die Y.___ GmbH gearbeitet, stützen würden (vgl. E. 3.5 hiervor). In der Folge hat die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss auf Grund der Akten entschieden, was nicht zu beanstanden ist. Soweit beschwerdeweise allenfalls sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wonach die Verwaltung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) - und im Beschwerdefall das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, geltend gemacht werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht uneingeschränkt gilt und sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person findet (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Dieser Pflicht ist der Beigeladene, welcher sich bezeichnenderweise im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen liess, nach dem Ausgeführten offensichtlich nicht nachgekommen.
4.2
4.2.1 Unbestrittenermassen hat der Beigeladene im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 28. Januar 2009 beziehungsweise bis 30 Tage vor diesem keine Leistungen bezogen, welche nach Art. 7 Abs. 1 UVV als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten (vgl. E. 1.1.3 hiervor). Im Schadenfall vom 15. Januar 2007 wurden die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 17. Juni 2008 (Urk. 9/75) respektive Einspracheentscheid vom 11. Februar 2009 (Urk. 9/91) per 18. Mai 2008 rechtskräftig eingestellt. Im Übrigen wurde das Taggeld ab 16. Juli 2007 auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % erbracht (Urk. 9/26), womit es lediglich 40 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 UVG; vgl. auch RKUV 1991 Nr. U 125 S. 212) und in betraglicher Hinsicht nicht mindestens dem halben Lohn (vgl. E 1.1.2 hiervor) entsprach.
4.2.2 Der Beigeladene ist demnach bei der Beschwerdegegnerin nur dann gegen die Folgen des Unfalles vom 28. Januar 2009 versichert gewesen, wenn er wenigstens bis 30 Tage vor dem Ereignis über einen Lohnanspruch gegenüber der Y.___ GmbH verfügte (vgl. E. 1.1.2).
Die vorhandenen Akten lassen nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beigeladene wie von ihm im Verwaltungsverfahren ohne nähere Substantiierung behauptet ab Ende November 2008 bis zum Unfallereignis vom 28. Januar 2009 gearbeitet hat. Damit übereinstimmend wurde in der Schadenmeldung vom 13. März 2009 zwar angegeben, der Beigeladene habe am Vortag des Unfallereignisses letztmals als Wohnberater mit einem Jahreslohn von Fr. 72'000.-- im Betrieb der Y.___ GmbH gearbeitet (vgl. E. 3.1 hiervor). Nachdem die Meldung jedoch vom Beigeladenen als einzelzeichnungsberechtigtem Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich [Urk. 25]) eigenhändig unterzeichnet wurde, ist sie nicht geeignet, die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung zu belegen. Sie stellt ebenso wie der Umstand, dass ein anderer Gesellschafter für den Beigeladenen ein Betrag von Fr. 36'000.-- deklariert haben soll (vgl. E. 3.3 hiervor), kein hinreichendes Beweismittel dar.
Nach Lage der Akten hat der Beigeladene anlässlich der Aussendienstabklärung vom 15. Januar 2010 selbst erklärt, dass die Gesellschaft im Jahr 2008 inaktiv gewesen sei und der AHV keine Löhne gemeldet habe. Zudem hat er angegeben, nicht gearbeitet und auch keinen Lohn bezogen zu haben (vgl. E. 3.3 hiervor). Aus dem aktenkundigen Schreiben der A.___ GmbH an die SVA Zürich vom 17. März 2008 ergibt sich denn auch, dass die Y.___ GmbH der kantonalen Ausgleichskasse bereits im Frühjahr 2008 durch ihre damalige Treuhänderin mitteilen liess, sie werde im Jahr 2008 keine Arbeitnehmer mehr beschäftigen, und um Stornierung der Beitragsrechnung vom 10. März 2008 ersuchte (Urk. 8/34/2). In diesem Zeitpunkt, mithin seit 12. Oktober 2007, war der Beigeladene bereits als Inhaber der Einzelfirma Z.___ im Handelsregister eingetragen, welche mit der Ausführung von Reinigungs- und Hauswartsarbeiten im Wesentlichen den gleichen Geschäftszweck wie die Y.___ GmbH verfolgt (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich [Urk. 26]). Letztere wurde schliesslich per 16. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 155 der Handelsregisterverordnung (HRegV) von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht, da sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies, keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und innert Frist kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht wurde (Urk. 25).
Auf Grund der Akten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beigeladene im Zeitpunkt des Unfalles vom 28. Januar 2009 seit weit mehr als 30 Tagen nicht mehr für die Y.___ GmbH gearbeitet hatte und sein Lohnanspruch somit längst dahingefallen war. Infolgedessen war er im Unfallzeitpunkt nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Hieran vermag ein allfälliges formales Fortdauern des Anstellungsverhältnisses entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal die obligatorische Versicherung ex lege bei Wegfall des Anspruches auf den halben Lohn endet. Alsdann ist ein Abschluss einer freiwilligen Versicherung durch die Akten nicht belegt und wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht.
4.3 Steht nach dem hiervor Ausgeführten fest, dass der Beigeladene im Zeitpunkt des in Frage stehenden Unfallereignisses vom 28. Januar 2009 nicht (mehr) bei der Beschwerdegegnerin versichert war, erweist sich deren Ausrichtung von Versicherungsleistungen als gesetzeswidrig und damit als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (BGE 126 V 401 E. 2b/bb). Alsdann ist der Rückforderungsbetrag unbestrittenermassen erheblich. Somit sind die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die (formlose) Leistungszusprechung unter dem Titel der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich erfüllt. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob zusätzlich auch das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG zu bejahen ist.
Indes wird die Beschwerdegegnerin wie sie selber festhält (Urk. 23 S. 2) in einem weiteren Schritt über den Umfang der Rückforderung noch im Einzelnen zu bestimmen haben. Dabei wird im Verhältnis zur Beschwerdeführerin Art. 2 Abs. 3 ATSV zu berücksichtigen sein, wonach sich der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer richtet (vgl. dazu auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 27 und N 60 zu Art. 25).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).