Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00362
UV.2010.00362

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 3. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1980, war in seiner Eigenschaft als Chefmonteur und damit als Arbeitnehmer der Y.___ AG seit 1. November 2000 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss seinen eigenen Angaben am 17. Juli 2009 anlässlich eines Inlinehockey-Turniers im Ausland den Fuss verknackste, was zuerst keine grossen Schmerzen verursachte, die aber später immer schlimmer wurden (Schadenmeldung vom 10. Dezember 2009, Urk. 7/1). Der am 18. November 2009 erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, schilderte am 27. Dezember 2009 (Urk. 7/3) Schmerzen ventral am Malleolus medialis links, exacerbiert bei Dorsalflexion im Oberen Sprunggelenk (Urk. 7/3 Ziff. 4), und das am 3. Dezember 2009 durchgeführte MRI (Bericht vom 3. Dezember 2009, Urk. 7/8) im linken Fuss zeigte einen osteochondralen Defekt anteromedial am Talus angrenzend an das Talbnavikulargelenk mit deutlichem Knochenmarksödem.
1.2     Die SUVA holte am 14. Dezember 2009 beim Versicherten eine Stellungnahme betreffend Unfallhergang und Beschwerden (Urk. 7/4) ein und verneinte mit formloser Ablehnung am 19. April 2010 (Urk. 7/13) ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Juli 2009, da kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 17. Mai 2010 (Urk. 7/17) eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte, erliess die SUVA am 20. Mai 2010 (Urk. 7/18) eine solche, gegen die sowohl der Versicherte mit Eingang am 7. Juni 2010 (Urk. 7/19), als auch die SWICA Krankenversicherung AG am 11. Juni 2010 (Urk. 7/21) Einsprache erhoben. Am 30. Juli 2010 zog diese ihre vorsorgliche Einsprache wieder zurück (Urk. 7/26), und mit Einspracheentscheid vom 3. November 2010 (Urk. 7/31 = Urk. 2) wies die SUVA die vom Versicherten erhobene Einsprache ab.

2.       Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Dezember 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 6. Januar 2011 (Beschwerdeantwort, Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 18. Januar 2011 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
         Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Fussbeschwerden in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Juli 2009 stehen und der Beschwerdeführer somit Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Die Frage der Unfallkausalität wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ verneint (Urk. 7/12). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte sei von einer Unfallkausalität auszugehen (Urk. 1 S. 1).

3.
3.1     Der am 18. November 2009 erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 27. Dezember 2009 (Urk. 7/3) zum Unfallhergang aus, beim Hockeymatch sei der Gegenspieler auf den linken Fuss des Beschwerdeführers gestürzt (Ziff. 2), und stellte die Diagnose osteochondrotischer Defekt Talus links (Ziff. 5). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. Dezember 2009 bis zirka Ende Januar 2010 (Ziff. 8).
3.2     Ein am 3. Dezember 2009 durchgeführtes MRI (Urk. 7/8) erfolgte aufgrund der Indikation von unklaren, rezidivierend auftretenden belastungsabhängigen Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk (OSG), ventral des Malleolus medialis, erstmals im Sommer 2009 im linken OSG beim Sport aufgetreten, auf Injektionstherapie abklingend (S. 1 oben), und kam zur Beurteilung eines prominenten osteochondralen Defekts anteromedial am Talus angrenzend an das Talbnavikulargelenk mit deutlichem Knochenmarksödem, am ehesten im Rahmen einer posttraumatischen Ätiologie (S. 1 Schluss).
3.3     Auf Zuweisung des behandelnden Arztes Dr. Z.___ erfolgten Konsultationen in der Klinik A.___ (Urk. 7/10). Laut Krankengeschichte wurde ein Zustand nach Distorsio pedis links am 17. Juli 2009 mit relevanter ossärer subchondraler Läsion des Taluskopfes und partieller Knorpelschädigung des Talonvikulargelenkes diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 16. Februar 2010 und hernach eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (S. 1).
3.4     Der Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seiner Stellungnahme vom 9. April 2010 (Urk. 7/12) fest, dass die im MRI vom 3. Dezember 2009 aufgezeigten Bildgebungen eine aussergewöhnliche und nicht eindeutig einem definierten pathologischen Befund zuzuordnende Veränderung darstelle, welche mit nicht ausreichender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei. Er begründete dies damit, dass differenzialdiagnostisch oder diskutabel ein Osteoidosteom, eine mukoide Zyste oder eine solitäre Knochenzyste, gegebenenfalls auch andere Pathologien, vorliegen könnten, und dieser Befund auch aufgrund des begleitenden relativ grossen Knochenödems nicht wirklich zuzuordnen sei. Auch eine chondrale traumatische Läsion sei aufgrund des bisherigen Verlaufs und fehlender Röntgenbilder vom Unfallzeitpunkt prinzipiell möglich, aufgrund des bisherigen Verlaufs und fehlender Röntgenbilder vom Unfallzeitpunkt jedoch nicht mit der ausreichenden Wahrscheinlichkeit unfallkausal.
3.5     Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 (Urk. 7/19/2) zuhanden der Beschwerdegegnerin legte Dr. Z.___ dar, dass aus seiner Sicht aufgrund des Verlaufes von einer Unfallfolge auszugehen sei, da der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis keine Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk verspürt habe und danach trotz erfolgter Injektion ins Gelenk die Beschwerden wieder aufgetreten seien.

4.
4.1     Die versicherungsinternen Beurteilungen von Kreisarzt Dr. B.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren stützte (Urk. 7/31 S. 4 Ziff. 3), sind als umfassend zu beurteilen. Sie wurden zwar ohne persönliche Untersuchung, jedoch in Kenntnis der Vorakten, welche über die Ergebnisse der durchgeführten radiologischen Untersuchungen Aufschluss gaben, sowie unter Beizug des Versicherungsmediziners Dr. C.___ abgegeben. Dabei erläuterte Dr. B.___ nachvollziehbar, weshalb die im MRI vom 3. Dezember 2009 nachgewiesenen Veränderungen im Bereich des Taluskopfes nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit unfallkausal seien, da diese eine aussergewöhnliche Veränderung darstellten und nicht eindeutig einem definierten pathologischen Befund zuzuordnen seien (vorstehend E. 3.4). Insbesondere legte er überzeugend dar, dass auch andere Pathologien denkbar wären, der Befund auch aufgrund des begleitenden grossen Knochenödems nicht wirklich einschätzbar und eine chondrale traumatische Läsion - zwar prinzipiell, aber lediglich - möglich sei (Urk. 7/12 S. 1 erster Absatz). Seine Beurteilung steht auch nicht im Widerspruch zu den von behandelnder Seite gestellten Diagnosen, leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind schlüssig und klar begründet. Somit stellt seine Aktenbeurteilung eine beweiskräftige medizinische Grundlage dar (vorstehend E. 1.4.2), sodass die mit der Veränderung des Taluskopfes einhergehenden Beschwerden nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit dem Ereignis vom 17. Juli 2009 zu erklären sind. Die Richtigkeit dieser Einschätzung anerkannte auch die Krankenversicherung des Beschwerdeführers mit ihrem Rückzug der vorsorglich erhobenen Einsprache (Urk. 7/26).
4.2     An der Beurteilung von Dr. B.___ ändert auch die widersprechende Kausalitätsbeurteilung von Dr. Z.___ nichts, wonach der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 17. Juli 2009 im linken oberen Sprunggelenk beschwerdefrei gewesen sei (vorstehend E. 3.5), denn der Hausarzt stützte sich hierbei offensichtlich auf die subjektive Äusserung des Beschwerdeführers, was auf den unzulässigen Schluss „post hoc ergo propter hoc“ hinausläuft (vgl. dazu BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
         Auch die Ausführungen und Präzisierungen des Beschwerdeführers zum Unfallereignis am 17. Juli 2009 vermögen die Beurteilung von Dr. B.___ nicht umzustossen. So schilderte der Beschwerdeführer nun in einer neuen Version, dass ein gegnerischer Spieler auf ihn gefallen, er sodann gestürzt sei und anschliessend Schmerzen im linken Fuss/Sprunggelenk gehabt habe (Urk. 1 S. 1, erster Abschnitt), wohingegen er am 6. Januar 2010 der Beschwerdegegnerin berichtet hatte, sein Fuss sei ohne Fremdeinwirkung eingeknickt (Urk. 7/4 Ziff. 6).
         Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass er trotz Schmerzen habe weiterspielen können, da der Inlinehockeyschuh den Fuss stabilisiert und wie ein sehr straffer Verband gewirkt habe (Urk. 1 S. 1 erster Abschnitt). Gemäss Auszug aus der Teilnehmerinformationsliste des Veranstalters D.___ stand der Beschwerdeführer indes knapp eine Woche nach dem angegebenen Ereignis, vom 23. Juli bis 26. Juli 2009 noch vier Male als Spieler im Turniereinsatz, wo erfahrungsgemäss nur die fittesten und nicht verletzungsgeplagten Spieler auflaufen dürften.
         Insoweit der Beschwerdeführer ausführt, wegen der Verletzung habe er einen Sanitäter aufgesucht, jedoch habe aufgrund von Sprachproblemen keine Behandlung stattgefunden, erscheint nicht einleuchtend, weshalb er sich dann erst vier Monate später im November 2009 in ärztliche Behandlung begab. Ausserdem ist es wenig glaubhaft, dass ein Inlinehockey-Spieler des Schweizer Nationalteams und damit ein Spitzensportler mit entsprechendem Trainingsaufwand und -bedarf aufgrund einer solchen Verletzung wie geschildert rund vier Monate zuwartet, um zum Arzt zu gehen. Damit vermag der Beschwerdeführer als beweispflichtige Partei (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b) den Beweis der Unfallkausalität nicht zu erbringen.
4.3     Nach dem Gesagten besteht somit zwischen dem Ereignis vom 17. Juli 2009 und der gesundheitlichen Beeinträchtigung kein mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellter natürlicher Kausalzusammenhang. Zusätzliche medizinische Abklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 162) nicht durchzuführen.

5.       Der Einspracheentscheid vom 3. November 2010, mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneinte, ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).