UV.2010.00363

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 28. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1969, arbeitete ab dem 1. Juli 1995 als Mitarbeiter im Bereich Internet/Intranet bei der Y.___ AG und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 10. Juli 2009 erlitt er einen Verkehrsunfall, bei welchem er als Lenker eines Motorrades bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr wegen eines anderen Fahrzeuges abrupt abbremsen musste und stürzte (Urk. 10/1, 10/14). Dabei zog er sich eine Schenkelhalsfraktur links zu, welche gleichentags im Spital Z.___ operativ versorgt wurde (Urk. 10/7, 10/40/3-4). Nachdem sich der Versicherte vom 22. Juli bis 5. August 2009 in der Rehabilitationsklinik A.___ aufgehalten hatte (Urk. 10/10), wurde ihm ab dem 22. September 2009 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 10/16). Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus.
         Vom 19. bis 22. April 2010 war X.___ nach notfallmässiger Selbstzuweisung wegen einer Schmerzexazerbation wiederum im Spital Z.___ hospitalisiert, wo die Ärzte nebst einem Status nach obgenanntem Eingriff eine radikuläre Symptomatik mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein bei linksseitiger paramedianer Diskushernie im Bereich L4/55 diagnostizierten (Urk. 10/30, 10/40/2). Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für die Rückenproblematik mangels eines natürlichen Kausalzusammenhanges mit dem Unfallereignis vom 10. Juli 2009 (Urk. 10/35). Die Helsana Versicherungen AG als Krankenversicherer zog ihre am 7. Juli 2010 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 10/36) am 4. August 2010 zurück (Urk. 10/39). Die Einsprache des Versicherten vom 31. August 2010 (Urk. 10/40) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 5. November 2010 ab (Urk. 10/44 = Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 3. Dezember 2010 Beschwerde und beantragte, es seien der Einspracheentscheid vom 5. November 2010 und die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 5. Juli 2010 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen und insbesondere die Heilbehandlungskosten für den Spitalaufenthalt vom 19. bis 22. April 2010 zu übernehmen (Urk. 1). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Frischkopf, schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer (Urk. 7), mit Replik vom 23. Mai 2011 (Urk. 15) und die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 10. Juni 2011 (Urk. 19) an ihren Anträgen festhielten.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung kann indes nicht dahingehend verstanden werden, dass der Unfallversicherer, der im Zusammenhang mit einem Unfall seine Leistungspflicht einmal anerkannt hat, in der Folge auch die Beweislast für das Nichtbestehen einer Unfallkausalität in Bezug auf Beschwerden und Verletzungen trüge, die ursprünglich nicht thematisiert worden waren (Urteil des Bundesgerichts U 6/2005 vom 27. April 2005 E. 3.2).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die exazerbierenden Schmerzen im linken Bein, welche im Rahmen des stationären Aufenthaltes im Spital Z.___ vom 19. bis 22. April 2010 behandelt wurden, in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis vom 10. Juli 2009 stehen und der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Die Unfallkausalität wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung des Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, verneint (Urk. 10/32). Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, nach dem Ereignis vom 10. Juli 2009 habe nie eine Beschwerdefreiheit vorgelegen. Er sei zwar ab dem 22. September 2009 wieder voll arbeitsfähig gewesen, habe aber auch nach Wiederaufnahme der Arbeit an Schmerzen auf der linken Seite, mithin auf der Seite der operieren Schenkelhalsfraktur gelitten, wogegen in den Jahren 2001 und 2005 die rechte Seite schmerzhaft gewesen sei. Sämtliche behandelnden Ärzte des Spitals Z.___ seien im Frühjahr 2010 klar der Auffassung gewesen, dass die Schmerzen ihre Ursache im Unfall vom 10. Juli 2009 hätten. Der Kreisarzt habe ihn nie persönlich untersucht und sich nicht mit der abweichenden Einschätzung der behandelnden Fachpersonen auseinander gesetzt.

3.      
3.1     Im Austrittsbericht vom 20. Juli 2009 diagnostizierten die nach dem Unfall vom 10. Juli 2009 erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ nebst einem Status nach Diskushernie L5/S1 konservativ therapiert 2001 und 2005 eine mediale, valgusimpaktierte Schenkelhalsfraktur links AO-Klassifikation 31-B1.1, welche noch am Unfalltag mittels dreier kanülisierter Schrauben durch Prof. Dr. C.___, Chefarzt Chirurgische Klinik, osteosynthetisch versorgt wurde (vgl. Operationsbericht vom 13. Juli 2009, Urk. 10/40/4). Nach einem komplikationslosen peri- und postoperativen Verlauf konnte der Beschwerdeführer am 19. Juli 2009 in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden (Urk. 10/40/3; vgl. auch Urk. 10/7).
3.2     Vom 22. Juli bis 5. August 2009 weilte der Beschwerdeführer zur ambulanten Physiotherapie und ärztlichen Betreuung in der Rehabilitationsklinik A.___. Dem Austrittsbericht vom 12. August 2009 zufolge gestaltete sich der postoperative Verlauf abgesehen von einer Wundheilungsstörung im proximalen Anteil der Wunde (vgl. Angiologisches Konsilium vom 3. August 2009, Urk. 10/10/3) weiterhin komplikationslos (Urk. 10/10/1 = 10/10/2).
3.3     Nach der Sprechstunde vom 20. August 2009 berichtete Dr. C.___ gleichentags von einer vollständigen Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers seitens der operierten Fraktur bei Teilbelastung der Extremität mit 15-20 Kilogramm, regelmässiger Physiotherapie und Thromboseprophylaxe. Er beurteilte, dass sich sechs Wochen nach der Osteosynthese ein zeitgerechter und erfreulicher postoperativer Verlauf zeige und bei Weiterführung der Physiotherapie ab sofort innerhalb der nächsten vier Wochen in Abhängigkeit von allfälligen subjektiven Beschwerden schrittweise auf eine Vollbelastung der operierten Extremität übergegangen werden könne (Urk. 10/13).
3.4     Im Bericht vom 22. September 2009 betreffend die Verlaufskontrolle vom Vortag verzeichnete Dr. C.___, der Beschwerdeführer gehe unter regelmässiger physiotherapeutischer Betreuung seit rund einer Woche ohne Stöcke, leide allerdings nach grösseren körperlichen Anstrengungen und am Morgen im Sinne eines Anlaufschmerzes an Schmerzen im Bereich des proximalen Oberschenkels. Radiologisch präsentierte sich eine vollständig durchgebaute Fraktur bei unverändert guter Lage sowohl der Faktur als auch des Osteosynthesematerials. Dr. C.___ konstatierte in seiner Beurteilung, dass sich zweieinhalb Monate nach dem Trauma eine zeitgerechte und erfreuliche Rehabilitation zeige und nebst der Weiterführung der Physiotherapie ab sofort auch leichtere sportliche Aktivitäten wie Velofahren und Schwimmen aufgenommen werden könnten. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit Wirkung ab dem 22. September 2009 und befand, je nach klinischem Verlauf könne die Behandlung in rund sechs Wochen abgeschlossen werden (Urk. 10/16 = 10/19 = 10/20 = 10/24).
3.5     Gemäss Bericht des Dr. C.___ vom 8. März 2010 klagte der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 1. März 2010 über zunehmende Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels seit rund sechs Wochen, welche vor allem nach dem Liegen lateral im Tractusbereich mit Ausstrahlung gegen den Unterschenkel lateral bestünden und sich bei Vornüberneigen des Kopfes verstärkten. Sie seien eindeutig anders als die Beschwerden, welche der Beschwerdeführer vor 15 respektive 6 Jahren beschrieben habe im Zusammenhang mit einer Diskushernie auf der rechten Seite, welche erfolgreich konservativ behandelt worden sei. Dr. C.___ beurteilte, es handle sich wahrscheinlich um muskulär bedingte Schmerzen bei erheblicher Verkürzung der ischokruralen Muskulatur bei Status nach Schraubenosteosynthese einer medialen Schenkelhalsfraktur am 10. Juli 2009, und empfahl Physiotherapie und Analgesie (Urk. 10/26).
3.6     Nach der Konsultation vom 22. März 2010 berichtete Dr. C.___ am 12. April 2010 von einem weitgehend unveränderten Beschwerdebild. Er erklärte, dass die Schmerzen relativ gut auf Mefenacid reagierten, wogegen die Physiotherapie keine wesentliche Besserung gebracht habe. Die behandelnde Physiotherapeutin interpretiere die Situation als muskuläre Problematik. Der Beschwerdeführer habe erneut angegeben, dass die Schmerzen jeweils nach einer gewissen Anlaufzeit vergingen. Am stärksten ausgeprägt seien sie am Morgen nach dem Aufstehen und dauerten zirka 30 Minuten. Sensibilitätsstörungen lägen nicht vor. Dr. C.___ nahm eine expektative Haltung ein und befürwortete nebst der Weiterführung der Physiotherapie eine vermehrte Aufnahme von sportlichen Aktivitäten wie Velofahren und Schwimmen (Urk. 10/27).
3.7     Gemäss Bericht vom 26. April 2010 war der Beschwerdeführer vom 19. bis 22. April 2010 im Spital Z.___ hospitalisiert. Der Beschwerdeführer habe, nach konstanten Schmerzen im Ober- und Unterschenkel lateral links im Nachgang zur Operation vom Juli 2009, am Morgen des 19. April nach dem Aufstehen unerträgliche Schmerzen im linken Bein, begleitet mit einem Gefühl von Muskelkrämpfen und Muskelzittern, verspürt, wobei sich die Schmerzen nach längerem Laufen und Beinmassagen verminderten und sich nach längerem Liegen verstärkten.
         Die Bildgebung des Beckens und des linken Hüftgelenks axial vom Eintrittstag zeigte eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom 1. März 2010 unverändert reizlose Lage des Osteosynthesematerials und etwa unveränderte Stellungsverhältnisse bei leicht anderen Projektionsverhältnissen. Nachdem die Duplex-Untersuchung des linken Beins vom 20. April 2010 keinen Anhalt für eine tiefe Venenthrombose (TVT) ergeben hatte, wurde am 21. April 2010 eine Magnetresonanz (MR)-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt. Diese brachte eine linkseitige paramediane Bandscheibenhernie L4/L5 mit Verlegung des linksseitigen Neuroforamens und linksseitigem Recessus mit Kompression der Nervenwurzel von L5 in Kombination mit dorsaler hypertropher Spondylarthropathie sowie einen Riss im Anulus fibrosus L5/S1 zur Darstellung.
         Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Radikuläre Schmerzsymptomatik Bein links bei
- links paramedianer Diskushernie L4/L5
- Status nach Schraubenosteosynthese einer medialen Schenkelhalsfraktur links 07/2009
         Die Ärzte vermerkten als Therapie Analgesie und Mobilisation mittels Physiotherapie und erklärten, dass der Beschwerdeführer eine Infiltrationstherapie vorerst abgelehnt habe. Sie konstatierten einen komplikationslosen Verlauf mit regredienter Schmerzsymptomatik, so dass der Beschwerdeführer am 22. April 2010 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte. Als Prozedere empfahlen die Ärzte nebst einer weiterführenden Bedarfsanalgesie und einer Mobilisation entsprechend den Beschwerden eine regelmässige begleitende Physiotherapie sowie - bei Wiederauftreten der Schmerzsymptomatik -  eine erneute Zuweisung gegebenenfalls zur Infiltrationstherapie (Urk. 10/30).
3.8     SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ nahm am 21. Juni 2010 gestützt auf die Akten zur Unfallkausalität Stellung und konstatierte, dass sich im Anschluss an die beim Motorradunfall erlittene Schenkelhalsfraktur durchwegs ein regulärer Behandlungsverlauf gezeigt habe. So sei zum Beispiel am 22. September 2009 von einem zeitgerechten und erfreulichen Rehabilitationsverlauf berichtet worden. In der Rehabilitationsklinik A.___ seien keine Hinweise auf eine von der LWS ausgehende zusätzliche und die posttraumatischen Beschwerden im Bereich des linken Hüftgelenks übersteigende Situation festgestellt worden. Am 8. März 2010 seien erstmals Schmerzen am lateralen Ober- und Unterschenkel möglicherweise muskulärer Genese protokolliert worden. Im Hospitalisationsbericht des Spitals Z.___ vom 26. April 2010 sei schliesslich, nachdem die MR-Untersuchung vom 21. April 2010 die Verlegung des linksseitigen Neuroforamens bei links paramedianer Bandscheibenhernie gezeigt habe, von einer radikulären Schmerzsymptomatik am linken Bein bei links paramedianer Diskushernie L4/L5 berichtet worden. Anamnestisch werde in anderen Berichten eine konservative Therapie bei Bandscheibenhernie L5/S1 in den Jahren 2001 und 2005 festgehalten.
         Dr. B.___ beurteilte, die acht Monate nach dem Ereignis vom 10. Juli 2009 aufgetretene lumboradikuläre Schmerzsymptomatik könne kausal nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dem Unfall zugeordnet werden. Gegen einen solchen Schluss sprächen das lange Zeitintervall und die bereits vorbestehende degenerative Erkrankung der LWS mit Bandscheibenhernie L5/S1 in den Jahren 2001 und 2005. Ausserdem seien nach dem Unfallereignis weder eine neurologische noch eine lumboradikuläre Symptomatik beziehungsweise Hinweise darauf beschrieben worden (Urk. 10/32).

4.      
4.1     Die dem abschlägigen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin zu Grunde liegende Einschätzung des SUVA-Kreisarztes vom 21. Juni 2010 (vgl. E. 3.8 hiervor) ist für die im Streit stehenden Belange umfassend und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden wie auch in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten abgegeben. Die kreisärztliche Beurteilung der medizinischen Situation und insbesondere die Schlussfolgerungen hinsichtlich der natürlichen Kausalität der radikulären Schmerzsymptomatik am linken Bein sind begründet und nachvollziehbar. Damit sind die praxisgemässen Anforderungen an einen beweiskräftigen medizinischen Bericht (vgl. E. 1.3 hiervor) erfüllt. Der Umstand, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, vermag den Beweiswert seiner Einschätzung nicht zu schmälern, zumal es im Wesentlichen einen feststehenden Sachverhalt zu beurteilen galt, ohne dass weitere medizinische Untersuchungen erforderlich gewesen wären. Unter diesen Voraussetzungen kann praxisgemäss (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen) auch eine reine Aktenbeurteilung voll beweiskräftig sein. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwieweit eine kreisärztliche Untersuchung in Bezug auf die konkret geltend gemachten Beeinträchtigungen weitere Erkenntnisse hätte bringen können.
4.2     Die schlüssige und in jeder Hinsicht überzeugende Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. B.___ steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage. Die behandelnden Ärzte des Spitals Z.___ äusserten sich in ihrem Bericht vom 26. April 2010 (vgl. E. 3.8 hiervor) zwar nicht explizit zur Kausalitätsfrage, indes kann gestützt auf ihre Diagnosestellung zuverlässig davon ausgegangen werden, dass sie die Beschwerden am linken Bein, welche anlässlich des Spitalaufenthaltes vom 19. bis 22. April 2010 behandelt wurden, nicht mehr auf die beim Ereignis vom 10. Juli 2009 erlittene Schenkelhalsfraktur zurückführten, sondern im Sinne einer radikulären Schmerzsymptomatik bei bildgebend nachgewiesener linksseitiger paramedianer Diskushernie L4/L5 interpretierten. Damit korreliert, dass hinsichtlich der komplikationslos und zeitgerecht abgeheilten osteosynthetisch versorgten Schenkelhalsfraktur bereits vor April 2010 keine Pathologien mehr nachgewiesen werden konnten (vgl. Urk. 10/13, 10/16, 10/26, 10/30). In diesem Zusammenhang erscheint bemerkenswert, dass Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer im Nachgang zur Operation in seiner Sprechstunde betreute, auf Grund des Heilungsverlaufes bereits am 22. September 2009 einen Behandlungsabschluss per anfangs November 2009 in Erwägung gezogen, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt und die Aufnahme leichterer sportlicher Aktivitäten befürwortet hatte (vgl. E. 3.4 hiervor). Schliesslich geht aus den Berichten des Dr. C.___ etwa vom 8. März und 12. April 2010 hervor, dass er die vom Beschwerdeführer geklagten ausstrahlenden Schmerzen in das linke Bein bei blandem radiologischem Befund nicht mit der Schenkelhalsfraktur zu erklären vermochte und daher andere Ursachen wie eine frühere Diskushernie oder eine muskuläre Problematik diskutierte (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiervor). Dementsprechend ist der Einwand des Beschwerdeführers, sämtliche behandelnden Fachpersonen hätten die Beschwerden als unfallkausal qualifiziert, nicht stichhaltig. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer nach dem Gesagten mit dem Argument, nach dem Unfallereignis vom 10. Juli 2009 habe nie eine vollständige Beschwerdefreiheit vorgelegen. Auf Grund der medizinischen Aktenlage drängt sich eher der Schluss auf, dass bereits im Herbst 2009 die das linke Bein betreffenden Beschwerden wenn überhaupt, dann nurmehr am Rande von der Schenkelhalsfraktur herrührten. Massgebend und entscheidend ist vorliegend indes, dass die in Frage stehenden Beschwerden, welche im April 2010 im Spital Z.___ stationär behandelt wurden, mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) auf die Schenkelhalsfraktur zurückzuführen sind.
4.3     Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Ärzte des Spitals Z.___ die von ihnen festgestellte Diskushernie auf Höhe L4/L5 nicht in einen (ursächlichen) Zusammenhang mit dem ihnen bekannten Unfallereignis vom 10. Juli 2009 brachten. Seitens des Beschwerdeführers wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, es handle sich bei dem am 21. April 2010 radiologisch dokumentierten Bandscheibenvorfall um eine Unfallfolge, zumal es praxisgemäss einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben, da sich in den unfallnahen medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine neurologische und/oder lumboradikuläre Symptomatik finden und die Behandlungsbedürftigkeit beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis durch die Schenkelhalsfraktur bedingt war.
4.4         Schliesslich bleibt festzustellen, dass der stationäre Aufenthalt im Spital Z.___ vom 19. bis 22. April 2010 keine (vom Versicherungsträger nicht angeordnete) Abklärungsmassnahme im Sinne des Art. 45 Abs. 1 ATSG darstellt. Die Hospitalisation nach notfallmässiger Selbstzuweisung bezweckte in erster Linie die Behandlung und Therapie der exazerbierenden Schmerzen im linken Bein auf Grund der (nicht unfallkausalen) radikulären Symptomatik. Dass dabei auch gewisse Untersuchungen erforderlich waren, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und lässt den Aufenthalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als Abklärungsmassnahme entsprechend der obgenannten Gesetzesbestimmung erscheinen.
 
5.         Folglich ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2010, mit welchem sie ihre Leistungspflicht in Bezug auf die lumboradikuläre Schmerzsymptomatik verneinte, nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Helsana Versicherungen AG, Recht, Postfach, 8081 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).