UV.2010.00364

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 22. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Anwaltsbüro Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1962, war als angestellter Hilfsgipser obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als sich am 24. August 1999 eine über 60 kg schwere Feuerschutzplatte von der Decke löste und ihm auf den Kopf fiel (Urk. 13/1). Im Y.___, wohin der Versicherte nach dem Unfall gebracht worden war, diagnostizierten die Ärzte eine Commotio cerebri, eine Halswirbelsäulendistorsion und eine Rissquetschwunde am Hinterkopf (Urk. 13/4). Nach drei Tagen konnte der Versicherte das Spital verlassen. Vom 24. November 1999 bis zum 7. Januar 2000 fand wegen Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Übelkeit und Schlafstörungen ein Rehabilitationsaufenthalt in der Z.___ statt (Urk. 13/16). Erste Arbeitsversuche mit leichten Tätigkeiten auf dem Bau im Januar und Februar 2000 scheiterten (Urk. 13/20, 13/22). Ein weiterer stationärer rehabilitativer Aufenthalt in Z.___ fand vom 9. August bis zum 6. September 2000 statt (Urk. 13/43), und eine längere berufliche Erprobung dort war ab 1. November 2000 vorgesehen. Diese berufliche Erprobung musste wegen einer Zunahme von psychischen Problemen und Schmerzen vorzeitig abgebrochen werden (Urk. 13/48). Psychiatrischerseits fand am 8. Dezember 2000 eine Nachkontrolle in Z.___ statt, anlässlich derer der Oberarzt des Psychosomatischen Konsiliums Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine weiterhin andauernde erhebliche depressive Verstimmung feststellte und eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 13/51). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete Heilbehandlungskosten und Taggelder aus.
         Die Invalidenversicherung, bei der sich der Versicherte angemeldet hatte, sprach ihm ab 1. August 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 13/59, 13/114). Die SUVA zog die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 13/72-73) und stellte den Ärzten der Z.___ einige Fragen zum Gesundheitszustand des Versicherten (Urk. 13/87). Mit Verfügung vom 26. März 2002 sprach die SUVA ab 1. April 2002 eine Invalidenrente als Komplementärrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 13/109). Ausserdem einigten sich die Parteien mit Vergleich vom 1. November 2005 auf eine Integritätsentschädigung von insgesamt 50 % (Urk. 13/160-162). Im Rahmen einer Revision wurde die zugesprochene Rente am 1. April 2008 bestätigt (Urk. 13/168).
1.2     Im Rahmen eines von der Invalidenversicherung durchgeführten Revisions-verfahrens wurde der Versicherte im B.___ („B.___“) polydisziplinär untersucht und begutachtet (Gutachten vom 5. Januar 2010, Urk. 13/176, S. 4 ff.). Am 10. Juni 2010 verfügte die Invalidenversicherung die Einstellung der Rente gestützt auf einen neu berechneten Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 13/180). Entsprechend reduzierte die SUVA mit Verfügung vom 23. Juli 2010 die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2010 auf 38 % mit der Begründung, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der Rentenfestsetzung im Jahr 2002 deutlich verbessert (Urk. 13/184). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 13/185) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. November 2010 (Urk. 2) ab. Dabei stellte sie fest, dass die verfügte Invalidenrente von 38 % lediglich entgegenkommenderweise zugesprochen worden sei. Da die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten lediglich 29,32 % betrage, behielt sich die SUVA vor, bei Weiterungen die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund eines tieferen Invaliditätsgrades zu beantragen (Urk. 2 S. 9 Ziff. 5.e).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. November 2010 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta (Urk. 4), am 6. Dezember 2010 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
„1.  Es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2010 sowie der Einspracheentscheid vom 3. November 2010 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 Prozent zuzusprechen.
3. Das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene Gutachten B.___ vom 5. Januar 2010 sei vollständig aus dem Recht zu weisen.
4. Eventualiter sei durch das Gericht ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.
5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel vorzunehmen.“
         Mit Eingabe vom 23. März 2011 (Urk. 10) liess der Beschwerdeführer ein interdisziplinäres Gutachten der C.___ (C.___), datiert vom 27. Januar 2011, einreichen, bei welcher er neurologisch, psychiatrisch, orthopädisch, otorhinolaryngologisch und kardiologisch begutachtet worden war (Urk. 11/1). Zudem liess er die handschriftliche Krankengeschichte von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, einreichen (Urk. 11/2).
         Nachdem die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer (Urk. 9), mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2011 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (Urk. 12), erstattete der Beschwerdeführer am 18. Mai 2011 die Replik (Urk. 16). In ihrer Duplik vom 26. September 2011 (Urk. 23) nahm die Suva unter anderem zum Gutachten der C.___ Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).
         Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.       Die SUVA begründete die mit Verfügung vom 23. Juli 2010 (Urk. 13/184) erfolgte und mit Einspracheentscheid vom 3. November 2010 (Urk. 2) bestätigte Reduktion der laufenden Rente damit, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten gemäss Gutachten des B.___ (Urk. 13/176 S. 4 ff.) insofern verbessert habe, als die ursprünglich für die Berentung relevante Depression nicht mehr nachgewiesen werden könne. Der relevante Gesundheitsschaden bestehe nur noch in einem chronischen zervikalen Schmerzsyndrom bei einer Schmerzverarbeitungsstörung. Somit liege ein Revisionsgrund vor, aufgrund dessen die Rente - bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 29,32 % - herabgesetzt werden könne, wobei entgegenkommenderweise eine 38%ige Rente zugesprochen worden sei (Urk. 2).
         Im Rahmen der Beschwerde (Urk. 1), der weiteren Eingabe vom 23. März 2011 (Urk. 10) sowie der Replik (Urk. 16) bringt der Beschwerdeführer vor, es könne aus verschiedenen Gründen - unter anderem wegen Verletzungen des rechtlichen Gehörs - nicht auf das Gutachten des B.___ abgestellt werden (Urk. 1 S. 9-22 Ziff. 2). Für die Beurteilung seines gesundheitlichen Zustandes sei vielmehr entsprechend dem Gutachten der C.___ (Urk. 11/1) von einer mindestens 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, auch für eine leidensangepasste Tätigkeit (Urk. 10 und Urk. 16 S. 3 Ziff. 3-5).
         Strittig und zu prüfen ist somit, inwiefern auf das Gutachten des B.___ abgestellt werden kann und ob infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein Revisionsgrund vorliegt, aufgrund dessen die Rente herabzusetzen ist.
         Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der Akten und auch gemäss dem vom Versicherten eingereichten Gutachten der C.___ die kardiologischen und die Nierenbeschwerden nicht unfallkausal sind (Urk. 11/1 S. 54 Ziff. 8.4), weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen sowie auf die geltend gemachte, kardiologisch begründete Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 7-8 Ziff. 1.14-15, S. 13 Ziff. 2.10, S. 16 Ziff. 2.17 und S. 20-21 Ziff. 2.24 und S. 21-22 Ziff. 2.25), nicht näher einzugehen ist.

3.
3.1     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet bei der Revision die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung oder Mitteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und allfälliger Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
         Da anlässlich der im Jahr 2008 durchgeführten Revision (Urk. 13/166 ff.) einzig die tatsächlichen Einkommensverhältnisse überprüft wurden (Urk. 13/167), hat die ursprüngliche Verfügung vom 26. März 2002 (Urk. 13/109) als zeitlicher Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung zu dienen.
3.2
3.2.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 26. März 2002 (Urk. 13/109) lagen im Wesentlichen der Arztbericht von Dr. D.___ vom 14. Februar 2001 (Urk. 13/55) sowie verschiedene Berichte der Z.___ (Urk. 13/15-16, 13/42-43, 13/47-48, 13/51, 13/87) zugrunde.
Dr. D.___ diagnostizierte einen Status nach axialem Halswirbelsäulentrauma und Commotio cerebri sowie Depressionen. Der Versicherte klage über Schmerzen im Kopf und Nacken sowie über Vergesslichkeit. Nach langer Behandlung sei keine Besserung eingetreten und die Prognose sei ungünstig (Urk. 13/55).
Im Austrittsbericht der Z.___, in welcher sich der Versicherte vom 24. November 1999 bis zum 7. Januar 2000 (Urk. 13/16), vom 9. August bis zum 6. September (Urk. 13/43) und vom 1. bis zum 10. November 2000 (Urk. 13/48) aufgehalten hatte, wurden am 24. November 2000 folgende Diagnosen gestellt (Urk. 13/48 S. 1):
1. Kopfschmerzen (differenzialdiagnostisch Spannungskopfschmerz/im Anschluss an eine Commotio cerebri aufgetreten/im Rahmen des depressiv-somatisierenden Zustandsbildes);
2. Halswirbelsäulensyndrom im Sinne eines myotendinotischen Schmerzsyndroms des Nackens und Schultergürtels linksbetont mit mässiggradiger Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule;
3. aktuell vorwiegend depressiv-somatisierendes Zustandsbild;
4. deutlich regredienter Schwindel (differenzialdiagnostisch im Rahmen von Kopf-/Nackenschmerzen, im Rahmen von Augenmobilitätsstörungen, in Verbindung mit Diagnose 3), ohne zentrale oder periphere vestibuläre Funktionseinschränkung.
Aufgrund der gestellten Diagnosen wurde dem Beschwerdeführer seitens der Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 13/48 S. 5), welche auch anlässlich des psychosomatischen Konsiliums vom 8. Dezember 2000 mit dem Hinweis bestätigt wurde, es liege weiterhin eine erhebliche depressive Verstimmung vor, die eine Arbeitsfähigkeit nicht zulasse (Urk. 13/51 S. 2).
3.2.2 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 10. Dezember 2006 (Urk. 13/165) diagnostizierte Dr. D.___ bei einem Status nach axialem Halswirbelsäulentrauma und Commotio cerebri ein chronifiziertes zervikozephales und -brachiales Schmerz-syndrom mit ausgesprochenen Myotendinosen und Kopfschmerz sowie ein chronifiziertes depressiv-somatisches Schmerzsyndrom. Der Zustand des Versicherten sei im Vergleich zum Jahr 2001 in Vehemenz und Beschwerdeausmass unverändert und es werde nur noch eine analgetische Therapie mit Tramal und Nootropil durchgeführt. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht vorgesehen und es sei ein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 13/165).
3.2.3 Anlässlich der von der IV-Stelle im Rahmen des Revisionsverfahrens angeordneten polydisziplinären Begutachtung wurde der Beschwerdeführer am 9., 10. und 24. November 2009 im B.___ internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch und kardiologisch untersucht und begutachtet. Auf Anfrage der SUVA (Urk. 13/165) stellte ihr die IV-Stelle am 10. März 2010 das Gutachten des B.___ zu (Urk. 13/176).
         Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte das B.___ folgende Diagnosen (Urk. 13/176, S. 27):
         1.   Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit Begleitsymptomatik von Schwindelbeschwerden und beidseitigem Tinnitus (ICD-10 M53.0)
-   Status nach Schädel-Hirntrauma 1997 (ICD-10 M53.0)
-   Status nach Schädel-Hirntrauma und axialem Halswirbelsäulentrauma im Jahr 1999 (ICD-10 T90.8/T91.8)
         Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung (ICD-10 F54) gestellt.
         Im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 13/176, S. 16-20) wurde festgehalten, dass sich die vom Versicherten anamnestisch angegebenen Beschwerden nicht objektivieren liessen. Für die im Vordergrund stehende Kopfschmerzsymptomatik wurde auf die Erläuterungen im neurologischen Teilgutachten verwiesen. Die Schmerzen an Hals und Schultergürtel hätten sich anlässlich der Untersuchung nicht provozieren lassen und in Anbetracht der Schilderungen des Versicherten über seine Aktivitäten im Alltag entstehe der Eindruck, dass von Seiten des Bewegungsapparates keine wesentlichen Einschränkungen für moderate Belastungen vorhanden seien. Aufgrund des erlittenen Traumas müsse auch ohne feststellbare strukturelle Veränderungen an der Halswirbelsäule davon ausgegangen werden, dass eine verminderte Belastbarkeit vorliege. Entsprechend seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten oder solche mit repetitiven Überkopfbewegungen beider Arme nicht mehr zumutbar, so dass dafür bleibend von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Für körperliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Traglimite von 15 kg nicht überschritten werde und keine Überkopfbewegungen der Arme oder Zwangshaltungen von Kopf oder Nacken vorkommen, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. In erster Linie sei an Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zu denken, wobei auch manuelle Arbeiten auf Tischhöhe in Frage kämen, sofern die übrigen formulierten Einschränkungen berücksichtigt würden (Urk. 13/176, S. 20-21 Ziff. 4.2.4 am Ende und Ziff. 4.2.5).
         In der neurologischen Untersuchung (Urk. 13/176, S. 21-24) gab der Versicherte an, unter chronischen Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel und einem Tinnitus zu leiden. Die Schmerzen seien jeden Tag vorhanden und es komme zu wenigen Fluktuationen. Bei raschen Drehbewegungen des Kopfes komme es zu Schwindel und bei starken Schwindelbeschwerden auch zu Erbrechen. Diese Schwindelbeschwerden - die etwa drei Mal pro Woche aufträten - würden jeweils etwa 5 Minuten andauern, wobei er neben dem Drehschwindel ein starkes Schwitzen verspüre und es zu Erbrechen, Zittern am ganzen Körper, Kraftlosigkeit und starker Angst komme. In diesen Situationen könne er kaum noch gehen, aber es komme zu keinen Stürzen. Meistens lege er sich dann hin, worauf es zu einer Beruhigung der Situation komme. Diese Schwindelbeschwerden würden vor allem beim Befahren von Kurven mit dem Auto (als Beifahrer), bei Erschrecken, bei Licht und bei Menschenansammlungen auftreten. Im Liegen habe er nie Schwindelbeschwerden. Beim beidseitigen Tinnitus handle es sich einerseits um ein Rauschen wie bei einer Maschine, andererseits mache dieser Lärm. Im Zusammenhang mit der Begutachtung wird darüber berichtet, dass keine Untersuchung mit der Frenzel-Brille möglich gewesen sei, da der Versicherte sofort über starke Übelkeit und Brechreiz geklagt habe. Eine derartige Reaktion sei durch den Gutachter sonst noch nie beobachtet worden. Es sei insgesamt von keiner wesentlichen Einschränkung des Gleichgewichtssystems auszugehen. Differenzialdiagnostisch komme auch ein medikamentös induzierter Schwindel im Sinne einer Tramal-Nebenwirkung in Frage, weshalb ein länger dauernder Absetzversuch unbedingt in Erwägung zu ziehen sei. Aus somatischer Sicht sei der Versicherte für leicht bis mittelschwer körperlich belastende Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben von Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und Tinnitus sei eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % nachvollziehbar. Obwohl im vestibulären System keine wesentlichen Störungen hätten objektiviert werden können, könne dem Versicherten eine Tätigkeit mit Höhenexposition nicht zugemutet werden.
        
         Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 13/176, S. 13-16) wurde zunächst festgehalten, dass die nach dem Unfall aufgetretene erhebliche depressive Verstimmung für die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten verantwortlich gemacht worden sei. Er habe aber nie eine psychiatrische Behandlung aufgenommen, stehe nicht in psychiatrischer Therapie und nehme keine Psychopharmaka ein, was mit der Angabe einer schweren Depression im Widerspruch stehe. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Der Versicherte nehme eine depressive Krankheitsrolle ein, ohne eigentlich depressiv zu sein. Er lebe in geordneten und harmonischen Familienverhältnissen. Seit der Berentung sei es zu einem weiteren Familienzuwachs gekommen. Er reise mehrmals pro Jahr zu seiner Familie in den Kosovo und lebe in der Schweiz nicht sozial isoliert, sondern er habe rege Kontakte zu seinen hiesigen Verwandten. Er gestalte den Tag aktiv und besuche regelmässig Fussballspiele sowie einen albanischen Verein. Das vom Versicherten geschilderte Rückzugsverhalten könne aufgrund der objektiven Befunde nicht nachvollzogen werden. Das deutlich depressive Zustandsbild und die daraus abgeleitete 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche im Austrittsbericht der Z.___ vom 24. November 2000 (Urk. 13/48) sowie im ambulanten Konsilium vom 7. Dezember 2000 (Urk. 13/51) geschildert worden seien, könnten aufgrund der aktuellen Befunde nicht mehr bestätigt werden (Urk. 13/176, S. 15-16).
Im Rahmen des multidisziplinären Konsensus (Urk. 13/176, S. 27-31) attestierten die Gutachter des B.___ dem Versicherten seit dem Unfall vom August 1999 bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit mit einer um 20 % reduzierten Leistung, entsprechend einer zumutbaren effektiv verwertbaren Arbeitsleistung von 80 % (Urk. 13/176, S. 31 Ziff. 6.9).
         Die Berentung ab August 2000 sei vor allem aus psychischen Gründen erfolgt, indem damals von einer schweren Depression ausgegangen worden sei, die eine Arbeitstätigkeit nicht zulasse. Diese Diagnose lasse sich heute nicht mehr stellen, da auf psychischer Ebene keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr zu finden seien. Insofern habe sich das medizinische Zustandsbild des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2000 objektiv deutlich verbessert (Urk. 13/176, S. 31 Ziff. 7.1).
3.2.4 Im Gutachten der C.___ (Urk. 11/1), welches der Versicherte am 23. März 2011 einreichen liess (Urk. 10), wurden folgende Diagnosen gestellt:
Status nach Halswirbelsäulen-Distorsions-Trauma 1997 und Schädel-Hirn-Trauma und axialem Halswirbelsäulen-Trauma 1999:
1. Multifaktorieller Schwindel nach Commotio cerebri mit wahrscheinlicher Commotio labyrinthi mit
-  Ausbildung einer schweren zentralen vestibulären Störung
-  Dekalibrierung des optokinetischen Nystagmus und Deshabituierung bezüglich vestibulärer Zeitkonstante
-  Entwicklung eines phobischen Schwankschwindels
-  aktuell keine Hinweise auf relevante Vestibulopathie bei allerdings stark eingeschränkter Beurteilbarkeit
-  visookulomotorischem Defizit denkbar
2. posttraumatische Kopfschmerzen mit migräniformen Exazerbationen
3. Entwicklung einer chronischen Halswirbelsäulen-Schmerzsymptomatik mit persistierenden Symptomen
4. Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)
5. Psychovegetativer, gut kompensierter hochfrequenter Tinnitus bei Norma-kusis
         [...]
Internistische Diagnosen:
Arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Diabetes mellitus, Adipositas, Status nach Nephrolithiasis 2008.
In orthopädischer Hinsicht (Urk. 11/1 S. 25-30) zeige sich aus einem Vergleich der aktuellen mit den 10 Jahre früher erhobenen Befunden gesamthaft ein absolut identisches Beschwerdebild. Es fänden sich keine Ursachen für die vom Versicherten angegebenen Beschwerden, weder in der Halswirbelsäule noch in der linken Schulter. Mangels Konsequenzen habe man auf weitere bildgebende Abklärungen bewusst verzichtet. Aus rein orthopädischer Sicht könnten die erhobenen Befunde nicht erklärt werden, insbesondere zeige die radiologische Untersuchung der Halswirbelsäule vom November 2010 keine Befunde, welche die aktuelle Schmerzsymptomatik erklären würden. Als weitere Diskrepanz lasse sich anfügen, dass mit einer derart schmerzhaft eingeschränkten Halswirbelsäule Auto gefahren werden könne (Urk. 11/1 S. 29-30).
         Im Rahmen der otorhinolaryngologischen Begutachtung (Urk. 11/1 S. 40-43) gab der Versicherte an, sofort an Drehschwindelbeschwerden mit Übelkeit bis zum Erbrechen zu leiden, wenn er beispielsweise in einem Café sitze und vorbeifahrende Autos beobachte, wobei eine deutliche Korrelation zwischen hoher Geschwindigkeit und Stärke der Nausea beziehungsweise des Schwindels bestehe. Die Drehschwindelbeschwerden mit starker Übelkeit würden immer auftreten, wenn er zum Beispiel über eine Brücke spaziere oder von einem Balkon hinunterschaue, somit grundsätzlich immer dann, wenn er irgendwo „in der Höhe“ stehe. Verneint wurden hingegen eine Reisekrankheit, Schwindelsymptome als Mitfahrer sowie eine Gangunsicherheit mit spezifischer Laterotraktion. Es bestünden auch keine eigentlichen Schwindelanfälle und kein klar reproduzierbarer Schwindel bei Kopf- und Körperbewegungen, jedoch häufig beim Schuhe Binden. Zudem bestehe seit vielen Jahren ein kaum störender, intermittierend auftretender Rauschtinnitus links. Der Beschwerdeführer höre allerdings gut und habe andere Ohrsymptome verneint. Beim otoneurologisch unauffälligen Versicherten, der allerdings wegen massiver neurovegetativer Symptome im Sinne von Nausea sowie Vomitus, muskuloskeletaler Probleme und allenfalls auch Aggravation nur unbefriedigend und unter Praxisbedingungen abschliessend nicht konklusiv beurteilbar sei, liege ein visoocculomotorischer Konflikt mit allenfalls zusätzlicher Aggravation vor (phobischer Schwankschwindel). Der praktisch ausschliesslich virtuelle Schwindel mit starker Bewegungsempfindlichkeit und Höhenschwindel sei somit am ehesten im Rahmen einer postkontusionellen Migräne mit einer erheblichen zentralen Verarbeitungsstörung anzusehen (Urk. 11/1 S. 40-43).
         Im neurologischen Teilgutachten (Urk. 11/1 S. 18-24) wurde festgehalten, dass die Schwindelbeschwerden des Beschwerdeführers, auch wenn sie nicht restlos objektiviert werden könnten, konklusiv als vestibuläre Störung zu beschreiben seien. Aus den eigenen Befunden und denjenigen des otorhinolaryngologischen Teilgutachtens gehe klar hervor, dass der Versicherte an einer schweren zentralvestibulären Störung leide. Zwar könne das nicht unter der Frenzelbrille mit einem Nystagmus gesehen werden, die Störung zeige sich jedoch in dem Sinne objektiv, als es bei banalen Reizungen mit einer optokinetischen Trommel beim Fingerfolgeversuch oder bei Bewegungen unter der Frenzelbrille zu massiven vegetativen Reaktionen mit Schwitzen, Atemfrequenz- und Pulserhöhung komme. Die Erklärung für diese Art von Schwindel liege darin, dass der vestibulookuläre Reflex (VOR) beim Versicherten völlig dekalibriert sei und es im Verlauf der langen Schonhaltung zu einer massiven Verlängerung der vestibulären Zeitkonstante gekommen sein müsse. In solchen Situationen komme es auch bei nur mildem Mismatch zwischen vestibulärer und optischer Information zu Schwindel. Die Kopfschmerzen, insbesondere auch im Hinblick auf die weiteren Schmerzen im Wirbelsäulenbereich, würden eine Beeinträchtigung von 20 % bewirken. Bezüglich des Schwindels bestehe zudem eine Leistungseinschränkung von mindestens 30 %, insbesondere weil sich der Beschwerdeführer nur langsam bewegen könne und selbst bei bewegten Bildern oder vorbeiziehenden Gegenständen innehalten und warten müsse, bis der Schwindel abgeklungen sei. Es bestehe somit aus neurologischer Sicht insgesamt eine 50%ige Leistungseinschränkung (Urk. 11/1 S. 18-23). Auf eine neuropsycho-logische Untersuchung sei verzichtet worden, da sehr viele Interferenzen, insbesondere mit der Kopfschmerzproblematik, zu erwarten gewesen seien und in diesem Bereich keine isolierbare Leistungsminderung hätte festgestellt werden können (Urk. 11/1 S. 50).
         Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung (Urk. 11/1 S. 31-39) sei eine sich über längere Strecken manifestierende mässige Bedrücktheit des Versicherten aufgefallen, vor allem aber ein abrupter Angsteinbruch mit Schluchzen und Weinen bei der Frage nach dem Datum seines Herzinfarktes. Was die depressive Komponente betreffe, würden sich die Formenkreise von Angst und Depression überschneiden. Die Symptomatik aus dem mehr depressiven Bereich stehe beim Versicherten zwar im Hintergrund, sei aber spürbar. Zusammenfassend ergebe sich somit aktuell die Diagnose einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), wie sie bereits im Jahr 2000 in Z.___ gestellt worden sei. Die Anpassungsstörung des Beschwerdeführers hänge zu einem grossen Teil mit seiner kardialen Situation zusammen, was sich darin ausdrücke, dass seine Ängste bevorzugt um dieses Thema kreisten. Die psychische Störung stehe aber auch im Zusammenhang mit der gesamten Lebenssituation des Beschwerdeführers, die sich nicht nur durch die kardiale Situation, sondern massgeblich auch durch den Unfall und seine Folgen verändert habe. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht vor allem durch die Angstkomponente, bei Anstrengung und den dabei auftretenden Beschwerden kardial gefährdet zu sein, eingeschränkt, geringfügiger auch durch die beschwerdenverstärkende Interaktion der psychischen Störung mit der Schmerzstörung. Zusammenfassend ergebe sich daraus aus psychiatrischer Sicht für schwere physische Arbeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 %, für leichte Arbeiten eine Einschränkung von 20 % (Urk. 11/1 S. 37-38).
         Im Rahmen der interdisziplinären integrativen Beurteilung (Urk. 11/1 S. 49-56) wurde in Berücksichtigung der verschiedenen Beschwerdeanteile eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen.

4.
4.1     In der Beschwerde bringt der Versicherte zunächst vor, das rechtliche Gehör sei insofern verletzt worden, als in der Einladung zur Begutachtung durch das B.___ (Urk. 13/176, S. 3) lediglich die Ärzte Dr. E.___, Dr. F.___ sowie Dr. G.___ erwähnt worden seien, nicht hingegen der Kardiologe Dr. H.___, der erst nachträglich im Rahmen des Begutachtungsverfahrens beigezogen worden sei. Mithin sei sein rechtliches Gehör massiv und unheilbar verletzt worden, indem ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, triftige Ablehnungsgründe geltend zu machen (Urk. 1 S. 12 Ziff. 2.6).
         Eine vorgängige Bekanntgabe der begutachtenden Person ist insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung von gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG von Bedeutung, welche im Übrigen so früh wie möglich vorzubringen sind. Ein entsprechender Mangel muss sofort nach Entdecken gerügt werden. Das Untätigbleiben und die Einlassung auf das Verfahren gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs. Vorbehalten bleiben schwere Mängel, welche die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes bewirken oder Anlass zur Kassation von Amtes wegen geben (Urteil des Bundesgerichts U 145/06 vom 31. August 2007 E. 6.2 mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer weder unmittelbar nach der erfolgten Begutachtung, noch im Rahmen des Einsprache- beziehungsweise des Beschwerdeverfahrens konkrete Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen den Kardiologen Dr. H.___ geltend machte, ist ihm gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung aus der fehlenden Mitteilung kein Nachteil entstanden (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 4.2). Auch ist eine Verletzung der in Art. 44 ATSG gewährten Mitwirkungsrechte angesichts der vollen Kognition der Beschwerdeinstanz heilbar (Urteil des Bundesgerichts U 145/06 vom 31. August 2007 E. 4 und 5; BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Der formelle Mangel im Zusammenhang mit der Begutachtung durch Dr. H.___ lässt das Gutachten des B.___ somit nicht unverwertbar erscheinen.
4.2     Auch den weiteren Einwand des Beschwerdeführers betreffend mangelhafte Rechtstaatlichkeit und Unabhängigkeit der MEDAS-Begutachtungen (Urk. 1 S. 12 Ziff. 2.7-8) hat das Bundesgericht mit BGE 137 V 210 entkräftet, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist.

5.
5.1     Die Begutachtung im B.___ beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen internistischer, orthopädischer, neurologischer, psychiatrischer und kardiologischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 13/176, S. 27 ff.). Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von 32 Seiten - umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet.
5.2    
5.2.1   Aus Sicht des Beschwerdeführers leidet das Gutachten des B.___ auch in materieller Hinsicht an klaren und evidenten Mängeln, weshalb für die Beurteilung seiner Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 13 Ziff. 2.9).
5.2.2   Der Versicherte bemängelt zunächst, es sei nicht ersichtlich, welcher Arzt im Gutachten des B.___ die Einleitung verfasst und die Aktenzusammenstellung vorgenommen habe (Urk. 13/176, S. 3-7 Ziff. 1-2). Zudem seien im Rahmen der Aktenzusammenstellung nur wenige Dokumente herausgepickt und detailliert dargestellt worden. Ausserdem habe der das Gutachten mitunterzeichnende Dr. I.___, Facharzt für Innere Medizin, keine formelle Funktion innegehabt und hätte somit an der Begutachtung nicht mitwirken dürfen, da er nicht in der Liste der begutachtenden Ärzte (Urk. 13/176 S. 3) aufgeführt worden sei (Urk. 1 S. 13-14 Ziff. 2.11-12; Urk. 1 S. 16 Ziff. 2.17). Problematisch sei auch, dass aus dem Gutachten die genauen Modalitäten der multidisziplinären Konsensberedung nicht ersichtlich seien (Urk. 1 S. 22 Ziff. 2.26).
         Das Gutachten wurde von den mitwirkenden Ärzten unterzeichnet, welche damit ihre Verantwortlichkeit für die Begutachtung und die daraus gewonnenen Ergebnisse bezeugten. Miterfasst sind auch die Einleitung des Gutachtens und die Liste der berücksichtigten Vorakten, weshalb nicht besonders spezifiziert werden muss, wer diese Teile verfasst hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht konkret rügt, wie weit in der Einleitung beziehungsweise im Rahmen der Selektion und Auflistung der Vorakten Fehler begangen worden seien, welche einen Einfluss auf die Ergebnisse der Begutachtung haben könnten.
         Was die Mitwirkung von Dr. I.___ betrifft, ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Gesamtbeurteilung insbesondere die vier Teilgutachten gewürdigt wurden, weshalb die von Dr. I.___ vorgenommene Evaluation der internistischen Situation (Urk. 13/176, S. 13 Ziff. 3.4) keinen massgeblichen Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung gehabt hat. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass auch im Gutachten der C.___ die Beurteilung der internistischen Situation keinen besonderen Eingang gefunden hat (Urk. 11/1 S. 1). Selbst wenn nun eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bejaht würde, wäre diese geheilt, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt - auch nicht nach Zustellung des Gutachtens des B.___ - gesetzliche Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegenüber Dr. I.___ geltend gemacht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_254/2010 vom 15. September 2010 E. 4.1.2 und 8C_741/2009 vom 11. Mai 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).
         Was die multidisziplinäre Beurteilung angeht, ist nicht erforderlich, dass die genauen Modalitäten derselben aus dem Gutachten ersichtlich sind. Hinzu kommt der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht ausführt, inwiefern sich die fehlenden Detailangaben zu den Modalitäten des multidisziplinären Konsensus für ihn nachteilig ausgewirkt haben.
5.2.3   Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, es seien im Rahmen der Begutachtung durch das B.___ keine Fremdanamnesen erhoben sowie keine relevanten Zusatzuntersuchungen (Röntgenuntersuchungen, neuropsychologische Untersuchung) vorgenommen worden (Urk. 1 S. 14-15 Ziff. 2.13-15, S. 16 Ziff. 2.19), erweist sich angesichts der Tatsache, dass auch im Rahmen der Begutachtung durch die C.___ auf Fremdanamnesen und zusätzliche Untersuchungen bewusst verzichtet wurde (Urk. 11/1 S. 18, S. 29, S. 35-36, S. 41, S. 45 und S. 50), als unbeachtlich.
5.2.4   Die Kritik des Beschwerdeführers an der Dauer der einzelnen Untersuchungen (Urk. 1 S. 15-16 Ziff. 2.16) - insbesondere der psychiatrischen - vermag das Gutachten des B.___ sowie dessen Schlussfolgerungen ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Denn es kommt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Für eine psychiatrische Untersuchung muss der zu betreibende zeitliche Aufwand zudem der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3 und 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3). Vorliegend berücksichtigte Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, anlässlich seiner psychiatrischen Beurteilung die Aktenlage sowie die vom Versicherten beschriebenen aktuellen Beschwerden und führte im Rahmen der vorgenommenen psychiatrischen Untersuchung eine persönliche Anamnese durch (Urk. 13/176, S. 13-14), aufgrund welcher er seine Einschätzung formulierte und begründete, was als ausreichend anzusehen ist.
         Auch der Einwand, es sei kein Dolmetscher beigezogen worden, erweist sich angesichts der Tatsache, dass der Versicherte Deutsch spricht und dass auch im Rahmen der Begutachtung durch die C.___ kein Dolmetscher beigezogen wurde, als unbeachtlich.
5.3
5.3.1   Was die einzelnen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in den verschiedenen Teilgutachten angeht, ist Folgendes festzuhalten:
         In orthopädischer Hinsicht decken sich das Gutachten des B.___ und das Gutachten der C.___ insofern, als dem Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 13/176, S. 20 Ziff. 4.2.5, Urk. 11/1 S. 29-30 und S. 51-54). Deshalb ist auf die vom Beschwerdeführer gegen die orthopädische Untersuchung durch das B.___ vorgebrachten Einwände (Urk. 1 S. 18 Ziff. 2.22) nicht näher einzugehen.
5.3.2   Die neurologischen Beurteilungen durch das B.___ und durch die C.___ weichen insofern voneinander ab, als das B.___ eine 20%ige (Urk. 13/176, S. 23 Ziff. 4.3.5), die C.___ hingegen eine 50%ige (Urk. 11/1 S. 22-23) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Unterschied zum Gutachten des B.___ dasjenige der C.___ auch ein otorhinolaryngologisches Teilgutachten enthält, in welchem allerdings dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 11/1 S. 43).
         Im Rahmen der neurologischen Begutachtung durch das B.___ gab der Versicherte an, die Schwindelattacken würden etwa dreimal pro Woche auftreten und jeweils etwa 5 Minuten andauern, wobei es zu einer Beruhigung der Situation komme, wenn er sich hinlege (Urk. 13/176, S. 21 Ziff. 4.3.1). Aufgrund dieser Einschränkungen sowie der bestehenden Kopf- und Nackenschmerzen erachtete das B.___ den Versicherten in einer leichten bis mittelschweren körperlich belastenden Tätigkeit als zu 20 % arbeitsunfähig, was nachvollziehbar ist.
Das Auftreten von Schwindelattacken drei Mal pro Woche rechtfertigt die von der C.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht. Im Übrigen sind auffällige Widersprüche und Inkonsistenzen in den Aussagen des Beschwerdeführers ersichtlich, welche Zweifel über den tatsächlichen Umfang der vorhandenen Beschwerden auftreten lassen. Gegenüber dem B.___ gab er zum Beispiel an, die Schwindelbeschwerden würden vor allem beim Befahren von Kurven mit dem Auto als Beifahrer auftreten (Urk. 13/176, S. 21 Ziff. 4.3.1), während er gegenüber der C.___ eine Reisekrankheit und das Bestehen von Schwindelsymptomen als Mitfahrer verneinte (Urk. 11/1 S. 40 Ziff. 7D.3). Während bei der Begutachtung durch das B.___ das Tragen der Frenzelbrille wegen starker Übelkeit und Brechreiz unmöglich war (Urk. 13/176, S. 22), was vom Gutachter noch nie beobachtet worden sei (Urk. 13/176, S. 23 am Anfang), konnte der Versicherte im Rahmen der Begutachtung durch die C.___ die Brille problemlos tragen (Urk. 11/1 S. 21). Gegenüber dem B.___ erwähnte der Versicherte zudem, unter einem andauernden beidseitigen Tinnitus zu leiden (Urk. 13/176, S. 21 Ziff. 4.3.1 am Ende), welcher seine Konzentrationsfähigkeit einschränke, was bei der Ermittlung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit seitens des B.___ berücksichtigt wurde (Urk. 13/176, S. 23 Ziff. 4.3.4 am Ende und Ziff. 4.3.5). Gegenüber der C.___ gab er diesbezüglich hingegen an, der seit Jahren intermittierend auftretende Rauschtinnitus links sei kaum störend (Urk. 11/1 S. 41).
Angesichts dieser Feststellungen erscheint die vom Beschwerdeführer gegenüber der neurologischen Begutachtung durch das B.___ geübte Kritik (Urk. 1 S. 20 Ziff. 2.23) als unzutreffend.

5.3.3   Die psychiatrischen Beurteilungen von B.___ und C.___ weichen insofern voneinander ab, als das B.___ keine (Urk. 13/176, S. 15 Ziff. 4.1.5), die C.___ hingegen eine 20%ige (Urk. 11/1 S. 38) Einschränkung in einer leichten Tätigkeit attestierte. Es besteht somit insofern Einigkeit, als die bei der Zusprechung der ganzen Invalidenrente vorhanden gewesene schwere Depression, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet hatte, nicht mehr vorhanden ist.
         Der Versicherte steht nicht in psychiatrischer Therapie und nimmt keine Psychopharmaka ein (Urk. 13/176, S. 15 Ziff. 4.1.4). Angesichts der Tatsache, dass er in geordneten und harmonischen Familienverhältnissen und nicht sozial isoliert lebt, sondern regelmässige Kontakte zu seinen hiesigen Verwandten und den ehemaligen Arbeitskollegen hat sowie den Tag insofern aktiv gestaltet, als er regelmässig Fussballspiele und einen albanischen Verein besucht (Urk. 13/176, S. 4.1.5), erscheint die durch das B.___ vorgenommene Beurteilung als nachvollziehbar, wonach beim Versicherten keine Depression vorliegt und die vorhandene Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung (ICD-10 F54) zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (Urk. 13/176, S. 16 Ziff. 4.1.6-7).
In ihrer psychiatrischen Beurteilung betont die C.___, dass die Anpassungsstörung des Versicherten zum grossen Teil mit der kardialen Situation im Zusammenhang stehe. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die Angstkomponente eingeschränkt, bei Anstrengung und den dabei auftretenden Beschwerden kardial gefährdet zu sein, während sich die beschwerdenverstärkende Interaktion der psychischen Störung mit der Schmerzstörung nur geringfügig auswirke (Urk. 11/1 S. 38). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die kardiale Beeinträchtigung nicht unfallkausal ist, erscheint somit auch die aus Sicht der C.___ vorhandene psychische Beeinträchtigung nicht als eine Folge des Unfalls, sondern vielmehr als eine solche der später aufgetretenen kardialen Beschwerden. Die von der C.___ abgegebene Beurteilung vermag das Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung durch das B.___ somit nicht in Frage zu stellen, zumal die Beurteilungen der beiden Begutachtungsinstitute, bezogen auf die leidensangepasste Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer einzusetzen ist, lediglich leicht voneinander abweichen.
5.3.4   Das Gutachten des B.___ erweist sich somit als überzeugend und wird durch das Gutachten der C.___ nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dementsprechend ist von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

6.
6.1     Für die Berechnung der Invalidenrente des Versicherten, ausgehend von der vom B.___ neu ermittelten, 20%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/182), zog die SUVA die Einkommensübersicht bei, die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache vorgelegen hatte (Urk. 13/182 S. 2 = Urk. 13/78 S. 4). Darin wurden für die Ermittlung des Valideneinkommens des Versicherten korrekterweise einerseits die Tätigkeit als Hilfsgipser mit einem Monatseinkommen in der Höhe von Fr. 4’270.-- im Jahr 2001 (vgl. Urk. 1 und Urk. 13/70/1 betr. Lohnentwicklung zwischen 1999 und 2001) und andererseits diejenige als Zeitungsverträger mit einem im Jahr 2001 gegenüber dem Jahr 1999 unveränderten Einkommen in der Höhe von Fr. 5'150.25 (vgl. Urk. 13/28-29 und Urk. 13/79 betreffend fehlende Lohnerhöhung und Teuerungsausgleich in den Jahren 2000 und 2001) berücksichtigt. Entsprechend diesen Zahlen ermittelte die SUVA, unter Berücksichtigung eines dreizehnten Monatslohns bei der Tätigkeit als Hilfsgipser (Fr. 4'270.-- x 13 = Fr. 55'510.--) für das Jahr 2001 ein jährliches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 60'660.25 (Fr. 55'510.-- + Fr. 5'150.25, Urk. 13/182 S. 1 am Anfang).
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung zwischen dem Jahr 2001 (Indexfaktor 1’902 gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE], T1.39) und dem Jahr 2010 (Indexfaktor 2’150, gemäss Die Volkswirtschaft 9/2011, S. 95 Tabelle B10.3) ergibt sich für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 68'569.70.
6.2     Unter Berücksichtigung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit und des von der Suva gewährten 10%igen leidensbedingten Abzugs beträgt das Invalideneinkommen des Versicherten für das Jahr 2010 Fr. 44'444.40 (monatliches Einkommen von Fr. 4'806.-- gemäss LSE 2008, TA1, Total Männer, bei Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten] x 12 Monate : 40 h/Woche x 41,6 h/Woche [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit gemäss Die Volkswirtschaft 9/2011, Tabelle B9.2, Total] x 0,8 [20%ige Arbeitsunfähigkeit] x 0,9 [10%iger leidensbedingter Abzug] x 1,021 x 1,008 [Teuerung gemäss Die Volkswirtschaft 9/2011, Tabelle B10.2, Nominal Total]).
6.3     Aus dem Einkommensvergleich ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 35 %, weshalb die von der Suva gewährte Invalidenrente in der Höhe von 38 % nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).