Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00365
UV.2010.00365

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 9. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1969, arbeitete als Hilfskoch im Restaurant Y.___, G.___, und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 13/1). Am 17. Mai 2006 rutsche er in der Küche des Restaurants aus und zog sich dabei eine Schnittverletzung am rechten Vorderarm mit Muskeldurchtrennungen zu (Urk. 13/1, Urk. 13/M8). Die Erstversorgung erfolgte gleichentags in der Chirurgie des Spitals Z.___ (Urk. 13/M1, Urk. 13/M16). Die AXA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Trotz Readaption der durchtrennten Muskelfaszien und Ergotherapie wurde im weiteren Verlauf eine eingeschränkte Extension dreier Finger der rechten Hand festgestellt (Urk. 13/M8). Es kam zu weiteren medizinischen Abklärungen, wobei unter anderem am 27. September 2006 im Spital A.___ operativ ein Sehnentransfer durchgeführt wurde (Urk. 13/M9). Die AXA holte sodann das Gutachten von Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie FMH, vom 2. Juli 2007 (Urk. 13/M24) ein. Zur Verbesserung der Beweglichkeit des Mittelfingers der rechten Hand erfolgten am 10. Dezember 2007, 8. September 2008 und 29. April 2009 im Spital A.___ weitere operative Eingriffe (Urk. 13/M28, Urk. 13/M39, Urk. 13/M45). Die AXA gab am 8. Oktober 2009 bei Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH Chirurgie, spez. Handchirurgie FMH, ein weiteres handchirurgisches Gutachten in Auftrag, welches Prof. C.___ am 6. November 2009 erstattete (Urk. 13/M51), und zog schliesslich die Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. D.___ vom 24. Dezember 2009 bei (Urk. 8/M53-54). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 13/77) stellte die AXA mit Verfügung vom 9. Juli 2010 die Leistungen betreffend Heilbehandlung per 30. November 2009 und die Taggeldleistungen per 30. April 2010 ein. Sie verneinte einen Rentenanspruch, sprach dem Versicherten jedoch aufgrund einer Integritätseinbusse von 32 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 34'176.-- zu (Urk. 13/89). Dagegen liess X.___ am 13. September 2010 Einsprache erheben (Urk. 13/96), welche mit Entscheid vom 3. November 2010 abgewiesen wurde (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 5. Dezember 2010 durch Rechtsanwalt Christoph Erdös Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. November 2010 sei ihm eine UVG-Rente von mindestens 50 % zuzusprechen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/1-101 und Urk. 13/M1-M54), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 1. März 2011 zur Kenntnis gebracht worden ist (Urk. 14).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, bei Bedarf, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine mindestens 50%ige Invalidenrente der Unfallversicherung hat.

2.       Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das handchirurgische Gutachten von Prof. C.___ vom 6. November 2009 (Urk. 13/M51) sowie auf die Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. D.___ von 24. Dezember 2009 (Urk. 13/M53-54).
3.2    
3.2.1 Gestützt auf die eigene Untersuchung des Beschwerdeführers am 6. November 2009 mit Durchleuchtung der rechten Hand und Ultraschalluntersuchung, auf die Röntgen-CD des Stadtspitals E.___ (MRI Vorderarm rechts vom 17. Juli 2006) sowie auf das von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellte Aktendossier stellte Prof. C.___ die folgenden Diagnosen (S. 7): (1) nach Sehnentransfer folgenlos verheilte Muskelschnittverletzung am rechten dorsal-ulnaren Unterarm, (2) Sehnenentnahme am dritten Finger mit der Folge einer massiven Bewegungsstörung mit Behinderung aller Greifformen bei fast völliger Einsteifung des PIP in Streckhaltung und hakenförmiger Beugestellung des Endgelenks in 45° mit nur minimer aktiver und geringfügig besserer passiver Bewegungsmöglichkeit (Urk. 13/M51 S. 7).
3.2.2 Hinsichtlich der Belastbarkeit und Zumutbarkeit der Arbeit sei, so Prof. C.___, im Wesentlichen von einer sehr stark eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand auszugehen. Diese sei bedingt durch die Bewegungsbeeinträchtigung des 3. Fingers, welcher auch die Nachbarfinger in ihrer Funktion störe und durch die nicht objektivierbaren Schmerzen, die im Handgelenk angegeben würden. Da Hilfskocharbeiten im Wesentlichen beidhändig ausgeführt werden müssen, bestehe keine Einsatzmöglichkeit als Hilfskoch mit der derzeitig vorhandenen Behinderung. In angepasster zumutbarer Tätigkeit wäre je nach Art der Anpassung auch eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben, z.B. als Parkplatzwächter, Pförtner und ähnliche Beschäftigungen (Urk. 13/M51 S. 9-10).
3.2.3 Betreffend die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Geeignetheit einer allfälligen weiteren Heilbehandlung führte Prof. C.___ aus, da schon dreimal versucht worden sei, die Bewegungsstörung des 3. Fingers (Mittelfinger) zu beseitigen, ohne dass damit eine Verbesserung habe erreicht werden können, sei zu prüfen, ob die Funktion der Hand ohne den 3. Finger in ähnlicher Weise gestört wäre wie jetzt. Rein medizinisch objektiv wäre mit der Amputation des 3. Fingers die übrige Hand wieder voll funktionsfähig herzustellen und auch kraftvoll einsetzbar. Ob die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers geeignet ist, den Verlust eines Fingers als Folge dieser Verletzung und der daraufhin für notwendig gehaltenen operativen Massnahme zu kompensieren oder zu verarbeiten, sei zu bezweifeln (Urk. 13/M51 S. 10). Der Beschwerdeführer bedürfe keiner dauernden ärztlichen Behandlung oder Pflege. Die Amputation des 3. Fingers, kunstgerecht durchgeführt, sei die beste Massnahme, um eine Funktionsschädigung der Hand durch den steifen 3. Finger zu beseitigen (Urk. 13/M51 S. 11). Es bestehe keine Möglichkeit mehr, den dreimal operierten 3. Finger mit irgendeiner weiteren Massnahme wieder funktionsfähiger zu machen. Selbst eine Versteifung des Mittelgelenks in 30° Beugung würde eine erhebliche Funktionsstörung der übrigen Hand mit sich ziehen (Urk. 13/M51 S. 11).
3.3     Nach der Besprechung des weiteren Vorgehens im Spital A.___ vom 17. November 2009 hielt Dr. F.___, Leitender Arzt Wiederherstellungschirurgie, Spital A.___, fest, er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass evt. nur eine PIP-Arthrodese in Frage komme. Er, Dr. F.___, sehe keine andere Möglichkeit, die Funktion der Hand zu verbessern (Urk. 13/M52).
3.4     Auch der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. D.___, geht in seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2009 davon aus, dass als Hilfskoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten, im Wesentlichen einhändigen Tätigkeit, indes eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 13/M53 S. 2). Für Dr. D.___ gibt es ausser der Strahlamputation III (des Mittelfingers) auch keine Alternative, welche die Funktion der rechten Hand namhaft verbessern würde. Nur schon die heute bestehende Sperrdistanz des Mittelfingers von 6 cm beim Faustschluss würde sich durch die vom Spital A.___ vorgeschlagene PIP-Arthrodese (Versteifung des Mittelgelenks), welche in der Regel in 30-40° Beugestellung durchgeführt werde, nicht in der Weise verbessern, dass ein vollständiger Faustschluss erreicht würde. Auch würde sich dadurch das behinderte Bewegungsspiel der ulnaren Finger nicht verbessern. Das funktionelle Defizit und das Schmerzproblem basiere überwiegend wahrscheinlich nicht nur auf der Streckstellung des Mittelgelenks. Durch die Amputation des Mittelfingerstrahls könnte eine gute Funktion bei einem ansprechenden kosmetischen Resultat erreicht werden (Urk. 13/M53 S. 2).

4.       Aus den vorliegenden Arztberichten erhellt, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung - mit Ausnahme der Amputation - keine namhafte Besserung der Beweglichkeit und Einsatzfähigkeit der rechten Hand des Beschwerdeführers zu erwarten ist. Dies gilt unter Hinweis auf die einleuchtende Begründung von Dr. D.___ (E. 3.4) insbesondere auch für die im Spital A.___ in Betracht gezogene PIP-Arthrodese. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin korrekterweise zur Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers übergegangen. Ob ihm die Amputation des Mittelfingers der rechten Hand im Sinne einer medizinischen Massnahme zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre, ist umstritten (Urk. 1 S. 9, Urk. 12 S. 4), kann aber, da der Beschwerdeführer auch ohne eine solche Amputation in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, offen bleiben. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitsstörung als Hilfskoch nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer Verweisungstätigkeit besteht jedoch noch eine Arbeitsfähigkeit.

5.      
5.1     Zu prüfen bleibt damit, wie sich die auf eine leidensangepasste Tätigkeit eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
         Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
5.3     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
5.4     Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Im Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hat das Bundesgericht die bis anhin offengelassene Rechtsfrage betreffend die rechtsprechungsgemäss geforderte Höhe der Deutlichkeitsschwelle in dem Sinne beantwortet, dass der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2008 E. 6.1.2).
5.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.6     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

6.      
6.1     Der Beschwerdeführer hatte bei der Y.___ im Zeitpunkt des Unfalls (Mai 2006) ein Jahreseinkommen von Fr. 45'625.-- erzielt (Urk. 13/1). Aufgrund der Kündigung per 30. September 2006 zufolge Betriebseinstellung dieses Unternehmens (Urk. 13/4) hat er seine bisherige Anstellung wegen wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht aus gesundheitlichen Gründe verloren. Damit ist beim Validenlohn nicht das zuletzt bei dieser Arbeitgeberin erzielte Einkommen massgebend, da die Tätigkeit als Hilfskoch bei der Y.___ auch im Gesundheitsfall nicht fortgesetzt worden wäre. Es rechtfertigt sich somit, auf die Werte der vom Bundesamt für Statistik erhobene schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall weiterhin als Hilfskoch tätig gewesen wäre. Demnach ist von dem in der LSE 2006 (S. 25, Tabelle TA1) für männliche Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Sektor 55 Gastgewerbe angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 3'611.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2006 geltenden betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie von 42.1 Stunden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2006 als Hilfskoch Fr. 45'607.-- erzielen können, was dem entspricht, was er damals bei der Y.___ verdient hatte. Da ein Rentenanspruch im Zeitpunkt der Einstellung der Heilbehandlung entsteht ist vorliegend das mögliche Valideneinkommen im Jahre 2010 zu ermitteln, laut TA1 der LSE 2008 war im Gastgewerbe (Sektor 55) der Bruttolohn für Männer im Anforderungsniveau 4 Fr. 3'729.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 2092 Punkten im Jahr 2008 auf 2150 Punkte im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 12-2011, Tabelle B9.2 und B10.3 S. 98 f.) ergibt sich ein Bruttolohn von 3'832.40 bei 40 Wochenstunden. Im Jahr 2010 war die Wochenarbeitszeit im Gastgewerbe 48,3 Stunden was zu einem Jahreslohn 2010 von  Fr. 48'633.-- führt.
6.2         Bezüglich des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik erhobene schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ab, was angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung durch die Y.___ keine weitere Arbeitsstelle angetreten hat, nicht zu beanstanden ist (E. 5.5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht davon aus, dass diesem eine weitere Tätigkeit als Hilfskoch möglich wäre (Urk. 2 S. 4). Dass eine Wiederaufnahme der Arbeit als Hilfskoch ohne Amputation des rechten Mittelfingers ausgeschlossen ist, ist im Übrigen auch durch die medizinischen Akten ausgewiesen (E. 3). Nicht zu beanstanden ist sodann, wenn die Beschwerdegegnerin vom Durchschnittslohn im Sektor 3 Dienstleistungen (TA1 50-93, Anforderungsniveau 4, Männer) ausgegangen ist, da dem Beschwerdeführer gemäss der Einschätzung von Prof. C.___ Dienstleistungen wie z. B. Parkplatzwächter, Pförtner und ähnliche Beschäftigungen noch möglich sind. Ausgehend von einem Lohn gemäss LSE 2008 Sektor 3 (50-93), Anforderungsniveau 4 von Fr. 4'444.-- ergibt sich für das Jahr 2010 mit der nämlichen Nominallohnentwicklung wie beim Validenlohn und einem Wochenpensum von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011, Tabelle B9.2 und B10.3 S. 98 f.) ein jährliches Einkommen von Fr. 57'136.--.
6.3     Vom hypothetischen Invalideneinkommen nahm die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 20 % vor. Sie erwog in der Verfügung vom 9. Juli 2010 unter Bezugnahme auf die wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 5.6) das Alter des Beschwerdeführers scheide als belastendes Kriterium aus, weil der 1969 geborene Beschwerdeführer inmitten seiner vollen Schaffenskraft stehe, weshalb diesbezüglich keine Lohneinbusse angenommen werden könne. Der Beschäftigungsgrad spiele auch keine Rolle, weil der Beschwerdeführer in der Lage sei, eine angepasste Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zu verrichten. Es sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht möglich, die rechte Hand als Hilfshand zur linken Hand einzusetzen. Es werde der Möglichkeit, dass sich die generell herabgesetzte Leistungsfähigkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken könnte, Rechnung getragen (Urk. 13/89 S. 4). Mit Einspracheentscheid vom 3. November 2010 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin daran fest. Dieser leidensbedingte Abzug ist grosszügig bemessen, wobei insbesondere auf die Tatsache, dass gemäss ständiger Rechtsprechung der leidensbedingte Abzug auf 25 % beschränkt ist (E. 5.6), hinzuweisen ist. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit diesem leidensbedingten Abzug auch der Faktoren Nationalität/Aufenthaltskategorie, welche beim Beschwerdeführer einschlägig sind, berücksichtigt hat. Deshalb ist kein grösserer Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen. Der leidensbedingte Abzug von 20 % von Fr. 57'136.-- (E. 6.2) führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 45'709.--.
6.4     Bei den aufgezeigten massgeblichen Vergleichseinkommen sind die Voraussetzungen für eine Parallelisierung offensichtlich nicht gegeben.
6.5     Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen Fr. 48'633.-- und Invalideneinkommen Fr. 45'709.--) ergibt somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 2'924.-- bzw. von 6 %.
6.6     Da bei eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 6 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (E. 5.2) besteht, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

7.      
7.1     Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2010 hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
7.2     Im Übrigen sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb in Bewilligung des Gesuches vom 5. Dezember 2010 (Urk. 1) Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen ist. Mit Honorarnote vom 16. Januar 2012 (Urk. 17) machte Rechtsanwalt Christoph Erdös einen Aufwand für das Aktenstudium von 3,5 Stunden, einen solchen für Instruktionsgespräche von 3,5 Stunden und einen Aufwand für das Verfassen der Beschwerde von 4 Stunden geltend. Als Barauslagen gab er 3,5 Stunden "Entschädigung Übersetzer" in Höhe von Fr. 210.-- an. Ein Aufwand von insgesamt 7 Stunden für Aktenstudium und Instruktionsgespräche ist im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren ab 4. August 2009 (Urk. 13/65-66) durch einen Mitarbeiter von Rechtsanwalt Erdös vertreten war, der am 13. September 2010 die rund sechseitige Einsprache (Urk. 13/96) verfasst hatte, nicht angemessen, geschweige denn ausgewiesen. Demnach ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Christoph Erdös ermessensweise und in Anlehnung an vergleichbare Fälle auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
7.3     Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für den unentgeltlichen Rechtsbeistand verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Dezember 2010 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Bundesamt für Gesundheit
           sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).