UV.2010.00366

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 14. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1975, war als Arbeitslose bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 7. August 2009 in der Türkei als Beifahrerin einen Auffahrunfall erlitt und sich dabei eine Quetschung an der rechten Schulter zuzog (Urk. 11/1). Nach einer ersten - nicht aktenkundigen - medizinischen Behandlung (Röntgen und MRI) durch Spitalärzte in der Türkei kehrte die Versicherte in die Schweiz zurück, wo sie am 25. August 2009 von Dr. med. Y.___ untersucht wurde, welcher in seinem Bericht vom 25. September 2009 (Urk. 11/4) ein craniocervikales Beschleunigungstrauma diagnostizierte (Ziff. 4) und bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Ziff. 8). Die SUVA erbrachte Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung. 
1.2     Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 (Urk. 11/29) stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 1. März 2010 ein (S. 2 oben). Am 22. Juli 2010 verneinte sie mit Verfügung einen adäquaten Kausalzusammenhang und damit den Anspruch auf Versicherungsleistungen per 31. Juli 2010 (Urk. 11/51). Daran hielt sie auch auf Einsprache (Urk. 11/55) hin fest (Einspracheentscheid vom 5. November 2010, Urk. 11/63 = Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2010 Beschwerde mit den Anträgen, es sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 7. August 2009 und der heute nach wie vor bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu bejahen und ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen, bestehend aus Unfalltaggeldern, Heilungskosten, Invalidenrente und Integritätsentschädigung, auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
         Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2011 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Januar 2011 wurde der Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung und Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 1 Ziff. 2-3) abgewiesen. Am 16. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ein (Urk. 15-16), was der Beschwerdegegnerin am 17. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
         Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
         Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.3.2   Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.       Strittig ist, ob im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides noch bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen in rechtsgenüglichem (natürlichem und adäquaten) Kausalzusammenhang mit der erlittenen Unfall stehen.
         Die Beschwerdegegnerin hat dies bezogen auf psychische Beschwerden mangels Adäquanz (Urk. 2 S. 8 oben), bezogen auf Schulterbeschwerden mangels daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2 S. 10) verneint.
         Die Beschwerdeführerin hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, dass - einzeln genannte - Adäquanzkriterien erfüllt seien (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 2.1) und aufgrund der Schulterverletzung eine Arbeitsunfähigkeit resultiere (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 2.2).

3.      
3.1     Der die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Schweiz am 25. August 2009 erstbehandelnde Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 25. September 2009 (Urk. 11/4) ein craniocervikales Beschleunigungstrauma und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres.
3.2     Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Neurologie untersuchte die Beschwerdeführerin am 18. November 2009 und stellte mit Bericht vom 19. November 2009 (Urk. 4/12) die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas mit belastungsabhängigem rechtsbetontem zervikalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom (S. 1 oben) und führte aus, seit dem Unfall seien die Schmerzen unverändert stark vorhanden, die bei geringster Belastung zunähmen und häufig zur rechten Schulter in den rechten Arm ausstrahlten (S. 1 unten). Es fänden sich keine sicheren neurologischen Ausfälle, insbesondere keine sichere Radikulopathie. Die Hypästhesie im rechten Schulterbereich sei pseudoradikulärer Natur (S. 2 Mitte).
3.3     Das in der Folge veranlasste ambulante Assessment in der Rehaklinik A.___ vom 27. November 2009 (Bericht vom 1. Dezember 2009; Urk. 11/15) ergab bei bekannter Diagnose HWS-Distorsionstrauma, Schulterkontusion rechts sowie Adipositas Grad II (S. 1 oben), dass keine ossären Läsionen vorlägen und sich bei der Lendenwirbelsäule (LWS) eine deutliche Osteochondrose L5/S1 mit aufgehobenem Bandscheibenzwischenraum und vermehrter Sklerosierung zeige. Die Ärzte erachteten anhand der Abklärungsresultate eine multimodale stationäre Rehabilitation für angezeigt, welche der erheblichen Symptomausweitung und der Selbstlimitierung entgegenwirken sollte (S. 3 Mitte).
3.4     Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 18. Dezember 2009 (Urk. 11/17) hatte die Beschwerdeführerin über Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel und Übelkeit nach zirka einer Stunde seit dem Unfall (Ziff. 4) berichtet, und Dr. Y.___ sah in seinem Bericht vom 22. Dezember 2009 (Urk. 11/18) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine Wiederaufnahme der Arbeit eventuell auf Anfang 2010 vor (Ziff. 4a), was er am 19. Januar 2010 (Urk. 11/23) präzisierte und eine ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz für zumutbar erachtete, wenn auch vorläufig nur aufbauend und nicht schon am Anfang mit 100%iger körperlicher Tätigkeit.
3.5     Eine am Röntgeninstitut B.___ durchgeführte Magnetresonanz-Tomographie der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule ergab eine Osteochondrose, mediobilaterale Discushernie, Hypertrophie der Ligamenta flava in der Höhe Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1 mit resultierender vorwiegend discaler/ligamentärer mittelgradiger Spinalkanalstenose und S1-Nervenwurzelkompression (Urk. 11/25). Das MRT der HWS blieb dahingegen bis auf eine Streckhaltung unauffällig (Urk. 11/26). Ein am 11. Februar 2010 durchgeführtes MR Arthro Schulter rechts ergab eine leichte Tendinose an der Oberfläche der Supra-, weniger der Infraspinatussehne, eine etwas schmale Subscapularissehne kranial bei intakten Rotatoren sowie eine leichtgradige nach kranial hypertrophe AC-Arthrose mit deutlichen Zeichen der retratkilen Kapsulitis (Urk. 11/30).
3.6     Vom 13. Januar bis 17. Februar 2010 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik A.___, worüber am 19. Februar 2010 berichtet wurde (Urk. 11/31). Die Ärzte diagnostizierten eine HWS-Distorsion, eine Schulterkontusion rechts sowie ein panvertebrales Schmerzsyndrom und ein Schulterschmerzsyndrom rechts bei retraktiler Kapsulitis. Zudem diagnostizierten sie lumbale degenerative Läsionen und eine Adipositas (S. 1). Als aktuelle Probleme nannten sie Schmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit der Schulter rechts, intermittierende unspezifische Kribbelparästhesien an der rechten Hand, bewegungsverstärkte diffuse panvertebrale Schmerzen, zeitweise von Rücken ins rechte Bein dorsal bis zur Ferse ausstrahlend, belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte, intermittierend Schwindelepisoden und Konzentrationsstörungen (S. 1 unten). Die Ärzte führten aus, insgesamt könne diese Beschwerdeproblematik mit den Befunden und Diagnosen zum Teil erklärt werden. Die Beschwerdeführerin habe sowohl bei Eintritt als auch bei Austritt eine erhebliche Symptomausweitung gezeigt und die Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen seien stets undifferenziert gewesen (S. 4). Im Schmerzverhalten habe sie sich von mässig adäquat zu nicht adäquat verschlechtert bei stetig schlechtem Leistungsverhalten. Eine Zumutbarkeit für eine den Einschränkungen der Beschwerdeführerin angepasste berufliche Tätigkeit sei festgelegt und sie werde sich beim RAV melden und eine Arbeit suchen müssen, obwohl sie sich selbst nicht arbeitsfähig sehe (S. 5).
3.7     Demgegenüber berichtete Dr. Y.___ am 29. März 2010 (Urk. 11/32) von einer guten Compliance und Willen zur Mitarbeit. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin offensichtlich äusserst starke Schmerzen und entsprechend sei aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt (Ziff. 5).
3.8     Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, beurteilte die Situation im Bericht vom 6. April 2010 (Urk. 11/34) folgendermassen: Bei der Beschwerdeführerin liege eine deutliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung vor. Der einzige Befund, welcher eventuell eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde, liege in der retraktilen Kapsulitis im Bereich des rechten Schultergelenkes vor. Die behandelnden und beurteilenden Ärzte hätten den entsprechenden Arthro-MRI-Befund berücksichtigt, weshalb die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik A.___ umzusetzen sei (S. 1).
         Dr. C.___ führte am 13. Juli 2010 (Urk. 11/49) eine kreisärztliche Untersuchung durch und hielt gleichentags fest, dass die Beschwerdeführerin sich auch heute mit massiver Symptomausweitung und Inkonsistenzen sowie Selbstlimitierungen gezeigt habe. Im Bereich der HWS seien keine lokalen strukturellen Läsionen gefunden worden, weshalb von einem Status quo sine nach einem Jahr seit Unfallereignis auszugehen sei. Im Bereich der LWS hätten sich hauptsächlich degenerative Veränderungen gezeigt. Hinweise auf eine richtunggebende Verschlechterung im Bereich der LWS hätten sich nicht ergeben, die Diskushernie sei im Kontext der degenerativen Veränderungen zu sehen. Nachweisbare neurologische Ausfälle gebe es nicht (S. 4 Mitte). Auch im Bereich der Hüftregion gebe es keine Hinweise auf eine unfallbedingte Verletzung (S. 4 unten).
         Im Nachtrag zum Kreisarztbericht vom 13. Juli 2010 hielt Dr. C.___ am 15. Juli 2010 (Urk. 11/50) abschliessend fest, dass als einzig zu diskutierende Unfallfolge auf somatischer Ebene mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die retraktile Kapsulitis anzusehen sei. Dieser Aspekt werde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. In den anderen symptomatischen Körperregionen liessen sich keine Unfallfolgen erkennen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Für den rechten Arm sei zu berücksichtigen: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags, wobei gelegentlich bis mittelschwer, körpernah bis Tischhöhe ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe (S. 1 Mitte).
3.9     Dr. med. D.___ hielt in seinem Bericht vom 15. Februar 2011 zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 16/1) bei bekannter Diagnose fest, aus medizinischer Sicht habe eine Kontusion der Schulter rechts durch die Auffahrkollision vorgelegen. Die Reizungen und Verletzungsmuster der Sehnenstrukturen der Rotatorenmanschette halte er für Unfallfolgen, die beschriebene AC-Arthrose dürfte mit aller Wahrscheinlichkeit vor dem Unfall schon bestanden haben (S. 2 oben). Als zusätzliche Diagnosen nannte er eine degenerative Läsion der Lendenwirbelsäule und eine depressive Erkrankung (S. 1 Ziff. 2). Am 6. Mai 2011 (Urk. 16/2) berichtete er von einem multi-morbiden Krankheitsbild mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Folge. Ab dem 29. November 2010 bestehe sicherlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1). Ab dem 7. August 2009 schätzte der Arzt im Rahmen einer angespassten Tätigkeit ein mögliches Pensum zwischen 15-25 % und somit eine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen zwischen 75-85 % (Ziff. 2).

4.
4.1     Die Ärzte der Rehaklinik A.___ verneinten das Vorliegen von ossären Läsionen (vorstehend E. 3.3) und Dr. Z.___ konnte keine neurologischen Ausfälle erheben (vorstehend E. 3.2). Die durchgeführte Bildgebung ergab eine Osteochondrose und Diskushernie (vorstehend E. 3.5), welche gemäss Kreisarzt im Kontext der degenerativen Veränderungen zu sehen sind (vorstehend E. 3.8). Soweit vorbestehende degenerative Schädigungen der Wirbelsäule eine vorübergehende Verschlimmerung erfahren haben, gelten diese rechtsprechungsgemäss spätestens sechs Monate nach dem Unfall als ausgeheilt, womit der Status quo sine erreicht ist (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht U 207/06 vom 29. November 2006 E. 2.2). Auch im Bereich der Hüftregion fanden sich keine Hinweise auf eine unfallbedingte Verletzung (Urk. 11/49 S. 4 unten). 
4.2     Somit ist davon auszugehen, dass - mit der allfälligen Ausnahme des Schulterschmerzsyndrom rechts bei retraktiler Kapsulitis (nachstehend E. 5) - die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind.  
4.3     Die Beschwerdegegnerin hat die Adäquanz der verbliebenen Beschwerden entsprechend der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) geprüft.
         Da die Praxis zu den Folgen erlittener HWS-Distorsionen (BGE 134 V 109) im Ergebnis für die Versicherten grundsätzlich günstiger als diejenige bei psychischen Unfallfolgen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_1022/2008 vom 30. Juli 2009 E. 5.1), erscheint es zweckmässig, die Adäquanzprüfung gemäss BGE 134 V 109 vorzunehmen, womit offen bleiben kann, ob von einer im Vordergrund stehenden psychischen Problematik auszugehen ist.
4.4     Die Beschwerdeführerin schilderte den Unfall vom 7. August 2009 dahingehend, dass der vor ihr fahrende Automobilist nach links abbiegen wollte, ihr Ehemann als Fahrzeuglenker das Abbiegemanöver zu spät bemerkt habe und es zu einer Auffahrkollision gekommen sei (Urk. 11/6). Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Qualifizierung von Unfällen dieser Art und Schwere (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E. 5.1.2 mit Hinweisen) ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einreihung des Unfalles bei den mittleren Ereignissen (Urk. 2 S. 7 Ziff. 7) nicht zu beanstanden. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demnach nur dann zu bejahen, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 367 f. E. 6b; 134 V 109 E. 10.1).
4.5     Weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind vorliegend ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinweisen). Dem Verkehrsunfall vom 7. August 2009 ist zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen, er spielte sich aber weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ab, noch war er besonders eindrücklich.
4.6     Die Beschwerdeführerin erlitt beim Verkehrsunfall keine schweren oder besonders gelagerten Verletzungen. Im Gegenteil ergaben die nach dem Unfall erhobenen Befunde kein organisches Korrelat und namentlich erlitt die Beschwerdeführerin keine ossären Verletzungen (Urk. 11/15).
4.7     Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 27. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 11. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen fanden nebst medikamentöser Schmerzbehandlung eine ambulante Physiotherapie und ein Rehabilitationsaufenthalt statt (Urk. 11/4, Urk. 11/11, Urk. 11/31). Das genügt zur Bejahung des Kriteriums nicht.
4.8     Das Kriterium der erheblichen Beschwerden kann, wenn auch nicht in ausgeprägter Form, als erfüllt betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin klagte unter anderem durchwegs über Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter sowie belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte. Die Beschwerdeführerin musste sich daher ihrer neuen Lebenssituation anpassen und kann beispielsweise Hausarbeiten - abgesehen vom allenfalls Abspülen leichter Gegenstände - nicht mehr selbständig erledigen (Urk. 11/49 S. 3 oben). Dies ist auch der Grund, weshalb das Kriterium bejaht wird. Indessen kann sie Kochen sowie Auto fahren (Urk. 11/15 S. 2 unten).
4.9     Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Im Gegenteil wurde die Beschwerdeführerin jederzeit adäquat behandelt, an jeweilige Spezialisten überwiesen und umfassend medizinisch betreut.
4.10   Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.7 und 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 8.6). Solche Gründe bestehen hier nach Lage der Akten nicht.
4.11   Beim Kriterium der Arbeitsunfähigkeit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumata der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Rechtsprechungsgemäss ist dieses Kriterium dann besonders ausgeprägt erfüllt, wenn die versicherte Person Bemühungen, die eindeutig über das im Normalfall zu erwartende Ausmass hinausgehen, nachzuweisen in der Lage ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2009 vom 6. April 2010 E. 5.2.1 mit Hinweis).
         Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin vom behandelnden Arzt Dr. Y.___ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 25. August 2009 bis 19. Januar 2010 attestiert wurde, danach jedoch für erwerbstätig erachtet wurde (vorstehend E. 3.1 und E. 3.4). Die Ärzte der Rehaklinik A.___ hielten am 19. Februar 2010 ebenso fest, dass die Beschwerdeführerin für eine angepasste berufliche Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei und sie sich beim RAV melden solle (vorstehend E. 3.6). Damit ist erstellt, dass es der Beschwerdeführerin ab Februar 2010 möglich gewesen wäre, wieder eine geeignete Arbeit aufzunehmen.
         Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten medizinischen Berichte von Dr. D.___ vom Februar und Mai 2011 (vorstehend E. 3.9), welche für den entsprechenden Zeitraum nach vier bis sechs Wochen seit dem Unfallereignis eine Arbeitsunfähigkeit von 75-85 % attestierten, nichts zu ändern, da diese rückwirkende Einschätzung lediglich auf persönlichen Mutmassungen des behandelnden Arztes auf Grundlage seiner allgemeinen Erfahrung mit HWS-Distorsionen ohne Bezug auf die spezifische Situation der Beschwerdeführerin fusste.
         Was die Anstrengung zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, zeigte die Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Bemühungen, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Insbesondere sind keine Arbeitsversuche belegt. Soweit die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. August 2010 (Urk. 11/57) ihre Bemühungen betreffend Wiedereinstieg ins Arbeitsleben nachzuweisen versuchte, ist festzustellen, dass die diesem Schreiben beigelegte Bestätigung nur ausweist, dass die Beschwerdeführerin bei der E.___ AG vom 2. bis 24. Juni 2009 einen Arbeitseinsatz leistete, welcher aber vor dem Unfallereignis stattfand und folglich für das vorliegende Verfahren unbeachtlich ist. Eigene ernsthafte Bemühungen um die Aufnahme einer den geklagten Beschwerden angepassten Tätigkeit sind nicht ersichtlich. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten der Rehaklinik A.___ im Februar 2010 an, zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht arbeitsfähig zu sein (Urk. 11/31 S. 5). Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.
4.12   Somit steht fest, dass keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und höchstens das Kriterium der erheblichen Beschwerden als erfüllt erachtet werden kann. Damit sind die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 7. August 2009 und den über den 31. Juli 2010 hinaus geklagten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu verneinen ist.

5.
5.1     In Bezug auf die retraktile Kapsulitis hielt der Kreisarzt fest, dass diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge anzusehen sei, es sich jedoch bei der kreisärztlichen Untersuchung am 13. Juli 2010 gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin zügige und rasche sowie spontane Bewegungen habe machen können, was auf keine relevanten Beeinträchtigungen bezogen auf das Unfallereignis schliessen lasse (Urk. 11/49 S. 4). Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, dass gestützt auf die Arztberichte von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.9) im Rahmen angepasster Tätigkeiten und nach zirka vier bis sechs Wochen seit dem Unfallereignis eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 75 - 85 % bestanden habe, die sich ab 29. November 2010 auf 100 % erhöht habe. Vorweg ist festzuhalten, dass diese Berichterstattungen nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. November 2010 datieren, welcher Zeitpunkt die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen), womit der geschilderte Sachverhalt nach Erlass des Einspracheentscheids unberücksichtigt gelassen werden kann. Sodann erscheint die retrospektive Einschätzung des Dr. D.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als nicht überzeugend, wie er auch selbst einräumte, da er die Beschwerdeführerin zum ersten Mal knapp 16 Monate nach dem Unfall gesehen hatte (Urk. 16/2 S. 1 unten). Somit kann auf diese Einschätzung von vorneherein nicht abgestellt werden.
         Des Weiteren stellte Dr. D.___ neue Diagnosen, insbesondere machte er eine depressive Erkrankung geltend (Urk. 16/1 Ziff. 2). Bis dahin wurden in den aktenkundigen Berichten keine psychiatrischen Diagnosen gestellt respektive Hinweise auf eine psychische Störung formuliert. Sodann befand sich die Beschwerdeführerin vorher nie in psychiatrischer Behandlung. Sollte sich eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entwickelt haben, was von einem Spezialarzt zu prüfen wäre, da Dr. D.___ hierzu fachlich nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2010 vom 18. März 2010 E. 3.2), wäre dem in einem neuen Verfahren Rechnung zu tragen.
5.2     Die Ärzte der Rehaklinik A.___ hielten in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2009 betreffend ursprüngliche Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf deren Angaben als Produktionsmitarbeiterin fest, dass es sich um eine körperlich leichte Arbeit mit gelegentlicher Hebe- und Traglast von 10 kg gehandelt habe (Urk. 11/15 S. 2 Mitte). Desgleichen schloss der Kreisarzt am 15. Juli 2010 auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des rechten Arms auf leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags, wobei gelegentlich mittelschwere Lasten körpernah bis auf Tischhöhe, jedoch nicht über Schulterhöhe, gehandhabt werden könnten (Urk. 11/50). Damit ist das Profil der alten, angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin deckungsgleich mit demjenigen des Kreisarztes für leidensangepasste Tätigkeiten, womit erstellt ist, dass sich durch die Kapsulitis keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit keine Invalidität ergibt. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem ursprünglichen Arbeitgeber in einem 80 %-Pensum gearbeitet hatte (Urk. 11/15 S. 2 Mitte) und die vorliegende Beurteilungen des Kreisarztes auf einer Vollzeitstelle beruhte.
5.3     Zusammenfassend ist somit erstellt, dass trotz Schulterbeschwerden durch die Kapsulitis die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt und damit keine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, weshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung entfällt. Angesichts der bloss diskreten Befunde und einer grundsätzlich intakten Funktionalität besteht - bei ohnehin fraglicher Kausalität - auch für die Zusprache einer Integritätsentschädigung kein Raum.

6.       Die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).