UV.2010.00370 vereinigt mit UV.2011.00226
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 29. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli, Mattmann, Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, war als Maler bei der Y.___ obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 28. September 2007 bei einem Sturz von einer Leiter auf die rechte Seite eine distale Radiusfraktur am rechten Unterarm zuzog. Bei der ambulanten Erstversorgung gleichentags im Z.___ wurde er mit einer Vorderarmgipsschiene versorgt (Urk. 11/1-2, Urk. 11/31 S. 6). Ab Mitte November 2007 begab sich der Versicherte in ambulante psychiatrische Behandlung der A.___ - B.___ (C.___; Urk. 11/124). Vom 23. April bis 4. Juni 2008 wurde der Versicherte wegen Beschwerden auf der rechten Seite (Knöchel,- Knie-, Oberschenkel-, Hüft-, Schulter-, Nacken- und Kopfbeschwerden) sowie psychischen Beschwerden in der D.___ stationär behandelt (Bericht vom 10. Juni 2008, Urk. 11/31 S. 1). Im Verlauf wurde der Versicherte in somatischer Hinsicht in der E.___ bildgebend, klinisch und mittels Infiltrationen abgeklärt und behandelt (Urk. 11/41, Urk. 11/53-54, Urk. 11/56, Urk. 11/59, Urk. 11/64-68, Urk. 11/74-77, Urk. 11/80, Urk. 11/86, Urk. 11/88-89, Urk. 11/91). Am 9. Februar 2010 wurde während des stationären Aufenthaltes in der E.___ vom 9. bis 12. Februar 2010 eine Korrekturosteotomie des distalen Radius mit Spongiosaplastik aus dem rechten Beckenkamm durchgeführt (Urk. 11/100). Wegen zunehmender Beschwerden in der rechten Hand mit Ausstrahlung in den Nacken wurden in der E.___ weitere Untersuchungen und Abklärungen durchgeführt (Urk. 11/113, Urk. 11/115, Urk. 11/123). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungskosten, Taggelder).
1.2 Am 9. August 2010 wurde der Versicherte vom Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersucht. Er kam zum Schluss, dass die ausgedehnte Symptomatik auf der rechten Seite einzig noch in Bezug auf das rechte Handgelenk unfallrelevant sei und insofern dem Versicherten eine leidensangepasste, die rechte Hand schonende Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar sei. Eine Integritätseinbusse liege mangels erheblicher und bleibender Unfallfolgen nicht vor (Bericht vom 13. August 2010, Urk. 11/128 S. 9 ff.). Gestützt darauf stellte die Suva mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 ihre Versicherungsleistungen per 1. November 2010 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 0 % sowie auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 11/143). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 14. Oktober 2010 (Urk. 11/150) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5. November 2010 ab (Urk. 2).
1.3 Am 27. Januar 2011 wurde in der E.___ das Osteosynthesematerial im rechten Handgelenk entfernt (OSME, Urk. 25/11/179). Die Suva übernahm die Heilbehandlungkosten und entrichtete dem Versicherten Taggelder, welche sie per 1. April 2011 einstellte (Mitteilung vom 23. Februar 2011, Urk. 25/11/188; Verfügung vom 25. März 2011, Urk. 25/11/192). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 11. Mai 2011 (Urk. 25/11/196), wies die Suva gestützt auf die Beurteilung von Dr. F.___ vom 14. Juni 2011 (Urk. 25/11/206) mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 25/2 S. 7).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2010 (Urk. 2) hatte der Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 Beschwerde erhoben und beantragt, es sei ihm eine Invalidenrente von 60 % und eine Integritätsentschädigung von 40 % auszurichten; eventualiter sei ein weiteres unabhängiges Gutachten einzuholen und der Fallabschluss unter Weiterausrichtung des Taggeldes zu verschieben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2). Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für dieses Verfahren bestellt (Urk. 13 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 9. März 2011, Urk. 15 S. 2; Duplik vom 11. April 2011, Urk. 21 S. 2).
2.2 Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 1. Juli 2011 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2011 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin ein Taggeld aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten; eventualiter seien die Renten- und Integritätsentschädigungsfragen zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er ebenfalls um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger (Prozess Nr. UV.2011.00226: Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. November 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Prozess Nr. UV.2011.00226: Urk. 10 S. 2). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 (Urk. 24) wurde der Prozess Nr. UV.2011.00226 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2010.00370 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Das Verfahren Nr. UV.2011.00226 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Prozess Nr. UV.2011.00226: Urk. 13). Dessen Akten wurden als Urk. 25/0-13 zu den Akten dieses Prozesses genommen.
2.3 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. April 2012 im am hiesigen Gericht hängigen Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, betreffend Invalidenrente (Prozess Nr. IV.2011.00580) das Schreiben von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. April 2012 ein, welches unter anderem als Beleg zur Unfallkausalität gelten solle, weshalb diese Eingabe samt Beilage in Kopie als Urk. 27/1-2 zu den Akten genommen wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.2 Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Für die psychischen Leiden hat die Rechtsprechung verschiedene Prüfungsschemen entwickelt. Sofern nicht eine psychische Schädigung nach einem Schreckereignis (BGE 129 V 177; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 [= U 548/06]), ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4 mit Verweis auf die Kriterien gemäss BGE 117 V 359), ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus (BGE 117 V 359, präzisiert in BGE 134 V 109) vorliegt, hat die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen. Denn die Rechtsprechung hat es wiederholt abgelehnt, bei psychischen Beschwerden auf das Erfordernis der Adäquanz zu verzichten (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2007 vom 18. April 2008 E. 3.1).
1.3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.3.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz(BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat er ausserdem Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehandlungs- und die Taggeldleistungen dahin.
1.5 Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2010 auf den Standpunkt, die psychischen Beschwerden seien nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 28. September 2007. Als Unfallfolge seien lediglich die Beschwerden im Bereich des rechten Unterarmes anzusehen, die durch eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erfahren würden. Es sei zur Prüfung der Rentenfrage auf das von Dr. F.___ festgelegte Zumutbarkeitsprofil abzustellen. Der Einkommensvergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergebe bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Erwerbsunfähigkeit, weshalb keine Rente geschuldet sei. Auch sei der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf die Ausführungen von Dr. F.___ zu verneinen (Urk. 2 S. 3 ff.). Die nach der OSME vom 27. Januar 2011 (Urk. 25/11/179) mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011 (Urk. 25/2) bestätigte neuerliche Einstellung der Leistungen per 1. April 2011 begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass der Beschwerdeführer bei gegebener Aktenlage und aus unfallkausaler Sicht maximal während vier Wochen nach der OSME arbeitsunfähig gewesen sei und danach im Rahmen des von Dr. F.___ formulierten Zumutbarkeitsprofils keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe (Urk. 25/2 S. 5).
2.2 Der Beschwerdegegner wendet dagegen im Wesentlichen ein, die unfallkausale OSME vom 27. Januar 2011 zeige, dass die Taggelder zu früh eingestellt worden seien. Es bestehe weiterhin eine Behandlungsbedürftigkeit und er sei in erwerblicher Hinsicht durch eine Vielzahl von Behinderungen erheblich eingeschränkt, was vor dem Hintergrund seiner Vorschwächen zu beurteilen sei. Eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit sei ausgeschlossen. Der Kreisarzt Dr. F.___ habe die Beurteilung des Hausarztes nicht gewürdigt und es seien die psychischen Beschwerden nach dem eher schweren Unfallgeschehen ungenügend abgeklärt worden. Zudem müsse die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung geprüft werden, da die langfristige Gebrauchsfähigkeit seines ganzen oberen Bewegungsapparates auf dem Spiel stehe (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 15 S. 3 ff.)
2.3 Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 28. September 2007 eine distale Radiusfraktur rechts erlitt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diese somatische Unfallfolge bis zum 31. Oktober 2010 (Urk. 11/143) und vom 27. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 (Urk. 25/11/192). Entsprechend zu prüfen ist die Unfallkausalität der geklagten übrigen Beschwerden und die Fragen, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 1. November 2010 abschloss, per 1. April 2011 die Leistungen einstellte und dem Versicherten keine Rente sowie keine Integritätsentschädigung zusprach.
3.
3.1 Bei gegebener medizinischer Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der somatischen Beschwerden auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. F.___ vom 13. August 2010 (Urk. 11/128) und vom 14. Juni 2011 (Urk. 25/11/206) abstellte und davon ausging, dass spätestens im Herbst 2010, mithin rund drei Jahre nach dem Unfall allein die Beschwerden am rechten Handgelenk - soweit objektivierbar - kausal zum Unfallereignis vom 28. September 2007 standen.
Denn die geklagten Beschwerden auf der rechten Seite am Oberarm über die Schulter bis zum Nacken, am Gesäss mit Sensibilitätsausfall, an der Hüfte, am Knie, Oberschenkel mit Ausstrahlung bis zum Knöchel, am Rücken sowie bezüglich des Kopfwehs mit Schwindel, der Hypästhesien und der Hypalgesie des Kleinfingers rechts sowie der ulnaren Handkante rechts (Urk. 11/31 S. 1, Urk. 11/41 S. 2, Urk. 11/53, Urk. 11/113) konnten - sofern überhaupt je - bereits ein paar Monate nach dem Unfall vom 28. September 2007, spätestens jedoch ab November 2010 mangels organisch nachvollziehbarer Befunde und zufolge einer nicht adäquat kausalen, psychischen Überlagerung nicht mehr auf diesen zurückgeführt werden, was sich insbesondere aus dem Folgenden ergibt.
3.2 So hielten die Ärzte der D.___ im Austrittsbericht vom 10. Juni 2008 fest, es bestehe am Schultergürtel und Nacken ein myofasciales Syndrom mit Muskelverspannungen und Schmerzen, aufgrund welcher der Beschwerdeführer die Schulter und Halswirbelsäule (HWS) aktiv nicht voll bewege. Der ossäre Befund des Beckens und der rechten Hüfte seien unauffällig gewesen, weshalb es sich bei einem allfälligen dortigen Aufprall (trotz fehlender entsprechender Diagnose im Bericht der Z.___ nach der Untersuchung am Unfalltag, Urk. 11/2) um eine Kontusion gehandelt haben müsse. Weiter sei die Beweglichkeit aller grossen Gelenke der rechten unteren Extremität aus Schmerzgründen unvollständig geprüft worden, jedoch sei durch die Physiotherapeutin unter Ablenkung passiv eine volle Beweglichkeit objektiviert worden. Es fänden sich lediglich gewisse Muskelverspannungen im Gesäss. Diese kontusionsbedingten Beschwerden sollten prognostisch voll abklingen; ob es in Anbetracht der Symptomausweitung dazu komme, sei indes zweifelhaft (Urk. 11/31 S. 3). Gemäss dem handchirurgischen Konsilium an der D.___ durch Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, vom 13. Mai 2008 lag eine Schmerzverarbeitungsstörung der gesamten rechten oberen Extremität vor, die vom Handgelenk ausgehe. Klinisch finde sich eine diffuse Druckdolenz im Bereich des Handgelenkes, die in keiner Weise zum Dislokationsgrad des distalen Radius korreliere. Es finde sich radiologisch eine dorsale Fehlstellung von insgesamt 30 % mit einer Verkürzung von 3 mm im Vergleich zur Gegenseite. Ein eindeutiger klinischer Hinweis auf ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) finde sich nicht. Ein solches sei eher unwahrscheinlich (Bericht vom 19. Mai 2008, Urk. 11/30 S. 2).
Die Ärzte der E.___ fanden ebenfalls trotz umfassender Abklärungen kein hinreichendes organisches Korrelat zu den geklagten Beschwerden auf der rechten Seite. Gemäss ihrem Bericht vom 12. August 2008 standen die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden im Bereich der rechten Hand nicht in Relation zum radiologischen Befund. Obschon die in Fehlstellung konsolidierte distale Radiusfraktur Beschwerden verursachen könne, sei eine derartige Schmerzausbreitung und niedrige Schmerzgrenze damit nicht vereinbar. Im Vordergrund stünden denn auch weniger die Handgelenksbeschwerden als die massive Schmerzausbreitung der gesamten oberen und unteren Extremität sowie die Nacken-/Schulterschmerzen und insbesondere die Kopfschmerzen (Urk. 11/41 S. 2). Die neurologischen Untersuchungen an der E.___ ergaben ebenfalls keine Pathologie (Berichte vom 24. Februar 2009, Urk. 11/53 S. 1, vom 20. Mai 2009, Urk. 11/64, vom 29. April 2010, Urk. 11/113). Auch die bildgebenden Abklärungen der rechten Schulter, der Lenden- und Halswirbelsäule sowie des Beckens vermochten die geklagte Symptomausweitung auf der rechten Seite nicht zu erklären (Berichte der Radiologie der E.___ vom 3. und 27. März 2009, Urk. 11/67-68, Urk. 11/75-76; Berichte vom 7. April 2009, Urk. 11/56 S. 2, und vom 22. Oktober 2009, Urk. 11/88 S. 2).
Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen von Dr. F.___ im kreisärztlichen Bericht vom 13. August 2010 (Urk. 11/128), der den Beschwerdeführer am 9. August 2010, soweit dieser dies zuliess, untersucht hat, sich in Kenntnis der medizinischen Vorgeschichte und Aktenlage ausführlich mit sämtlichen geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und seine Schlussfolgerungen einleuchtend begründet hat, ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere ist davon auszugehen, dass - wie Dr. F.___ ausführte - auch die vom Beschwerdeführer geklagte Zunahme der Beschwerden nach der Korrekturosteotomie vom 9. Februar 2010 nicht mit dem unauffälligen postoperativen Verlauf mit zeitgerechter knöcherner Konsolidation korrelierte und dass die teils vorbestehenden psychischen Aspekte der Symptomausweitung bei organisch nicht objektivierbaren Schmerzsymptomen im Vordergrund standen (Urk. 11/128 S. 9 f.).
3.3
3.3.1 Und zwar hatte der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 28. September 2007 in psychiatrischer Behandlung gestanden. Gemäss dem Bericht des I.___, Ambulatorium J.___, vom 15. November 2007 war er vom 9. Dezember 2005 bis 20. Juli 2006 nach ehelichen Streitigkeiten psychiatrisch behandelt worden, wobei eine Affektlabilität, zeitweise Ängste und eine Akzentuierung der Persönlichkeitsstruktur auffallend gewesen sei und bei Austritt die Diagnose einer schweren Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) gestellt worden sei (Urk. 11/138 S. 3). Gemäss dem Bericht des Oberarztes des Ambulatorium K.___ der C.___, med. prakt L.___, vom 19. Juli 2010 wurde ab dem 15. November 2007 auf Aufforderung des Bewährungsdienstes T.___ hin (Urk. 11/138 S. 2) eine weitere pharmakologische und psychotherapeutische Therapie durchgeführt, wobei die folgenden Diagnosen gestellt wurden: Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30; entsprechend der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. V.___ vom 15. Oktober 2006); Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21; Urk. 14/124). Auch anlässlich des psychosomatischen Konsiliums in der D.___ am 29. April 2008 war die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) gestellt worden (Bericht vom 13. Juni 2008, Urk. 11/29). Eine Depression mittlerer Ausprägung, wie sie der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht der Orthopädie der E.___ vom 23. September 2009 (Urk. 11/86 S. 2) anführt (Urk. 15 S. 8), wurde von keiner psychiatrischen Fachperson diagnostiziert (vgl. zur diesbezüglichen Notwendigkeit: vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Es ist deshalb von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auszugehen. Eine allfällige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes, wie das Schreiben von Dr. G.___ vom 3. April 2012 nahe legt, der eine schwere reaktive depressive Reaktion mit Suizidgedanken festhält (Urk. 27/2), ist hier schon wegen des massgeblichen Beurteilungszeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Entscheide (vgl. zur zeitlichen Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis: BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), unbeachtlich. Auch braucht die Frage, ob und inwiefern die psychischen Beschwerden als natürlich kausal zum Unfallereignis zu beurteilen sind, nicht näher untersucht zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2009 vom 17. August 2009 E. 4). Denn jedenfalls ist die Voraussetzung der Adäquanz, die in Bezug auf die psychischen und nicht objektivierbaren Beschwerden nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien zu prüfen ist, zu verneinen, wie sich aus dem Folgenden ergibt (vgl. Erwägungen 3.3.2-3 hernach), weshalb die Beschwerdegegnerin die psychischen Beschwerden und deren Folgen bei der Leistungsprüfung zu Recht ausklammerte. Weitere Ausführungen und Beweiserhebungen zur natürlichen (Teil-)Kausalität der psychischen Beschwerden erübrigen sich daher.
3.3.2 Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf (BGE 115 V 133 Ingress E. 6) mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]), nicht jedoch nach den Folgen des Unfalles oder nach den Begleitumständen, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (Urteil des Bundesgerichts U 2/07, U 3/07 und U 4/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1).
Der Beschwerdeführer fiel von einer Leiter aus zirka zwei Meter Höhe zu Boden, als er von der Leiter auf einen Balkon steigen wollte (Urk. 11/1-2, Urk. 11/31 S. 6). Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) hat diesen Unfall zu Recht als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert.
3.3.3 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind bei einem solchen Unfall weitere unfallbezogene Kriterien, die nach den Erfahrungen des Lebens geeignet sind, eine psychische Fehlreaktion auszulösen, erforderlich, damit dem Unfall die vorausgesetzte massgebende Bedeutung zukommt (BGE 115 V 133 E. 6c/aa). Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges kann bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu leichten Unfällen rechtsprechungsgemäss nur dann bejaht werden, wenn mehr als drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5 [8C_897/2009]; Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 5.8 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (Urteil des Bundesgerichts U 442/06 vom 17. September 2007 E. 4.1 mit Hinweis).
Hierzu kann auf die zutreffenden und im Einzelnen unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. November 2010 verwiesen werden (vgl. Urk. 2 S. 4 f. E. 1c/dd). Selbst wenn einzelne Kriterien trotz der hier nicht zu berücksichtigenden, organisch nicht objektivierbaren und psychisch bedingten Beschwerden bejaht würden, wären von den massgeblichen Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 (vgl. Erwägung 1.3.3 hiervor) jedenfalls nicht mehr als drei und keines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, was in jedem Fall zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 28. September 2007 führt.
3.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die geklagten Beschwerden auf der rechten Seite am Oberarm über die Schulter bis zum Nacken, am Gesäss, an der Hüfte, am Knie, Oberschenkel mit Ausstrahlung bis zum Knöchel, am Rücken sowie bezüglich des Kopfwehs mit Schwindel sowie die Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion spätestens ab dem 1. November 2010 nicht mehr als unfallbedingt zu gelten haben und insbesondere die psychisch bedingten Beschwerden keine adäquate Unfallfolge darstellen. Daran vermag nach der erläuterten Aktenlage auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht von Dr. med. R.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 4. März 2011 (Urk. 16) nichts zu ändern, in welchem diese sich für die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden aussprach.
4.
4.1 Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin den Fall auch in Bezug auf die Beschwerden am rechten Handgelenk vorerst per Ende Oktober 2010 abschloss. Auch wenn noch am 27. Januar 2011 das Osteosynthesematerial am rechten Handgelenk entfernt wurde (Urk. 25/11/179), war die Einschätzung von Dr. F.___, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung in Bezug auf die unfallbedingten Beschwerden bereits wenige Wochen nach der Operation vom 9. Februar 2010, mit welcher die Fehlstellung des rechten Radius korrigiert worden war (Urk. 11/100), keine namhafte Besserung von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mehr zu erwarten gewesen war (Urk. 11/128 S. 9 f.), dennoch zutreffend. Denn gemäss dem Bericht der Orthopädie der E.___ vom 18. November 2010 blieben die nach Infiltrationen weiterhin stark eingeschränkte Faustschlusskraft und die endgradigen Bewegungsschmerzen radiokarpal unklar. Ausser den subjektiven Beschwerden bestehe keine Einschränkung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Urk. 11/160 S. 2). Im Bericht vom 22. November 2010 hielten die Ärzte der E.___ fest, die Schmerzsymptomatik sei für sie sehr schwierig zu verstehen. Sie könnten keinen Schmerzfokus ausmachen und dem Beschwerdeführer aus handchirurgischer Sicht wenig anbieten. Bei Beschwerdepersistenz sei allenfalls eine OSME zu diskutieren, wobei dies wohl nur eine sehr eingegrenzte Milderung der Beschwerden bringen werde (Urk. 11/162 S. 2). Laut dem Bericht der E.___ vom 23. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer noch einmal erklärt, dass man ihm aus handchirurgischer Sicht nichts anzubieten habe. Auf ausdrücklichen Druck des Beschwerdeführers hin hätten sie gemeinsam entschieden, eine OSME durchzuführen, wobei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass er sich von dieser Operation eine (nur) geringe Verbesserung der Schmerzsymptomatik versprechen könne. Es bleibe festzuhalten, dass sie nicht denken würden, dass die Schmerzen aus handchirurgischer Sicht verbesserbar seien und dass sie das Krankheitsbild des Beschwerdeführers ungenügend verstünden (Urk. 11/164 S. 2). Damit war von der OSME vom 27. Januar 2011 auch nach Ansicht der Ärzte der E.___ keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Eine solche blieb nach der Operation denn auch aus (Urk. 25/11/184 S. 1, Urk. 25/11/189).
4.2 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die erneut erbrachten Leistungen nach der OSME vom 27. Januar 2011 per 1. April 2011 einstellte (Urk. 25/11/192). Dr. F.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2011 angesichts der bisherigen nicht objektivierbaren Beschwerdeentwicklung nachvollziehbar, dass aus unfallkausaler Sicht von einer maximal vierwöchigen Arbeitsunfähigkeit nach der OSME auszugehen sei (Urk. 25/11/206). Die Ärzte der E.___ erklärten im Bericht vom 1. März 2011 entsprechend, die Wundheilungsstörung zeige sich in Abheilung mit guter Wundgranulation. Aus handchirurgisch-orthopädischer Sicht könnten die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht objektiviert werden und es fänden sich keine objektiven Hinweise für die subjektiv bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 25/11/189 S. 2). Anlässlich der Handsprechstunde vom 27. April 2011 klagte der Beschwerdeführer über eine Zunahme der Schmerzen. Die Ärzte der E.___ fanden indes weiterhin keine objektivierbaren Gründe für die beschriebenen Schmerzen (Urk. 25/11/197). Auch die Konsultationen respektive Beurteilung in der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des N.___ (O.___) am 18. Mai 2011 (Bericht vom 19. Mai 2011, Urk. 25/11/198) und am 19. Juli 2011 (Bericht vom 21. Juli 2011, Urk. 25/3/4) ergaben letztlich keine anderen Erkenntnisse, wie auch schon Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2011 zum O.___-Bericht vom 19. Mai 2011 einleuchtend dargelegt hatte (Urk. 25/11/206 S. 1). Der Oberarzt des O.___ Dr. med. P.___ hielt im Bericht vom 21. Juli 2011 denn auch fest, es sei schwierig, zur Arbeitsfähigkeit angesichts der langen und komplexen Vorgeschichte sowie des derzeitigen Zustandes Stellung zu nehmen. Insgesamt könne man sicher von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Maler ausgehen. Bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Bewertung des Schmerzzustandes wichtig, weshalb die Resultate der interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde abzuwarten seien (Urk. 25/3/4 S. 2). Daraus kann der Beschwerdeführer (Urk. 25/1 S. 4) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal - wie oben dargestellt - in somatischer Hinsicht trotz eingehender Abklärungen weitgehend insbesondere keine unfallbedingte Beschwerdeursache objektiviert werden konnte, von einer Symptomausweitung mit psychischer Überlagerung auszugehen ist und die psychischen Beschwerden als nicht adäquat kausal zum Unfallereignis anzunehmen sind.
4.3 Von weiteren Abklärungen sind bei vorliegend klarer Aktenlage keine anderen/neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 400/04 vom 31. August 2005 E. 5 mit Hinweisen ).
5.
5.1 Anschliessend an den Fallabschluss ist der Rentenanspruch ab November 2010 zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Gestützt auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. F.___ vom 13. August 2010 (Urk. 11/128) und auf dessen Stellungnahme vom 14. Juni 2011 (Urk. 25/11/206) ist zufolge der unfallbedingten Beschwerden am rechten Handgelenk/Unterarm für die Zeit ab dem 1. November 2010 - ohne Behandlungszeitraum der OSME vom 27. Januar 2011 bis (längstens) Ende März 2011 - von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit folgendem Anforderungsprofil auszugehen: Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne längerandauerndes repetitives Zupacken mit der rechten Hand, ohne wiederholte kraftvolle maximale Flexions- und Extensionsbewegungen im Bereich des rechten Handgelenkes und ohne Schläge und stärkere Vibrationen, welche sich auf das rechte Handgelenk übertragen (Urk. 11/128 S. 11). In Bezug auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maler und Gipser äusserte sich Dr. F.___ nicht abschliessend. Aufgrund seiner Ausführungen (Urk. 11/128 S. 9 f.) kann aber ohne weiteres auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, wovon offenbar auch die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung ausging (Urk. 2 S. 10).
5.2 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174). Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Jahreseinkommen des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) von Fr. 57'340.-- (Urk. 2 S. 10) entspricht den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 24. September 2010 für das Jahr 2010 inklusive eines 13. Monatslohn von Fr. 4'380.-- (Urk. 11/139) und wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden (die Anstellung bei der Y.___ wurde per 31. März 2008 gekündigt, Urk. 11/13), können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b), was die Beschwerdegegnerin korrekt tat. Und zwar schloss sie ausgehend von der LSE 2008 mit einem statistischen Monatseinkommen von Fr. 4'806.-- (LSE 2008, Kommentierte Ergebnisse, Neuchâtel 2010, TA1, S. 26, Anforderungsniveau 4, Total Männer) und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft, Heft 6/2012 S. 94, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total), der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung von 2,1 % im Jahr 2009 und von 1,0 % im Jahr 2010 (richtig: 0,7 %; Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Total, 2008: 105,0; 2009: 107,2; 2010: 108,0) sowie abzüglich eines sogenannten leidensbedingten Abzuges (vgl. dazu BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen) von 5 % auf ein Invalideneinkommen von Fr. 58'899.50 (Fr. 4'806.-- x 12; : 40, x 41,6; x 1,021, x 1,01; x 0,95). Aufgrund des tieferen Valideneinkommens von Fr. 57'340.-- resultiert keine Einkommensbusse. Die Beschwerdegegnerin stellte daher zutreffend fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu prüfen (Urk. 15 S. 5), der angesichts der gesamten Umstände, insbesondere auch jener, dass der Beschwerdeführer Rechtshänder und annähernd Analphabet ist (Urk. 11/31 S. 5 und S. 7), tatsächlich als angemessener erscheint. Indes würde ein solcher Abzug im Jahr 2010 ein Invalideneinkommen von Fr. 55'500.40 (Fr. 4'806.-- x 12; : 40, x 41,6; x 1,021, x 1,007; x 0,9) und damit eine Einbusse von Fr. 1'839.60 respektive einen Invaliditätsgrad von gerundet 3 % ergeben, was gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG ebenfalls keinen Anspruch auf eine Rente begründen würde. Dasselbe gilt im Übrigen bei einem Abzug von 15 %, der zu einem gerundet 9%igen Invaliditätsgrad führen würde.
6. Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung. Zur Darstellung deren rechtlichen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 5. November 2010 verwiesen (vgl. Urk. 2 S. 10 f. E. 5b).
Der Beschwerdeführer beantragt eine Integritätsentschädigung von 40 %, da die Gebrauchsfähigkeit des ganzen oberen Bewegungsapparates auf dem Spiel stehe (Urk. 1 S. 5). Als unfallkausal sind wie ausgeführt indes bei Fallabschluss allein noch die Beschwerden am rechten Unterarm/Handgelenk zu betrachten, soweit sie medizinisch nachvollziehbar sind. Dr. F.___ nahm daher im Bericht vom 13. August 2010 folgerichtig auf die aktuellste Röntgendiagnostik vom 30. Juni 2010 Bezug und befand korrekt, dass die darin abgebildeten Befunde keine erheblichen und bleibenden Unfallfolgen darstellen würden, wie sie das UVG für die Gewährung der Integritätsentschädigung fordert. Die vom Beschwerdeführer gezeigten Funktionseinbussen könnten nicht als Mass für eine Integritätsentschädigung herangezogen werden, da diese nicht als Unfallfolgen erklärbar seien (Urk. 11/128 S. 11). Es besteht kein Grund hiervon abzuweichen, zumal die Handbeweglichkeit nicht im Sinne einer Versteifung eingeschränkt ist und keine Arthrodese in Aussicht steht. Auch die OSME vom 27. Januar 2011 (Urk. 25/11/179) bewirkte keine neue Ausgangslage. Dr. F.___ verwies in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2011 denn auch auf seine bisherigen Ausführungen (Urk. 25/11/206). Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung daher zu Recht.
7. Die Einspracheentscheide vom 5. November 2010 (Urk. 2) und vom 1. Juli 2011 (Urk. 25/2) sind somit in jeder Hinsicht rechtens. Die Beschwerden dagegen sind folglich abzuweisen.
8. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, ist für das vorliegende Verfahren (inklusive den Prozess Nr. UV.2011.00266) nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und der eingereichten Honorarnote vom 28. Juni 2012 (Urk. 28) mit Fr. 3'092.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden vom 1. Dezember 2010 und vom 5. September 2011 werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 3'092.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann unter Beilage je einer Kopie von Urk. 27/1-2
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).