UV.2010.00371

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 29. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965, war ab 6. Oktober 1993 als Bodenleger bei der Y.___ in Z.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 3. September 2007 bei der Arbeit das linke Handgelenk verletzte (Urk. 11/1-2).
         Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, statt; es wurde eine distale Radiusfraktur mit etwas Ventralabkippung diagnostiziert (Urk. 11/4 und 11/7). Am 7. September 2007 wurde eine MS-CT-Untersuchung des linken Handgelenks durchgeführt (Urk. 11/15); am 28. Dezember 2007 folgte eine MRI-Untersuchung (Urk. 11/14). Am 15. Januar 2008 überwies der behandelnde Arzt, Dr. A.___, den Versicherten an den kreisärztlichen Dienst der SUVA (Urk. 11/16). Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte ihn am 24. Januar 2008 (Urk. 11/17). In der Folge behandelte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Handchirurgie, den Versicherten (vgl. Urk. 11/27, 11/39 und 11/64). Am 28. September 2009 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt (Urk. 11/106; vgl. auch Urk. 11/105).
         Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 (Urk. 11/111) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass nach medizinischer Beurteilung von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden könne, weshalb die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 1. Januar 2010 eingestellt würden und die Ausrichtung von Invalidenrente und Integritätsentschädigung geprüft werde. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 (Urk. 11/127) sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Januar 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 17 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 7,5 % zu. Die dagegen mit Eingabe vom 11. Januar 2010 (Urk. 11/128) erhobene Einsprache wies die SUVA am 5. November 2010 ab (Urk. 2 = Urk. 11/132).

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1.    Es sei der angefochtene Einspracheentscheid abzuändern und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 60 % sowie eine Integritätsentschädigung von 40 % auszurichten.
2.    Eventualiter: Es sei der Fall zur weiteren Abklärung zurückzuweisen und ein Gutachten einzuholen.
3.    Es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand […] und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA.
         Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2011 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen).
1.2
1.2.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.2.2   Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.2.3   Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziffer 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziffer 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziffer 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziffer 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass ihr Vorgehen betreffend Bemessung des Invaliditätsgrades entgegen den Rügen des Beschwerdeführers korrekt gewesen sei. Sie habe gestützt auf die bei den Akten liegenden Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) für das Jahr 2010 einen Invalidenlohn von Fr. 62'502.-- errechnet. Bei einem Validenlohn von Fr. 75'608.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 17 %. Die kreisärztliche Schätzung der Integritätseinbusse sei sorgfältig und überzeugend begründet worden und stehe mit den massgeblichen Rechtsgrundlagen in Einklang. Somit sei auch die zugesprochene Integritätsentschädigung von 7,5 % nicht zu beanstanden. Weitere Abklärungen seien angesichts des klaren Beweisergebnisses nicht angezeigt gewesen.
         Im vorliegenden Prozess hielt die Beschwerdegegnerin an den im angefochtenen Einspracheentscheid vertretenen Auffassungen fest und ergänzte, dass sich Dr. A.___ stets nur über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Arbeitstätigkeit geäussert habe, nicht jedoch in einer Verweistätigkeit. Die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung sei nicht zu beanstanden. Auch die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die aufgelegten DAP sei korrekt und im Einklang mit der höchstrichterlichen Praxis. Weiter bringe der Beschwerdeführer keinen begründeten Einwand gegen die kreisärztliche Schätzung der Integritätseinbusse vor. Es könne vollumfänglich auf die nachvollziehbar begründete Beurteilung von Dr. B.___ verwiesen werden (Urk. 10).
2.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass Dr. A.___ die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ nicht teile. Dr. A.___ attestiere dem Beschwerdeführer weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten. Andere Tätigkeiten als die angestammte seien ihm nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar. Die Schmerzen raubten ihm die Konzentration und machten selbst ein längeres Sitzen zur Illusion. Der einfach strukturierte langjährige Hilfsarbeiter sei grobmotorisch veranlagt, so dass ihm das Montieren von Kleinteilen unmöglich sei. Durch die starken Dauerschmerzen sei er zusätzlich eingeschränkt. Weiter seien der Einkommensvergleich und die Schätzung des zumutbaren Erwerbseinkommens zu bemängeln. Die Beschwerdegegnerin habe DAP-Profile verwendet, was im Sozialversicherungsrecht unzulässig sei. Angesichts der starken Behinderung des Beschwerdeführers habe er Anspruch auf eine deutlich höhere Integritätsentschädigung, stehe doch die langfristige Gebrauchsfähigkeit des ganzen Bewegungsapparates auf dem Spiel. Der kreisärztliche Abschlussbericht sei sodann doch einigermassen diffus gehalten und widerspreche der Einschätzung des behandelnden Arztes, weshalb unbedingt ein Gutachten eingeholt werden müsse (Urk. 1).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente von mehr als 17 % sowie eine Integritätsentschädigung von mehr als 7,5 % hat.
3.2     Dr. B.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 24. Januar 2008 (Urk. 11/17) dahingehend, das im klinischen Untersuch die linke Hand unauffällig gewesen sei. Dystrophiezeichen lägen nicht vor. Funktionell bestehe keine relevante Einschränkung. Es sei eine Druckdolenz über dem radiocarpalen, ulnocarpalen und radioulnaren Gelenkspalt vorhanden. Der Beschwerdeführer arbeite am Morgen vier Stunden. Dieses Pensum könne er einigermassen bewältigen; gegen Ende der Arbeitszeit machten sich jedoch wieder vermehrt Beschwerden bemerkbar.
         Dr. C.___ diagnostizierte am 11. April 2008 eine TFCC-Läsion Handgelenk links mit geringgradigem Ulna-plus (Unfall vom 27. März 2006 respektive 3. September 2007). Der Beschwerdeführer habe nicht nur am 3. September 2007 sondern bereits am 27. März 2006 eine Handgelenksdistorsion erlitten gehabt (Urk. 11/27). Am 24. Juli 2008 ergänzte Dr. C.___, dass im Heilungsverlauf keine unfallfremden Faktoren mitspielten und dass ein bleibender Nachteil zu erwarten sei. Es sei weiter mit persistierendem Schmerz im Handgelenk bei speziellen Bewegungen beziehungsweise Belastungen zu rechnen (Urk. 11/39).
         Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2008 (Urk. 11/54) aus, dass der Beschwerdeführer seit der Untersuchung durch Dr. C.___ über vermehrte Schmerzen geklagt und deshalb seine bis dahin ausgeübte Arbeitstätigkeit von 50 % ausgesetzt habe. Inzwischen sei der Arbeitseinsatz wieder auf 60 % gesteigert worden. Wegen des schlechten Verlaufs stelle sich die Frage, wie es weitergehen solle.
         Dr. C.___ erklärte am 11. November 2008, dass der Beschwerdeführer in Ruhe kaum Beschwerden habe. Sobald er aber die linke Hand belaste, setzten sofort Schmerzen ein. Er halte weiterhin daran fest, dass vorderhand keine operative Lösung angezeigt sei. Eine Ulnaverkürzungsosteotomie stelle die ultima ratio dar. Er schliesse den Fall erneut ab (Urk. 11/64).
         Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 28. September 2009 (Urk. 11/106) hielt Dr. B.___ fest, dass sich über eineinhalb Jahre nach seiner letzten Untersuchung keine neuen Aspekte ergeben hätten. Er finde eine äusserlich unauffällige linke Hand ohne Dystrophiezeichen. Es bestehe ein vollkommener Faustschluss der Langfinger und eine seitengleiche Beweglichkeit des Daumens. Eine relevante Einschränkung der Handgelenksfunktion liege nicht vor. Über dem radiokarpalen und ulnokarpalen Gelenkspalt bestehe eine maximal mässige Druckdolenz. Eine ausgeprägte Druckdolenz lokalisiere der Beschwerdeführer am radiokarpalen Gelenkspalt ventralseits. Die rohe Faustschlusskraft der adominanten linken Hand betrage knapp zwei Drittel der gesunden dominanten. Aufgrund der bildgebenden Befunde könne er sich das nun chronifizierte Beschwerdebild nicht vollständig erklären. Er empfehle, auf invasive Massnahmen (etwa auf eine Ulnaverkürzungsosteotomie) zu verzichten. Auch ergo- oder physiotherapeutische Massnahmen würden den Zustand nicht mehr verbessern. Dr. B.___ stellte folgendes Zumutbarkeitsprofil auf: „Zumutbar ist eine leichte bis mittelschwere Arbeit den ganzen Tag. Das Gewicht von zu hebenden Lasten ist auf 10 bis 15 kg limitiert. Tätigkeiten, die mit repetitiven Drehbewegungen verbunden sind, sind zu vermeiden. Tätigkeiten, die mit Impulsbewegungen verbunden sind, wie das Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten sind ungeeignet.“
         Den Integritätsschaden schätzte Dr. B.___ auf 7,5 %. Die verminderte Belastbarkeit der adominanten linken Hand sei eine Unfallfolge. Die aktive Handgelenksfunktion per se sei nicht invalidisierend eingeschränkt; die rohe Faustschlusskraft betrage jedoch knapp zwei Drittel der gesunden rechten Seite. Der Integritätsschaden sei aufgrund des Funktionsverlustes zu schätzen. Gemäss Feinrastertabelle 1.2 Integritätsentschädigung gemäss UVG liege der Referenzwert bei einer völligen Gebrauchsunfähigkeit einer oberen Extremität bei 50 %. Er schätze den Funktionsverlust auf etwa 15 %. Daraus resultiere ein Integritätsschaden von 7,5 %. Mit dieser Einschätzung sei auch die Relation zu einer mässigen Handgelenksarthrose gewahrt, bei der die Referenzwerte zwischen 5 und 10 % lägen (Urk. 11/105).

3.3
3.3.1   Aus den wiedergegebenen Arztberichten ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen an der linken Hand vorhanden sind. Dass diese Beeinträchtigungen auf den Unfall vom 3. September 2007 zurückzuführen sind, geht ebenfalls aus den medizinischen Akten hervor und ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten.
         Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von Kreisarzt Dr. B.___ erstellte und oben in E. 3.2 wiedergegebene Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urk. 11/106). Danach ist dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit den ganzen Tag zumutbar, wobei das Gewicht von zu hebenden Lasten auf 10 bis 15 kg limitiert ist. Zu vermeiden beziehungsweise ungünstig seien Tätigkeiten, die mit repetitiven Drehbewegungen oder mit Impulsbewegungen verbunden seien, wie das Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wurde dieses Zumutbarkeitsprofil von keinem Arzt in Frage gestellt, insbesondere auch nicht von Dr. A.___. Kreisarzt Dr. B.___ erstellte das genannte Zumutbarkeitsprofil aufgrund einer umfassenden persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der Akten. Die Einschätzung des Kreisarztes ist in sich stimmig und widerspruchsfrei; sie ist nachvollziehbar und überzeugend. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die kreisärztliche Beurteilung abgestellt werden könnte.
         Das gilt im Übrigen auch auf die Schätzung des Integritätsschadens durch Dr. B.___. In Urk. 11/105, die ebenfalls oben in E. 3.2, wiedergegeben wurde, zeigt Dr. B.___ auf nachvollziehbare und einleuchtende Weise auf, gestützt auf welche Faktoren er die Integritätseinbusse auf 7,5 % schätzte. Auch insoweit erweisen sich die Ausführungen von Dr. B.___ als überzeugend.
         Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin zwecks Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht auf das Zumutbarkeitsprofil von Dr. B.___ gestützt hat. Entsprechendes gilt für die Bemessung der Integritätsentschädigung. Angesichts dieser klaren und eindeutigen medizinischen Aktenlage besteht kein Anlass für weitere Abklärungen.
3.3.2   Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Invaliditätsgrades gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin von einem Validenlohn im Jahr 2010 von Fr. 75'608.-- aus (vgl. Urk. 11/107 und Urk. 2 S. 5). Dagegen liess der Beschwerdeführer zu Recht nichts einwenden. Der Validenlohn ist durch die Akten ausgewiesen.
         Bei der Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf insgesamt fünf DAP (Prüfer in der Industrie, Produktionsmitarbeiter, Waagenausrüster in der Industrie, Maschinenschweisser, Montagearbeiter in der Industrie [vgl. Urk. 11/112]). Wie im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 4) zutreffend ausgeführt wurde, tragen die in den DAP-Profilen dargestellten Tätigkeiten den unfallbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung; sämtliche in den DAP genannten Tätigkeiten sind ihm uneingeschränkt zumutbar. Soweit der Beschwerdeführer insoweit einwenden liess, er sei grobmotorisch veranlagt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Einwand nicht überzeugt und nicht stichhaltig ist. Auch seine angestammte Tätigkeit als Bodenleger verlangt nicht nur rein grobmotorische Fertigkeiten.
         Soweit der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht rügen liess, dass die Berücksichtigung von DAP-Profilen „im Sozialversicherungsrecht unzulässig“ sei (vgl. Urk. 1 S. 5), ist ihm entgegenzuhalten, dass diese - nicht näher begründete - Auffassung nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (Urk. 10 S. 5), ist das Abstellen auf DAP-Löhne zulässig, sofern nicht nur fünf DAP-Profile aufgelegt werden, sondern auch Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze und über den Höchst-, den Tiefst- sowie den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe gemacht werden (BGE 129 V 473). Wie aus Urk. 11/112 hervorgeht, sind vorliegend sämtliche Anforderungen erfüllt. Der Verwendung der genannten DAP-Profile zur Bemessung des Invalideneinkommens steht somit nichts entgegen.
         Aus den aufgelegten DAP-Profilen ergibt sich ein Durchschnittseinkommen für das Jahr 2009 von Fr. 61'217.--; für das Jahr 2010 ging die Beschwerdegegnerin teuerungsbereinigt von Fr. 62'563.-- aus (vgl. Urk. 11/112-113). Dabei legte sie ihrer Berechnung allerdings eine Teuerung von 2 % beziehungsweise 2,2 % zugrunde, was nicht zutreffend ist. Die nominale Lohnentwicklung betrug im Jahr 2010 gegenüber dem Vorjahr nur 0,8 % (vgl. Die Volkswirtschaft 4-2012, Tabelle B 10.2). Bei Anwendung des Nominallohnindexes für Männer (Stand 2009: 2136; Stand 2010: 2150 [Die Volkswirtschaft 4-2012, Tabelle B 10.3]) ergibt sich ein Invalideneinkommen für das Jahr 2010 von Fr. 61'618.--. Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 75'608.-- errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 18,5 %, gerundet 19 %.
         Demzufolge ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen (Erhöhung des Invaliditätsgrades von 17 auf 19 %).
3.3.3   Wie bereits ausgeführt wurde, erweist sich die Schätzung der Integritätseinbusse durch Kreisarzt Dr. B.___ als einleuchtend und nachvollziehbar (vgl. Urk. 11/105). Er stützte sich dabei auf die SUVA-Tabelle 1 „Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten“ ab. Dabei ging er vom Wert für die völlige Gebrauchsunfähigkeit einer oberen Extremität von 50 % aus und berücksichtigte, dass seines Erachtens ein Funktionsverlust von 15 % vorliege, weshalb er auf eine Integritätseinbusse von 7,5 % schloss. Der Beschwerdeführer liess nichts vorbringen, was diese Einschätzung entkräften könnte. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

4.
4.1
4.1.1   Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
4.1.2   Rechtsanwalt Zollinger machte mit Honorarnote vom 15. Mai 2012 (Urk. 13) einen Aufwand von 6,25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und Spesen von Fr. 62.-- (jeweils zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) geltend, mithin insgesamt Fr. 1'416.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Dies erscheint angemessen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur zu einem Teil obsiegt, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 708.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Da dem Beschwerdeführer - wie nachfolgend auszuführen sein wird - ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist, ist die Prozessentschädigung im Umfang seiner Bemühungen dem Rechtsvertreter zuzusprechen.
4.2     Da vorliegend beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 GSVGer erfüllt sind, ist in Bewilligung des Gesuches vom 8. Dezember 2010 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Zollinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
         Für denjenigen Teil seiner Bemühungen, die nicht durch die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Prozessentschädigung gedeckt werden, ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 708.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuches vom 8. Dezember 2010 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Zollinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt sodann:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. November 2010 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2010 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 19 % basierende Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Zollinger, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 708.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
           Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Zollinger, Zürich, mit Fr. 708.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).