UV.2010.00372
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 21. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Basler Versicherung AG
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, war in einem Coiffeursalon angestellt und bei der Basler-Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 5. Dezember 2008 über ein Lampenkabel gestolpert, gegen die Wand geprallt und gestürzt ist (Unfallmeldung vom 18. Dezember 2008, Urk. 8/2.1). Dabei hat sie sich eine distale Radiusfraktur links (nicht disloziert) zugezogen (Urk. 3/1; Urk. 8/3.1). Die Basler richtete in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) aus und teilte der Versicherten mit Verfügung vom 10. Februar 2010 mit, dass sie ihre Leistungen per 1. März 2010 einstelle, weil die aktuellen Beschwerden in keinem kausalen Zusammenhang mehr zum Unfallereignis vom 5. Dezember 2008 stünden (Urk. 8/5.3). Die hiergegen von X.___ erhobene Einsprache vom 8. März 2010 (Urk. 8/5.4) wies die Basler mit Entscheid vom 8. November 2010 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 7. Dezember 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über der 1. März 2010 hinaus (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass ein objektivierbarer Gesundheitsschaden nachgewiesen ist. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung eines Leistungsanspruchs allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Leistungsansprüche nicht gewährleisten liesse (vgl. zur Beurteilung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente BGE 130 V 352 E. 2.2.2).
1.3
1.3.1 Ferner setzt die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin am 1. März 2010 noch gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlagen, welche in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. Dezember 2008 stehen.
3.
3.1 Die Erstbehandlung der Folgen des am 5. Dezember 2008 erlittenen Stolpersturzes fand ab dem 6. Dezember 2008 im Spital Y.___ statt. Dem Bericht vom 5. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine distale Radiusfraktur links diagnostiziert wurde und eine konservative Therapie (Ruhigstellung, Analgesie) erfolgte. Am 13. Dezember 2008 habe sich die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen und Taubheitsgefühl im Gips gemeldet, worauf dieser entfernt und eine Vorderarmgipsschiene angelegt worden sei. Am 15. Dezember 2008 wurde notiert, dass gezielte Ergotherapie mit Bewegungen aus der Schiene heraus durchgeführt werde. Am 5. Januar 2009 habe nach vier Wochen Ruhigstellung radiologisch und klinisch eine belastungsstabile Fraktur vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen im mittleren und distalen Bereich des Vorderarmes geklagt. Es sei weiterhin Ergotherapie und Analgesie verordnet und eine Kontrollsprechstunde in zwei Wochen vereinbart worden. Es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse bis am 20. Januar 2009 attestiert (Urk. 8/3.4).
3.2 Das am 2. April 2009 wegen persistierender Schmerzen im Bereich des Unterarms im Spital Y.___ durchgeführte Magnetresonanzbild (MRI) ergab folgende Beurteilung: Bei der MR-Arthrographie keine Zeichen einer Perforation am Diskus des Handgelenks. Leichtgradige degenerative Veränderungen im radiocarpalen Gelenk radialseits sowie auch am Daumensattelgelenk. Wenig ausgeprägte degenerative Veränderungen zwischen Os scaphoideum und Os trapezium. Winzige Abnützungen auf der Seite der Handinnenfläche im Os capitatum, ebenfalls am ehesten degenerativer Natur. Im Übrigen altersentsprechende Befunde (Urk. 8/3.5).
3.3 Am 25. Juni 2009 wurde die Beschwerdeführerin in der Z.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersucht. Im am 20. August 2009 erstatteten Gutachten wurde zunächst die Krankengeschichte zusammengefasst. Neben der Wiedergabe verschiedener ärztlicher Berichte wurde notiert, dass am 30. April 2009 ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin stattgefunden habe, bei welchem diese von brennenden Schmerzen im gesamten Handgelenk, im Unterarm und auf der Unterseite bis zum Ellenbogen sowie im Daumen und Zeigefinger links berichtet habe. Sie habe keine Kraft in der Hand. Sobald sie etwas in die Hand nehme, komme es zu schmerzhaften Stromstössen auf der Armunterseite. Die Schmerzen seien wirklich ganz schlimm. Obwohl sie Rechtshänderin sei, schränke sie diese Problematik massiv ein. So könne sie zum Beispiel links keine Einkäufe machen, habe Mühe beim Frisieren, ferner sei Bügeln überhaupt nicht mehr möglich. Sie habe nach der obligatorischen Schulzeit Coiffeuse gelernt, sei stets in diesem Beruf tätig gewesen und habe zuletzt in einem Pensum von 70 % gearbeitet. Coiffeuse sei nicht nur ihr Beruf, sondern auch ihr Hobby. Schon seit Jahren sei es mit der Inhaberin des Coiffeurgeschäfts, in welchem sie gearbeitet habe, immer wieder zu Unstimmigkeiten wegen des Lohns gekommen. Sie habe einen festen Arbeitsvertrag mit einem Monatslohn von Fr. 3'500.--. Die Arbeitgeberin habe ihr den Lohn ohne Kündigungsänderung auf Fr. 3'000.-- reduzieren wollen. Grund dafür sei keineswegs, dass sie mit ihrer Leistung nicht zufrieden gewesen sei, es sei ihr einzig um wirtschaftliche Interessen gegangen. Da die Beschwerdeführerin dies nicht habe akzeptieren wollen, habe sie per 31. Dezember 2008 die Kündigung erhalten. Die Kündigungsfrist sei wegen des Unfalles bis Ende März verlängert wurden. Obwohl sie sich zur Wehr gesetzt habe, sei ihr der Lohn zuerst auf Fr. 3'000.-- und im März auf Fr. 2'400.-- reduziert worden. Sie sei derzeit wegen der fehlenden Handkraft absolut arbeitsunfähig als Coiffeuse; eine teilzeitliche Arbeitsaufnahme komme nicht in Frage.
Zum muskuloskelettalen System des linken Handgelenks wurde angegeben, dass das Handgelenk nicht geschwollen und die Hauttemperatur normal sei. Es bestehe eine Druckdolenz im ulnaren und im radialen Kompartiment, jedoch kein Achsenstossschmerz und kein Traktionsschmerz. Der Faustschluss sei kräftig. Die passive Beweglichkeit des Handgelenks sei gut. Schmerzhaft sei die passive Volarflexion. Die passive Dorsalflexion sei nicht dolent. Auch die Radial- und Ulnarabduktion seien passiv nicht von Schmerzen begleitet. Die passive Rotation des linken Handgelenkes gehe gut. Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen volar im linken Handgelenk beim Hängenlassen desselben. Die Abspreizbarkeit der Finger sei sehr gut; auch der Spitzgriff sei ohne Schmerzen vollständig möglich. Auch die Bedienung einer Schere mit Daumen und Zeigefinger sei einwandfrei möglich. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden funktionelle Beschwerden im linken Handgelenk genannt. Die Limitation bestehe in einer leicht eingeschränkten Beweglichkeit und verminderten Belastbarkeit des linken Handgelenks. Die Radiusfraktur sei klinisch-radiologisch konsolidiert. Eigentliche Schonungszeichen fänden sich auf der linken Seite nicht. Die heutigen Beschwerden stünden noch überwiegend wahrscheinlich in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Dezember 2008. Es lägen keine vorbestehenden Krankheiten, krankhaften Vorzustände oder andere unfallfremden Zustände vor. Der Status quo ante sei noch nicht erreicht. Als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2009 noch zu 50 % arbeitsunfähig, ab dem 1. August 2009 sei sie wieder zu 75 % und ab dem 1. September 2009 zu 100 % arbeitsfähig. In einer anderen, den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeiten wie Sekretärin, Rezeptionistin, Telefonistin, Verkäuferin, Kassierin) wäre eine ganztägige Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar (Urk. 8/4.3).
3.4 Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie Sport Innere Medizin, berichtete am 8. Oktober 2009, dass ihm die Beschwerdeführerin nach undislozierter distaler Radiusfraktur vom Handchirurgen zugewiesen worden sei zur weiteren Therapie der verbliebenen neurogen anmutenden Schmerzsymptomatik. Bei der klinischen Verdachtsdiagnose eines CRPS (Complex Regional Pain Syndrome, früher Morbus Sudeck) sei eine Akupunkturtherapie mit Laserneedling begonnen worden, welche intensiv durchgeführt worden sei und zu einer markanten Besserung der Symptomatik geführt habe. Es würden aktuell noch belastungsabhängige Schmerzen ulnar persistieren, weshalb allenfalls eine erneute Vorstellung beim Handchirurgen und nach Absprache mit diesem eventuell eine erneute Bildgebung zu empfehlen sei (Urk. 8/3.6).
3.5 Am 15. Dezember 2009 hat Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH Chirurgie, spez. Handchirurgie, im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein handchirurgisches Gutachten erstellt. In der Anamnese nannte er die verschiedenen, bereits in den Erwägungen hiervor dargestellten Berichte und ergänzte, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, die Behandlung bei Dr. A.___ habe schon eine Besserung der Beschwerden auf der Daumenseite gebracht, die Schmerzen seien fast weg, aber die ellenseitigen Schmerzen bestünden immer noch. Deshalb schreibe sie Dr. A.___ auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Problematik im Unterarm sehe man ihr an; so habe auch der behandelnde Physiotherapeut sofort gesehen, dass mit dem ganzen Arm etwas nicht stimme.
Prof. Dr. B.___ gab an, dass er im Gegensatz zum erwähnten Physiotherapeuten von aussen keine pathologischen Veränderungen erkennen könne. Das Handgelenk weise eine seitengleiche Kontur zu rechts auf; lediglich handwärts des Griffelfortsatzes der Elle sei die Unterhaut atroph, was einer unerwünschten Cortison-Nebenwirkung entspreche. Deswegen taste man dort die Knochen deutlicher, was von der Beschwerdeführerin als unfallbedingter Restschaden interpertiert werde. Ansonsten bestünden keine Anhaltspunkte für trophische Störungen. Sensibilitätsstörungen seien keine angegeben worden.
Im Röntgenbild der beiden Handgelenke finde sich ein nahezu aufgehobener Gelenkspalt im Daumensattelgelenk; die Arthrosezeichen seien rechts stärker ausgeprägt als links. Klinisch sei die Beschwerdeführerin daraufhin auf Arthrosebeschwerden untersucht wurden. Der Watson-Test sei negativ ausgefallen und es sei kein lokaler Druckschmerz angegeben worden; die bestehende Arthrose beidseits sei somit noch asymptomatisch. Am Radius sei keine Folge der Fraktur mehr zu erkennen. Im Ultraschallbild des linken Handgelenks seien die Befunde unauffällig.
Zu den Diagnosen äusserte sich Prof. Dr. B.___ wie folgt: Es liege eine folgenlos abgeheilte Radiusfraktur links vor. Unfallunabhängig bestehe beidseits, rechts ausgeprägter als links, eine noch asymptomatische Daumensattelgelenksarthrose. Ferner bestünden nicht objektivierbare Schmerzen ulnar am linken Handgelenk und an der Ellenseite des Unterarms. Hierfür seien keine Ursachen zu finden. Diese Schmerzen würden sich aber in einer Muskelverschmächtigung dokumentieren, die eindeutig messbar die Schonung der linken oberen Extremität aufzeige. Wegen dieser Schmerzen befinde sich die Beschwerdeführerin in Akupunktur- und Laserneedle-Behandlung, welche ihr helfen würden, aber trotz einer Behandlungsdauer von über sechs Monaten keine auch nur teilweise Arbeitsfähigkeit hätten wiederherstellen können. In den vorhandenen Unterlagen sei keine Diagnose für diese Schmerzen zu finden, und auch er habe keine Erklärung hierfür, auch wenn die Schmerzen laut Beschwerdeführerin eindeutig im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. Eine sudeksche Dystrophie liege nach den heutigen Befunde eindeutig nicht vor. Es finde sich in den Unterlagen auch keine Beschreibung, welche die Stellung dieser Diagnose gerechtfertigt hätte (vgl. E. 3.4 hiervor).
Als Folge des Unfallereignisses vom 5. Dezember 2008 seien heute keine krankhaften Befunde mehr feststellbar. Die Radiusfraktur sei nicht mehr erkennbar. Beidseits sei eine asymptomatische Arthrose des Daumensattelgelenks nachweisbar, die jedoch mit dem Unfallereignis nichts zu tun habe. Radiologisch und funktionell sei ein Zustand wie vor dem Unfall erreicht, was aber nicht dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin entspreche, die unverändert Schmerzen der ulnaren Hand und Unterarmseite links beklage und diese auf das Unfallereignis beziehe. Für diese Schmerzen finde sich in der Untersuchung jedoch keine Ursache.
Nach den objektiv feststellbaren Unfallfolgen sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr erkennbar. Ob die subjektiven Schmerzen, die kleinfingerseits im Handgelenk angegeben worden seien, überhaupt eine Unfallfolge darstellten, müsse nach Klärung der Schmerzursache beurteilt werden. Prof. Dr. B.___ gab an, dass er hierfür keine Ursache habe feststellen können. Vielleicht werde die jetzt weiter zu verfolgende Diagnostik, die der behandelnde Arzt Dr. A.___ in Aussicht gestellt habe (erneute Zuweisung zum Handchirurgen), eine Klärung dieser Frage bringen. Eine weitere Heilbehandlung der Unfallfolgen sei somit nicht notwendig.
Zum Schluss seines Berichtes merkte Prof. Dr. B.___ an, dass aufgrund der objektiv nachweisbaren Befunde keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründet werden könne. Es gebe keine Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit, keine radiologischen Zeichen der Unfallfolgen und weder am Handgelenk noch am linken Unterarm irgendeinen pathologischen Befund. Es würden lediglich die subjektiv geäusserten Beschwerden als Begründung der Arbeitsunfähigkeit angeführt. Allein gestützt auf diese subjektive Schmerzangabe könne die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend begründet werden, wenn klinisch keinerlei Funktionsstörungen nachgewiesen werden könnten. Prof. Dr. B.___ regte an, den aktuell behandelnden Arzt nach seiner Meinung hinsichtlich der Ursache der Beschwerden und der Begründung der Behandlung zu befragen. Ohne einen entsprechenden Nachweis sei der Hinweis auf funktionelle Störungen oder auf unfallbedingte Restschmerzzustände aber nicht ausreichend, um einen Unfallzusammenhang anzuerkennen oder um die aktuelle Behandlung noch auf den Unfall zu beziehen. Aufgrund der rein subjektiven Angabe von behindernden Schmerzen ohne die Erkennbarkeit von Funktionseinschränkungen könne aus medizinischer Sicht nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (Urk. 8/4.5).
3.6 Am 1. März 2010 gab Dr. A.___ an, dass sich im Verlauf der Laserakupunktur ein Rückgang der radialen Schmerzsymptomatik gezeigt und sich die diffuse Schmerzentwicklung stark zurückgebildet habe. Es würde aber eine belastungsabhängige Schmerzsymptomatik im Bereich des ulnaren Gelenkspaltes persistieren. Vor dem Unfallereignis vom 5. Dezember 2008 sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei gewesen, so dass anzunehmen sei, dass auch die jetzige Situation immer noch im Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Als Coiffeuse sei sie noch immer arbeitsunfähig, weil das Halten von Gegenständen mit der linken Hand schon nach kürzester Zeit zu einer Schmerzexazerbation führe. Es seien sicher noch weitere Therapien und Abklärungen notwendig (Urk. 8/3.7).
3.7 Am 15. April 2010 berichtete Dr. med. C.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie FMH, dass die Beschwerdeführerin immer noch über Schmerzen im Bereich der lateralen Ulnakante klage, deren Genese ihm nach wie vor unklar sei. Anfang März seien noch einmal Röntgenbilder der Handgelenke angefertigt worden, wobei ausser einer minimalen Verschmälerung des Gelenkspaltes im distalen Radio-Ulnargelenk und einer leichten Daumensattelgelenksarthrose nichts zu sehen gewesen sei. Er habe dann das distale Radio-Ulnargelenk mit einem Stereoid infiltriert, wonach sich ein Teil der Schmerzproblematik gebessert habe. Am 8. April 2010 sei die Arthro-MRI-Untersuchung noch einmal wiederholt worden, wobei im Handgelenk keine pathologischen Befunde hätten erhoben werden können. Der feine Riss im distalen Radio-Ulnargelenk dürfte wahrscheinlich dem Punktionskanal entsprechen. Aus chirurgischer Sicht könne der Beschwerdeführerin keine weitere Behandlung angeboten werden; die weiteren Massnahmen müssten sich auf eine Schmerztherapie fokussieren (Urk. 3/14).
3.8 Am 16. November 2010 berichtete Dr. A.___, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des Vorderarmes links ulnar vorlägen. Diese würden auftreten bei Dorsalextension sowie Belastungen wie beim Halten eines Buches oder anderer Gegenstände. Als Coiffeuse sei sie weiterhin arbeitsunfähig. Die von Prof. Dr. B.___ als möglich erachtete Steigerung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei bis zum Zeitpunkt des Gutachtens wie auch jetzt nicht umsetzbar gewesen. Prof. Dr. B.___ habe die Schmerzen der Beschwerdeführer in der Untersuchung als nicht objektivierbar erachtet. Er habe radiologisch und funktionell einen Zustand beschrieben, der dem vor dem Unfall entspreche, was angesichts der damaligen Symptome und Bewegungseinschränkungen, die bis jetzt persistieren würden, in keiner Weise nachvollziehbar sei. Zwar zeige sich sicher das radiologische Bild einer konsolidierten Radiusfraktur. Der funktionelle Zustand entspreche aber in keiner Weise dem vor dem Unfall. Dr. A.___ gab an, er sei deshalb weiterhin der Meinung, dass das Unfallereignis den auslösenden Faktor für das aktuelle Symptombild darstelle. Vor dem Unfallereignis hätten keinerlei Einschränkungen im linken Handgelenk bestanden. Entsprechend dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass die leichten degenerativen Veränderungen (Handwurzel-Arthrose) ursächlich seien für die Symptomatik (Urk. 8/3.8).
4.
4.1 Für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. März 2010 noch unfallkausale gesundheitliche Beeinträchtigungen vorlagen, liegt mit dem Gutachten von Prof. Dr. B.___ eine umfassende, sämtliche Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Gutachten erfüllende (E. 1.5) ärztliche Stellungnahme vor. Prof. Dr. B.___ hat in Kenntnis der Aktenlage gestützt auf eigene klinische und radiodiagnostische Untersuchungen nachvollziehbar aufgezeigt, dass bei der Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr vorliegen, die auf das Unfallereignis vom 5. Dezember 2008 zurückgeführt werden könnten. Einerseits hat er - in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt Dr. A.___ (vgl. E. 3.8) - festgestellt, dass die am 5. Dezember 2008 erlittene Radiusfraktur vollständig abgeheilt ist. Ferner hat er angegeben, dass sich die in den Daumensattelgelenken beidseits manifeste, aber noch asymptomatische Arthrose nicht auf das Unfallereignis zurückführen lasse, was ebenfalls auch der Auffassung von Dr. A.___ entspricht (E. 3.8).
4.2 Schliesslich hat er plausibel aufgezeigt, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserte Schmerzsymptomatik und die von ihr angegebenen Funktionseinschränkungen weder im klinischen Untersuch noch durch die diagnostische Bildgebung hätten objektiviert werden können. Klinisch seien von aussen keine pathologischen Veränderungen erkennbar gewesen und habe die Handgelenksbeweglichkeit im Untersuch im Vergleich zu rechts keine Unauffälligkeiten gezeigt (vgl. Urk. 8/4.5 S. 4). Auch durch die Bildgebung habe keine Erklärung für die angegebenen Beschwerden gefunden werden können. Zu diesem Schluss kam auch der behandelnde Handchirurge Dr. C.___, der daraufhin feststellte, dass mangels pathologischer Befunde aus chirurgischer Sicht keine Behandlung angeboten werden könne. Im Übrigen werden auch in den verschiedenen Berichten von Dr. A.___ keinerlei objektiven Befunde erhoben, aufgrund derer die Schmerzangaben und angegebenen Funktionseinschränkungen nachvollzogen werden könnten.
4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und von Dr. A.___ kann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis insbesondere nicht einzig mit dem Hinweis darauf als nachgewiesen betrachtet werden könne, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 1 S. 2 und E. 3.8), lässt sich doch allein gestützt auf die Formel „post hoc, ergo propter hoc“ im unfallversicherungsrechtlichen Bereich kein rechtsgenüglicher Zusammenhang erstellen (vgl. BGE 119 V 335 ff. E. 4.2 b/bb). Weil die objektivierbaren Folgen der Traumatisierung (Fraktur) nach der unbestrittenen medizinischen Aktenlage vollständig abgeheilt sind und die verbliebene Unterarmproblematik aus medizinischer Sicht von keinem der involvierten Ärzte hat objektiviert werden können, ist schon fraglich, ob überhaupt ein für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin erforderlicher Gesundheitsschaden als nachgewiesen gelten kann (vgl. E. 1.2). Zumindest fehlt es aber an jeglichen objektivierbaren Befunden und Umständen, die im Rahmen der Beweiswürdigung in irgendeiner Weise auf einen äusseren Zusammenhang zwischen dem nicht als besonders schwer zu beurteilenden Sturz vom 5. Dezember 2008 und den über ein Jahr nach diesem über den 1. März 2010 hinaus geklagten Beschwerden schliessen liessen, so dass die für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin erforderliche Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 1. März 2010 nicht mehr gegeben war.
5. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).