Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00376
UV.2010.00376

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter


Urteil vom 18. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1979 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Oktober 2003 als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (vormals „Winterthur“ Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Unfallmeldung vom 4. April 2005 (Urk. 8/1) am 1. April 2005 als Fahrradlenkerin auf dem Radweg von einem nach rechts abbiegenden Personenwagen angefahren wurde und sich an Rücken, Brustkorb, Schulter und Hüfte verletzte. Der erstbehandelnde med. pract. Z.___, Praktischer Arzt, Zentrum A.___, diagnostizierte eine inkomplette Läsion der Infraspinatussehne (Berichte vom 13. Juni und 14. September 2005 sowie vom 26. Februar 2006, Urk. 8/M1-M3) und attestierte vom 5. bis 10. April 2005 eine volle und vom 11. April bis 23. Mai 2005 eine hälftige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 24. Mai 2005 war die Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9). Die AXA Versicherungen AG anerkannte ihre Leistungspflicht und gewährte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 (Urk. 8/28) stellte sie ihre Leistungen per 2. März 2010 mangels eines natürlichen Kausalzusammenhanges der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Unfallereignis vom 1. April 2005 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. November 2010 fest (Urk. 8/33 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob X.___ am 10. Dezember 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten und insbesondere auch nach dem 1. März 2010 weiterhin für die Kosten der medizinischen Heilbehandlung aufzukommen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2011 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 15. Februar 2011 (Urk. 10) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Beschwerdeführerin mit Replik vom 10. März 2011 (Urk. 12) an ihrem Antrag festhielt und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. April 2011 (Urk. 15) auf eine Duplik verzichtete.





Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen.
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt nebst anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.3   Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.2.4   Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast, anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Dies kann allerdings nicht dahingehend verstanden werden, dass der Unfallversicherer, der im Zusammenhang mit einem Unfall seine Leistungspflicht einmal anerkannt hat, in der Folge auch die Beweislast für das Nichtbestehen einer Unfallkausalität in Bezug auf Beschwerden und Verletzungen trüge, die ursprünglich nicht thematisiert worden waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 6/2005 vom 27. April 2005, E. 3.2).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.       Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Versicherungsleistungen per 2. März 2010. Während die Beschwerdegegnerin davon ausging, die geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der rechten Schulter und der HWS stünden nicht (mehr) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1. April 2005, bekundete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Standpunkt, dass sie klarerweise noch an behandlungsbedürftigen Folgen des Verkehrsunfalles leide.

3.      
3.1     Gemäss Berichterstattung des erstbehandelnden med. pract. Z.___ zog sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfallereignisses vom 1. April 2005 eine inkomplette Läsion der Sehne des Musculus infraspinatus am Ansatz über dem Tuberculum majus humeri zu, wobei der Heilungsverlauf unter nicht-steroidalen Antirheumatika (NSAR) und Physiotherapie zwar langsam, aber komplikationslos vonstatten ging und die ärztliche Behandlung am 13. Dezember 2005 abgeschlossen werden konnte (Berichte vom 13. Juni und 14. September 2005 sowie vom 26. Februar 2006, Urk. 8/M1-M3).
3.2     Am 8. März 2006 machte die Beschwerdeführerin aktenkundig, dass sie trotz intensiver Physiotherapie noch immer unter den Folgen des Unfallereignisses vom 1. April 2005 leide und bei Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik C.___, eine ärztliche Zweitmeinung einholen werde (Urk. 8/5).
         Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 23. März 2006 in seiner Sprechstunde. In der Aufzeichnung der Krankengeschichte (Urk. 8/M4) protokollierte er zur Anamnese, die Beschwerdeführerin habe vor einem Jahr, am 1. April 2005, einen Fahrradunfall erlitten, anlässlich welchem sie mit einem Auto kollidiert und gestürzt sei. Im Rahmen der ambulanten Behandlung im Zentrum A.___ sei eine Verletzung der rechten Schulter auch bildgebend abgeklärt worden. Die zwischenzeitlich durchgeführten Therapien, unter anderem Physiotherapie, hätten keine durchgreifende Besserung gebracht. Gegenwärtig sei die rechtsdominante Beschwerdeführerin deutlich gestört und könne keinen Sport betreiben. Als Befund nannte Dr. B.___ eine sportliche, schlanke und muskelkräftige 27-jährige Beschwerdeführerin, deren Schultern beidseits aktiv und passiv frei beweglich seien. Rechts bestünden geringfügige Schmerzen insbesondere im muskulären Bereich periscapulär, glenohumeral finde sich keine Dolenz. Die Provokationstests seien eher negativ, die Stabilitätstests gut. Die mitgebrachten Magnetresonanz (MR)-Aufnahmen aus dem Vorjahr zeigten keine sichere Rotatorenmanschettenläsion und eine Verletzung des Labrum sei ebenfalls unsicher, eventuell finde sich im ventralen Bereich eine Variante. Dr. B.___ diagnostizierte „therapieresistente Schulterschmerzen rechts nach Distorsion und Kontusion nach Velounfall im April 2005 mit Angulus-Syndrom und periscapulären Muskelschmerzen“ und nannte als Prozedere einen nochmaligen Therapieansatz mit Akupunktur und eine Instruktion bezüglich sportlichem Training einschliesslich Rudern, wobei er für den Fall, dass bis im Mai 2006 keine Verbesserung eintreten sollte, eine erneute Abklärung sowie eine Injektionsbehandlung und Arthroskopie in Reserve behielt.
         Am 6. Juni 2006 teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin auf deren Anfrage mit, anlässlich der beiden Sprechstundentermine vom 5. und 12. April 2006 unter Elektroakupunktur einen guten Heilungsverlauf festgestellt zu haben. Weitere Konsultationen hätten nicht stattgefunden (Urk. 8/M5).
3.3     Am 6. September 2006 setzte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin telefonisch darüber in Kenntnis, dass sie nicht beschwerdefrei sei und weiterhin, oft auch nachts, unter stechenden Schmerzen leide, welche von der Schulter in den Nacken und bis zum Kiefer ausstrahlten und von starken Verspannungen gefolgt seien. Sie habe die ärztliche Behandlung seit etwa Mai 2006 sistiert, da diese keine nachhaltige Besserung gebracht habe. Die Wirkung der verordneten Therapien einschliesslich der Akupunktur habe jeweils lediglich für ein bis zwei Tage angehalten, dann hätten die Schmerzen wieder eingesetzt. Befragt zur aktuellen Schmerzbehandlung bekundete sie, bei sehr starken Schmerzen öfter in die Massage zu gehen, was die Schmerzen für einige Zeit lindere und überdies auf sie beruhigend wirke (Urk. 8/7).
         Daraufhin beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit einer konsiliarischen Untersuchung (Urk. 8/11) und erteilte der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für neun Sitzungen medizinische Massage (Urk. 8/12-13).
3.4     Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin am 7. November 2006 untersucht hatte, hielt im Bericht vom 13. November 2006 (Urk. 8/M6) anamnestisch fest, die Beschwerdeführerin habe am 1. April 2005 einen Verkehrsunfall erlitten, anlässlich welchem sie von einem Personenwagen angefahren worden und auf die rechte Schulter gestürzt sei. Alsdann seien in dem von ihr aufgesuchten Zentrum A.___ die Diagnose einer Schulterkontusion rechts gestellt und Physiotherapie und Medikation (Antirheumatika und Antiphlogistika) verordnet worden. Die damals durchgeführte MRT-Bildgebung habe keine sichere Läsion der Rotatorenmanschette und auch im Übrigen praktisch unauffällige Befunde gezeigt. Gleichwohl sei es zu einem unerwartet langwierigen Heilungsverlauf gekommen. Alsdann habe Dr. B.___ nach nochmaligem Therapieansatz mit Akupunktur und Medikation in Reserve im April/Mai 2006 einen guten Verlauf festgestellt und die Behandlung vorläufig abgeschlossen. Zu den aktuellen Beeinträchtigungen notierte Dr. D.___, die Beschwerdeführerin verspüre noch immer gelegentliche Beschwerden in der rechten Schulter, die bei Bewegungen über die Horizontale aufträten und in den rechten Hals- und Nackenbereich ausstrahlten. Eine Wetterfühligkeit werde verneint, indes würden Belastungsabhängigkeit und morgendliche Anlaufschmerzen angegeben. Beruflich habe sie aber keinerlei Behinderungen. Auch im Zweipersonenhaushalt bestünden unter Mithilfe des Lebenspartners keine eigentlichen Behinderungen, lediglich beim Tragen und Heben von schweren Gegenständen über Kopfhöhe wie beispielsweise beim Aufhängen von Vorhängen habe sie Probleme. In sportlicher Hinsicht habe die Beschwerdeführerin früher wettkampfmässig Rudern betrieben, was gegenwärtig ebenso wie Fahrradfahren und Krafttraining (vor allem Liegestützen) leicht eingeschränkt sei. Gelegentlich sei auch die Nachtruhe gestört. In therapeutischer Hinsicht habe sie jetzt eine erneute medizinische Massage bei Dr. E.___ in F.___ begonnen, was regelmässig eine deutliche Verbesserung der Situation gebracht habe.
         In seiner Beurteilung führte Dr. D.___ aus, die klinische Untersuchung habe im Wesentlichen eine an sich freie Beweglichkeit des rechten, stabilen Schultergelenks, jedoch eine deutliche Druckdolenz am Deltaansatz ventral und dorsal sowie an der Scapula dorsal ergeben. Er nannte als Diagnose eine Kontusion respektive Distorsion der rechten Schulter nach Sturz auf die rechte Schulter mit protrahiertem Verlauf und befand, die von der vormals beschwerdefreien Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden seien funktionell nicht überlagert und als glaubhaft zu betrachten. Jedoch empfehle er, bei Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher ein ausgewiesener Schulterspezialist sei, ein Konsilium beziehungsweise eine abschliessende Beurteilung einzuholen.
3.5     Der Konsiliararzt Dr. G.___ berichtete am 6. Dezember 2006 betreffend die zwei Tage zuvor im Auftrag der Beschwerdegegnerin durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/M7). Diese sei im Anschluss an den Unfall vom 1. April 2005, anlässlich welchem sie als Fahrradfahrerin von einem Personenwagen von rechts angefahren worden sei, bewusstlos gewesen und habe starke Nacken-, Rücken- und Schulterschmerzen verspürt; zudem habe sie den Arm nicht heben können. Im Verlauf seien verschiedene Therapien durchgeführt worden, wobei Physiotherapie nur kurzzeitig Besserung gebracht habe und ein dreimaliger Akupunkturversuch wirkungslos geblieben sei. Infiltrationen seien bisher nicht durchgeführt worden. Die sehr sportliche Beschwerdeführerin gewärtige aktuell im Bereich der Schulter drei verschiedene Schmerzstellen (dorsaler Schulterbereich mit Ausstrahlung bis in den Nacken, vorderer Schulterbereich ohne Ausstrahlung, dorsaler Schulterblattbereich [Angulus superior]) und könne alles machen, habe aber Mühe. Momentan könne sie nur schlecht Rudern und kaum Schwimmen. Sie arbeite voll, empfinde jedoch eine Persistenz der Beschwerden.
         Dr. G.___ bezeichnete die Inspektion des Schultergelenks als unauffällig; er vermerkte ebenfalls (von ihm näher bezeichnete) Druckdolenzen sowie ein klinisch auszulösendes Schnappen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin zur Untersuchung mitgebrachten MR-Arthrographie-Bilder äusserte er sich wie folgt: Zentriertes intaktes Glenohumeralgelenk. Die Rotatorenmanschette sieht schön aus. Gute Muskulatur der Rotatorenmanschette. Bizepsanker soweit beurteilbar intakt. Pulley intakt. Mögliche Läsion der oberen anterioren Bänder (Ligamentum glenohumerale superius und teilweise mediale). Keine Bankart Läsion, keine Hill-Sachs Läsion. Als Diagnose nannte Dr. G.___ einen Status nach Schulterverletzung rechts vom 1. April 2005 (Differentialdiagnose Labrum-Bizepsläsion oder subacrominale Bursitis) und posttraumatische Zervikobrachialgien rechts. In seiner Beurteilung schloss er auf nicht ganz klare Schulterschmerzen bei reproduzierbaren schmerzhaften Schnapp-Phänomenen in Flexionsbewegung und erklärte, dass solche Phänomene durch eine Läsion des oberen Labrum oder allenfalls des Bizeps wie auch durch eine Vernarbung im Bereich der Bursa ausgelöst werden könnten. Er habe im Rahmen der klinischen Untersuchung die Symptome nicht präzise zuordnen können und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer probatorischen, zunächst subacromialen Infiltration, allenfalls in Kombination mit Kortison, aufgezeigt, was sie jedoch abgelehnt habe. Er empfehle, auch den Nacken weiter abzuklären, und habe die Beschwerdeführerin dem Chiropraktor Dr. H.___, Zentrum I.___, zugewiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe jedoch nicht.
3.6     In seinem Bericht vom 9. Januar 2007 (Urk. 8/M8) an die Beschwerdeführerin nannte Dr. H.___ als Befund eine zu einem Drittel eingeschränkte und endständig dolente Beweglichkeit der HWS, wobei eine Seitneigung nach rechts nicht möglich sei. Die Neurologie der oberen Extremitäten sei intakt, der axiale und foraminale Kompressionstest negativ. Es bestünden palpatorisch massive Druckdolenzen über den Facettengelenken C2/C3 und C5/C6 sowie tendomyotische Veränderungen suboccipital und im Musculus infraspinatus rechts. Radiologisch (HWS ap/lateral und transbuccal) zeigten sich eine Bogenanomalie C1, intakte Bandscheibenräume und ein regelrechtes Alignement. Dr. H.___ diagnostizierte einen Status nach HWS-Distorsion und vermerkte, es gehe der Beschwerdeführerin nach vier Behandlungen bereits deutlich besser; sowohl die Brachialgie als auch die HWS- und Kopfbeschwerden seien regredient, so dass mit einigen weiteren Behandlungen ein gutes Resultat zu erwarten sei.
         Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin berichtete Dr. H.___ am 3. Mai 2007 (Urk. 8/M9) von einem guten Heilungsverlauf mit sporadischen Rezidiven und bekundete, dass nebst den chiropraktischen Massnahmen keine weiteren Behandlungs- oder Abklärungsmassnahmen erforderlich seien. Allerdings bestehe eine leichte Rezidivgefahr.
3.7     Am 2. Juli 2007 äusserte sich Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Leiter Medizinischer Dienst der Beschwerdegegnerin, zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 8/M10) und erklärte unter Hinweis auf die ärztlichen Zeugnisse und die Einschätzung des Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfallereignisses vom 1. April 2005 eine Schulterkontusion, nicht jedoch ein Distorsionstrauma der HWS erlitten habe. Erst Dr. G.___ habe, wohl ausgehend von den Schulterbeschwerden mit Ausstrahlung in den Nacken, zusätzlich von einer Zervikobrachialgie gesprochen, worauf der Chiropraktor Dr. H.___ die Diagnose eines Status nach HWS-Distorsion gestellt habe. Diese sei jedoch falsch, da es nicht zu einer HWS-Distorsion gekommen sei. Dr. J.___ hielt dafür, dass die Schulterbeschwerden überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden, möglicherweise davon ausgehend auch die Nackenbeschwerden. Eine Mitwirkung von Krankheiten, krankhaften Vor- oder anderen unfallfremden Zuständen oder Folgen früherer Unfälle sei ihm nicht bekannt.
3.8     In seinem Kurzbericht vom 19. Mai 2010 (Urk. 8/M11; vgl. die Fragestellung in Urk. 8/20) nannte Dr. H.___ bei unveränderter Diagnosestellung (vgl. E. 3.6 hiervor) als aktuelle Beschwerden Zervikalgien, eine Omalgie rechts und leichte laterale Oberarmschmerzen rechts. Er gab an, dass die von ihm einmal pro Woche durchgeführten chiropraktischen Massnahmen (einschliesslich therapeutische Lokalanästhesie) zunächst jeweils eine drei- bis viertägige Besserung brächten, bevor es dann zu einem Rezidiv komme. Für den Fall, dass sich das Beschwerdebild nicht innert vier bis sechs Wochen signifikant stabilisiere, zog er als Prozedere eine erneute MR-Arthrographie in Betracht. Er erwarte indes, dass innerhalb von ein bis zwei Monaten eine Besserung eintreten werde, und sehe keinen Grund für eine vertrauensärztliche Untersuchung.
3.9     Auf Zuweisung des Chiropraktors Dr. H.___ führte Dr. med. K.___, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, Institut L.___, am 31. Mai 2010 eine MR-Arthrographie der rechten Schulter durch und nannte folgenden Befund:
         Nach intraartikulärer Injektion von Gadolinium mit Kontrastmittel gemischt zeigen die Zielaufnahmen eine regelrechte Entfaltung der Schultergelenkkapsel. Ein Kontrastmittelaustritt subacromial liegt nicht vor.
           Supraspinatussehne: Diese lässt sich hier in der gesamten Ausdehnung gut darstellen, die Signalverhältnisse sind regelrecht. Der Subakromialraum ist nicht eingeengt. Gute Qualität vom Musculus supraspinatus.
           Subscapularis und lange Bizepssehne: Diese anatomischen Strukturen stellen sich regelrecht dar. Gute Abgrenzung der langen Bizepssehne im Sulcus und im Anker.
           Labrum: Sowohl das vordere als auch das hintere Labrum stellen sich regelrecht dar ohne Hinweise für eine Dislokation.
           Ossäre Struktur: Einzelne winzige subchondrale Zystchen im ventralen Anteil vom Ulkuskopf.
         In seiner Beurteilung hielt Dr. K.___ fest, dass sich ein normaler, altersentsprechender Befund zeige. Es bestünden keine Hinweise für eine Binnenläsion, insbesondere bestehe kein Hinweis für eine Läsion des Labrum oder der Supraspinatussehne (Urk. 8/M12).
3.10   Am 25. Juni 2010 nahm Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin zur Unfallkausalität Stellung und führte aus, Dr. D.___ habe in seinem Konsilium vom 13. November 2006 in Bezug auf die HWS ausser leichten nuchalen Verspannungen durchwegs Normalbefunde angegeben und bei der Beschreibung der aktuellen Beschwerden die HWS nicht als Schmerzquelle erwähnt, sondern lediglich Ausstrahlungen ausgehend von der Schulter in den Hals- und Nackenbereich angegeben. Auch in der Beurteilung habe Dr. D.___ die HWS nicht als Beschwerdelokalisation aufgeführt. Ebenso wenig werde die HWS in den initialen Berichten des Zentrums A.___ sowie in der Diagnoseliste und in der Beurteilung des Dr. B.___ erwähnt, womit es an einer Brückensymptomatik fehle. Er beurteile die Behandlung der HWS durch Dr. H.___ seit Januar 2007 als überwiegend wahrscheinlich unfallfremd. Radiologisch sei eine traumatisch bedingte Veränderung ausgeschlossen worden. Die von Dr. H.___ gestellte Diagnose eines Status nach HWS-Distorsion könne er nicht nachvollziehen. Im Weiteren bekundete Dr. M.___, die rechte Schulter sei in der MR-Arthographie von Ende Mai 2010 als unauffällig beurteilt worden, wobei bereits Dr. G.___ in seinem Bericht vom 6. Dezember 2006 vermerkt habe, dass die Schulterbeschwerden „nicht ganz klar seien“. Dr. M.___ hielt keine weiteren Abklärungsmassnahmen für erforderlich und gelangte zum Ergebnis, die HWS-Beschwerden stünden überwiegend wahrscheinlich nicht und die Beschwerden an der rechten Schulter höchstens noch möglicherweise in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 1. April 2005. Für die noch bestehenden Schulterbeschwerden fehle es an einem radiologischen Korrelat respektive diese seien ätiologisch wie auch anatomisch nicht klar zuordenbar (Urk. 8/M13).

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte die Einstellung der Versicherungsleistungen per 2. März 2010 im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes Dr. M.___, welcher in seiner Aktenbeurteilung vom 25. Juni 2010 hinsichtlich der noch vorhandenen Schulterbeschwerden postuliert hatte, sie seien ohne radiologisches Korrelat respektive ätiologisch und anatomisch nicht klar zuordenbar und stünden nurmehr in einem möglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 1. April 2005 (vgl. E. 3.10 hiervor). Dr. M.___ berücksichtigte die medizinischen Vorakten und begründete seine Kausalitätsbeurteilung insbesondere mit der MR-Arthrographie vom 31. Mai 2010, anlässlich welcher keine strukturellen Veränderungen im Sinne traumatischer Läsionen objektiviert werden konnten (vgl. E. 3.9 hiervor). Dr. M.___ stützte sodann seinen Standpunkt zutreffend mit dem Hinweis darauf, bereits Dr. G.___ habe die Schulterschmerzen als „nicht ganz klar“ beurteilt. Dem ist hinzuzufügen, dass der von der Beschwerdegegnerin konsiliarisch beigezogene Dr. G.___, welchem der für die Leistungseinstellung massgebende Radiologiebefund von Ende Mai 2010 noch nicht bekannt sein konnte, anlässlich der Untersuchung vom 4. Dezember 2006 Voraufnahmen befundete - es dürfte sich dabei um die zeitnah zum Unfall erstellten MR-Bilder gehandelt haben - und keine sicheren strukturellen Unfallfolgen feststellen konnte, sondern eine lediglich mögliche Läsion der oberen anterioren Bänder konstatierte (vgl. E. 3.5 hiervor). Weiter konnte auch der von der Beschwerdeführerin zwecks Einholung einer Zweitmeinung konsultierte Dr. B.___ bei der Befundung der MR-Aufnahmen aus dem Jahr 2005 keine sichere Läsion der Rotatorenmanschette oder des Labrum erkennen (vgl. E. 3.2 hiervor). Damit korreliert, dass Dr. D.___ in seinem konsiliarischen Untersuchungsbericht vom 13. November 2006 von einem im Wesentlichen unauffälligen radiologischen Befund mit unsicherer Rotatorenmanschettenläsion sprach (vgl. E. 3.4 hiervor). Einzig der erstbehandelnde med. pract. Z.___ nannte einen strukturellen Befund, wobei allerdings er als Praktischer Arzt nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt und anhand seiner Berichte wie auch der übrigen medizinischen Akten unklar bleibt, auf welcher Grundlage die von ihm gestellte Erstdiagnose einer inkompletten Läsion der Sehne des Musculus infraspinatus beruht und wie es sich damit tatsächlich verhielt. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, zumal sich in der Arthro-MR-Bildgebung vom 31. Mai 2010 kein unfallbedingtes organisches Substrat objektivieren liess, welches die von der Beschwerdeführerin über den vorliegend massgebenden Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus geklagten Schulterbeschwerden zu erklären vermöchte. Insofern ist die Beschwerdegegnerin in Abweichung von der vormaligen, in Unkenntnis des massgebenden Radiologiebefundes abgegebenen Einschätzung ihres medizinischen Dienstes vom 2. Juli 2007 (vgl. E. 3.7 hiervor) zu Recht davon ausgegangen, dass die geklagten Schulterbeschwerden höchstens noch möglicherweise mit dem Unfallereignis vom 1. April 2005 in einem Zusammenhang stehen, was indes für einen weitergehenden Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht genügt (vgl. E. 1.2.2 hiervor).
4.2     Was die Beschwerden im HWS-Bereich betrifft, ist festzustellen, dass der nach dem Verkehrsunfall vom 1. April 2005 erstbehandelnde med. pract. Z.___ in seiner Berichterstattung an die Beschwerdegegnerin nebst der diagnostizierten Schulterverletzung keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen nannte (vgl. E. 3.1 hiervor) und Dr. B.___ anlässlich der Sprechstunde vom 23. März 2006 als Diagnose ebenfalls einzig „therapieresistente Schulterschmerzen rechts nach Distorsion und Kontusion nach Velounfall im April 2005 mit Angulus-Syndrom und periscapulären Muskelschmerzen“ protokollierte (vgl. E. 3.2 hiervor). Ausweislich der initialen medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte zog sich demnach die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis eine Verletzung an der rechten Schulter, nicht jedoch im Bereich der HWS zu.
         Nackenschmerzen wurden von der Beschwerdeführerin nach Lage der Akten erstmals am 6. September 2006 erwähnt, als sie die Beschwerdegegnerin knapp fünf Monate nach dem letzten Sprechstundentermin bei Dr. B.___ telefonisch über persistierende Beschwerden unterrichtete (vgl. vorstehend E. 3.3). Alsdann begründete die Beschwerdeführerin das am 3. Oktober 2006 gestellte Gesuch um Kostengutsprache für medizinische Massage unter anderem mit Kopfschmerzen (Urk. 8/12) und beklagte in der Folge am 7. November und 4. Dezember 2006 im Rahmen der konsiliarischen Untersuchungen durch die Dres. D.___ und G.___ Beschwerden im Hals- und Nackenbereich (vgl. E. 3.4 und E. 3.5 hiervor; vgl. zudem auch die Angaben der Beschwerdeführerin vom 24. April und 3. Oktober 2007 betreffend aktuelle Beschwerden, Urk. 8/17 = Urk. 3/2 und Urk. 8/19 = Urk. 3/1). In Anbetracht dessen, dass Nacken- und Kopfschmerzen erstmals mit einer Latenzzeit von rund 1,5 Jahren aktenkundig sind und es an einer Häufung der typischen Beschwerden mangelt, kann rechtsprechungsgemäss (vgl. vorstehend E. 1.2.3) nicht auf eine anlässlich des versicherten Ereignisses vom 1. April 2005 erlittene HWS-Distorsion geschlossen werden und ergeben sich überdies ernsthafte Zweifel an der Diagnose des Chiropraktors Dr. H.___, der am 9. Januar 2007 erstmals und in Abweichung zu den übrigen ärztlichen Einschätzungen auf einen Status nach HWS-Distorsion schloss (vgl. E. 3.6 hiervor; vgl. auch den Standpunkt des Dr. M.___, E. 3.10 hiervor). Dies umso mehr, als Dr. B.___, Dr. D.___ und Dr. G.___ einhellig und plausibel davon ausgingen, es handle sich bei den geklagten Beschwerden im HWS-Bereich um ausstrahlende Schmerzen der rechten Schulter. In ihrer Berichterstattung finden sich keine Hinweise dafür, dass sie das Vorliegen einer HWS-Distorsion auch nur in Betracht gezogen hätten, wobei zuverlässig davon ausgegangen werden darf, dass sie einen Schleudertraumamechanismus lege artis ausgeschlossen haben. Die Beschwerdeführerin machte denn auch eine Zusammenstauchung des Körpers mittels immenser Krafteinwirkung erstmals replicando aktenkundig (Urk. 12 S. 2 in fine). Bei dieser Sachlage ist mit Dr. M.___ (vgl. E. 3.10 hiervor) festzustellen, dass die geklagten HWS-Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht in einem kausalen Zusammenhang zum versicherten Unfallereignis vom 1. April 2005 stehen. Immerhin sind Kopf- und Nackenschmerzen auch ohne Distorsionstrauma der HWS häufig anzutreffen (Urteil des Bundesgerichts U 380/06 vom 3. September 2007, E. 4.3).
4.3     Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
         Ihr Vorbringen, Dr. M.___ habe sich zur Unfallkausalität geäussert, ohne sie zuvor persönlich untersucht zu haben (Urk. 1 S. 2 in fine), vermag den Beweiswert seiner Einschätzung nicht zu schmälern, zumal es im Wesentlichen einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu beurteilen galt, ohne dass zusätzliche ärztliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann unter diesen Voraussetzungen auch eine reine Aktenbeurteilung voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil 8C_325/2009 vom 23. September 2009, E. 3.4.1 mit Hinweisen).
         Sodann kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2, Urk. 12 S. 2) der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem versicherten Unfall vom 1. April 2005 nicht mit dem Hinweis darauf als nachgewiesen betrachtet werden, sie sei vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen, lässt sich doch rechtsprechungsgemäss allein gestützt auf die Formel „post hoc ergo propter hoc“ im unfallversicherungsrechtlichen Bereich kein rechtsgenüglicher Zusammenhang erstellen (vgl. BGE 119 V 335 ff. E. 4.2 b/bb).
         Soweit die Beschwerdeführerin sich im Weiteren auf eine Schmerzpersistenz beruft, ist festzuhalten, dass praxisgemäss aus dem Vorliegen von Schmerzen nicht auf organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden kann. Da sich die Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht, muss verlangt werden, dass Schmerzangaben durch damit korrelierende, schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_984/2010 vom 10. März 2011, E. 2.1), andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Leistungsansprüche nicht gewährleisten liesse. Überdies können auch klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken und Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2009 vom 20. Januar 2010, E. 3.2 mit Hinweisen).
         Schliesslich ist es eine medizinische Erfahrungstatsache, dass der vorliegende Gesundheitsschaden gleichermassen auch überlastungsbedingt auftreten kann. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin seit Längerem im belastungsintensiven Rudersport mit repetitiven Bewegungen im Schultergürtelbereich aktiv ist sowie mit Blick darauf, dass sie diesen offenbar auch nach dem Unfallereignis vom 1. April 2005 wettkampfmässig und mit Erfolg betrieben hat, erscheint eine unfallfremde Genese des Leidens als mindestens ebenso wahrscheinlich.

5.       Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Erbringung weiterer Versicherungsleistungen abgelehnt hat. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
- Provita Gesundheitskasse AG, Brunngasse 4, 8401 Winterthur
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).