UV.2010.00377

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 21. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1959 geborene X.___ war als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er der SUVA am 31. August 2009 einen Unfall vom 6. August 2009 melden liess (Unfallmeldung, Urk. 9/1). Das erstbehandelnde Spital Y.___ diagnostizierte mit Bericht vom 8. August 2009 eine Kniedistorsion links (Urk. 9/3). X.___ war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig, und die SUVA erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Anlässlich des Standortgesprächs bei der SUVA vom 9. November 2009 erklärte X.___, dass ihm ab 28. September 2009 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden und er ab dem 9. November 2009 vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 9/10). Mit Bericht vom 24. November 2009 bestätigte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 9. November 2009 und erklärte gleichzeitig den Behandlungsabschluss (Urk. 9/13). Die SUVA stellte daraufhin ihre Leistungen ein.
1.2     Mit Mail vom 17. Juni 2010 teilte X.___ der SUVA mit, die Schmerzen in der Achillessehne seien, nachdem er nach der Heilung des Knies wieder auf dem ganzen linken Bein habe belasten können, immer schlimmer geworden. Er habe daher auf Empfehlung von Dr. Z.___ in der Klinik A.___ ein MRI erstellen lassen. Dieses habe nun einen Längsriss in der linken Achillessehne ergeben (Urk. 9/17). Gestützt auf die Untersuchung von X.___ am 28. Juli 2010 diagnostizierte die Klinik A.___ einerseits eine bekannte Haglund-Exostose links mit Zustand nach dreimaliger Exostosektomie und anderseits eine langstreckige Achillessehnenruptur links (Urk. 9/24). Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, beantwortete am 9. August 2010 die Frage der Sachbearbeiterin, ob die Achillessehnenbeschwerden unfallkausal seien, mit „nein!“ (Urk. 9/25). Darauf teilte die SUVA X.___ am 12. August 2010 mit, dass sie für die Beschwerden der Achillessehne keine Leistungen erbringe (Urk. 9/27). Nachdem X.___ der SUVA am 21. August 2010 mitgeteilt hatte, dass er mit der Leistungsablehnung nicht einverstanden sei (Urk. 9/28), verneinte die SUVA mit Verfügung vom 24. August 2010 eine Leistungspflicht für die Achillessehnenbeschwerden (Urk. 9/31). Die von X.___ am 9. September 2010 erhobene Einsprache (Urk. 9/32) wies die SUVA mit Entscheid vom 12. November 2010 ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 12. Dezember 2010 Beschwerde und beantragte, die SUVA sei zur Übernahme der Heilbehandlungskosten betreffend die Achillessehnenbeschwerden und zur Ausrichtung von Taggeldern zu verpflichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Achillessehnenbeschwerden auf den Unfall vom 6. August 2009 zurückzuführen sind.

2.
2.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.       Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 6. August 2009 und den vom Beschwerdeführer geklagten Achillessehnenbeschwerden an, dass die behandelnden Ärzte auch lange Zeit nach dem Unfall in ihren jeweiligen Berichten keinerlei Beschwerden an der Achillessehne festgehalten hätten. Die ärztlichen Berichte enthielten allesamt lediglich Hinweise auf eine unfallbedingte Knochenkontusion an der lateralen Tibiavorderkante und der daraus resultierenden Druckdolenz am medialen Meniskus. Die Symptomatik der Beschwerden an der Achillessehne komme erstmalig anlässlich der Konsultation in der Klinik A.___ am 16. Juni 2010 und der anschliessend durchgeführten MRI, also zehn Monate nach dem Unfall, zur Sprache. Die Klinik A.___ führe im Bericht vom 28. Juli 2010 als Ursache für die Achillessehnenruptur eindeutig die bekannten, bereits früher durchgeführten Haglund-Resektionen und die daraus folgenden postoperativen Veränderungen auf. Ferner habe auch Dr. B.___ mit Bericht vom 9. August 2010 die Beschwerden an der Achillessehne als eindeutig nicht unfallkausal erachtet (Urk. 8 S. 3-5).

4.
4.1
4.1.1   Die Beschwerdegegnerin erklärt zutreffend, dass vor dem Bericht der Klinik A.___ vom 16. Juni 2010 die Achillessehnenbeschwerden in keinem Arztbericht erwähnt werden. So diagnostizierte das Spital Y.___ am 8. August 2009 eine Kniedistorsion links (Urk. 9/3). Zur Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Verletzung der Achillessehne vorliegt, machte das Spital in diesem Bericht ebenso wenig Angaben wie im Bericht vom 10. August 2009 an Dr. Z.___ (Urk. 9/5). Dr. Z.___ seinerseits äusserte sich im Bericht vom 24. November 2009, in welchem er die Behandlung als per 6. November 2009 abgeschlossen erklärte, ebenfalls lediglich zu den Kniebeschwerden des Beschwerdeführers (Urk. 9/13).
4.1.2   Es gilt jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer selber bereits vor der Berichterstattung durch die Klinik A.___ am 16. Juni 2010 seine Achillessehnenbeschwerden mehrmals gegenüber der Beschwerdegegnerin erwähnt hatte. So wurde bereits in der Unfallmeldung vom 31. August 2009 im Rahmen der Unfallbeschreibung angegeben: „Handballtrainer, Zusammenstoss ausgewichen und dabei Knie verdreht und Achillessehne gezehrt“ (Urk. 9/1). Am 24. September 2009 schilderte er den Unfallhergang gegenüber der Beschwerdegegnerin wie folgt: „Als ich merkte, dass mir ein Spieler bei einem Durchbruch mit seinem Sprungwurf zu nahe kommen würde, versuchte ich noch auszuweichen, da ich sowieso schon einige Probleme mit Rücken und beiden Achilles-Sehnen und auch dem rechten Knie habe. Dies gelang allerdings nur halb. Bei der Landung traf mich der Spieler mit seinem Knie an meinem linken Knie. Da ich in diesem Moment noch in Bewegung war, verdrehte es mir meine Beine dermassen unglücklich, dass mein linkes Knie und meine linke Achilles-Sehne lädiert wurden“ (Urk. 9/4).
4.1.3   Aus ärztlicher Sicht äussern sich lediglich die Klinik A.___ und Dr. B.___ zu den Achillessehnenbeschwerden des Beschwerdeführers. Die Klinik A.___ diagnostizierte nach der ersten Konsultation des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2010 einen Verdacht auf eine Ansatztendinitis der linken Achillessehne bei Zustand nach dreimaliger Haglundoperation und einen Verdacht auf ein Tarsaltunnelsyndrom links (Urk. 9/19). Nachdem sie am 16. Juni 2010 eine MRI-Untersuchung in der Klinik C.___ veranlasst hatte (Urk. 9/22), hielt sie mit Bericht vom 28. Juli 2010 als Diagnosen eine bekannte Haglund-Exostose links mit Zustand nach dreimaliger Exostosektomie und eine langstreckige Achillessehnenruptur links fest. Es fänden sich postoperative Veränderungen im Bereich des Tuber calcanei nach Exostosenabtragung und narbige Veränderungen in der Umgebung. Sie würden dem Beschwerdeführer eine operative Intervention empfehlen (Urk. 9/24). Dr. B.___ seinerseits verneinte am 6. August 2010 nach Vorlage des Berichtes der Klinik A.___ vom 28. Juli 2010 samt MRI vom 16. Juni 2010 einzig die Frage, ob die Achillessehnenbeschwerden unfallkausal seien (Urk. 9/25). Eine weitergehende Beurteilung der medizinischen Aktenlage durch Dr. B.___ fand nicht statt.
4.2
4.2.1   Die Klinik A.___ macht - entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin - in ihren Berichten keine eindeutigen Angaben zur Frage, ob die Achillessehnenbeschwerden des Beschwerdeführers unfallkausal sind. Auch wenn offensichtlich bereits im Unfallzeitpunkt ein Vorzustand bestand, wurden doch bereits mehrere Haglund-Resektionen durchgeführt, so geht aus den Berichten der Klinik A.___ nicht klar hervor, inwieweit die vorhandenen Beschwerden und insbesondere die festgestellte langstreckige Achillessehnenruptur links unfallkausal sind. Hierbei gilt es zu beachten, dass für eine Leistungspflicht der Beklagten genügt, dass der Unfall vom 6. August 2009 eine Teilursache der Achillesbeschwerden des Beschwerdeführers ist (E. 2.2). Da die Berichte der Klinik A.___ keine schlüssigen Angaben zur Unfallkausalität der Achillessehnenbeschwerden machen, bilden sie keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
4.2.2   Dr. B.___ begründete seine Einschätzung nicht, weshalb sie nicht nachvollziehbar ist und auch keine hinreichende Beurteilungsgrundlage bildet.
4.3     Nach dem Gesagten kann anhand der vorhanden Akten die Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Achillessehnenbeschwerde nicht schlüssig beurteilt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2010 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach erfolgten medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2010 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).