Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00378
UV.2010.00378

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 12. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Gianni F. Zanetti
Furrer, Landtwing & Zanetti, Rechtsanwälte und Notariat
Zugerstrasse 6, 6330 Cham

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahr 1955 geborene X.___ versicherte sich vom 1. Juli 1995 an zusammen mit ihrem Ehemann Y.___ (als Inhaberin beziehungsweise Inhaber von zwei Coiffeursalons in Q.___) bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft freiwillig nach Art. 4 f. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Am 30. April 2000 verunfallte die Versicherte als Beifahrerin auf einer italienischen Autobahn (Urk. 9/1 Z1 ff.). Als Folge davon wurde bei ihr ein cervicobrachiales Syndrom nach Beschleunigungstrauma HWS diagnostiziert (Urk. 9/3 ZM1). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder). Mit Verfügung vom 4. August 2009 stellte sie diese per 30. Juni 2008 ein (Urk. 9/1 Z165). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. November 2010 fest (Urk. 2).

2.       Dagegen liess X.___ am 13. Dezember 2010 Beschwerde erheben und die (Weiter-)Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Einholung eines interdisziplinären Obergutachtens beantragen (Urk. 1 S. 2). Die Zürich schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 20. Mai 2011 an ihren Anträgen festhalten (Urk. 14). Die Zürich verzichtete auf eine Duplik (vgl. Urk. 15, 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414). Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der bis 30. Juni 2008 ausbezahlten Taggelder rügen wollte (Urk. 1 S. 7), ist daher mangels Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde einzutreten.
1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2008 weiterhin Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.
         Die Zürich verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid einen weiteren Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit einer Doppelbegründung. Sie bestritt zum einen das Vorliegen des natürlichen und des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 30. April 2000 und den von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung geklagten Beschwerden. Zum anderen stellte sie sich auf den Standpunkt, dass der Einkommensvergleich einen negativen Invaliditätsgrad ergebe, so dass bereits aus diesem Grunde kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin macht insbesondere einen Anspruch auf eine Invalidenrente geltend (Urk. 1). Dieser setzt, wie auch jener auf eine Integritätsentschädigung, zunächst das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs voraus (vgl. BGE 127 V 104 f., Urteil des Bundesgerichts 8C_344/10 vom 25. Oktober 2010 E. 4.6). Nach Art. 18 UVG hat eine versicherte Person einen Anspruch auf eine Invalidenrente sodann, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist. Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet.
2.2
2.2.1   Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der medizinische Endzustand spätestens am 30. Juni 2008 erreicht war (Urk. 1 S. 8, Urk. 2, Urk. 9/3 ZM26, Urk. 9/3 ZM34 S. 35). Allfällige Eingliederungsmassnahmen standen zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht zur Diskussion. Damit erfolgte die Einstellung der Heilbehandlung und der Taggelder zu Recht. Fraglich ist der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung.
2.2.2   Die Beschwerdeführerin machte neben Ansprüchen gegenüber der Unfallversicherung auch solche gegenüber der Invalidenversicherung geltend. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren äusserte sich das Bundesgericht mit Urteil I 400/05 vom 27. April 2006 (Urk. 9/3/0) zur Invaliditätsbemessung. Es hielt unter anderem Folgendes fest:
           "3.
           3.1 Wenige Monate nach dem Verkehrsunfall vom 30. April 2000 hat die Beschwerdeführerin die frühere Erwerbstätigkeit in ihrem Coiffeursalon in beschränktem Umfang wieder aufnehmen können. Gemäss ihren eigenen Angaben beträgt der tägliche Einsatz seither zwei bis drei Stunden, wobei sie die Arbeit über den ganzen Tag verteilen kann. Der Neurologe Dr. med. Z.___ attestierte denn am 6. November 2000 auch für die Zeit ab 1. September 2000 eine bis auf weiteres anhaltende 65%ige Arbeitsunfähigkeit, was er am 21. und am 22. März 2002 erneut bestätigte. Der Arzt und Psychoanalytiker Dr. med. A.___ spricht in seinem Bericht vom 13. Februar 2002 ebenfalls von einer in dieser Grössenordnung liegenden Arbeitsunfähigkeit und veranschlagt diese gar auf 70 %. Demgegenüber geht Prof. Dr. med. B.___ von der Klinik C.___ am 13. März 2002 von einer auch halbtags zumutbaren Erwerbstätigkeit sowohl in der bisherigen wie auch in einer andern leidensangepassten Tätigkeit aus. Dies bringt er indessen ohne präzisere Begründung lediglich durch Ankreuzen von bei der entsprechenden Fragestellung der IV-Stelle vorgesehenen Antwortmöglichkeiten zum Ausdruck. Die IV-Stelle ihrerseits nahm bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) Bezug auf die von Dr. med. B.___ angekreuzten Antworten und schloss - ebenfalls ohne dies näher zu begründen - auf eine bloss um 50 % reduzierte Leistungsfähigkeit.
           3.2 Angesichts der nicht völlig übereinstimmenden ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen ist der Auffassung der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich darin beizupflichten, dass eine polydisziplinäre umfassende Begutachtung möglichst in einer Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) - wie sie ursprünglich auch von der Verwaltung selbst in Betracht gezogen worden, dann aber doch aus vorliegend nicht näher zu klärenden Gründen unterblieben ist - angezeigt sein und zur Klärung der tatsächlichen Verhältnisse beitragen könnte. Trotz der medizinisch eher dürftigen Aktenlage erübrigt es sich indessen, eine solche anzuordnen. Die Vorinstanz hat eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angenommen und bei der Festlegung des Invalideneinkommens noch einen Abzug von 20 % zugebilligt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitsbedingt nicht voll einsatzfähige Versicherte in der Regel die für Gesunde geltenden Lohnansätze nicht erhalten. Gesamthaft gesehen hat sie damit der von der Beschwerdeführerin eingehaltenen Arbeitszeit von zwei bis drei Stunden täglich hinreichend Beachtung geschenkt. Selbst wenn der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. A.___ folgend von der für die Beschwerdeführerin vorteilhaftesten Annahme einer 70 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen würde, ergäbe sich im Übrigen kein für die Versicherte günstigeres Resultat.
          

           4.


           4.1 Im Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 korrigierte die Verwaltung das ursprünglich in der Verfügung vom 12. Juni 2003 noch angenommene, auf dem Durchschnitt der Betriebsgewinne in den Jahren 1996 bis 1999 basierende Valideneinkommen von Fr. 13'730.-, indem sie neu auf die in den Jahren 1997 bis 1999 erwirtschafteten Gewinne abstellte und daraus einen Durchschnittswert von Fr. 14'425.- im Jahr errechnete. Was das Invalideneinkommen anbelangt, griff sie auf den Monatslohn von Fr. 3'100.- zurück, welchen die Beschwerdeführerin ihrer früheren Angestellten jeweils ausgerichtet hatte, und nahm an, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung könnte die Beschwerdeführerin selber diesen Betrag auch erreichen, wenn sie eine Tätigkeit als Coiffeuse im Angestelltenverhältnis annehmen würde. Unter Beachtung einer nunmehr um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit und nach Vornahme eines 20%igen Abzuges zufolge eines invaliditätsbedingt zu erwartenden niedrigeren Lohnansatzes kam sie auf einen jährlichen Invalidenlohn von Fr. 16'120.-. Weil das Valideneinkommen mit Fr. 14'425.- geringer war, erachtete sie eine Invalidität als nicht ausgewiesen.
           Die Vorinstanz sah keine Veranlassung, von dem von der Verwaltung angenommenen Valideneinkommen von Fr. 14'425.- abzuweichen. Vielmehr ist aus ihren Erwägungen zu schliessen, dass sie dieses sogar als ein für die Beschwerdeführerin eher vorteilhaft ausgefallenes Resultat betrachtete. Im Weiteren schloss sich das kantonale Gericht der Auffassung der Verwaltung an, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, ihre selbstständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und eine Anstellung als Coiffeuse zu suchen. Die Rechtfertigung des von der Verwaltung ermittelten Invalideneinkommens liess es mit der Begründung offen, auch unter Heranziehung der standardisierten Bruttolöhne (Zentralwert) gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2000 würde sich - unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung hochgerechnet auf das Jahr 2001, dem Jahr des Beginns eines allfälligen Rentenanspruches - mit Fr. 15'948.- noch ein über dem Valideneinkommen liegender Wert und damit keine Invalidität ergeben.
           4.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete seit rund zwanzig Jahren als Selbstständigerwerbende und hat auch als solche mit der Sozialversicherung abgerechnet. Dabei hat sie während vieler Jahre nur ein geringes und über Jahre hinweg sogar gar kein Einkommen deklariert. Dabei muss sie sich aber nunmehr auch bei der Ermittlung des Valideneinkommens behaften lassen. Unter Vorbehalt eines Gegenbeweises kann nämlich nach der Rechtsprechung grundsätzlich auf die Angaben im Individuellen Konto abgestellt werden (Urteil Z. vom 29. Januar 2003 [I 305/02], Erw. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen). Zwar rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, macht aber nicht geltend, die dem Einkommensvergleich von der Invalidenversicherung zugrunde gelegten Werte seien falsch. Auch stellt sie die vorinstanzliche Aussage nicht in Frage, wonach von 1983 bis 1997 überhaupt keine Einträge im Individuellen Konto vorliegen. Offensichtlich hat sie sich - aus welchen Gründen auch immer - offiziell mit bescheidenen Einkünften begnügt und über mehrere Jahre hinweg sogar in Kauf genommen, kein Einkommen zu realisieren. Entweder hat sie wirklich nicht mehr verdient oder aber vorhandenes Einkommen nicht deklariert. Denkbar wäre auch, dass ihre Einkünfte als Einkommen des Ehemannes deklariert wurden und sie von dessen Einkünften gelebt hat. So oder anders muss sie sich auf ihren eigenen Angaben gegenüber den für den Bezug von Sozialversicherungsbeiträgen zuständigen Organen behaften lassen. Würden noch einige Jahre mehr in die Vergleichsrechnung mit einbezogen, ergäbe sich sogar ein noch tieferes Valideneinkommen als das von der IV-Stelle angenommene. Insgesamt wirkt sich das Vorgehen der Verwaltung jedenfalls nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus, wie die Vorinstanz richtig erkannte. Als massgebendes Valideneinkommen kann daher der Betrag von Fr. 14'425.- eingesetzt werden.
           4.3 Was die Bestimmung des Invalideneinkommens anbelangt, gingen zwar sowohl die Verwaltung als auch die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nach wie vor als selbstständige Coiffeuse tätig wäre. Beide kamen aber zum Schluss, dass es im Hinblick auf die damit realisierbaren Einkünfte zumutbar wäre, in ein Angestelltenverhältnis zu wechseln, wo sie bedeutend mehr verdienen könnte. Diese Betrachtungsweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zumindest wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Anstellung im Betrieb ihres Ehemannes zumutbar. Damit wäre es ihr aber ohne weiteres auch möglich, trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, und zwar unabhängig davon, ob man mit der Vorinstanz auf die statistisch ausgewiesenen Werte gemäss LSE abstellt oder aber wie die Verwaltung den Lohn als Grundlage nimmt, den die Beschwerdeführerin früher ihrer angestellten Coiffeuse bezahlte. Insoweit kann auf die Erwägungen der Verwaltung wie auch der Vorinstanz verwiesen werden, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat."
2.2.3   Rechtsprechungsgemäss entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invaliden- versicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362). Indessen ist nicht ohne triftigen Grund davon abzuweichen. Vorliegend besteht denn auch kein Anlass, von der vom Bundesgericht vorgenommenen Einschätzung abzuweichen. Folglich ist von einem negativen Invaliditätsgrad auszugehen. Dies gilt umso mehr, als die vom Bundesgericht beanstandete fehlende polydisziplinäre Begutachtung inzwischen (im Februar 2008) an der Medizinischen Abklärungsstelle M.___ durchgeführt wurde. Die MEDAS-Experten diagnostizierten im Gutachten vom 30. Mai 2008 ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine Dysthymia (ICD-10 F34.1). Eine Auswirkung dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit verneinten sie. Für die Tätigkeit als Coiffeuse attestierten sie der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/3 ZM34).
         Dieses Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3a; vgl. auch BGE 137 V 210). Soweit die Beschwerdeführerin die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit monieren lässt (Urk. 1 S. 3 i.V.m. Urk. 9/1 Z 168), ist sie darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die Einschätzung ab Zeitpunkt der Leistungseinstellung relevant ist. Für die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung sprechen auch die Ergebnisse der in den Monaten Februar bis Juni 2009 durchgeführten Observation der nach wie vor als Coiffeuse selbstständig tätigen Beschwerdeführerin (Urk. 9/3). Aus der Observation ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin alleine den Coiffeursalon betreibt und grundsätzlich - wie ihr gutachterlich attestiert - in einem normalen Pensum tätig sein kann. Bei der Observation handelte es sich um eine zulässige Beweismittelerhebung (vgl. BGE 135 I 169). Sie fand im öffentlichen Raum statt, und es bestand ein hinreichender Anfangsverdacht, nachdem ärztlicherseits eine erhebliche Diskrepanz zwischen den demonstrierten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden festgestellt worden war. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann führen je ein eigenes Coiffeurgeschäft. Schon die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie lediglich zwei Kunden pro Tag bedienen und damit nur ein monatliches Einkommen von Fr. 500.- bis Fr. 600.- generieren könne, musste Anlass zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen geben (Urk. 9/5 ZM 34 S. 23 u. 28).
2.2.4   Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Laut ärztlicher Beurteilung ist ein Integritätsschaden zu verneinen (Urk. 9/3 ZM34 S. 37). Demzufolge besteht auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

3.
3.1     Die Beschwerde ist bereits aufgrund der obigen Darlegungen abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist kurz zu erläutern, dass die Zürich zu Recht das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs verneint hat. Dabei kann die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang offen bleiben. Denn steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtserheblich wäre, ist die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht entscheidrelevant (BGE 135 V 465 E. 5.1).
3.2     Organische Unfallfolgen bestehen nicht (Urk. 9/3 ZM 34 S. 21 f.). Rechtsprechungsgemäss kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25; SVR 2009 UV Nr. 18 S. 69). Nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu betrachten sind beispielsweise das Thoracicoutlet-Syndrom oder myofasziale und tendinotische beziehungsweise myotendinotische Befunde für sich allein. Auch Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden. Gleiches gilt für Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS mit Retrohaltung (erwähntes Urteil SVR 2009 UV Nr. 18, E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/11 vom 9. Dezember 2011 E. 4.1), was die Beschwerdeführerin offenbar verkennt (Urk. 1 S. 6). Sodann geht aus dem MEDAS-Gutachten hervor, dass die Veränderungen der Halswirbelsäule auf der Höhe C2/3 und C3/4 altersentsprechend und degenerativer Natur sind (Urk. 1 S. 6, Urk. 9/3 ZM34 S. 9 u. 22).
3.3     Dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 30. April 2000 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitt, ist aufgrund der Akten ausgewiesen (Urk. 9/3 ZM1-2). Jedoch stand schon bald die psychische Problematik im Vordergrund, so dass sich die Beschwerdeführerin ab Herbst 2000 in Behandlung von Psychiater Dr. med. A.___ begab (Urk. 9/3 ZM14). Dass fortan das psychische Geschehen den Krankheitsverlauf dominierte, ergibt sich sodann aus den Verlaufsberichten des Psychiaters und aus dem Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik W.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 23. Mai bis 13. Juni 2001 aufgehalten hatte (Urk. 9/3 ZM20+24, Urk. 9/3 ZM22). Schliesslich erachtete der behandelnde Arzt Prof. Dr. med. B.___, Klinik C.___, am 29. April 2002 den medizinischen Endzustand als eingetreten. Die Arbeitsfähigkeit sah er zu diesem Zeitpunkt einzig durch die Schmerzen und eine Depression eingeschränkt (Urk. 9/3 ZM26, vgl. auch Urk. 9/3 ZM ZM25). Angesichts der schon früh eingetretenen Dominanz der psychischen Problematik nach dem Unfall vom 30. April 2000 ist der adäquate Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu prüfen (BGE 127, V 103 E. 5b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_505/09 vom 23. Februar 2010 E. 3.2.2).
3.4     Psychische Beeinträchtigungen gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig zu beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien nennt die Rechtsprechung besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
3.5
3.5.1   Die Beschwerdeführerin war als Beifahrerin in einem Tunnel unterwegs, als sich vor ihnen ein Unfall ereignete. Der Fahrer, ihr Ehemann, konnte das Fahrzeug noch rechtzeitig zum Stillstand bringen. Der nachfolgende Lenker vermochte jedoch seinen Personenwagen nicht mehr rechtzeitig abzubremsen und prallte ins Heck des vom Ehemann gesteuerten Fahrzeugs (Urk. 9/1 Z1-2, Urk. 9/1 Z 7, Urk. 9/1 Z16, Urk. 9/3 ZM34 S. 10). Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Fällen qualifiziert (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 mit Hinweisen). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Eine Massenkarambolage, die ein Abweichen von der erwähnten Regel rechtfertigen würde, was etwa der Fall ist, wenn mehrere Autos infolge hoher Auffahrgeschwindigkeiten ineinander verkeilt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_263/03 vom 22. August 2007 E. 7), bestand beim Unfall der Beschwerdeführerin nicht. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (BGE 115 V 141 E. 6c/bb).
3.5.2   Der Unfall hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet. Doch ist ihm eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen, da er sich in einem Tunnel ereignete. Schwere Verletzungen oder Verletzungen, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, hat die Beschwerdeführerin nicht erlitten. Insbesondere vermag die Diagnose einer HWS-Distorsion für sich allein die Schwere oder Besonderheit der erlittenen Verletzung nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_824/08 vom 30. Januar 2009 E. 4.2.1.3). Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt nicht vor. Ebensowenig kann von einem schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden. In körperlicher Hinsicht wurden zwar physiotherapeutische Massnahmen sowie medikamentöse Schmerztherapien durchgeführt (Urk. 9/3 ZM1+4+6+11+12+21 +23+25), schon bald lag aber das Schwergewicht der ärztlichen Therapievorschläge im hier nicht massgebenden psychotherapeutischen Bereich (Urk. 9/3 ZM14+20+22). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf, dass eine Behandlungsbedürftigkeit (im Sinne medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich ist (Urteil des Bundesgerichts U 272/06 vom 22. Februar 2007 E. 4.4.3), ist eine spezifische zielgerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer zu verneinen. Körperliche Dauerschmerzen können zwar bejaht werden, angesichts der adäquanzrechtlich auszuklammernden psychischen Überlagerung ist dieses Kriterium jedoch nur als geringgradig erfüllt zu betrachten. Was den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, attestierte Dr. Z.___ zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab 1. September 2000 bis auf Weiteres eine 65%ige Arbeitsunfähigkeit wegen eines neurovegetativen, neuropsychologischen Syndroms und einer reaktiven Depression (Urk. 9/3 ZM6; Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 21. März 2002, Urk. 9/3/0). Dr. A.___ schätzte seinerseits die Arbeitsunfähigkeit auf 70 % (Urk. 9/3 ZM14+20+24; Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 13. Februar 2002, Urk. 9/3/0). Bei Entlassung aus der Rehabilitationsklinik W.___ per 13. Juni 2001 erfolgte die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 75 % ausschliesslich aus psychischen Gründen (Urk. 9/3 ZM22; vgl. auch den Bericht von Prof. Dr. B.___ vom 29. April 2002, Urk. 9/3 ZM26). Für die Arbeitsunfähigkeit waren somit schon bald psychische Gründe verantwortlich. Es ist deshalb auch dieses Kriterium zu verneinen. Anzufügen bleibt, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand, wie sich aus dem MEDAS-Gutachten und der Observation ergibt.
         Nach dem Gesagten sind bloss zwei der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in nur gering ausgeprägter Weise gegeben, was praxisgemäss nicht ausreichen würde, um eine über den 30. Juni 2008 hinaus bestehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen. Die Beschwerde ist somit auch mangels Adäquanz abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gianni F. Zanetti
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).