UV.2010.00383

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1968 geborene X.___ war seit dem 15. April 1985 als Automonteur für die Firma Y.___ erwerbstätig und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 13. Oktober 1985 bei einer Wanderung eine Fraktur des linken Sprunggelenkes zuzog (Urk. 8/1), welche in der Folge operativ versorgt werden musste (Urk. 8/3). Am 27. Dezember 1985 traten Schmerzen im Bereich der Kniekehle sowie des Oberschenkels links auf; die Untersuchungen ergaben eine Unterschenkelvenenthrombose (Urk. 8/4). Nach erfolgter Regeneration konnte der Versicherte seine Arbeit am 6. Oktober 1986 wieder zu 100 % aufnehmen (Urk. 2 S. 2). Am 1. April 1990 übertrat er sich den rechten Fuss (Urk. 9/1), was wiederum einen operativen Eingriff nötig machte (Urk. 9/8). Seit Februar 1992 war der Versicherte erneut wegen eines Unterschenkelulcus in ärztlicher Behandlung und wurde vom Kreisarzt untersucht (Urk. 6/14).
         Am 7. März 2007 erfolgte eine Schadenmeldung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. Oktober 1985 aufgrund eines schweren postthrombotischen Syndroms (Urk. 8/24, Urk. 8/29). Zur Abklärung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, weilte der Versicherte vom 13. November 2007 bis zum 25. Januar 2008 in der Z.___ (Urk. 8/66). Mit Verfügung vom 28. September 2009 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 eine Invalidenrente von 16 % sowie eine Integritäts-entschädigung von 10 % (Fr. 7'560.--) zu (Urk. 8/110). Mit Einspracheentscheid vom 19. November 2010 erhöhte sie die Invalidenrente auf 44 % und die Integritätsentschädigung auf 15 % (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 23. Dezember 2010 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ausgehend von einem tieferen Invalideneinkommen und einem über 44 % liegenden Invaliditätsgrad eine höhere Rente der Unfallversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
1.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

2.
2.1     Bezüglich des Rentenanspruchs führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass von der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie (Z.___), auszugehen sei. Gestützt darauf ergebe sich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine verleibende Arbeitsfähigkeit von 75 %, was unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein zumutbares Invalideneinkommen im Jahr 2009 von Fr. 41'435.45 ergebe. Dies führe bei Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 74'400.-- zu einem Invaliditätsgrad von 44 % (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber macht die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass einem Arbeitgeber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Beschäftigung des Beschwerdeführers zu einem Pensum von mehr als vier Stunden täglich sozialpraktisch nicht mehr zuzumuten sei. Dass die Beschwerdegegnerin selber bei diesem komplexen Zumutbarkeitsprofil keine passenden DAP gefunden habe, sei als Zeichen dafür zu werten, dass es solche Tätigkeiten selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht gebe. Zumindest sei dem Zumutbarkeitsprofil mit einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 25 % Rechnung zu tragen, was zu einem höheren Rentenanspruch führe (Urk. 1).

3.
3.1     Unangefochten geblieben ist vorliegend die von der Beschwerdegegnerin gewährte Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 %. Weiter blieb im Rahmen der Rentenberechnung unbestritten, dass von einem Valideneinkommen im Jahr 2009 von Fr. 74'400.-- auszugehen ist. Strittig und zu prüfen ist einzig, welches Invalideneinkommen der Beschwerdeführer bei den bestehenden Einschränkungen noch zu erzielen im Stande ist, wobei hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils unbestrittenermassen von der Einschätzung von Dr. A.___ auszugehen ist.
3.2     Dieser hielt in seinem Gutachten vom 27. Juli 2010 fest, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ganztägige Einsätze möglich seien. Voraussetzung sei dabei, dass er seine Beine mindestens horizontal oder noch besser hoch lagern könne. Sitzend sei die Situation insofern ungünstig, als durch den Winkel zwischen Beinen und Oberkörper eine Kompression auf die Beckenvenen respektive auf die Venen im Leistenbereich erfolge. Deshalb seien dem Beschwerdeführer bei sitzenden Tätigkeiten alle 2 Stunden eine stündige Pause zu gewähren, wo er liegend die Beine hoch lagern könne. Insgesamt ergebe dies bei einem 8-Stunden-Tag eine Arbeitszeit von 6 Stunden. Sofern er bei der Arbeit sitzen und die Beine nicht hoch lagern könne, sei ein 2 mal 2-stündiger Einsatz vormittags und nachmittags mit mindestens 3-stündiger Pause dazwischen zuzumuten. Eine stehende Arbeit sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. Die Arbeit solle im Rahmen einer leichten Tätigkeit erfolgen, gegen eine gehende Tätigkeit wäre zeitlich begrenzt nichts einzuwenden, da durch die Muskelpumpe der Blutrückfluss begünstigt würde (Urk. 8/146 S. 14).
3.3     Aufgrund der Tatsache, dass es wohl kaum eine Tätigkeit gibt, bei welcher die Beine mindestens horizontal oder noch besser hoch gelagert werden können, ging die Beschwerdegegnerin von einem zumutbaren Pensum von 6 Stunden (75 %) aus. Dies beruht auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer zwar eine sitzende Tätigkeit ausführen muss, bei dieser aber in den nötigen Pausen die Beine hochlagern kann. Dies ergibt eine zumutbare Arbeit von drei Blöcken à 2 Stunden, welche sich in der üblichen Tagesarbeitsdauer unterbringen lassen. Lediglich für den Fall, dass auch in den Pausen keine Hochlagerung möglich ist, sind nur zwei Blöcke à 2 Stunden zumutbar.
         Die Annahme der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des möglichen Arbeitspensums erscheint dabei nicht verfehlt. Neben der ohnehin üblichen Mittagspause ist der Beschwerdeführer dabei am Morgen auf eine stündige Pause angewiesen, bei welcher er die Beine hoch lagern kann. Dies stellt organisatorisch keine derart hohe Hürde dar, dass es eine solche Tätigkeit (zumindest auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) gar nicht geben soll oder dies einem Arbeitgeber generell nicht zuzumuten ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich diese zusätzliche Pause auf die Bemessung des leidensbedingten Abzuges niederschlägt. So wären beispielsweise ohne Unterbruch auszuführende Überwachungstätigkeiten nur bei einer entsprechenden Ablösung möglich. Da gemäss Zumutbarkeitsprofil generell nur leichte Tätigkeiten in Frage kommen bei welchen der Beschwerdeführer nicht stehen sollte, erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % als zu knapp. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint vielmehr ein Abzug von 20 % als angemessen. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen allfällige nicht unfallkausale zusätzliche Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht (vgl. dazu Urk. 7 S. 3).
         Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die statistischen Durchschnittswerte der Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'806.-- auszugehen (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 5-2012, Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 59'978.88, was nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (+ 2.1 %) per 2009 einem solchen von rund Fr. 61'238.45 entspricht. Bei einem zumutbaren Pensum von 75 % sowie einem leidensbedingten Abzug von 20 % ergibt sich ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 36'743.10, was zu einer Invalidität von rund 51 % führt ([Fr. 74'400.-- - Fr. 36'743.10] x 100 / Fr. 74'400.-- = 50.61).
         Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 51 % Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat.

4.       Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. November 2010 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2009 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 51 % Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).