UV.2010.00384
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 25. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, arbeitete seit April 2010 vollzeitlich bei der Y.___ AG, Zürich, und war dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden kurz: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Formularmeldung vom 20. August 2010 teilte die Versicherte der Allianz mit, dass sie beim Spielen mit ihrer Tochter am 20. Juli 2010 einen Meniskusriss erlitten habe (Urk. 10/1). Die Allianz zog die Krankengeschichte samt Operationsbericht des die Arthroskopie vornehmenden orthopädischen Chirurgen, Dr. med. A.___, bei (Urk. 10/2-3) und erkundigte sich bei der Versicherten nach den Umständen des am 20. Juli 2010 erlittenen Vorfalles (Frageblatt zur Verletzung vom 7. September 2010, Urk. 10/6). Gestützt hierauf teilte die Allianz X.___ mit Schreiben vom 14. September 2010 mit, dass kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bestehe, weil weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 10/9). Nachdem die Versicherte hiergegen Einwände erhoben hatte (Urk. 10/13), erliess die Allianz am 24. September 2010 eine Verfügung entsprechenden Inhalts (Urk. 10/17). Dem Krankenversicherer von X.___ wurde der Entscheid eröffnet.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 (Urk. 10/18) erhob X.___ Einsprache, welche mit Entscheid vom 9. Dezember 2010 (Urk. 2) abgewiesen wurde.
2. Hiergegen reichte X.___ am 23. Dezember 2010 Beschwerde ein und beantragte, die Allianz sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG für das Ereignis vom 20. Juli 2010 zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Antwort vom 1. Februar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wozu die Beschwerdeführerin Stellung nehmen konnte (Urk. 11, Eingabe vom 21. Februar 2011, Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsgrundlagen für das Vorliegen eines versicherten Unfalles (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) und für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung) sowie die Rechtsprechung zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (BGE 134 V 72 Erw. 4), namentlich im Zusammenhang mit Läsionen des Knies, zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 6 ff.; Urk. 10/17). Darauf kann verwiesen werden.
2. Während auf Grund der vorhandenen Akten feststeht und im Übrigen auch nicht streitig ist, dass das Ereignis vom 20. Juli 2010 keinen Unfall gemäss Art. 4 ATSG dargestellt, ist fraglich, ob es sich beim erlittenen Gesundheitsschaden um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs 2 UVV handelt. Ebenfalls steht fest und ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2010 grundsätzlich einen unter Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV fallenden Gesundheitsschaden (Meniskusruptur posteromedial links mit korrespondierendem Knorpelschaden Grad II medial, Urk. 10/3) zugezogen hat. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob diese Läsion auf einen schädigenden äusseren Faktor im Sinne der Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung zurückzuführen und damit einem Unfall gleichgestellt ist.
3.
3.1 Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Vorausgesetzt wird ein äusseres Ereignis, d.h. ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfällige Vorfall. So ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 467 E. 2.2).
Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (vgl. die in BGE 129 V 466 E. 4.1 aufgezählten Beispiele). Ausgeschlossen sind zunächst all jene Fälle, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für einen der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten der Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 469 E. 4.2.1). Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen (BGE 129 V 470 E. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderung der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 470 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die daselbst in E. 4.1 aufgezählten, positiv beurteilten Sachverhalte; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2010 vom 28. September 2010, E. 5.2).
3.2 Nach unfallmedizinischer Erfahrung werden Meniskusverletzungen am häufigsten durch sogenannte körpereigene Traumen in Form einer unkontrollierten Drehbewegung bei gebeugtem Kniegelenk oder beim Aufstehen aus der Hocke verursacht. Solche so genannten körpereigene Traumen erfüllen die Begriffsmerkmale der zwar nicht ungewöhnlichen, aber plötzlichen und äusseren schädigenden Einwirkung (Bühler, Meniskusläsionen und soziale Unfallversicherung, Schweizerische Ärztezeitung 2001 S. 2341).
4.
4.1 Während die Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung (Urk. 10/1) keine Angaben zum Bewegungsablauf machte, nach welchen sie erstmals Schmerzen im linken Knie verspürt haben will, führte sie im Frageblatt zur Verletzung (Urk. 10/6) Folgendes auf: "Am 20. Juli 2010 auf dem Spielplatz, beim Spielen mit meiner Tochter! Ich drehte mich nach ihr um und verdrehte dabei mein Knie." Die Frage, ob sich dabei etwas Besonderes, Unvorhergesehenes ereignet habe (Sturz, Anschlagen usw.), verneinte sie. Beschwerdeweise präzisierte sie den Hergang dahingehend, dass sie mit ihrer damals 15-Monate alten Tochter an einem grossen, schwimmbadähnlichen Brunnen gespielt, dabei ein paar Worte mit ihrem Mann gewechselt und sich kurz von der Tochter abgewendet und sich dann schnell wieder der am Wasser spielenden Tochter zugewendet habe. Bei dieser schnellen Drehbewegung habe sie einen plötzlichen, heftigen Schmerz durch ihr Knie jagen verspürt. Am Tag darauf habe sie unter starken Schmerzen gelitten, habe nur mit Mühe gehen können und Stöcke benötigt (Urk. 1).
4.2 Das Abdrehen des Körpers, zu welchem Zweck auch immer, ist für sich genommen ein normaler physiologischer Vorgang, der alltäglich vorkommt und zwangsläufig je nach Untergrund zu einer mehr oder weniger hohen Belastung des Kniegelenkes führt. Ein äusserer, ungewollter Faktor wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn die Drehbewegung durch irgendetwas behindert bzw. in ihrem normalen Ablauf gestört wird, und es daher zu einer ungewollten, über das gewohnte Mass hinausgehenden Drehung und damit physiologischen Überbelastung kommt. Ein gestörter Ablauf ist vorliegend klar zu verneinen. Damit unterscheidet sich das geschilderte Ereignis vom 20. Juli 2010 wesentlich von dem von der Beschwerdeführerin angeführten, in RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267 publizierten Sachverhalt, wo das ruckweise Verschieben eines Wäschekorbes nicht in beabsichtigter Weise gelang, zumal eine solche Belastung des Knies infolge der Hebelwirkung auch nicht als alltäglich betrachtet werden darf. Dasselbe muss für den angeführten Vergleich mit dem Sprung von einer Verpackungskiste gelten (RKUV Nr. U 385 S. 267).
Zu prüfen bleibt das Vorbringen, sie habe sich "schnell" wieder ihrer Tochter zugewendet. Damit will die Beschwerdeführerin sinngemäss behaupten, durch die plötzliche oder heftige Drehbewegung ein erhöhtes Gefahrenpotenzial eingegangen zu sein, wie das beispielsweise bei sportlicher Betätigung zutreffen mag (vgl. den Fall "Misstritt beim Volleyballspiel", Urteil des Bundesgerichts U 92/00 vom 27. Juni 2001). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Drehbewegung mag schnell erfolgt sein, es kann aufgrund der Schilderungen jedoch nicht gesagt werden, sie sei aus einer Not- oder Gefahrensituation heraus erfolgt und über Gebühr oder ungewollt brüsk gewesen. Vielmehr ist eine solche Drehbewegung als normale alltägliche Verrichtung zu betrachten, welche üblicherweise im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers erfolgt und bei welcher grundsätzlich kein besonderes Schädigungspotential vorhanden ist. Damit ist dieser Fall vergleichbar mit Ereignissen wie dem Aufstehen aus der Hocke mit einem Kleinkind auf dem Arm (Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2009 vom 7. Mai 2010), einem hörbaren Knacken beim Bücken (Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2008 vom 4. November 2008), dem plötzlichen Knacken im Knie beim Gehen, mit dem Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, mit dem Abdrehen des Oberkörpers im Sitzen nach hinten und Anheben eines Armes, mit dem Aufstehen aus dem Bett (BGE 129 V 446) sowie ähnlichen Vorgängen - ebenfalls körpereigenen Bewegungen und alltäglichen Lebensverrichtungen, welchen jedoch das Bundesgericht (vormals Eidgenössische Versicherungsgericht) den äusseren Faktor abgesprochen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2008 vom 4. November 2008, E. 3.3 mit Hinweisen).
Es fehlt im konkreten Fall demnach sowohl an einer gesteigerten Gefahrenlage wie auch am Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit des Drehens führenden Moments.
5. Nach dem Gesagten besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2010 zu Recht und ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- SWICA Krankenversicherung AG
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).