Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2010.00385
UV.2010.00385

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 30. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1977 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ AG als kaufmännische Angestellte und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als sie am 18. Januar 2009 in den Ferien in Z.___ als Beifahrerin in einen Autounfall verwickelt wurde. Nach Angaben der Versicherten geriet das Auto auf der vereisten Autobahn ins Schleudern, überschlug sich mehrmals und landete schliesslich in einem Graben (Urk. 7/1, Urk. 7/4). Gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. A.___ vom 23. Januar 2009 erlitt sie dabei Kontusionen der Halswirbelsäule, des linken Armes und der rechten Hüfte (Urk. 7/2.3). Die Suva richtete aufgrund der von den behandelnden Ärzten bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/3, Urk. 7/17) Taggeldleistungen aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. Der Heilungsverlauf verzögerte sich und es kam zur Entwicklung einer psychischen Symptomatik (Urk. 7/25, Urk. 7/50). Die Versicherte war vom 25. Mai bis 20. Juni 2009 in der F.___ sowie vom 19. November bis 16. Dezember 2009 in der Klinik C.___ stationär hospitalisiert (Urk. 7/25, Urk. 7/71). Am 27. Oktober 2009 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2010 auf (Urk. 7/60). In der Folge bezog die Versicherte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/74, 7/77). Wegen unvermindert anhaltender Beschwerden liess die Suva die Versicherte am 26. Juli 2010 durch Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, untersuchen (Urk. 7/90). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 4. Oktober 2010 ein mit der Begründung, dass die weiterhin geklagten Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stünden (Urk. 7/103. Mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2010 hielt sie an diesem Standpunkt fest (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf weitere Ausrichtung der Versicherungsleistungen (Urk. 1, Urk. 3). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung zu den Leistungen der Unfallversicherung (Art. 10 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), zum Leistungsanspruch (Art. 6 UVG) und zum dafür erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die zur Beurteilung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule und äquivalenten Verletzungen, zum typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung, zur Unfallschwere, zur Abgrenzung von mittelschweren Unfällen zu den Ereignissen im Grenzbereich zu schweren Unfällen sowie zum Zeitpunkt des Fallabschlusses und der Adäquanzprüfung ergangene Rechtsprechung (Urk. 2 S. 2 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Zu ergänzen ist, dass bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden bei Ereignissen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma zunächst geprüft werden muss, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten, oder ob die physischen Beschwerden im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 134 V 109 ff. für das Schleudertrauma festgelegten Kriterien (vgl. BGE 123 V 99 E. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.; Urteil des Bundesgerichts U 554/06 vom 27. November 2007 E. 5.2 ).1.3    
1.3.1   Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.3.2   Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichteren verneint wird, lässt sich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des          Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere    ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
         Hervorzuheben ist, dass bei der Prüfung der einzelnen Kriterien nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen sind, während die psychisch begründeten Anteile ausgeklammert bleiben (Urteil des Bundesgerichts U 503/06 vom 7. November 2007 E. 6).

2.      
2.1     Die Suva begründete die Einstellung der Versicherungsleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass keine objektivierbaren, somatischen Unfallfolgen struktureller Art ausgewiesen seien, dass allerhöchstens von klinisch fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer äquivalenten Verletzung auszugehen sei, und dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem als mittelschwer einzustufenden Unfall vom 18. Januar 2009 und den weiterhin geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu verneinen sei, da nur das Adäquanzkriterium "besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls" als erfüllt betrachtet werden könne. Zudem habe die Unfalladäquanz am 4. Oktober 2010 geprüft werden dürfen, da damals aufgrund der erfolglos verlaufenen Heilbehandlungsmassnahmen und der unfallmedizinischen Erfahrung habe angenommen werden müssen, dass das medizinische Behandlungspotential ausgeschöpft und keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei (Urk. 2).
2.2     Während die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend macht, dass die erstmals nach dem Unfall aufgetretenen Symptome nicht nachgelassen hätten, und dass zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes beziehungsweise dessen Entwicklung eine Wiederholung der ein Jahr zuvor erfolgten neuropsychologischen Testung vonnöten sei (Urk. 1, Urk. 3), stellt sich die Suva in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, dass eine weitere neuropsychologische Testung nichts daran ändern würde, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den anhaltenden Beeinträchtigungen und dem Unfall ausgewiesen sei. Die fünf Monate nach dem Unfall durchgeführte neuropsychologische Untersuchung habe nämlich keine Hinweise auf eine Funktionsstörung ergeben. Hätte der Unfall aber tatsächlich zu einer Hirnläsion geführt, wären bei dieser neuropsychologischen Testung Auffälligkeiten festgestellt worden (Urk. 6).

3.
3.1     Dr. med. A.___ führte in ihrem Bericht vom 23. Januar 2009 folgende Diagnosen auf: Contusio vertebrae cervicalis, Contusio et haematoma reg. brachi et omeri dx et sin, contusio reg coxae dx (Urk. 7/2.3; Urk. 7/97.1). In einem weiteren Bericht vom 10. Februar 2009 erwähnte Dr. A.___ eine posttraumatische Stresssymptomatik (Urk. 7/2.5, Urk. 7/97.5).
         Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, behandelte die Beschwerdeführerin erstmals am 20. Februar 2009 und erhob eine diskrete HWS-Schonhaltung und einen diffusen muskulären Hartspann zerviko-nuchal und thorakal. Differentialdiagnostisch liege der muskuläre Hartspann über der ganzen rechte Körperseite. Der Röntgenbefund der Halswirbelsäule sei bland. In diagnostischer Hinsicht sei von diversen Kontusionen zervikothorakal und im Bereich des Arms und der Hüfte rechtsbetont nach dem Autounfall vom 18. Januar 2009 auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei ab 20. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Am 28. Februar 2009 könne sie die Arbeit voraussichtlich wieder voll aufnehmen (Urk. 7/5).
         Ein Schädel-MRI vom 23. März 2009 ergab den Verdacht auf ein kleines Akustikusneurinom bei ansonsten unauffälligen Befunden ohne postkontusionelle Strukturveränderungen (Urk. 7/5a). MRI-Bilder der Halswirbelsäule vom 1. April 2009 zeigten eine feine, lineare und peripher gelegene Signalstörung in der Bandscheibe C5/6 dorsal, welche nach Ansicht des beurteilenden Radiologen einen posttraumatisch bedingten peripheren Riss im Anulus fibrosus als möglich erscheinen liess (Urk. 7/11).
         Am 1. April 2009 teilte die Beschwerdeführerin der Suva mit, dass es ihr gar nicht gut gehe und sie immer noch vollständig arbeitsunfähig sei. Sie habe starke Kopf- und Rückenschmerzen und sei in psychologischer Behandlung. Ziel sei die Behandlung einer Depression. Zudem leide sie seit dem Unfall an einer Schilddrüsenunterfunktion (richtig wohl: -überfunktion) und habe 15 kg abgenommen. Ihre Mutter sei beim Unfall schwer verletzt worden (vgl. Urk. 7/49.4 S. 2). Obwohl sie nach dem Unfall Blut gehustet und Schmerzen gehabt habe, sei sie in Z.___ nicht behandelt worden (Urk. 7/6).
         Eine Vorabklärung der Beschwerdeführerin in der F.___ vom 6. April 2009 ergab, dass Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung das Beschwerdebild dominierten beziehungsweise im Vordergrund standen (Urk. 7/19 S. 2 f.).
         Eine klinische und neurophysiologische Untersuchung vom 16. April 2009 führte Dr. med. G.___ vom Kantonsspital H.___ zur Beurteilung, dass das Akustikusneurinom asymptomatisch sei (Urk. 7/25 S. 3).
         Laut Bericht vom 20. Mai 2009 von Dr. I.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Assistenzärztin in der Praxis von Dr. E.___, führten die im März 2009 begonnenen Abklärungen zur Diagnose eines Morbus Basedow (Urk. 7/22).
3.2     Gemäss Austrittsbericht der F.___ vom 20. Juli 2009 über die stationäre Hospitalisation vom 25. Mai bis 20. Juni 2009 beschrieb die Beschwerdeführerin bei Eintritt in die Klinik kognitive Einschränkungen bezüglich Konzentration, Gedächtnis sowie geteilter Aufmerksamkeit und klagte sodann über Verspannungen in der linken Schulter und auf Höhe des rechten Schulterblattes, Hinterkopfschmerzen, welche sich bei Anstrengungen nach frontal ausdehnen, Schweissausbrüche, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Zittern, Herzklopfen und Flashbacks im Zusammenhang mit dem Autounfall. Der rheumatologisch-orthopädische Status bei Klinikeintritt sei bis auf eine links endgradig leicht schmerzhafte Halswirbelsäulenbeweglichkeit unauffällig gewesen. Beim Neurostatus sei eine Affektlabilität auffällig gewesen, die Beschwerdeführerin habe im Eintrittsgespräche zwischen Lachen und Weinen gewechselt. Während der Hospitalisation hätte sich die HWS-Stabilität deutlich gebessert und die Tonusverhältnisse der Schulter- und Nackenmuskulatur hätten begonnen, sich zu normualisieren. In alltäglichen Belastungssituationen komme es aber weiterhin zu einer unmittelbaren Progression der Verspannungsschmerzen im Schulter- und Nackenbereich. Die neuropsychologische Untersuchung vom 17. Juni 2009 durch die Neuropsychologin lic. phil. J.___ habe keine Hinweise auf eine neuropsychologische Funktionsstörung ergeben. Festgehalten werden könne, dass eine allenfalls minimale Konzentrationsstörung bestehe, welche von der Beschwerdeführerin subjektiv als stark beeinträchtigend erlebt werde. Da die Untersuchung in ruhiger Umgebung stattgefunden habe, wo sich schwere Konzentrationsstörungen unter Ablenkung nicht erfassen liessen, die Beschwerdeführerin aber in einem Grossraumbüro arbeite, wo die Gefahr externer Ablenkung gross sei, sei zur Vermeidung einer Überforderung ein langsamer, stufenweiser Berufseinstieg empfehlenswert. Eine konsiliarisch durchgeführte opthalmologische Untersuchung habe einen unauffälligen Status ohne Hinweise für eine opthalmologische Beeinträchtigung seitens des Zervikalsyndroms ergeben. In diagnostischer Hinsicht sei von einem Status nach dem Verkehrsunfall vom 18. Januar 2009 mit HWS-Distorsion, Schulter- und Hüftkontusion rechts mit/bei persistierendem zervikozephalem Syndrom sowie einer vegetativen Dystonie auszugehen, wobei diese Symptome differentialdiagnostisch vom Morbus Basedow herrührten. Weiter bestehe eine Immunhyperthyreose Typ Morbus Basedow, aktuell unter laufender thyreostatischer Medikation. Ab 6. Juli 2009 sei die Beschwerdeführer bei gutem Pausenmanagement zu 30 % arbeitsfähig, im weiteren Verlauf sei die zumutbare Arbeitsfähigkeit nach Absprache mit dem behandelnden Psychiater und dem Hausarzt sukzessiv in 10%-Schritten zu erhöhen (Urk. 7/25).
         Gemäss Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. September 2009 war die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit zu 50 % arbeitsfähig. Im Vordergrund standen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen (Urk. 7/40). Am 16. September 2009 teilte Dr. K.___ der Suva mit, dass keine somatischen Unfallfolgen bestünden (Urk. 7/41).
3.3     Aufgrund der Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode sowie der Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung übernahm die Suva auf Anraten von med. pract. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom versicherungspsychiatrischen Dienst (Urk. 7/54), die Kosten einer stationären psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik C.___ (Urk. 7/55). Gemäss Austrittsbericht dieser Klinik vom 5. Februar 2010 dauerte der Klinikaufenthalt vom 19. November bis 16. Dezember 2009. Die Beschwerdeführerin gab den Ärzten an, sie habe den Unfall vom 18. Januar 2009 als traumatisch und als Konfrontation mit dem Tod erlebt. Seither sei sie sehr ängstlich, ihr Antrieb sei reduziert, sie habe sich sozial zurückgezogen und ihr Verhalten insgesamt deutlich verändert. Zudem bestünden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Ferner mache sie sich selbst Vorwürfe und sie habe Schuldgefühle bezüglich des Unfalls. Alpträume und wiederkehrende Bilder des Unfalls seien zwar in quantitativer Hinsicht zurückgegangen, würden aber nach wie vor auftreten. Der Versuch, sich am Arbeitsplatz wieder zu integrieren, sei aufgrund deutlicher Überforderungsgefühle gescheitert. Den Ärzten fielen mnestische Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, eine Affektlabilität, ein reduzierter Antrieb sowie psychomotorische Unruhe mit Beeinträchtigung der Schlafqualität auf. Während des Klinikaufenthalts traten oft Schlafstörungen, Schweissausbrüche sowie Schmerzen im Nackenbereich auf. Bei Austritt persistierten hartnäckige Schlafstörungen, Ängste und innere Unruhe. Aufgrund dieser Befunde diagnostizierten die Ärzte eine Anpassungsstörung im Sinne eines ängstlich getönten, leicht agitiert depressiven Syndroms mit Somatisierung (ICD-10: F43.2) vor dem Hintergrund des als traumatisch erlebten Autounfalls und der zusätzlich gestellten Diagnosen Immunhyperthyreose und Akustikusneurinom. Zusätzlich wirkten sich Arbeitsplatzkonflikte pathogen aus, und seit kurzem bestehe der Verdacht eines Hyperventilationssyndroms als Ausdruck somatischer Angst. Weiter bestehe der Verdacht auf ein hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10: F07.2). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Beeinträchtigungen bis am 30. Dezember 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, danach sei eine Neubeurteilung erforderlich (Urk. 7/71).
3.4     Die neuropsychologische Abklärung vom 6. Januar 2010 führte lic. phil. M.___, Psychologe FSP, zur Beurteilung, dass eine leichte bis mittelschwere neuropsychische Störung objektiviert werden könne. Laut Bericht vom 3. Februar 2010 waren die Aufmerksamkeit, das episodische Gedächtnis, die Handlungsplanung sowie das visuell-verbale Arbeitstempo betroffen. Als Ursache der Defizite fielen einerseits die von der Beschwerdeführerin erlittene HWS-Distorsion, andererseits eine psychische Erkrankung wie eine posttrauma-tische Belastungsstörung oder eine depressive Episode in Betracht (Urk. 7/88).
3.5     Am 9. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch med. pract. L.___ vom versicherungspsychiatrischen Dienst der Suva untersucht. Wie dem diesbezüglichen Bericht vom 23. März 2010 zu entnehmen ist, traten gemäss den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall während mehrerer Monate häufig intensive intrusive Symptome (szenische Flashbacks, Alpträume) auf. Zwischenzeitlich sei es diesbezüglich zu einer gewissen Beruhigung gekommen, wobei weiterhin Bilder des Unfallereignisses aufträten. Dem Psychiater fielen labilisierte Affekte mit einer ausgesprochenen affektiven Dünnhäutigkeit auf sowie grosse Verunsicherung und Ratlosigkeit bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Perspektiven. Aktuell fänden sich keine genügenden Anhaltspunkte für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Hingegen könne die bereits in der Klinik C.___ gestellte Diagnose einer längerdauernden Depression im Sinne einer Anpassungsstörung mit Stimmungsschwankungen, Affektlabilisierung, Verunsicherung und isolierten psychotraumatologischen Symptomen (ICD-10. F43.21) bestätigt werden. Die im Rahmen der medizinischen Untersuchungen nach dem Unfall erhobenen Nebenbefunde einer Hyperthyreose sowie eines Akustikusneurinoms dürften die Beschwerdeführerin zusätzlich verunsichert und den Verlauf hin zur Wiedererlangung einer psychischen Stabilität verzögert haben, wenngleich die Hyper-thyreose zwischenzeitlich habe stabilisiert werden können und das Akustik-usneurinom soweit bekannt bisher asymptomatisch geblieben sei. Zur Bestätigung der im Austrittsbericht der Klinik C.___ erwähnten Verdachtsdiagnose eines organischen Psychosyndromes fehlten aufgrund der klinischen Befunde, welche eher einem depressiven Syndrom entsprächen, sowie der Schädel-MRI-Bilder vom 23. März 2009, welche keine Zeichen einer traumatischen Hirnschädigung aufwiesen, fassbare Hinweise. Aus psychiatrischer Sicht sei aktuell von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, welche - bei erfolgreichem beruflichem Einstieg der aktuell arbeitslosen Versicherten - innerhalb von neun bis zwölf Monaten auf eine volle Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne (Urk. 7/80).     
3.6     Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 26. Juli 2010, die nachträglich übersetzten medizinischen Unterlagen von Dr. A.___ sowie die Ergebnisse einer MRI-Verlaufsuntersuchung der Halswirbelsäule vom 3. September 2010 beurteilte Kreisarzt Dr. D.___ die Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden. Die Beschwerdeführerin gab Dr. D.___ an, ihr allgemeiner Zustand habe sich seit der Konsultation bei med. pract. L.___ gebessert. Nach wie vor bestünden Konzentrationsprobleme und linksbetonte Nackenschmerzen im Sinne von Verspannungen mit Ausstrahlung über den Kopf nach vorne bis in die Stirn und Augen ohne Visusstörungen. Wegen der Nacken- und Kopfschmerzen müsse sie zwei- oder dreimal im Monat Bonidon oder Aspégic einnehmen. Trotz der in den letzten Monaten verspürten Verbesserung fühle sie sich hauptsächlich aus psychischen Gründen - sie fühle sich nervös, schnell überfordert und habe zeitweise depressive Phasen, bei Stress komme es auch zu Schwindel - weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig, teilweise auch wegen der Verspannungen und Kopfschmerzen. In der klinischen Untersuchung erhob Dr. D.___ lediglich minimale unspezifische Befunde im Sinne einer leichten Tonuserhöhung des Trapezius beidseits im Stehen, jedoch nicht im Liegen. Die als deutlich eingeschränkt gezeigte Inklination bei der rein aktiven Untersuchung fand wegen des normalen Mitbewegens des Kopfes während der langen Besprechung der Anamnese keine Entsprechung (Urk. 7/90, 7/100).
         Die Übersetzung der Arztberichte aus Z.___ ergab, dass die Beschwerdeführerin Dr. A.___ anlässlich der Kontrolle vom 10. Februar 2009 erklärt hatte, in Bezug auf den Unfall keine schweren körperlichen Beschwerden zu haben (Urk. 7/97.5). Aufgrund der Kontroll-MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 3. September 2010 konnte eine Unfallkausalität des in der Voruntersuchung vom 1. April 2009 erhobenen pathologischen Befundes auf Höhe C5/6 ausgeschlossen werden, da die dortigen Strukturveränderungen in der Zwischenzeit unverändert fortbestanden und es weder zu einer Abheilung noch zu einer progredienten degenerativen Alteration gekommen war, was laut dem beurteilenden Radiologen im Falle einer posttraumatischen Genese zu erwarten gewesen wäre (Urk. 7/99).
         In seiner abschliessenden Beurteilung führte Dr. D.___ aus, aufgrund der ergänzten Dokumentation stehe fest, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall keine strukturellen Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule erlitten habe. Des Weitern könne aufgrund der Schädel-MRI-Bilder vom 23. März 2009 ein erlittenes Schädel-Hirn-Trauma mit struktureller Hirnschädigung ausgeschlossen werden. Die Behandlung der organischen Beschwerden nach dem Unfall sei korrekt erfolgt. Mittlerweile trainiere die Beschwerdeführerin selbständig im Fitness-Center und gehe nach eigenen Angaben schwimmen. Der Gesundheitszustand sei seit langem stabil. Durch weitere Behandlungsmassnahmen könne keine erfolgreiche Beeinflussung der Restbeschwerden erwartet werden, weshalb der Endzustand erreicht und die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu prüfen seien (Urk. 7/90, Urk. 7/100).

4.
4.1     Aufgrund der MRI-Untersuchungen der Halswirbelsäule vom 1. April 2009 und vom 3. September 2010 sowie des Schädels vom 23. März 2009 steht fest, dass der Unfalls vom 18. Januar 2009 zu keinen organisch-strukturellen Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule und des Schädels führte. Med. pract. L.___ hat in seiner Beurteilung vom 23. März 2010 zudem aufgezeigt, dass sowohl das Schädel-MRI als auch der klinische Befund gegen das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms sprechen.
         Bei den während den Abklärungen nach dem Unfall erhobenen Nebenbefunden einer Hyperthyreose sowie eines Akustikusneurinoms handelt es sich klarerweise nicht um unfallkausale Beeinträchtigungen.
         Dagegen steht aufgrund der überzeugenden Beurteilung von med. pract. L.___ vom 23. März 2010 fest, dass die nach dem Unfall aufgetretenen psychischen Symptome zumindest teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen.
4.2     Aus dem in den medizinischen Akten gut dokumentierten Verlauf der Beschwerden nach dem Unfall wird deutlich, dass bereits kurz nach dem Unfall psychische Beschwerden das Beschwerdebild dominierten und die nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule und ähnlichen Verletzungen typischerweise auftretenden Beschwerden im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft im Vergleich zur psychischen Symptomatik nur eine sehr untergeordnete Rolle spielten.
         Bereits im Bericht vom 10. Februar 2009 erwähnte Dr. A.___, die Beschwerdeführerin sei weiterhin beunruhigt und besorgt und habe Schlafstörungen, negiere dagegen das Vorliegen schwerer körperlicher Beschwerden. Dies führte die Allgemeinmedizinerin zur Diagnose von posttraumatischem Stress (Urk. 7/97.5). Bereits im März 2009 begab sich die Beschwerdeführerin "zur Vorbeugung von Depressionen" zu Dr. K.___ in psychiatrische Behandlung (Urk. 7/6, Urk. 7/90 S. 3). In ihrem Bericht vom 7. Mai 2009 hielten die Ärzte der F.___ fest, im Vordergrund des Beschwerdebilds stehe eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 7/19). Am 16. September 2009 teilte Dr. K.___ der Suva mit, dass keine somatischen Unfallfolgen bestünden (Urk. 7/41). Auch med. pract. L.___ schloss in seinem Bericht vom 23. März 2010 aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, dass nach in den ersten Monaten nach dem Unfall starke psychotraumatologische Symptome bestanden (Urk. 7/80), welche schliesslich zum Erfordernis der psycho-traumatologischen stationären Rehabilitation in der Klinik C.___ führten. Auch gegenüber Kreisarzt Dr. D.___ gab die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2010 an, sie sei vorwiegend aus psychischen Gründen zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/90).
         Demgegenüber waren die von den Rheumatologen/Orthopäden in der Reha-klinik B.___ sowie von Kreisarzt Dr. D.___ am 26. Juli 2010 erhobenen klinischen Befunde äusserst diskret, und die von der Beschwerdeführerin geklagten Verspannungen und Kopfschmerzen waren bezüglich Intensität und Häufigkeit nicht besonders schwer. Zudem ist aufgrund der entsprechenden Aussage von med. pract. L.___ (Urk. 7/80) anzunehmen, dass zumindest ein Teil dieser Beschwerden durch die depressiven und anderen psychischen Symptome verursacht wurde.
         Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geklagten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen ist zu berücksichtigen, dass die erste neuropsychologische Untersuchung in der N.___ durch lic. phil. J.___ am 17. Juni 2009 - als bereits eine erhebliche psychische Symptomatik bestand - keine Hinweise auf eine neuropsychologische Funktionsstörung ergeben hatte und damals lediglich eine allenfalls minimale Konzentrationsstörung hatte erhoben werden können. Deshalb ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die am 6. Januar 2010 durch lic. phil. M.___ festgestellte leichte bis mittelschwere neuropsychische Störung auf eine Traumatisierung anlässlich des Unfalls zurückgeht. Lic. phil. M.___ erklärte denn auch in seinem Bericht, dass die Befunde auch durch depressive Symptome beziehungsweise Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung hervorgerufen werden könnten. Da zudem auch med. pract. L.___ im Rahmen einer internen Stellungnahme vom 21. September 2010 erklärte, die im Rahmen seiner Beurteilung vom 23. März 2010 beschriebenen, von der Beschwerdeführerin subjektiv erlebten kognitiven Einschränkungen seien insgesamt unspezifisch und deshalb am ehesten dem depressiven Syndrom zuzuordnen (Urk. 7/102), kann als erstellt gelten, dass die neuropsychologischen Befunde psychisch bedingt sind und nicht auf die am 18. Januar 2009 erlebte Traumatisierung von Kopf und Halswirbelsäule zurückgehen.
         Da die psychischen Symptome nach dem Gesagten das Beschwerdebild im gesamten Verlauf dominierten, hat die Beurteilung der Unfalladäquanz dieser mit dem Unfall in einem natürlichen (Teil-)Kausalzusammenhang stehenden Beeinträchtigungen gemäss den in BGE 115 V 140 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätzen zu erfolgen (vorstehend Erw. 1.2).
4.3     Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall können die bei der Adäquanzprüfung einzig zu berücksichtigenden physischen Komponenten im Zeitpunkt, in welchem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, zuverlässig beurteilt werden (BGE 134 V 109 E. 6.1 mit Hinweisen). In der vorstehenden Erwägung wurde dargelegt, dass die neuropsychologischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin den psychischen Beschwerden zuzuordnen sind, weshalb sie auf den Zeitpunkt der Adäquanzprüfung keinen Einfluss haben. Kreisarzt Dr. D.___ zeigte in seinen Beurteilungen vom 27. Juli sowie 24. September 2010 in überzeugender Weise auf, dass der Gesundheitszustand in der Zwischenzeit stabil sei und von weiteren auf die somatischen Beschwerden zielenden Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne (Urk. 7/90, Urk. 7/100). Da auch die Beschwerdeführerin im Schreiben an die Suva vom 15. Oktober 2010 ausführte, sie sei physisch wieder gesund, ist der Fallabschluss mit Prüfung der Unfalladäquanz der fortbestehenden psychischen Beschwerden per 4. Oktober 2010 (Urk. 7/103) nicht zu beanstanden. 
4.4     Die Suva hat im angefochtenen Einspracheentscheid unter Hinweis auf die zu ähnlichen Fällen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung überzeugend aufgezeigt, dass das Ereignis vom 18. Januar 2009 ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und aus objektiver Sicht einen mittelschweren, nicht an der Grenze zu den schweren Fällen liegenden Unfall darstellt (Urk. 2 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich zu Recht keine Einwände vor.
4.5     Das Adäquanzkriterum "besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls" kann mit der Suva angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Unfall eingeschlafen war, ihre Mutter dabei aus dem Auto geschleudert und schwer verletzt auf dem Boden liegen blieb, während längerer Zeit keines der vorbeifahrenden und die aus dem Unfallwagen geschleuderten Gegenstände zum Teil überfahrenden Autos anhielt, um Hilfe zu leisten, und es bis zum Eintreffen der Polizei und Sanität insgesamt gut eine Stunde dauerte (Urk. 7/19 S. 1, Urk. 7/49.4, 7/49.6, 7/80 S. 1-2, 4, Urk. 7/88.3 S. 1), als erfüllt betrachtet werden, allerdings nicht in besonders ausgeprägter Weise, da jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist. Das Kriterium der "Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen" ist klarerweise nicht gegeben. Die Dauer der ärztlichen Behandlung der körperlichen Symptome war auch nicht ungewöhnlich lange, ergibt sich doch aus den Berichten des Hausarztes Dr. E.___, dass die Beschwerdeführerin bei ihm hauptsächlich wegen den Nebenbefunden (Hyperthyreose, Akustikusneurinoms) in Behandlung war, und dies nur sehr sporadisch (Urk. 7/5, Urk. 7/22, Urk. 7/90), dass sie seit Juni 2009 die regelmässigen Termine bei ihm nicht mehr wahrnahm und hauptsächlich durch den Psychiater Dr. K.___ behandelt wurde (Urk. 7/36). Die von der Beschwerdeführerin absolvierten Physio- und medizinischen Trainingstherapien waren zudem nicht ungewöhnlich langdauernd (Urk. 7/37.1-2, Urk. 7/59, Urk. 7/73). Wie bereits zuvor aufgezeigt wurde, bestanden im gesamten Verlauf lediglich diskrete klinisch-somatische Befunde und die Beschwerdeführerin litt auch nach eigenen Angaben nicht unter körperlichen Dauerschmerzen. In den Akten fehlen sodann Hinweise für eine ärztliche Fehlbehandlung. Schliesslich ist auch das Kriterium "Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit" nicht gegeben. Dies ist aufgrund der diskreten körperlichen Befunde und der Tatsache, dass die Ärzte der F.___ bei Klinikaustritt am 20. Juni 2009 mit einer problemlosen Steigerung der anfänglich 30%igen Arbeitsfähigkeit in 10%-Schritten rechneten (Urk. 7/25 S. 3), ausgewiesen.
         Insgesamt ist daher lediglich eines der Adäquanzkriterien erfüllt, und zwar nicht in besonders ausgeprägter Weise. Dies reicht zur Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den nach dem 4. Oktober 2010 fortbestehenden psychischen Beschwerden nicht aus.
         Aufgrund des Gesagten besteht auch kein Grund zu der von der Beschwerde-führerin beantragten weiteren neuropsychologischen Untersuchung, da hiervon keine für die Beurteilung ihres Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen relevante Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
         Im Ergebnis ist die Leistungseinstellung per 4. Oktober 2010 somit zu bestätigen, was zur Beschwerdeabweisung führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).