Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2011.00001
UV.2011.00001

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 22. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1943, war zu ca. 60 % als Sekretärin in einem Architekturbüro angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 6. Oktober 1989 war sie als Lenkerin eines Personenwagens in einen Verkehrsunfall verwickelt. In der Folge wurde ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert (Unfallmeldung vom 16. Oktober 1989, Urk. 11/1 und Urk. 11/10). Am 16. Oktober 1989 nahm die Versicherte ihre Arbeit im vollen Umfang wieder auf (Urk. 11/12).
         Die SUVA erbrachte Leistungen für die Heilbehandlung. Ab September 1993 bis Mitte/Ende des Jahres 1994 ging die Versicherte regelmässig wöchentlich zur Physiotherapie (Urk. 11/38, Urk. 11/39 und Urk. 11/44). Ab September 1996 verordnete der Hausarzt erneut Physiotherapie (Urk. 11/47). Daraufhin liess sie sich in der Massagepraxis Y.___ massieren. Die Übernahme der Kosten lehnte die SUVA am 30. Dezember 1996 ab (Urk. 11/48), war jedoch bereit, sich ohne Präjudiz an den Kosten der eingereichten Rechnung zu beteiligen. Die weitere Übernahme oder Beteiligung an Massagekosten lehnte sie ab, woraufhin der Haftpflichtversicherer SECURA die Kosten auf Zusehen hin übernahm (Urk. 11/50 und Urk. 11/51).
         Es folgten weitere Verordnungen für Physiotherapie, die unprädizielle Übernahme von Kosten für Osteophatie-Behandlungen (Urk. 11/75 und Urk. 11/81) und für Behandlungsmassnahmen nach traditioneller chinesischer Medizin (Urk. 11/84, Urk. 11/95). Ab Oktober 2004 verordnete der behandelnde Arzt im Rahmen der Physiotherapie „vorsichtige Massage“ (Urk. 11/98), im Mai 2005 „schonende Massage“ (Urk. 11/99) und ab November 2004 stellte die Versicherte mehrfach Kosten für Massagebehandlungen bei dipl. therap. Masseur Z.___ in Rechnung (Urk. 11/100, vgl. Urk. 11/102-104 und Urk. 11/112-120), die von der SUVA beglichen wurden.
         Mit Verfügung vom 22. September 2010 (Urk. 11/124) stellte die SUVA die Übernahme der Heilkosten per 31. Dezember 2010 ein. Die dagegen am 30. September 2010 erhobene Einsprache (Urk. 11/111) wies die SUVA am 26. November 2010 ab (Urk. 2).
2.       Mit einem an die SUVA gerichteten Schreiben vom 6. Dezember 2010 (Urk. 1) wandte sich die Versicherte erneut gegen den Entscheid. Dieses Schreiben wurde von der SUVA am 3. Januar 2011 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen, welches es als Beschwerde entgegennahm (Urk. 7).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
         Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Verweis auf Art. 19 Abs. 1 UVG). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands im genannten Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen, unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 137 V 199 E. 2.1, 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2008 vom 18. August 2008, E. 3.1).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen für die Heilbehandlung per 31. Dezember 2010 ein, da keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden könne. Insbesondere für die geltend gemachte Ganzkörpermassage bestehe keine medizinische Indikation und darüber hinaus falle die durch einen Masseur erbrachte Massnahme nicht in die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Urk. 2 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids.

3.
3.1     Der fragliche Unfall ereignete sich im Jahr 1989, mithin vor 22 Jahren. Bereits eine Woche nach dem Unfall nahm die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder auf und hatte seither nie eine auf diesen Unfall zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit zu verzeichnen. Am 20. Juli 2000 hielt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, in seinem Schreiben an den Kreisarzt fest, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin stationär sei und auch durch Physiotherapie keine weitere Besserung erzielt werden könne (Urk. 11/73). Darüber hinaus ist die mittlerweile 68jährige Beschwerdeführerin im Pensionsalter. Sie selbst macht nicht geltend, dass die Massnahmen zur Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit dienen, sondern führte im Schreiben vom 5. August 2010 (Urk. 11/122) aus, die Massage helfe, Kopfschmerzen und Schlafstörungen erträglicher zu gestalten und damit ihre Lebensqualität zu steigern.
3.2     Damit zeigt sich, dass die umstrittenen Massagen ohnehin nicht mehr zur Steigerung beziehungsweise Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienen und damit nicht in die Leistungspflicht der Unfallversicherung fallen. Demnach besteht kein Anspruch auf Übernahme weiterer derartiger Behandlungen und der damit zusammenhängenden Kosten, und die SUVA hat die Heilbehandlung zu Recht per 31. Dezember 2010 eingestellt.
3.3     Im Weiteren wies die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht darauf hin, dass der Beruf des Masseurs nicht zu den gemäss Art. 53 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 69 der Verordnung über die Unfallversicherung in Verbindung mit Art. 46 der Verordnung über die Krankenversicherung zugelassenen medizinischen Hilfspersonen zählt, die zur selbständigen Tätigkeit für die Unfallversicherung zugelassen werden. Bereits aus diesem Grund durfte sie daher die Erstattung der Kosten für die Massagebehandlungen verweigern.
3.4     Damit erweist sich der Einspracheentscheid der SUVA vom 26. November 2010 als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).