UV.2011.00005
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 23. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Gabi Zarro von Gunten, Rechtsanwälte
Flurstrasse 30, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene X.___ ist seit 1995 als Fassadenbauer bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/1) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 28. Oktober 2009 verspürte er beim Entsorgen eines Abfallsacks in eine Bauschuttmulde im Magazin der Y.___ starke Schmerzen in seiner linken Schulter und einen damit einhergehenden Kraftverlust (Urk. 7/1). Das Kantonsspital Z.___ diagnostizierte gestützt auf ein am 25. Februar 2010 (Urk. 7/9) erstelltes Arthro-Magnetresonanztomogramm eine Rotatorenmanschettenruptur.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 (Urk. 7/19) entschied die SUVA, dass kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe, da weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Dr. iur. Sonja Gabi, am 13. August 2010 (Urk. 7/32) vorsorglich Einsprache erheben und ergänzte diese am 20. September 2010 (Urk. 7/37). Die SUVA wies die Einsprache am 22. November 2010 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte am 7. Januar 2011 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Versicherungsleistungen gemäss UVG zu erbringen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Hinsichtlich der unfallähnlichen Körperschädigungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen (BGE 129 V 466).
Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für einen der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. E. 2.2 und 4.2; Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 94/03, vom 31. Oktober 2003, E. 2.1). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 E. 4.3).
Der Auslösefaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht so sehr auf die Dauer einer schädigenden Einwirkung an, als vielmehr auf ihre Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (BGE 116 V 148 E. 2c mit Hinweisen; Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperverletzung, in: SZS 1996 S. 88).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 28. Oktober 2009 als unfallähnliches Geschehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist und die Beschwerdegegnerin demzufolge Leistungen zu erbringen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, es sei unumstritten, dass kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege. Es liege aber auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da kein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger und damit unfallähnlicher Vorfall gegeben sei.
2.3 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es liege einerseits eine Diagnose im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (Sehnenriss) vor, anderseits seien die Begriffsmerkmale der Plötzlichkeit, der Unfreiwilligkeit sowie der schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors erfüllt. Dem Vorgang des Entleerens eines voluminösen 15-20 kg schweren Abfallsacks über die Muldenwand wohne ein gesteigertes Gefährdungspotential inne.
3. Wie der Schadenmeldung vom 27. April 2010 (Urk. 7/1) zu entnehmen ist, konnte der Beschwerdeführer beim Entsorgen eines Abfallsackes in eine Mulde am 28. Oktober 2009 plötzlich seinen Arm nicht mehr hochheben und hatte keine Kraft mehr. Gemäss der ausführlichen Schilderung des Unfallhergangs vom 9. Mai 2010 (Urk. 7/3 f.) habe er den Müll entsorgen wollen. Dieser sei in einem Sack gewesen und den habe er in die Mulde leeren wollen. Da die Mulde hoch gewesen sei, habe er etwas „Anlauf“ holen müssen. Beim Hochwerfen habe er dann starke Schmerzen verspürt, und seither habe er Schulterprobleme. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass es sich beim Entleeren des Müllsacks in die Mulde um eine normale Tätigkeit handle, welche er im Rahmen seiner Berufsausübung ausführe.
Am 6. Juli 2010 (Urk. 7/14) schilderte der Beschwerdeführer dem Aussendienst-mitarbeiter der SUVA, er habe am 28. Oktober 2009 zuerst fünf bis sechs Kübel (25 kg) mit Abriebmaterial von der Lastwagenbrücke abgeladen, da er befürchtet habe, das Material könne über Nacht gefrieren. Einen Allzwecksack, der mit Styropor, Papier und Plastik gefüllt gewesen sei, habe er ebenfalls von der Lastwagenbrücke gehoben und mit einer Stossbewegung, um ihn anzukippen, in eine Mulde entleeren wollen. Dabei habe er Knirschgeräusche in der linken Schulter und unmittelbar einen Kraftverlust verspürt.
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer am 25. Februar 2010 (Urk. 7/9) eine Ruptur und eine Retraktion der Supraspinatussehne und der langen Bizepssehne sowie eine Teilruptur des oberen Anteils des Musculus subscapularis und eine Ruptur des Pulley-Komplexes diagnostiziert wurden. Damit liegt eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Verletzungen vor.
4.2 Wie eingangs erwähnt, kommt jedoch bei unfallähnlichen Körperschädigungen der Voraussetzung des äusseren Ereignisses eine besondere Bedeutung zu. Die schädigende äussere Einwirkung kann zwar in einer körpereigenen Bewegung, wie beispielsweise dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 E. 2c) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3) bestehen (vgl. BGE 129 V 466, E. 4.1 mit weiteren Beispielen). Dennoch ist für die Bejahung eines äusseren Faktors auch ein gesteigertes Schädigungspotential erforderlich, entweder aufgrund einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, oder durch einen Umstand, der den üblichen Bewegungsablauf unkontrollierbar werden lässt (BGE 129 V 466, E. 4.3).
4.3 Das Entleeren eines Müllsacks in die Mulde stellte für den Beschwerdeführer eine alltägliche Handlung dar (vgl. Urk. 7/3, Antwort auf Frage 3). Ein gesteigertes Gefährdungspotenzial ist darin nicht zu erkennen, auch wenn die Mulde eine Höhe von etwa 1.75 m aufwies (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2010 vom 10. Januar 2011, E. 3.4, bezüglich des Werfens eines 15-20 kg schweren Müllsacks in ein wegfahrendes Kehrichtfahrzeug). Gleich verhält es sich mit dem vom Beschwerdeführer genannten Gewicht des Allzwecksacks von 15-20 kg, das den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.
Auch ist keiner der Unfallschilderungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass sein geplanter Bewegungsablauf in irgend einer Form gestört und dadurch programmwidrig abgelaufen wäre. Damit fehlt es aber an einem benennbaren äusseren Faktor, was dazu führt, dass das Ereignis nicht als unfallähnliche Körperschädigung in die Leistungspflicht der SUVA fällt.
Der Einspracheentscheid erweist sich somit als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).