Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 23. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Visana Versicherungen AG
Thunstrasse 164, 3074 Muri b. Bern
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Visana Services AG
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, war seit 1989 als Bäckerin bei der Y.___ AG tätig und damit bei der damaligen Krankenkasse KKB (heute: Visana Versicherungen AG, nachfolgend: Visana) obligatorisch unfallversichert, als sie am 1. Juli 1993 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 8/5 Ziff. 1-6), bei dem sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 8/6 Ziff. 5).
1.2 Mit Verfügung vom 9. Dezember 1997 (Urk. 8/149) stellte die Visana das Taggeld und die Heilkostenvergütungen per 1. Januar 1998 ein und sprach der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 9 % eine Invalidenrente ab 1. Januar 1998 sowie aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 % eine Integritätsentschädigung zu. Die von der Versicherten dagegen am 8. Januar 1998 erhobene Einsprache (Urk. 8/154) hiess die Visana mit Entscheid vom 15. September 1998 (Urk. 8/157) teilweise gut und sprach ihr bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 25 % eine Invalidenrente zu. Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 2. März 2005 meldete die Versicherte einen Rückfall und stellte den Antrag, es sei ihr anstelle der bisherigen Rente von 25 % neu eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zu bezahlen (Urk. 8/169).
In der Folge kamen die Visana und die Versicherte überein, dass keine Rentenrevision durchgeführt werde, die Visana der Versicherten aber auf Zusehen hin und ohne präjudizielle Wirkung an ihre Therapie-, Wellness- und Trainingskosten einen jährlichen Pauschalbetrag von Fr. 1'500.-- entrichte (vgl. Urk. 8/184).
1.4 Am 12. März 2010 veranlasste die Visana eine interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der Z.___ (Urk. 8/195). Das Gutachten (Z.___-Gutachten) wurde am 27. Juli 2010 erstattet (Urk. 8/207).
Mit Verfügung vom 6. September 2010 (Urk. 8/209) hob die Visana die Rente der Versicherten per 30. September 2010 auf und stellte den jährlichen Pauschalbetrag für die durchgeführten Therapiemassnahmen per 31. Dezember 2009 ein (Urk. 8/209 S. 4 oben). Die von der Versicherten dagegen am 6. Oktober 2010 erhobene Einsprache (Urk. 8/211) wies die Visana mit Entscheid vom 25. November 2010 (Urk. 8/219 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. Januar 2011 Beschwerde und beantragte, die Visana sei zu verpflichten, ihr weiterhin ab 1. Oktober 2010 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2011 schloss die Visana auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Versicherten am 16. März 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Einspracheentscheid vom 15. September 1998 - aus näher genannten Gründen - wesentlich verbessert habe (S. 3 f. Ziff. 4). Die von der Beschwerdeführerin gegen die Renteneinstellung vorgebrachten Einwände erachtete sie als nicht stichhaltig (S. 4 ff. Ziff. 5). Gestützt auf das Z.___-Gutachten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr angegebenen Beschwerden respektive wegen der Folgen des Unfallereignisses vom 1. Juli 1993 nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und sie sowohl ihre angestammte Tätigkeit als Bäckerin als auch die seit 1999 ausgeübte Tätigkeit als Charcuterie-Verkäuferin mit vollem Pensum und ohne begründbare Leistungseinschränkung ausüben könne (S. 8 Ziff. 8-9). Die zugesprochene Rente sei daher zu Recht aufgehoben worden (S. 8 Ziff. 10).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) ging die Beschwerdegegnerin weiterhin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 1998 massiv verbessert habe und damit die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt seien (S. 12 Ziff. 10). Des Weiteren machte sie geltend, dass selbst wenn die Revisionsvoraussetzungen zu verneinen wären, die Rentenverfügung nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden könne beziehungsweise die Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache zu schützen wäre (S. 12 ff. Ziff. 11-12).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, es liege kein Revisionsgrund vor, da die Gutachter des Z.___ lediglich eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen hätten (S. 5 Mitte). Sodann machte sie inhaltliche Mängel geltend, da die Gutachter übersehen hätten, dass sie an einer Überfunktion der Schilddrüse leide und da sie auf jegliche fremdanamnestische Erhebungen verzichtet hätten (S. 5 f.). Weiter stellte sie unter Verweis auf ein Urteil des hiesigen Gerichts die Neutralität des am Z.___-Gutachten beteiligten Neuropsychologen in Frage (S. 6 f.) Schliesslich brachte sie vor, es erscheine rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdegegnerin ihr die Rente aufhebe, für welche sie (die Beschwerdegegnerin) bereits vollumfänglich auf den Haftpflichtversicherer Regress genommen habe (S. 7 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die erfolgte Leistungseinstellung rechtens ist. Dies hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt seit der Zusprache der Leistung revisionsrelevant verändert hat. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Dezember 1997 beziehungsweise dem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 15. September 1998 bestanden hat mit demjenigen zur Zeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. November 2010 (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 f.). Vorliegend steht als revisionsbegründende Änderung eine Verbesserung des Gesundheitszustands zur Diskussion.
3.
3.1 Am 1. Juli 1993 erlitt die Beschwerdeführerin einen Unfall, als sie wegen eines Rehs bremsen musste und ein Lieferwagen von hinten auf ihr Fahrzeug auffuhr (Urk. 8/5, Urk. 8/10).
Die Erstbehandlung erfolgte gemäss Arztzeugnis vom 22. Juli 1993 (Urk. 8/6) noch gleichentags bei ihrer damaligen Hausärztin, Dr. med. A.___, Praktische Ärztin (Ziff. 1). Diese diagnostizierte ein leichtes HWS-Schleudertrauma (Ziff. 5). Als Befunde erhob sie starke Schmerzen im Bereich der HWS und des Schultergürtels bis zur oberen Brustwirbelsäule (BWS) sowie eine schmerzbedingte Immobilisierung der HWS (Ziff. 4). Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 1993 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ging von einer Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 21. Juli 1993 aus (Ziff. 8-9).
Am 9. August 1993 bestätigte Dr. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 20. Juli 1993, attestierte der Beschwerdeführerin jedoch vom 21. Juli bis 30. Juli 1993 nunmehr lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/7 Ziff. 14). Am 1. Dezember 1993 attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin vom 31. Juli bis 30. September 1993 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/22). Am 21. Juni 1994 berichtete sie, die Beschwerdeführerin habe die Arbeit seit 1. Oktober 1993 wieder zu 100 % aufgenommen (Urk. 8/30 Ziff. 4). Für den gelernten Beruf als Bäckerin/Konditorin attestierte Dr. A.___ ihr am 21. November 1994 rückwirkend seit 1. Mai 1994 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/36 Ziff. 4). Ab 1. Juni 1995 trug Dr. A.___ auf den Unfallscheinen jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % seit 1. Mai 1994 ein (Urk. 8/53, Urk. 8/56, Urk. 8/59, Urk. 8/61, Urk. 8/65).
3.2 Am 27. März 1995 erstatteten die Ärzte der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals B.___ (B.___) ein Gutachten (Urk. 8/45). Dieses basierte auf einer Befragung und klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 1995, einer neuropsychologischen Beurteilung vom 6. März 1995 sowie den zur Verfügung gestellten Akten (S. 1 Mitte). Die Ärzte führten aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein leichtes Cervicocephalsyndrom infolge muskulärer Dysbalance bei Status nach Hyperextensionstrauma der HWS am 1. Juli 1993. Neuropsychologisch bestehe eine leichte Konzentrations- und Gedächtnisschwäche, welche ebenfalls Folge des erwähnten HWS-Traumas seien. Infolge der erhobenen Befunde werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf zirka 75 % geschätzt (S. 3 Ziff. 5). Statische Arbeiten auf unergonomischer Arbeitshöhe (Bäckerin) sowie das Heben von Gewichten über 20 kg könne die Beschwerdeführerin vom medizinischen Standpunkt aus gesehen nicht ausführen. Ohne Einschränkung könnten Arbeiten mit abwechslungsreicher körperlicher Haltung zu 75 % ausgeführt werden (S. 4 Frage 9). Als weitere Behandlung schlugen die Ärzte eine regelmässige sportliche Betätigung sowie - physiotherapeutisch angeleitet - aktive, selbständige, gymnastische Übungen vor. Sie hielten fest, dass eine weitere Besserung erwartet werden dürfe (S. 4 Frage 8).
3.3 Ab 24. Januar 1996 trug der neue Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher per Januar 1996 die Praxis von Dr. A.___ übernommen hatte (Urk. 8/67), auf den Unfallscheinen jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % seit 1. Mai 1994 ein (vgl. Urk. 8/103, Urk. 8/146).
3.4 Am 26. Februar 1997 berichtete Dr. phil. D.___ über die neuropsychologische Untersuchung vom 23. Januar und 12. Februar 1997 (Urk. 8/117). Sie führte aus, das allgemeine Testleistungsniveau der Beschwerdeführerin sei insgesamt gut durchschnittlich. Die Leistungen in den sprachlichen Bereichen seien grösstenteils unauffällig, die Erfassungsspanne, die Sprachproduktion und das sprachliche Neugedächtnisvermögen durchwegs gut (S. 4 unten). Deutliche kognitive Minderleistungen zeigten sich jedoch in den figuralen und visuell-räumlichen Testleistungen, im sprachlichen wie auch im figural-räumlichen Lernvermögen und in der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung. Die visuell-räumliche Informationserfassung und Verarbeitung, die komplexere Handlungsplanung, das kognitive Umstellvermögen und die konstruktiv-praktischen Leistungen seien deutlich reduziert (S. 5 oben).
Die gefundenen kognitiven Minderleistungen würden einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung im Bereich rechts-frontaler und tieferer Strukturen entsprechen. Strukturiertes Vorgehen, visuell-räumliches Denken und Verarbeiten sowie eine konzentrierte Arbeit über einen längeren Zeitraum seien der Beschwerdeführerin heute nur erschwert möglich. Dennoch könne sie ihre 70%ige Arbeitsleistung in der Metzgerei (wo sie seit März 1996 zu 70 % bis 75 % arbeite, vgl. S. 2 unten) erbringen. Die heutige Arbeitsleistung sei aber nur aufgrund der vom Chef und den Mitarbeitern geschaffenen optimalen Arbeitsbedingungen realisierbar und in absehbarer Zeit sollte aus diesem Grund keine Steigerung der Arbeitsleistung angestrebt werden. Eine Rückkehr in ihren gelernten Beruf als Bäckerin komme wegen den körperlichen Beschwerden nicht mehr in Frage (S. 5 unten, S. 6).
3.5 Am 17. März 1997 erstattete Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/109). Dieses stützte er auf die ihm überlassenen Akten, seine am 20. November 1996 und am 13. Januar 1997 durchgeführte neurologische Untersuchung sowie die von Dr. D.___ durchgeführte neuropsychologische Untersuchung (S. 1 Mitte). Dr. E.___ nannte folgende Diagnosen (S. 9 oben):
- belastungsabhängiges, weitgehend chronifiziertes und therapieresistentes cervikocephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS mit wahrscheinlich leichter Commotio cerebri
- posttraumatisch bedingte neuropsychologische Funktionsstörungen leichten Grades
Er führte aus, die HWS- und Kopfbeweglichkeit sei in allen Richtungen endgradig eingeschränkt und palpatorisch fänden sich mässige Druckdolenzen im Nacken- und Schulterbereich beidseits mit zum Teil myogelotisch veränderter Muskulatur. Zusätzlich bestünden leichte neuropsychologische Funktionsstörungen. Der gegenwärtige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich auf das Ereignis vom 1. Juli 1993 zurückzuführen. Unfallfremde Faktoren hätten weder prä- noch posttraumatisch bestanden (S. 6 unten, S. 8 unten, S. 9 Ziff. 1.2-3).
Die Beschwerdeführerin beklage in erster Linie belastungsabhängige Nacken- und Kopfschmerzen mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung des Kopfes und schmerzhaften Verspannungen am Rücken. Wegen diesen Beschwerden sei der Schlaf gestört. Im weiteren würden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen geklagt. Zwischen den subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin und den erhobenen Befunden bestünden keine Differenzen (S. 9 Ziff. 1.4-5). Ihr Gesundheitszustand sei weitgehend stationär. Eine Besserung sei nur mittelfristig, das heisse in schätzungsweise ein bis zwei Jahren möglich, wobei das Ausmass der Besserung wahrscheinlich gering ausfallen dürfte. Nicht auszuschliessen sei aber auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, vor allem dann, wenn die Therapiemassnahmen, vorab die physikalischen Behandlungen, sistiert würden. Der endgültige Zustand sei weitgehend erreicht, eine namhafte Besserung könne nicht mehr erwartet werden (S. 10 Ziff. 2.4-5). Bei der Beschwerdeführerin seien weitere Behandlungen in Form von physikalischen Behandlungen im Nacken- und Schultergürtelbereich notwendig zur Erhaltung des aktuellen Gesundheitszustands und somit der Erhaltung der aktuellen Arbeitsfähigkeit (S. 10 f. Ziff. 2.6).
Die Beschwerdeführerin sollte grundsätzlich keine Lasten über 10 kg heben. Ungünstig seien sodann längere monotone Arbeiten mit immer denselben Bewegungsabläufen wie zum Beispiel längeres Schneiden an einer Fleischmaschine. Ungünstig seien des Weiteren Arbeiten, bei denen wenige Positionenwechsel stattfänden. Die gegenwärtige Tätigkeit als Charcuterie-Verkäuferin (die Beschwerdeführerin arbeite seit März 1996 in einer Metzgerei mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % bis 75 %, wo sie mit diesem Pensum heute noch tätig sei, vgl. S. 8 Mitte) scheine recht ideal zu sein, da ein ständiger Wechsel der Körperhaltung stattfinde und keine grösseren Gewichte gehoben werden müssten. Arbeitgeber und Mitarbeiter kämen der Beschwerdeführerin allerdings entgegen, das heisse, die Arbeiten, welche mit dem Heben von schweren Lasten verbunden seien, würden ihr weitgehend abgenommen. Problemlos zumutbar seien somit lediglich Arbeiten, welche im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen durchgeführt werden könnten. Damit wäre aber keine volle Arbeitsfähigkeit realisierbar. Auch in ihrer Tätigkeit als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin beeinträchtigt, wobei vor allem das Wäscheglätten betroffen sei. Im Haushalt betrage die unfallbedingte Beeinträchtigung etwa 25 % (S. 11 Ziff. 4.1-2).
3.6 Am 28. April 1997 stellte die Beschwerdegegnerin Dr. E.___ Ergänzungsfragen (Urk. 8/119), welche dieser am 20. Mai 1997 beantwortete (Urk. 8/122). Er hielt fest, dass die Unfallkausalität als wahrscheinlich angenommen werden könne, da prätraumatisch keine derartigen Hirnleistungsstörungen bekannt gewesen seien, solche hätten sich in dieser Phase bereits bemerkbar gemacht. Aus den Untersuchungen sei erkenntlich, dass diese erst seit dem Unfall bestünden (S. 1 Ziff. 2). Dr. E.___ führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin wegen den noch vorhandenen Restbeschwerden längere Ruhezeiten benötige, weshalb eine volle Arbeitsfähigkeit, auch bei idealen Verhältnissen, nicht zumutbar sei (S. 2 Ziff. 3). Zeitliche Angaben über monotone Arbeiten seien bei dieser Sachlage schwierig und fielen weitgehend in den Ermessensspielraum. Er schätze jedoch, dass Arbeiten, die länger als eine halbe Stunde dauerten, sich bei der Beschwerdeführerin als ungünstig erweisen würden. Andere Arbeiten, die in diese Kategorie fielen, seien zum Beispiel immer dieselben Sortierarbeiten oder das Verpacken derselben Portionen über längere Zeitabschnitte (S. 2 Ziff. 4).
3.7 In Kenntnis dieser medizinischen Berichte ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 9. Dezember 1997 (Urk. 8/149) und im Einspracheentscheid vom 15. September 1998 (Urk. 8/157) davon aus, dass der Beschwerdeführerin keine volle Erwerbsfähigkeit mehr möglich sei, ihr aber leichtere Arbeiten in einem Pensum von 75 % zumutbar seien, und sprach ihr bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 25 % eine Invalidenrente zu.
4.
4.1 Am 16. August 2000 erstattete Dr. C.___ einen Zwischenbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/160). Als Diagnose nannte er einen Status nach Hyperextensionstrauma der HWS im Juli 1993 (Ziff. 1). Er führte aus, der bisherige Verlauf und der gegenwärtige Zustand seien stationär mit rezidivierenden Myogelosen cervikal. Deshalb führe die Beschwerdeführerin in regelmässigen Abständen Physiotherapie durch (Ziff. 2). Die voraussichtliche Dauer der Behandlung sei unbestimmt (Ziff. 3). Es sei ein bleibender Nachteil in Form einer Beschwerdepersistenz zu erwarten (Ziff. 4). Es handle sich um eine HWS-Distorsion mit Langzeitfolgen (Ziff. 5).
4.2 Am 7. September 2005 beantwortete Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. Juli 2005 (Urk. 8/171) gestellten Fragen (Urk. 8/172). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin stehe seit August 2002 in ihrer Behandlung (Ziff. 1). Stabil bestünden seither panvertebrale Schmerzen und vor allem Nackenbeschwerden sowie Konzentrationsstörungen, gelegentlich anderweitige Arthralgien und ein Impingement der rechten Schulter. Die Konzentrationsstörungen seien zunehmend. Neu bestünden auch cervikale Schwindelbeschwerden (Ziff. 2). Objektive Befunde lägen keine vor (Ziff. 3). Die Beschwerdeführein könne in ihrer derzeitigen Tätigkeit im Verkauf in der Fleischabteilung und den dazugehörenden Aufgaben nicht mehr acht bis neun Stunden am Stück arbeiten, die Konzentration lasse nach (Ziff. 5). Ihre Leistungsfähigkeit sei abhängig von der Arbeit. Schwere Arbeit könne sie nur kurzzeitig verrichten. Abends sei sie erschöpft und könne kaum mehr das Essen kochen. Sie benötige eine längere Regenerationszeit, dies auf Kosten der privaten Zeit (Ziff. 6). Durch medizinische Massnahmen könne keine Verbesserung herbeigeführt werden. Die Beschwerdeführerin besuche auf eigene Kosten regelmässig Massagen sowie Bäder in G.___ und sei sportlich aktiv (Ziff. 7).
4.3 Am 27. Juli 2010 erstatteten Dr. phil. H.___, Neuropsychologie FSP, Dr. med. I.___, Chirurgie und Manualmedizin SAMM, Dr. med. J.___, Neurologie FMH, und Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Z.___-Gutachten, Urk. 8/207).
Sie stützten sich auf die zur Verfügung gestellten und zusätzlich eingeforderten Akten (S. 3 ff. Ziff. 1.1-3), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 10 ff.), die am 21. April 2010 durchgeführte neurologische (S. 20 ff. Ziff. 4.1.3) und psychiatrische (S. 22 f. Ziff. 4.1.4) Untersuchung sowie die am 27. April 2010 durchgeführte neuropsychologische (S. 23 f. Ziff. 4.2) und chirurgisch-traumatologische/manualmedizinische (S. 18 Ziff. 4.1.2) Untersuchung.
Als Diagnose nannten die Gutachter einen Status nach Autounfall am 1. Juli 1993 mit HWS-Distorsion Quebec Task Force (QTF) Grad I bis II und Entwicklung chronisch-fluktuierender zervikaler Beschwerden im Sinne eines leichten, vorwiegend muskulären Zervikalsyndroms, aktuell ohne nachweisbare organisch-strukturelle Läsionen und ohne zu postulierende Arbeitsunfähigkeit (S. 34 Ziff. 6).
Zudem nannten die Gutachter folgende unfallfremde Diagnosen (S. 34 Ziff. 6):
- Alkoholabhängigkeit, anamnestisch seit 15 Jahren abstinent, aktuell ohne Nachweis von Folgeschäden auf somatischem Gebiet, aber mit möglichen Folgeschäden auf hirnorganischem Gebiet (ICD-10 F.20)
- leichte neuropsychologische Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, exekutive Funktionen und Visuo-Konstruktion im Rahmen von Teilleistungsstörungen, Folgeschäden des Alkoholmissbrauchs, Dekonditionierung und Selbstlimitierungen (ICD-10 F.06.7)
Die Gutachter führten aus, dass sich zusammenfassend weder aus chirurgisch-traumatologisch/manualmedizinischer noch aus neurologischer, psychiatrischer oder neuropsychologischer Sicht Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die überwiegend wahrscheinlich auf den erlittenen Unfall vom 1. Juli 1993 bezogen werden könnten, ergäben. Die von der Beschwerdeführerin heute geltend gemachten, chronisch-fluktuierenden zervikalen Beschwerden liessen sich klinisch und bildgebend keinem geschädigten organischen Substrat zuordnen und fänden auch keine Erklärung in einer überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall beziehbaren krankheitswertigen psychischen Erkrankung, sei es im Sinne einer psychischen Fehlverarbeitung oder einer eigenständigen psychischen Störung (S. 32 unten).
Vor dem Hintergrund der ausgezeichneten muskulo-skelettalen Verhältnisse sowohl für das Achsenskelett als auch für die Extremitäten liessen sich auf somatischem Gebiet keinerlei Einschränkungen für zumutbare Arbeiten begründen. Dies gelte sowohl für die erlernte Tätigkeit einer Bäckerin als auch für die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Charcuterie-Verkäuferin und für Haushaltstätigkeiten. Die überdies geltend gemachten kognitiven Ermüdungserscheinungen, mit denen die Beschwerdeführerin ihre subjektiv eingeschränkte berufliche Leistungsfähigkeit hauptsächlich begründe, liessen sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung nicht objektivieren. Vielmehr ergäbe sich im Längsschnitt der drei seit 1995 durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen ein heterogenes Bild der kognitiven Funktionen, welches vor allem durch vorbestehende und unfallfremde Faktoren gekennzeichnet sei (S. 33 oben).
Die Gutachter führten weiter aus, im neurologisch-neuropsychologischen Gutachten von 1995 (vgl. vorstehend E. 3.2) sei die postulierte Leistungsminderung von 25 % für wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeiten im Wesentlichen auf die leichte Konzentrations- und Gedächtnisschwäche abgestützt und diese ihrerseits als leichte neuropsychologische Folgen nach HWS-Trauma interpretiert worden. In vergleichbarer Manier seien auch im neurologisch-neuropsychologischen Folgegutachten 1997 die weiterhin feststellbaren leichtgradigen neuropsychologischen Funktionsstörungen als unfallkausal interpretiert worden, wobei der leichten Hirnfunktionsstörung ein Integritätsschaden von 20 % und den zervikalen Schmerzen ein solcher von 5 % zugeordnet worden sei. Der Umfang der Leistungsminderung in der damals wie heute ausgeübten wechselbelastenden Tätigkeit einer Charcuterie-Verkäuferin sei hingegen nicht näher quantifiziert worden. Die Gutachter führten sodann aus, die damaligen versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen bezüglich der Unfallkausalität und der Leistungsrelevanz der geltend gemachten Beschwerden oder Befunde könnten sie aus heutiger Sicht nicht nachvollziehen, indem erstens kein geschädigtes organisches Substrat objektivierbar sei, welches die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären könnte, und zweitens die natürliche Kausalität der Beschwerden mit dem Unfall vom 1. Juli 1993 nach heutigen Beurteilungsmassstäben nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hergestellt werden könne (S. 33 Mitte). Die ursprüngliche Rentenzusprache basiere ihres Erachtens auf heute nicht mehr nachvollziehbaren medizinischen Entscheidungen, die zum Teil in den 90er Jahren einen hohen, aber wissenschaftlich nicht gesicherten Stellenwert gehabt hätten. Die früher gutachterlich festgestellten somatischen Befunde liessen sich heute nicht mehr nachweisen, während die schon früher beschriebenen leichten Defizite auf neuropsychologischem Gebiet testpsychologisch zwar weiterhin nachweisbar seien, sich aus ihrer heutigen Einschätzung aber nicht überwiegend wahrscheinlich als Folgeschäden des Unfalls vom 1. Juli 1993 verstehen liessen, um so mehr als auch bildgebend keine posttraumatischen intrakraniellen Läsionen feststellbar seien. Vielmehr interpretierten sie die leichten neuropsychologischen Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, exekutive Funktionen und Visuokonstruktion im Rahmen einer Kombination unfallfremder Faktoren, das heisse von vorbestehenden Teilleistungsstörungen, Folgeschäden des Alkoholmissbrauchs, Dekonditionierung und Selbstlimitierungen (S. 33 unten, S. 35 oben). Die somatischen und kognitiven Beschwerden würden von der Beschwerdeführerin subjektiv aber weiter als reale Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit (nicht hingegen ihrer übrigen Alltagsgestaltung) empfunden (S. 33 unten, S. 34 oben).
Auf der Grundlage objektiver Beeinträchtigungen auf somatischem Gebiet vermöchten sie keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem 15. September 1998 zu erkennen. In neuropsychologischer Hinsicht hingegen falle das Leistungsprofil der Beschwerdeführerin heute besser aus als noch bei den früheren neuropsychologischen Untersuchungen aus den Jahren 1995 und 1997 (S. 35 Ziff. 8).
Eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit für die aktuelle und für vergleichbare Tätigkeiten bestehe nach ihrer Einschätzung heute nicht. Was die geistige Leistungsfähigkeit betreffe, so gingen sie nicht davon aus, dass krankheitswertige Einschränkungen vorlägen, denn bei den festgestellten, insgesamt eher leichten Leistungsminderungen handle es sich am ehesten um vorbestehende Teilleistungsschwächen, die mit einer beruflichen Ausbildung und der Ausübung einer Tätigkeit vereinbar gewesen seien (S. 36 Ziff. 17). Nach ihrer medizinisch-theoretischen Einschätzung könnte die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit - sowohl als Bäckerin als auch in der seit 1999 ausgeübten Tätigkeit einer Charcuterie-Verkäuferin - mit vollem Pensum und ohne begründbare Leistungseinschränkungen ausüben (S. 37 f. Ziff. 18).
5.
5.1 Das Z.___-Gutachten (vorstehend E. 4.3) ist für die streitigen Belange umfassend, nahmen doch die Gutachter aus interdisziplinärer Sicht differenziert Stellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie insbesondere zur Frage, ob und wie sich ihr Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache im September 1998 verändert hat. Das Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Den Gutachtern waren weiter sämtliche relevanten Vorakten bekannt, welche unter sorgfältiger Würdigung in ihre Beurteilung einflossen. Das Gutachten leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht (vgl. vorstehend E. 1.2), sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Aus dem Umstand, dass das hiesige Gericht in einem anderen Verfahren die Neutralität des am Z.___-Gutachten beteiligten Neuropsychologen Dr. H.___ in Zweifel gezogen hat, kann die Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6 unten) nichts zu ihren Gunsten ableiten, bestehen doch im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit oder Befangenheit von Dr. H.___.
5.2 Im Rahmen der Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin von den jeweiligen Fachspezialisten neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrisch und chirurgisch traumatologisch/manualmedizinisch eingehend untersucht. Die Gutachter legten in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass die von der Beschwerdeführerin heute geltend gemachten, chronisch-fluktuierenden zervikalen Beschwerden weder klinisch noch bildgebend einem geschädigten organischen Substrat und auch keiner krankheitswertigen psychischen Erkrankung zugeordnet werden können (vgl. vorstehend E. 4.3).
Die Gutachter berichteten namentlich von ausgezeichneten muskulo-skelettalen Verhältnissen. Im Bereich der HWS konnten sie keine relevanten Pathologien objektivieren. Klassische Irritationszonen im Sinne einer segmentalen Funktionsstörung lagen nicht vor. Die HWS-Muskulatur zeigte sich unauffällig. Im Liegen war sie weich ohne nennenswerten paravertebralen Hartspann, im Sitzen ergab sich eine leicht erhöhte Tonisierung ohne palpable Myogelosen. Die Beweglichkeit der HWS war altersentsprechend normal, auch in Bezug auf die leicht eingeschränkte Rotation in Extension. Sodann ergaben sich weder klinisch noch radiologisch Hinweise für eine symptomatische Facettengelenksproblematik oder eine Neurokompression und auch keine Hinweise für eine Pathologie der Kopfgelenke. Aufgrund der in der chirurgisch-orthopädisch/manualmedizinischen Untersuchung erhobenen klinischen und radiologischen Befunde beurteilten die Gutachter sowohl die Verhältnisse des Achsenskelettes wie auch der oberen und unteren Extremitäten als altersentsprechend und unauffällig und folgerten in nachvollziehbarer Weise, dass körperlich keine Einschränkungen für zumutbare Arbeiten, weder für die erlernte Tätigkeit einer Bäckerin noch für die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Charcuterie-Verkäuferin resultiert (Urk. 8/207 S. 29 Mitte).
5.3 Auch in der neurologischen Untersuchung konnten keine sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkenden Pathologien objektiviert werden. Der Neurostatus ergab keine Hinweise auf eine Schädigung oder Erkrankung des peripheren Nervensystems, insbesondere keine peripheren beziehungsweise radikulären Reiz- oder Ausfallzeichen und auch keinen Hinweis auf eine periphere Kompressionsneuropathie der oberen Extremitäten. Ebenso ergaben sich für die unteren Extremitäten keine klinischen Anhaltspunkte für eine Polyneuropathie. Die Gutachter gingen entsprechend nicht vom Vorliegen alkoholtoxischer Folgeschäden aus (Urk. 8/207 S. 30 oben). Rein formal gesehen ordneten sie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zervikalen Beschwerden einem leichten, vorwiegend muskulär bedingten Zervikalsyndrom zu. Bei altersentsprechender Beweglichkeit der HWS und bei Nichtvorhandensein segmentaler Funktionsstörungen gelangten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass sich die geltend gemachten zervikalen Beschwerden in Bezug auf berufliche Tätigkeiten nicht einschränkend auswirken (Urk. 8/207 S. 30 Mitte). Diese Beurteilung vermag nicht zuletzt mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geschilderte Freizeitgestaltung mit konsequenter körperlicher Betätigung in Form von Yoga, Schwimmen, Radfahren, regelmässigem Krafttraining und langstreckigem Walken mit unter anderem Teilnahme an Zehn-Kilometer- und sogar Halbmarathon-Läufen (Urk. 8/207 S. 11 Mitte, S. 16 Mitte, S. 30 oben, Urk. 8/226) zu überzeugen.
5.4 Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte neuropsychologische Untersuchung ergab keine Hinweise auf klinisch fassbare kognitive Störungen. Insbesondere die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten kognitiven Ermüdungserscheinungen konnten nicht objektiviert werden. Die testpsychologischen Leistungen der Beschwerdeführerin fielen sehr heterogen aus mit leichten neuropsychologischen Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, exekutive Funktionen und Visuokonstruktion (Urk. 8/207 S. 30 unten, S. 31 unten, S. 33 oben). Unter Bezugnahme auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer gesundheitlichen und schulisch-erwerblichen Biographie (vgl. Urk. 8/207 S. 13 f., S. 16 f.) sowie unter Würdigung der im Rahmen der Begutachtung erzielten Testergebnisse legten die Gutachter in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, weshalb sie das neuropsychologische Testleistungsprofil als eine Kombination aus mehreren unfallfremden Teilfaktoren, nämlich von vorbestehenden Teilleistungsstörungen, Folgeschäden des Alkoholmissbrauches, Dekonditionierung und von Selbstlimitierungen interpretierten (Urk. 8/207 S. 30 f.) und folgerten in schlüssiger Weise, dass die vorbestehenden beziehungsweise auf unfallfremde Faktoren zurückgehenden Teilleistungsstörungen nicht krankheitswertig sind (Urk. 8/207 S. 32 oben). Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die neuropsychologischen Schlussfolgerungen im Gutachten in keiner Art und Weise begründet seien (vgl. Urk. 1 S. 4 unten), kann daher nicht gefolgt werden.
5.5 Gestützt auf das Z.___-Gutachten ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin heute aus gesundheitlichen Gründen weder in der erlernten Tätigkeit als Bäckerin noch in der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Charcuterie-Verkäuferin eine Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit erfährt (vgl. vorstehend E. 4.3).
Fraglich ist indes, ob diese Einschätzung auf eine wesentliche und damit revisionsrechtlich relevante Verbesserung ihres Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache im September 1998 zurückzuführen ist, oder ob die Gutachter lediglich eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit vornahmen.
5.6 In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hielten die Gutachter fest, dass sie auf der Grundlage objektiver Beeinträchtigungen keine wesentliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes seit September 1998 zu erkennen vermöchten (Urk. 8/207 S. 35 Ziff. 8). Im Rahmen ihrer versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen führten sie aber immerhin aus, dass sich die früher gutachterlich festgestellten somatischen Befunde heute nicht mehr nachweisen liessen (Urk. 8/207 S. 33 unten). Entsprechend können denn auch die von Dr. E.___ im März 1997 beschriebene in allen Richtungen endgradig eingeschränkte HWS- und Kopfbeweglichkeit und die teilweise myogelotisch veränderte Muskulatur (vgl. vorstehend E. 3.5) den von den Gutachtern erhobenen Befunden nicht mehr entnommen werden (vgl. Urk. 8/207 S. 19 unten und S. 22 oben). Die Gutachter beschrieben die Beweglichkeit der HWS vielmehr als altersentsprechend normal und erhoben einen unauffälligen muskulären Befund (Urk. 8/207 S. 29 Mitte).
5.7 Was den neuropsychologischen Zustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so berichteten die Gutachter, dass zwar auch heute noch kognitive Minderleistungen festgestellt werden könnten, diese allerdings deutlich geringfügiger ausfielen als bei den beiden 1995 und 1997 durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen (Urk. 8/207 S. 31 Mitte). Sie legten dar, dass im Gegensatz zur ersten dokumentierten neuropsychologischen Untersuchung aus dem Jahr 1995 (vgl. vorstehend E. 3.2), als noch ein deutlich respektive stark vermindertes Arbeitstempo beschrieben worden sei, das Arbeitstempo jetzt nur noch leichtgradig vermindert und für sich allein genommen nicht mehr krankheitswertig sei, zumal es auch kein klinisches Korrelat im Sinne einer klinisch fassbaren psychomotorischen Verlangsamung und kein Korrelat in den Aktivitäten des täglichen Lebens gebe (die Beschwerdeführerin fahre weiterhin Auto, was mit einer erheblichen Störung des Arbeitstempos nicht vereinbar wäre; Urk. 8/207 S. 30 unten). Gestützt auf diese Erkenntnisse folgerten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise, dass das neuropsychologische Leistungsprofil der Beschwerdeführerin heute besser ausfalle als noch bei den früheren neurologischen Untersuchungen (Urk. 8/207 S. 35 Ziff. 8). Damit ist eine relevante Verbesserung des (neuropsychologischen) Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin medizinisch ausgewiesen und zwar unbesehen des Umstands, dass die Z.___-Gutachter die in den früheren Gutachten gezogenen versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen bezüglich der Unfallkausalität und der Leistungsrelevanz der geltend gemachten Beschwerden oder Befunde aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehen konnten (vgl. Urk. 8/207 S. 33 Mitte; vgl. Vorbringen der Beschwerdeführerin in Urk. 1 S. 5 oben).
5.8 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, es könne nicht von einer revisionsrelevanten Verbesserung ihres Gesundheitszustands ausgegangen werden, da die Z.___-Gutachter im Ergebnis praktisch die gleichen Diagnosen wie Dr. E.___ genannt und daraus lediglich andere Schlüsse gezogen hätten (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), ist auf das Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 hinzuweisen, in welchem dieses festgehalten hat, dass zur Beurteilung des Vorliegens einer allfälligen Verbesserung des Gesundheitszustands invalidenversicherungsrechtlich einzig erheblich ist, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (E. 7.2.1). Die Z.___-Gutachter legten in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass im Zeitpunkt der Begutachtung weder das leichte, vorwiegend muskuläre Zervikalsyndrom noch die leichten neuropsychologischen Minderleistungen die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigten (vgl. vorstehend E. 5.2-3). Deshalb kann auch unter diesem Aspekt vom Vorliegen einer Verbesserung ausgegangen werden.
5.9 Schliesslich ist Folgendes festzuhalten: Bei der Rentenzusprache im September 1998 wurde gestützt auf die damals aktenkundigen medizinischen Berichte davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von unfallbedingten körperlichen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen eine insgesamt 25%ige Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit erfährt (vgl. vorstehend E. 3.7). Erst im Rahmen der Z.___-Begutachtung im April 2010 wurde indes aktenkundig, dass bei der Beschwerdeführerin seit 1989 während mehreren Jahren zusätzlich eine (unfallfremde) Alkoholproblematik bestanden hatte. So geht aus dem von den Z.___-Gutachtern bei der L.___-Klinik eingeholten Bericht vom 29. April 1994 (Urk. 8/207, im Anschluss an das Z.___-Gutachten) hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 1989 unter Alkohol-Entzugserscheinungen litt, nach einem ersten Entzug im Spital M.___ 1993 rückfällig wurde, was zwei weitere stationäre Entzugsbehandlungen im Spital M.___ und schliesslich eine Hospitalisation in der L.___-Klinik vom 14. Februar bis 15. April 1994 zur Folge hatte (Bericht der L.___-Klinik vom 29. April 1994, S. 2 Mitte). Den Z.___-Gutachtern gegenüber gab die Beschwerdeführerin sodann an, nach der Entlassung aus der L.___-Klinik im Herbst 1994 erneut einen massiven Rückfall erlitten zu haben und erst nach einer im Dezember 1994 wegen einer beidseitigen Lungenentzündung erfolgten notfallmässigen Hospitalisation Ende 1994 keinen Alkohol mehr getrunken zu haben (Urk. 8/207 S. 14 Ziff. 2.6.3).
Offenbar hatten weder die Ärzte des B.___, welche die Beschwerdeführerin im März 1995 - mithin nur rund drei Monate nachdem diese eigenen Angaben zufolge den Alkoholkonsum eingestellt hatte - begutachteten, noch Dr. D.___ und Dr. E.___, welche die Beschwerdeführerin im Februar beziehungsweise März 1997 begutachteten, Kenntnis von der Alkoholproblematik, womit diese auch keinen Eingang in ihre versicherungsmedizinische Beurteilung fand.
Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass damals allfällige aus der Alkoholkrankheit resultierende Defizite in Unkenntnis dieses zusätzlichen gesundheitlichen Problemkreises dem Unfall zugeschrieben wurden und in der damaligen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ihren Niederschlag fanden. Nach Auffassung der Z.___-Gutachter wären bei Kenntnis der Alkoholproblematik jedenfalls differenzialdiagnostische Überlegungen angezeigt gewesen (Urk. 8/207 S. 27 Mitte, S. 28 oben).
Im Zeitpunkt der Z.___-Begutachtung im April 2010 war die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit rund 15 Jahren abstinent, was von den Gutachtern unter Berücksichtigung der Ergebnisse der von ihnen veranlassten Laboruntersuchungen als durchaus glaubwürdig beurteilt wurde (Urk. 8/207 S. 32 unten). Die Gutachter konnten weder klinisch-neurologisch noch in der Magnetresonanztomographie des Schädels ein Korrelat des früheren Alkoholkonsums erkennen und folgerten in nachvollziehbarer Weise, dass die unfallfremde Alkoholabhängigkeit für die Beurteilung der aktuellen gesundheitlichen Beschwerden und der aktuellen beruflichen Leistungsfähigkeit keine Rolle mehr spiele (Urk. 8/207 S. 32 unten).
6. Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im September 1998 derart verbessert hat, dass ihr sowohl die erlernte Tätigkeit als Bäckerin als auch die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Charcuterie-Verkäuferin wieder zu 100 % zumutbar ist.
Damit liegt keine rechtserhebliche Invalidität mehr vor, weshalb die erfolgte Leistungseinstellung nicht zu beanstanden ist. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin auf den Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Lieferwagenlenkers Regress genommen hat (vgl. Urk. 1 S. 7 unten). Das Verhältnis zwischen Unfall- und Haftpflichtversicherer ist privatrechtlicher Natur und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Visana Services AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).