UV.2011.00007
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 30. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, arbeitete ab Dezember 1999 in der Fabrik Z.___ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 28. Januar 2005 rutschte er auf den nassen Stufen einer Treppe aus und stürzte (Unfallmeldung UVG vom 1. Februar 2005, Urk. 8/1). Er erlitt Deckenplattenkompressionsfrakturen der Brustwirbelkörper (BWK) 8 und 9 und zudem eine Kontusion der rechten Schulter.
In der Folge persistierte ein Beschwerdebild mit Rücken-, Schulter- und Knieschmerzen, das Gegenstand von Untersuchungen und Behandlungen in der Rehaklinik D.___, in der Klinik G.___ und in der Klinik J.___ war; des Weiteren wurde der Versicherte hausärztlich durch Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin, behandelt. Im Oktober 2007 nahm der Versicherte zudem eine psychiatrisch-psychologische Behandlung auf, und Ende 2008 folgten zwei Aufenthalte in der Psychiatrischen Klinik Q.___. Ferner hatte das M.___ zu Anfang des Jahres 2008 im Auftrag der Organe der Invalidenversicherung ein Gutachten verfasst (vgl. die Sachverhaltsdarstellung im vorangegangenen Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen des Versicherten gegen die SUVA vom 22. Juli 2009, Urk. 8/89 S. 2 ff.; Prozess Nr. UV.2007.00259).
Die Z.___ hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. November 2005 gekündigt.
1.2 Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 hatte die SUVA dem Versicherten zunächst ab dem 1. Februar 2006 eine Rente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 12 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 10 % zugesprochen (Urk. 8/55 und Urk. 8/58); im Einspracheverfahren hatte sie den Erwerbsunfähigkeitsgrad auf 21 % erhöht. Der Versicherte hatte gegen den entsprechenden Einspracheentscheid vom 24. April 2007 (Urk. 8/84) Beschwerde erheben lassen.
Mit Urteil vom 22. Juli 2009 sprach das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten in teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 24. April 2007 eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 15 % zu und wies die Sache hinsichtlich der Rentenhöhe an die SUVA zurück, damit diese zusätzliche Abklärungen zum Valideneinkommen treffe (Urk. 8/89; Prozess Nr. UV.2007.00259). Dieses Urteil blieb unangefochten.
1.3 Die SUVA traf in der Folge die im Urteil vom 22. Juli 2009 angeordneten Erhebungen und sprach dem Versicherten anschliessend mit Verfügung vom 27. September 2010 für die Zeit ab dem 1. Februar 2006 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 24 % zu (Urk. 8/121). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, liess mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 Einsprache erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 36 % beantragen (Urk. 8/124). Mit Entscheid vom 23. November 2010 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/127).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2010 liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri mit Eingabe vom 11. Januar 2011 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die SUVA habe das Valideneinkommen neu festzulegen und das Invalideneinkommen neu zu berechnen, woraus ein Invaliditätsgrad von 35 % oder 36 % resultiere (Urk. 2 S. 1 und 6). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 28. Februar 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 125 V 456 E. 5a).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Überstundenentschädigungen mit Lohncharakter sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Bemessung des Valideneinkommens dann zu berücksichtigen, wenn die versicherte Person mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) aufgrund der konkreten erwerblichen Situation und des tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_617/2010 vom 15. Februar 2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen und I 262/06 vom 16. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweis auf RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180 f. E. 2c).
2.
2.1 Verweist das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an deren formeller Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Wird der neue Entscheid der unteren Instanz wiederum weitergezogen, ist auch das Gericht an die Erwägungen gebunden, mit denen es die Rückweisung begründet hat (Urteil des Bundesgerichts I 874/06 vom 8. August 2007 E. 3.1 mit den Hinweisen auf BGE 113 V 159 und RKUV 1999 Nr. U 331 S. 127 E. 2).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil vom 22. Juli 2009 festgehalten, lediglich die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter seien (teilweise) auf den Unfall vom 28. Januar 2005 zurückzuführen (Urk. 8/89 S. 9 f. E. 2.2.3), wogegen die Befunde und die Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten unfallfremd seien. Des Weiteren ist das Gericht zum Schluss gelangt, die vorhandene psychische Problematik stehe zumindest nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang zum besagten Unfallereignis (Urk. 8/89 S. 14 E. 2.4). Diese Kausalitätsbeurteilung ist im vorliegenden Verfahren verbindlich.
Ebenfalls verbindlich ist, dass das Gericht die Festsetzung des Rentenbeginns auf den 1. Februar 2006 als korrekt befunden hat (Urk. 8/89 S. 14 f. E. 2.5).
Sodann hat das Gericht im Urteil vom 22. Juli 2009 - für den beurteilten Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 24. April 2007 - das Ausmass der Auswirkungen der als unfallkausal beurteilten, organisch bedingten Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit bestimmt. Es hat erwogen, dass von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auszugehen sei; das Attest einer nur 70%igen Arbeitsfähigkeit für solche Tätigkeiten durch das M.___ (vgl. Urk. 8/91 S. 17, S. 19 und S. 21) berücksichtige auch die unfallfremden körperlichen Beschwerden (Urk. 8/89 S. 13 E. 2.3). Als präzis und einleuchtend (vgl. Urk. 8/89 S. 14 E. 2.3) hat das Gericht hingegen das Belastungsprofil beurteilt, das die M.___-Gutachter formuliert hatten, nämlich leichte Tätigkeiten ohne monoton repetitive Haltungen und ohne Notwendigkeit eines Einsatzes des rechten Armes über der Horizontalen, dafür mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen (vgl. Urk. 8/91 S. 17 und S. 19). Diese Festlegung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Sinne der Einschätzung der M.___-Gutachter ist für die Zeit bis zum 24. April 2007 ebenfalls verbindlich. Für die Zeit danach bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. November 2010 sind keine relevanten Veränderungen im unfallkausalen Befund ausgewiesen; das Schulterleiden war nach der M.___-Begutachtung nicht mehr Gegenstand von medizinischen Berichten.
2.3 Damit ist für die Invaliditätsbemessung in der gesamten Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 23. November 2010 vom dargelegten Zumutbarkeitsprofil auszugehen, wie dies unter den Parteien auch nicht strittig ist.
3.
3.1 Was die Ermittlung des Invaliditätsgrades auf der Basis des dargelegten Zumutbarkeitsprofils betrifft, so hat das Gericht im Urteil vom 22. Juli 2009 verbindliche Anordnungen in Bezug auf die Festlegung des Valideneinkommens getroffen, hat hingegen ausdrücklich davon abgesehen, auch für das Invalideneinkommen verbindliche Festlegungen zu machen.
3.2
3.2.1 Dem Einspracheentscheid vom 24. April 2007 hatte ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 66'150.00 zugrunde gelegen (Urk. 8/84 S. 6 f.). Dieser Betrag hatte auf den schriftlichen Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 11. Oktober 2005 beruht, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2006 bei guter Gesundheit und Verbleiben im Arbeitsverhältnis einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'725.00, einen 13. Monatslohn von Fr. 4'725.00 und eine Leistungsprämie in der ungefähren Höhe eines weiteren Monatslohnes erhalten hätte (Urk. 8/24). Der Beschwerdeführer hatte im Einspracheverfahren einwenden lassen, er habe in den Jahren 2002 bis 2004 stets ein deutlich höheres Jahreseinkommen erzielt (vgl. Urk. 8/61 S. 4 f.); die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/84 S. 6) hatte sich demgegenüber auf eine telefonische Auskunft der Arbeitgeberin vom 22. Dezember 2005 berufen, wonach die im Jahr 2004 geleistete Überzeit auf einen einmaligen grossen Auftrag zurückzuführen gewesen sei, wonach aber gegenwärtig keine Überzeiten mehr realisiert und ausbezahlt würden (Urk. 8/39).
Das Gericht hat im Urteil vom 22. Juli 2009 darauf hingewiesen, dass im Auszug aus dem individuellen Konto vom 26. Oktober 2005 (Beilage 7 zu Urk. 8/61) nicht nur isoliert für das Jahr 2004 ein höheres Jahreseinkommen eingetragen sei, nämlich ein solches von Fr. 77'090.00, sondern dass das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers bereits ab dem Jahr 2002 deutlich mehr als Fr. 66'150.00 betragen habe, nämlich im Jahr 2002 Fr. 74'554.00 und im Jahr 2003 Fr. 73'986.00. Unter diesen Umständen hat das Gericht die nur in einer Aktennotiz festgehaltene telefonische Auskunft vom 22. Dezember 2005 nicht als genügende Grundlage für die Festsetzung des Valideneinkommens erachtet und hat in diesem Zusammenhang die höchstrichterliche Rechtsprechung zitiert, wonach eine derartige mündliche Auskunft grundsätzlich nur insoweit als zulässiges und taugliches Beweismittel in Betracht fällt, als damit blosse Nebenpunkte festzustellen sind, währenddem wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachverhaltes mittels schriftlicher Anfrage und Auskunft zu klären sind (vgl. BGE 117 V 282 E. 4c). Das Gericht hat dementsprechend für die Ermittlung des Valideneinkommens eine Befragung der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers in schriftlicher Form für erforderlich gehalten.
3.2.2 Die Rückweisung zu deren Durchführung erlangte für die Beschwerdegegnerin Verbindlichkeit.
Die Beschwerdegegnerin reagierte auf diese Auflage damit, dass sie der Z.___ am 18. Februar 2010 ein Schreiben zustellte (Urk. 8/112), das zum einen das Ersuchen enthielt, das mutmassliche Bruttoeinkommen - bestehend aus Grundlohn, Kinderzulagen, 13. Monatslohn beziehungsweise Gratifikation und AHV-pflichtigen Zulagen - zu nennen, das der Beschwerdeführer im Jahr 2010 bei guter Gesundheit bei ihr erzielt hätte, und mit dem die Arbeitgeberin zum andern ersucht wurde, den Inhalt der telefonischen Auskunft gemäss der Telefonnotiz vom 22. Dezember 2005 zu bestätigen.
Die Arbeitgeberin gab am 23. Februar 2010 an, der Beschwerdeführer hätte einen Brutto-Grundlohn von Fr. 5'000.00 (x 13) erzielt und Kinderzulagen von Fr. 400.00 erhalten; AHV-pflichtige Zulagen wären nicht ausgerichtet worden (Urk. 8/112 S. 1). Das Ersuchen um Bestätigung des Inhalts der Telefonnotiz vom 22. Dezember 2005 beantwortete die Arbeitgeberin mit den folgenden Ausführungen: "Wir betätigen, dass die 2004 ausbezahlten Überstunden auf einen einmaligen Auftrag zurückzuführen waren. Es werden heute keine Überstunden mehr realisiert und ausbezahlt." (Urk. 8/112 S. 2). Aufgrund dieser Aussage stellte die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens im massgebenden Jahr 2006 erneut auf die schriftlichen Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 11. Oktober 2005 ab und setzte das Valideneinkommen wiederum auf Fr. 66'150.00 fest (vgl. das Berechnungsprotokoll vom 13. August 2010, Urk. 8/115).
3.2.3 Dem einfachen Ersuchen, den Inhalt der besagten Telefonnotiz zu bestätigen, ist ein gewisser suggestiver Charakter nicht abzusprechen. Die dargelegten schriftlichen Ausführungen der Arbeitgeberin vom 23. Februar 2010 stimmen denn auch fast wörtlich überein mit dem Wortlaut der Telefonnotiz vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/39). Aufgrund der gerichtlichen Ausführungen zur beträchtlichen Höhe des Einkommens in den Jahren 2002 bis 2004 wäre indessen zu erwarten gewesen - auch wenn das Gericht dies nicht explizit angeordnet hatte -, dass die Beschwerdegegnerin die Z.___ eingehender zu den Umständen befragt hätte, die in den Jahren 2002 bis 2004 zu Löhnen in der Höhe von über Fr. 70'000.00 und ab dem Jahr 2005 offenbar zu einer Änderung der Überstundenpolitik geführt hatten. Es ist daher fraglich, ob die schriftlichen Angaben der Z.___ vom 23. Februar 2010 (Urk. 8/112) für sich allein eine Bemessung des Valideneinkommens auf die ursprünglich angenommene Höhe von Fr. 66'150.00 rechfertigen.
Der Beschwerdeführer liess indessen im Einspracheverfahren selber weiterführende Abklärungen tätigen. Seine Rechtsvertreterin richtete am 31. August 2010 einen Brief an die Z.___ (Urk. 8/123 S. 2) und hielt darin fest, Frau S.___, die schon die Angaben vom 11. Oktober 2005 (Urk. 8/24) und dann wieder die Angaben vom 23. Februar 2010 (Urk. 8/112) gemacht hatte, habe telefonisch ausgesagt, in den Jahren 2002 und 2003 seien Überstunden im Betrag von Fr. 11'000.00 und ein Bonus von Fr. 2'100.00 beziehungsweise Überstunden im Betrag von Fr. 9'000.00 und ein Bonus von Fr. 2'600.00 bezahlt worden. Ferner habe Frau S.___ erklärt, auch in den Jahren nach 2004 seien Überstunden angefallen. Frau S.___ lieferte die erbetene Bestätigung für die Aussage betreffend die Zeit nach 2004 indessen nicht, sondern sie hielt am 1. September 2010 direkt auf dem Brief vom 31. August 2010 das Folgende fest: "2005 wurden in der Abteilung von Herrn X.___ nur noch CHF 1'100.00 inkl. 25 % Zuschlag für Überstunden ausbezahlt. Grundsätzlich müssen Überstunden kompensiert werden. Sie werden nur ausbezahlt, wenn Kompensation nicht möglich ist."
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 24. September 2010 (Urk. 8/123 S. 1) kann aus den gerade zitierten Darlegungen der Z.___ nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe allein im Januar 2005 noch einen Betrag von Fr. 1'100.00 für Überstunden ausbezahlt erhalten, der für die Bemessung des Überstundenlohnes des ganzen Jahres entsprechend aufzurechnen wäre. Vielmehr bezeichnete Frau S.___ den Betrag von Fr. 1'100.00 als Überstundenlohn, der im Jahr 2005 in der ganzen Abteilung, in welcher der Beschwerdeführer gearbeitet hatte, ausgerichtet worden sei. Im Lohnkonto des Beschwerdeführers für den Januar 2005, das die Arbeitgeberin den Angaben vom 11. Oktober 2005 beigefügt hatte (Urk. 8/24 Anhang), ist denn im Gegensatz zum Lohnkonto 2004 auch keine Position "Uz 125 %" enthalten. Und die Aussage, dass Überstunden grundsätzlich kompensiert werden müssten, weist darauf hin, dass Auszahlungen von Überstundenlohn ab dem Jahr 2005 die Ausnahme waren. Schliesslich ist auch den Stundentabellen im Anhang zum Fragebogen für den Arbeitgeber zuhanden der Invalidenversicherung (Urk. 11; aus Prozess Nr. IV.2009.00777) nichts zu entnehmen, was auf eine weiterhin hohe Anzahl Überstunden im Jahr 2005 hinweisen würde. Damit ist im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2005 mehr als den Grundlohn, den 13. Monatslohn und die Leistungsprämie in der Höhe von (höchstens) einem weiteren Monatslohn erhalten hätte. Daran ändert entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 5) auch nichts, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, von einem Valideneinkommen von rund Fr. 80'000.00 ausgegangen war (vgl. die Verfügungen vom 25. Juni und vom 9. Juli 2009 in Urk. 8/103; vgl. auch das Urteil von heute des Prozesses Nr. IV.2009.00777). Dies gilt umso mehr, als diese Annahme bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus unfallfremden Gründen, wie sie dem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid zugrunde liegt, für die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung nicht von Belang war.
3.2.4 Damit erweist sich das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2006 angenommene Valideneinkommen von Fr. 66'150.00 als korrekt.
3.3 Das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 50'117.70 (Urk. 8/121 S. 3, Urk. 2 S. 2) wurde vom Beschwerdeführer explizit als zutreffend anerkannt (Urk. 8/124 S. 3, Urk. 1 S. 3). Dessen Berechnung anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) des Jahres 2006 gibt auch keinen Anlass zu einer Korrektur von Amtes wegen.
3.4 Damit ist der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 24 % als korrekt zu beurteilen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).